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LVwG-2/90/9-2015•LVwG S LVwG-2/90/9-2015
LVwG-2/90/9-2015Landesverwaltungsgericht21.09.2015
Bauplatzerklärungsverhandlung, Zufahrt zu einem zu bebauenden Grundstück, benachbartes Grundstück, keine Widmung eines Grundstückes für den öffentlichen Verkehr, Eigentum des Nachbarn
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde des Herrn B. A., D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. F., G., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Bruck an der Glocknerstraße vom 24.03.2015, Zahl 120-2-21/2015 EAP,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
1. Mit Antrag vom 12.08.2014 begehrte der rechtsfreundlich vertretene B. A. alsEigentümer des Grundstückes Y, KG XX die Feststellung gemäß § 40 Abs 1 lit a und/oder § 40 Abs 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG), dass eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs jeglicher Art an der über das Grundstück X (insbesondereüber dessen gepflasterte, unbebaute Fläche) verlaufenden Zufahrt zum Grundstück Y derselben KG unzulässig ist. In eventu beantragte er die Feststellung, dass eineAusschließung des öffentlichen Verkehrs jeglicher Art an der über das GrundstückX KG XX verlaufenden Zufahrt zum Grundstück Y derselben KG, deren Verlauf sichaus dem angeschlossenen Lageplan "über den Durchfahrts- und Durchgangskorridor"ergibt, unzulässig ist.
Begründend führte der Antragsteller aus, er habe das Grundstück Y KG XX am 04.10. 2011 mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren 75 E1/11gdes Bezirksgerichtes Zell am See erworben und sei er nun grundbücherlicher Allein-eigen-tümer dieses Grundstückes. Zuvor habe M. N., O., im Jahre 2001 das grund-bücherliche Alleineigentum an diesem Grundstück erworben gehabt. Das GrundstückY sei zuvor Teil der zusammenhängenden Gesamtbetriebsanlage des dort ansässigen Transportunternehmens N. Transport GmbH Co KG gewesen. Die Betriebsanlagehabe aus den Grundstücken X und Y bestanden. Das Grundstück Y grenze mit seinerOstseite an die Westseite des Grundstückes X. Die gemeinsame Grundgrenze sei cirka31 m lang.
Im Bewertungsgutachten, welches im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens er-stattet worden sei, werde hinsichtlich der Erschließung des Grundstückes Y ausgeführt, der Zugang und die Zufahrt erfolgten von der Bundesstraße über das Grundstück X;ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht über diese Fläche sei nicht verbüchert.
Eigentümerin des Grundstückes X sei seit 19.07.2011 die R. S. reg.Gen.m.b.H., welche das Grundstück im Zuge des Konkursverfahrens 23 S10/09d des LandesgerichtesSalzburg über das Vermögen der N. Transport GmbH Co KG als grundbücherlicheAlleineigentümerin erworben habe.
Das Grundstück X sei laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde im Bauland gelegenund als "Sonderfläche Transportunternehmen" gewidmet. Die unbebauten Flächen des Grundstückes X seien Teil der Gesamtbetriebsanlage der N. Transport GmbH Co KG gewesen und hätten zuvor als Abstellflächen für Kraftwagenzüge (LKW mit Anhängern) und Sattelkraftfahrzeuge gedient. Nahezu die gesamte unbebaute Fläche des Grund-stückes X sei gepflastert. Die Pflasterung ende an der Westgrenze des Grundstückes X, wo an die Pflasterung eine geschotterte Fläche des Grundstückes Y anschließe. Entlang der Südgrenze des Grundstückes X verlaufe eine ca. 1,4 m hohe Korbsteinmauer.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.04.2006, GZ. 02/251-4727/3-2006 sei die gesamte Fläche des Grundstückes Y zum Bauplatz erklärt worden. In der vorangegangenen Bauplatzerklärungsverhandlung sei vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt worden, dass die "verkehrsmäßige Erschließung" des Bauplatzes (Grundstück Y) "über die bestehende Zufahrt, abzweigend von der B 311 PinzgauerBundesstraße über Eigengrund" (sohin über das Grundstück X) erfolge. Vom Vertreter der Bundesstraßenverwaltung sei im Zuge der Bauplatzerklärungsverhandlung gefordert worden, dass "die Zufahrt (zum Grundstück Y) über die bestehende Zufahrt (abzweigend von der B 311 über Eigengrund; Grundstück X) zu erfolgen" habe und sei auf die Ausnahmegenehmigung vom 09.07.1999, Zahl 6/2-B/3113/68-1999, hingewiesen worden.
Aufgrund der vorerwähnten Bauplatzerklärung sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.07.2006, Zahl 30602-152/156/64-2006 – in Erweiterungder auf Grundstück X schon bestehenden Betriebsanlage – die gewerblichen Betriebs-anlagengenehmigung (und baurechtliche Bewilligung) für die Errichtung und den Betrieb einer offenen Lagerhalle (für die Lagerung von Ersatzteilen und Fliesen) auf GrundstückY erteilt worden. Als Auflage sei vorgeschrieben worden, dass die "Maßnahmen" der Bauplatzerklärung vom 24.06.2006 und damit auch die "verkehrsmäßige Erschließung über die bestehende Zufahrt (Grundstück X)" eingehalten werden müssten.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei die einzig mögliche Zufahrt zum GrundstückY seit jeher nur über das Grundstück X möglich. Ein genau abgegrenzter Zufahrts-und Zugangskorridor zum Grundstück Y sei von der seinerzeitigen GrundeigentümerinN. Transport GmbH Co KG im Bauplatzerklärungsverfahren nicht festgelegt worden, weil diese Zufahrt zum Grundstück Y ohnehin über "Eigengrund" erfolgte. Der Antrag-steller sei daher der Meinung, dass sich die Zufahrt auf die gesamte gepflasterte unbebaute Fläche des Grundstückes X erstrecke. Um jedoch die Inanspruchnahme des Grundstückes X möglichst gering zu halten, sei vom Antragsteller (in der dem Antrag angeschlossenen Planskizze) der Durchfahrts- und Durchgangskorridor so nachvollzogenworden, wie eben seinerzeit die Zufahrt (und der Zugang) zu Grundstück Y erfolgte,als die beiden Grundstücke X und Y noch in einer Hand (nämlich in der Hand der Familie N.) gewesen seien. Dementsprechend sei im Antrag auch das angeführte Eventual-begehren formuliert worden. Der im Eventualbegehren beantragte Zufahrtsbereich auf Grundstück X weise im Bereich der (Südost-) Einfahrt eine befahrbare Breite von zu-mindest 8 m auf, um eine Schleppkurve (also den Flächenbedarf) insbesondere auchfür Kraftwagenzüge (LKW mit Anhängern) und Sattelkraftfahrzeuge zu berücksichtigen, die aus Richtung Westen (Zell am See) kommend zum Grundstück Y zufahren und dabei bei dieser (Südost-)Einfahrt des Grundstückes X eine 180-Grad-Wendung zu bewerk-stelligen haben. In weiterer Folge sei der Verlauf des Durchfahrts- und Durchgangs-korridors entlang der Südgrenze des Grundstückes X gewählt und die Breite lediglichmit 4 m angesetzt worden.
Bei der Zufahrt über das Grundstück X handle es sich aufgrund Artikel II der Landes-straßengesetz-Novelle 1972 (LGBl Nr 93/1972) um eine dem öffentlichen Verkehrdienende Privatstraße iSd § 1 Abs 1 lit d LStG 1972; dieser Artikel II besage nämlich, dass als öffentliche Verkehrsverbindung iSd § 14 Abs 1 lit d des Bebauungsgrundlagengesetzes LGBl Nr 69/1968 idgF auch eine nicht im Artikel I Z 1 (§ 1 Abs 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1966) genannte Verkehrsfläche zu gelten habe, wenn sie ineiner den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise eineVerbindung dauernd gewährleiste.
Die Zufahrt über das Grundstück X diene einem dringenden Verkehrsbedürfnis iSd § 40 Abs 2 Landesstraßengesetz, zumal eine andere Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit bzw Wegeverbindung als jene über das Grundstück X nicht gegeben sei. Ein Versuchdes Antragstellers, mit seinem KFZ über die Südgrenze des Grundstückes Y in die angrenzende Pinzgauer Bundesstraße (B 311) zu gelangen, sei von der Landesstraßen-verwaltung durch das Aufstellen von Betonleitwänden vereitelt worden.
Das Grundstück X sei in der oben angeführten Bauplatzerklärungsverhandlung vonder Voreigentümerin N. Transport GmbH Co KG dauernd für den allgemeinen Verkehr iSd § 40 Abs 1 lit a LStG gewidmet worden, indem die N. Transport GmbH Co KG alsdamalige Eigentümerin bereits im Bauplatzerklärungsansuchen vom 23.03.2006 dieErklärung abgegeben habe, dass die Zufahrt zu Grundstück Y (abzweigend von derB 311 "über Eigengrund" – sohin über Grundstück X) erfolge. In der bezughabenden Bauplatzerklärungsverhandlung sei die Zufahrt zum Grundstück Y über das GrundstückX festgestellt worden und sei auch vom Vertreter der Bundesstraßenverwaltung dieZufahrt über Grundstück X gefordert worden. Von der damaligen Eigentümerin N.Transport GmbH Co KG sei dieses Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnisgenommen worden, was nach dem Gesamtzusammenhang nur als dauernde Widmung der Zufahrt verstanden werden könne, weil eben die N. Transport GmbH Co KGEigentümerin des Grundstückes X gewesen sei.
Dem Antragsteller sei von der vorerwähnten Zuschlagserteilung am 04.10.2011 bis in den Dezember 2011 hinein ein ungehindertes Zufahren (und Zugehen) über das Grundstück X zum Grundstück Y möglich gewesen. Er sei ständig mit A.fahrzeugen, unteranderem mit PKW, LKW, Traktoren und Baggern zugefahren.
Nachdem im Dezember 2011 von der jetzigen Eigentümerin des Grundstückes X, derR. S. reg.Gen.m.b.H. eine Stahlkette entlang der gemeinsamen Grundgrenze zwischen Grundstück X und Grundstück Y rund einen Meter über dem Boden gespannt und dadurch die Zufahrt zu Grundstück Y versperrt worden sei, habe er beim Gericht eine Klage gegen die Raiffeisenbank unter anderem auf Feststellung seines Geh- und Fahrtrechts und auf Sperrkettenbeseitigung sowie auf Unterlassung weiterer Störungen ein-gebracht. Die Klage sei in der ersten Jahreshälfte 2014 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Abweisung sei damit begründet worden, dass eine Bauplatzerklärung keine gesetz-liche Erwerbungsart für die Begründung eines Servituts sei und dass ein das Gerichtbindender Entscheid einer Verwaltungsbehörde, womit eine Dienstbarkeit eingeräumt worden sei, nicht vorläge.
Seither versuche die R. S. reg.Gen.m.b.H. immer wieder die Zufahrt zu Grundstück Yzu blockieren, indem sie an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken X und Yzeitweilig Hindernisse (zuletzt Paletten) errichte und Durchfahrtsverbote ausspreche.Der Antragsteller füge sich zwar diesen Verboten nicht, indem er dennoch über das Grundstück X fahre; dies sei jedoch ein untragbarer Zustand, der rechtlich zu Gunsten des Antragstellers zu bereinigen sei. Die Ausschließung des öffentlichen Verkehrs über Grundstück X sei insbesondere wegen der dauernden Widmung der Zufahrt zu Grundstück Y für den allgemeinen Verkehr und wegen des dringenden Verkehrsbedürfnisses des Antragstellers an der Zufahrt zum Grundstück Y über das Grundstück X unzulässig.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde wurden die in Rede stehendenAnträge (betreffend das gesamte Grundstück X und den näher bezeichneten Durch-fahrts- und Durchgangskorridor dieses Grundstückes) abgewiesen. Begründend führtedie Behörde aus, eine Privatstraße diene gemäß § 40 Abs 2 Salzburger Landesstraßen-gesetz dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie durch zumindest zwanzigjährige Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei. Diese Bedingungen müssten kumulativ vorliegen, um von einer „Privatstraße mit öffentlichem Verkehr“ sprechen zu können. Der Tatbestand der zumindest zwanzigjährigen Übung sei nicht nachgewiesen und auch aufgrund der Ausführungen im Antrag nicht erfüllt. Der Erschließung einer einzelnen Liegenschaft lasse weder ein öffentliches Interesse erkennen, noch vermöge sie ein solches zu begründen.
3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründend wird in diesem Bescheid ausge-führt, für das Grundstück X liege weder eine Widmungserklärung iSd § 40 Abs 1 lit a Salzburger Landesstraßengesetz, noch der Nachweis iSd § 40 Abs 1 lit b SalzburgerLandesstraßengesetz vor, dass das Grundstück in zumindest zwanzigjähriger Übungauf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei. Diese beiden Bedingungen müssten kumulativ vorliegen. Da dies nicht der Fall sei, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
4. In der Sache wurde am 25.08.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Der Rechtsvertreter der Eigentümerin des Grundstückes X (R. S. reg.Gen.m.b.H) führte aus, das gegenständliche Grundstück stelle keine Privatstraße dar, sodass das Salzburger Landesstraßengesetz gar nicht zur Anwendung komme. Das Grundstück sei immer als Parkplatz genützt worden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Y, das er am 04.10.2011in einem Zwangsversteigerungsverfahren beim BG Zell am See mit der Erteilung desZuschlags erwarb. Voreigentümer dieses Grundstückes war M. N..
Das im Osten an dieses Grundstück angrenzende Grundstück X steht im Eigentum derR. S. reg.Gen.m.b.H, die das Grundstück am 19.07.2011 im Zuge eines Konkursver-fahrens erwarb. Voreigentümerin des Grundstückes X war die N. Transport GmbH Co KG; M. N. war Kommanditist der KG und handelsrechtlicher Geschäftsführer der N. Transport GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der N. Transport GmbH Co KG war. Vertreten wurde die N. Transport GmbH Co KG laut Firmenbuch seit 01.01.2001 von der Prokuristin V. N., geb. XY.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26.04.2006 war das Grundstück Y „über Antrag der N. Transport GmbH Co KG“ zum Bauplatz erklärt worden. Im diesbezüglichen Ansuchen der N. Transport GmbH Co KG um Bauplatzerklärung vom 23.03.2006 wird im Vordruckformular in der Rubrik „Verkehrserschließung“ ausgeführt: „abzweigend B 311 auf Eigengrund“. In der am 26.04.2006 vor der Bescheiderlassung durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, dass die Zufahrt zum Grundstück Y über die bestehende Zufahrt, abzweigend von der B 311 über Eigengrund“ erfolge (gemeint wohl: über Grundstück X, dessen Eigen-tümerin die N. Transport GmbH Co KG war). Diese Zufahrstmöglichkeit wurde vom Vertreter der Landesstraßenverwaltung (wortgleich) gefordert. Die Vertreterin der antragstellenden N. Transport GmbH Co KG, V. N., nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis.
Eine Diensbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück X ist im Grundbuch für Grund-stück Y nicht eingetragen. Bis etwa Dezember 2011 erfolgte die Zufahrt zu Grundstück Y über das Grundstück X. Seither ist die Zufahrt durch eine an der gemeinsamen Grundgrenze angebrachte Stahlkette versperrt; zudem wurde die Zufahrt durch diverseMaßnahmen verhindert und wurde ein Durchfahrtsverbot ausgesprochen. Eine andere Zufahrstmöglichkeit zum Grundstück Y besteht nicht.
Am 12.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Bürgermeister der Gemeinde möge gemäß § 40 Abs 1 lit a und/oder § 40 Abs 2 LStG feststellen, dasseine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs jeglicher Art an der über das GrundstückX (insbesondere über dessen gepflasterte, unbebaute Fläche) verlaufenden Zufahrtzum Grundstück Y derselben KG unzulässig ist. In eventu beantragte er die Feststellung, dass eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs jeglicher Art an der über das Grundstück X KG XX verlaufenden Zufahrt zum Grundstück Y derselben KG, deren Verlaufsich aus dem angeschlossenen Lageplan "über den Durchfahrts- und Durchgangskorridor" ergibt, unzulässig ist. Der Beschwerdeführer behauptet, das Grundstück X sei im An-suchen um Bauplatzerklärung vom 23.03.2006 und in der Verhandlung am 24.06.2006 (betreffend die Bauplatzerklärung des Grundstück Y) von der damaligen Eigentümerin dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt, insbesondere den unbestrittengebliebenen Sachverhaltsdarstellungen im Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2014, aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen (Grundbuch KG XX), sowie aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben in der mündlichen Verhandlungam 25.08.2015.
IV. Rechtslage:
§ 40 des Salzburger Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 119/1972 idgF (LStG) lautet:
Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
a)die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,
b)die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grundeines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.
(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichenVerkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
1. vom Eigentümer der Privatstraße;
2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer derStraße ist;
3. von jeder die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrs-bedürfnisses benutzenden Person und
4. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eineBringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970handelt.
Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straßeum eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
…
§ 2 Abs 1 Z 1 StVO idgF lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
…
V. Erwägungen:
1. Zur Anwendbarkeit des Salzburger Landesstraßengesetzes (LStG):
1.1. Das Salzburger Landesstraßengesetz enthält keine ausdrückliche Definition der Begriffe "Straße" und "Weg". Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VwGH 31.05.1990, 89/09/0159) dargetan hat, folgt aus der Einheit der Rechtsordnung der Auslegungsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache. Somit kann als Auslegungshilfe für den Begriff „Straße“ iSd § 1 Abs 1 LStG die Begriffsbestimmung des§ 2 Abs 1 Z 1 StVO herangezogen werden.
1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen durch Personen oder Fahrzeuge dienen, Straßen iSd § 2 Abs 1Z 1 StVO, wenn als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund steht. So wurden zB Zu- und Abfahrten zu Tankstellen ebenso als Straßen iSd StVOqualifiziert, wie Parkplätze, die unzweifelhaft dem (ruhenden) Verkehr dienen (vgl zB VwGH 10.03. 1977, 227/76; 20.05. 2003, 2003/02/0073; 27.06.2014, 2013/02/0193).
1.3. Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass das streitverfangene Grundstück X - jedenfalls während jenes Zeitraumes als es im Eigentum der N. Transport GmbH Co KG stand - als Zufahrt zum Grundstück Y diente. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass dieses Grundstück als Zu- und Abfahrt zu der auf Grundstück X betriebenenKfz-Werkstätte bzw als Abstellplatz für die in der Kfz-Werkstätte reparierten Fahr-zeuge diente und auch derzeit noch dient. Somit erfüllt das gesamte Grundstück Xwegen der anzunehmenden Begriffsidentität in der StVO und im LStG auch die Voraus-setzungen einer (Privat-) Straße iSd § 1 Abs 1 LStG.
2. Zum Ausschluss des öffentlichen Verkehrs:
2.1. Im vorliegenden Fall ist wesentlich, ob es sich bei der gegenständlichen Straße um eine Privatstraße handelt, die dem öffentlichen Verkehr dient und auf welcher der öffentliche Verkehr nicht ausgeschlossen werden darf.
Gemäß § 40 Abs 1 LStG dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wennsie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt.
Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde (§ 14 Abs 1lit a LStG) bzw die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund einesdringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde (§ 40Abs 1 lit b LStG). Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde müssen dieVoraus-setzungen gemäß § 14 Abs 1 lit a und b LStG jedoch nicht kumulativ vorliegen.
2.2. Vom Antragsteller und Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Fallbehauptet, das Grundstück X diene deshalb dem öffentlichen Verkehr, weil es vonder N. Transport GmbH Co KG als Voreigentümerin im Ansuchen um die Bauplatz-erklärung des Grundstückes Y vom 23.03.2006 bzw durch die Zustimmung der Vor-eigentümerin zum Verhandlungsergebnis im Zuge dieser Bauplatzerklärungsver-handlung vom 26.04.2006 für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet worden sei.
2.3. Zu prüfen war daher, ob im Ansuchen um Bauplatzerklärung oder im Zuge der diesbezüglichen Verhandlung am 26.04.2006 eine derartige Widmung erfolgte.
Der diesbezügliche Inhalt des Ansuchens um Bauplatzerkärung lautet:
„Verkehrserschließung: abzweigend B 311 auf Eigengrund“
Der verfahrensrelevante Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 26.04.2006 lautet:
Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen:
…
„Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die bestehende Zufahrt (abzweigendvon der B 311 Pinzgauer Bundesstraße über Eigengrund). Weiters wird auf die Aus-führungen vom Vertreter der Landesstraßenverwaltung verwiesen.“
…
Stellungnahme des Vertreters der Landesstraßenverwaltung:
„Kein Einwand
Die Zufahrt hat über die bestehende Zufahrt (abzweigend von der B 311 über Eigengrund) zu erfolgen, ansonsten wird auf die Ausnahmegenehmigung vom 09.07.1999, Zahl 6/2-B/3113/68-1999 hingewiesen.“
Stellungnahme des (der) Einschreiters(in):
Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen.“
Für die Einschreiterin (N. Transport GmbH Co KG) waren N. W. und die vertretungs-befugte Prokuristin N. V. in der Verhandlung anwesend.
2.4. Aus den in Rede stehenden Formulierungen im Ansuchen um Bauplatzerklärung und im Verhandlungsprotokoll kann eine ausdrückliche Erklärung der N. TransportGmbH Co KG, wonach das Grundstückes X dauernd für den allgemeinen Verkehrgewidmet werde, nicht einmal ansatzweise abgeleitet werden.
Im Ansuchen der N. Transport GmbH Co KG um Bauplatzerklärung wird bloß einenicht näher umschriebene „Zufahrt auf Eigengrund, abzweigend von der B 311“ an-geführt; in der Verhandlung am 26.04.2006 wurde von N. V. als vertretungsbefugter Prokuristin der N. Transport GmbH Co KG gar keine Erklärung abgegeben, sonderndas Verhandlungsergebnis mit der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachver-ständigen und der Forderung des Vertreters der Landesstraßenverwaltung, wonacheine Zufahrt zum zu bebauenden Grundstück „abzweigend von der B 311 über Eigengrund“ erfolge bzw zu erfolgen habe, lediglich zur Kenntnis genommen.
2.5. Wenngleich eine Erklärung im Sinne des § 40 Abs 1 lit a LStG (dauerndeWidmung für den allgemeinen Verkehr) hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes grundsätzlich auch aus Anlass einer Bauplatzerklärung erfolgen kann, bedarf einederartige Widmung jedenfalls einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärungdes Grundeigentümers. Da durch die Feststellung der Öffentlichkeit einer Privatstraßeein Eingriff in das Eigentumsrecht erfolgt, sind die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung restriktiv auszulegen (vgl zB VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178).
Im gegenständlichen Fall kann aus der Erklärung, dass die Zufahrt zum Grundstück Y über Eigengrund (gemeint: über das Grundstück X) erfolge bzw aus der Zustimmungzu diesbezüglichen Erklärungen, keinesfalls abgeleitet werden, dass sich die damalige Grundeigentümerin eine weitergehende Verpflichtung auferlegen wollte, als (zumdamaligen Zeitpunkt) eine entsprechende Zufahrt zum zu bebauenden Grundstücksicherzustellen.
2.6. Einer öffentlichen Privatstraße iSd LStG hätte es auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen des anzuwendenden Bebauungsgrundlagengesetzes für die (dauernde) Sicherstellung dieser Zufahrt nicht bedurft.
Gemäß § 14 Abs 1 Bebauungsgrundlagengesetz LGBl. Nr. 69/1968 idgF (BGG) ist die Bauplatzerklärung zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist zB dann der Fall, wenn eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist (lit d). Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen ent-sprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet.
Der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass nicht nur öffentliche Verkehrsflächen (nach dem LStG) eine geeignete Verkehrsverbindung iSd BGG darstellen, sondern auch Privat-straßen (ohne öffentlichen Verkehr) dieser Bedingung des BGG entsprechen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Verkehrsverbindung im Sinne dieser Bestimmung auch über eine Privatstraße „dauernd gewährleistet“werden, wenn auf dieser zB eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingeräumt wird. Aus dem Umstand dass diese Dienstbarkeit nicht eingeräumt wurde, kann jedoch - entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenden Rechtsauffassung – weder aus dem LStG noch aus dem BGG abgeleitet werden, dass eine Verkehrsverbindung iSd§ 14 Abs 1 lit d jedenfalls eine dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße iSd LStG darstellt.
2.7. Wesentlich für das Vorliegen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße iSd LStG ist vielmehr nur eine erfolgte dauernde Widmung der Privatstraße für den allgemeinen Verkehr durch den Grundeigentümer gemäß § 40 Abs 1 lit a LStG oder (alternativ) eine zumindest 20-jährige Benutzung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses gemäß § 40 Abs 1 lit b LStG.
Da die Voraussetzung gemäß § 40 Abs 1 lit a LStG vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht erfüllt ist, und die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 40 Abs 1 lit b LStG weder behauptet wurde, noch aus den Verfahrensakten erkennbar ist, vermag der an-gefochtene Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde nicht als rechtswidrigerkannt zu werden.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicheBedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Feststellung gemäß § 40 Abs 1 lit a und/oder § 40 Abs 2 LStG ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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