Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-7/393/7-2015 bis LVwG-7/396/7-2015•LVwG S LVwG-7/393/7-2015 bis LVwG-7/396/7-2015
LVwG-7/393/7-2015 bis LVwG-7/396/7-2015Landesverwaltungsgericht03.09.2015
kein Entlastungsbeweis, Beschäftigung eines chinesischen Staatsangehörigen in einer Restaurantküche, Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung, geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Elisabeth Schoibl-Ehrngruber über die Beschwerden von
1. Herrn B. A., L., a) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53564/2014/009 undb) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53562/2014/009 und
2. Herrn E. D., L., a) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53560/2014/010 sowieb) gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53555/2014/009,
zu Recht e r k a n n t:
Zu 1. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden des Herrn B. A. als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses 01/06/53562/2014/009 mit der Maßgabe bestätigt, als im Tatvorwurf das Wort "Krankenversicherung" ersetzt wird durch "Unfallversicherung" und die verletzte Rechtsvorschrift nach "§ 33 Abs. 1" ergänzt wird durch "u 2".
Zu 2. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden des Herrn E. D. unbegründet abgewiesen und der Spruch des Straferkenntnisses 01/06/53555/2014/009 mit der Maßgabe bestätigt, als im Tatvorwurf das Wort "Krankenversicherung" ersetzt wird durch "Unfallversicherung" und die verletzte Rechtsvorschrift nach "§ 33 Abs. 1" ergänzt wird durch "u 2".
III.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl LVwG-7/110/-2014 in der Höhe von € 260 sowie von € 146 zu Zahl LVwG-7/394/-2015, insgesamt sohin einen Kostenbeitrag von € 406 zu leisten.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer E. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl LVwG-7/395/-2015 in der Höhe von € 1.000 sowie von € 436 zu Zahl LVwG-7/396/-2015, insgesamt sohin einen Kostenbeitrag von € 1.436 zu leisten.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird den Beschwerdeführern wie folgt angelastet:
Straferkenntnis vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53564/2014/009:
„Herr B. A., geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in L. zu verantworten, dass, wie Organe der PI Wals-Siezenheim bei einer Kontrolle am 30.7.2014 um 18:30 Uhr festgestellt haben, der chinesische Staatsangehörige F. G., geb. ZZ, am 30.7.2014 um 18:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) von dieser in L., beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine „Aufenthaltsbewilligung - Künstler", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine „Aufenthaltsberechtigung plus", ein Befreiungsschein (§ 4c), ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder ein "Daueraufenthalt-EU" vorgelegen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 LV.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
1. 300,00 Euro gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, erster Strafrahmen,
Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Keine
Die gegenständliche Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen. Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechts-folgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
130,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
Straferkenntnis vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53562/2014/009:
„Herr B. A., geb. XY, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. GmbH als Dienstgeberin mit Sitz in L. für diese zu verantworten, dass, wie Organe der PI Wals-Siezenheim bei einer Kontrolle im Restaurant-Bar E., L., am 30.7.2014 um 18:30 Uhr festgestellt haben, der Arbeitnehmer F. G., geb. ZZ, zumindest am 30.7.2014 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienst-nehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 33 Abs. 1 LV.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
730,00 Euro gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, erster Strafrahmen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Keine
Die gegenständliche Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 73,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
803,00 Euro.“
Straferkenntnis vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53560/2014/010:
„Herr E. D., geb. CC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in L. zu verantworten, dass, wie Organe der PI Wals-Siezenheim bei einer Kontrolle am 30.7.2014 um 18:30 Uhr festgestellt haben, der chinesische Staatsangehörige F. G., geb. ZZ, am 30.7.2014 um 18:30 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) von dieser in L., beschäftigt wurde, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine Anzeige-bestätigung, eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", eine “Aufenthalts-bewilligung - Künstler", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine „Aufenthaltsberechtigung plus", ein Befreiungsschein (§ 4c), ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder ein "Daueraufenthalt-EU" vor-gelegen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/ 1975 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
5. 000,00 Euro gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, zweiter Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Keine
Die gegenständliche Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechts-folgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
500,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
Straferkenntnis vom 4.12.2014, Zahl 01/06/53555/2014/009:
„Herr E. D., geb. CC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. GmbH als Dienstgeberin mit Sitz in L. für diese zu verantworten, dass, wie Organe der PI Wals-Siezenheim bei einer Kontrolle im Restaurant-Bar E., L., am 30.7.2014 um 18: 30 Uhr festgestellt haben, der Arbeitnehmer F. G., geb. ZZ, zumindest am 30.7.2014 als in der Krankenversicherung pflichtversicherter Dienst-nehmer beschäftigt wurde, ohne den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
2. 180,00 Euro gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, zweiter Strafrahmen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Keine
Die gegenständliche Gesellschaft haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen. Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechts-folgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Straf-verfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
218,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
In der gegen Straferkenntnis 01/06/53564/2014/009 fristgerecht erhobenen Berufung wird wie folgt vorgetragen:
„In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Magistrat Salzburg vom 4.12.2014, GZ01/06/53564/2014/009, zugestellt am 11.12.2014, durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht
Bescheidbeschwerde
gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VWGVG wegen Verletzung einfach-gesetzlich gewährleistete Rechte gemäß AVG, Verwaltungsstrafgesetzes und Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Zur Begründung führe ich aus:
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis ist der Sachverhalt wie folgt festzustellen:
Herr M. N. reiste am 30.7.2014 mit einem so genannten „Bayernticket" mit drei weiteren Bekannten nach L..
Herr M. N. besuchte in weiterer Folge im Restaurant des Beschuldigten seinen Bekannten O. P., mit welchem er früher zusammengearbeitet hat. O. P. arbeitete im Restaurant des Beschuldigten als Küchenhilfe. Dem Beschuldigten war Herr M. N. vorher nicht bekannt. Dem Beschuldigten E. wurde Herr M. N. kurz vorgestellt und wurde gestattet, dass dieser als Besucher eines Mitarbeiters im Restaurant unentgeltlich isst. Ohne Wissen des Beschuldigten E. hat Herr M. N. den im Lager befindlichen O. P. aufgesucht, um mit ihm zu reden, da er diesen auch besuchen wollte. Der Beschuldigte E. sowie der Beschuldigte A. haben diesbezüglich keine Aufträge erteilt oder wollten eine Arbeitsleistung an-nehmen. Der Besucher Herr M. N. leistete nur freiwillige unentgeltliche Gefälligkeits-dienste und wollte ohnedies noch am selben Tag mit dem Bayern Ticket zurück reisen. Herr M. N. hatte im Restaurant Straßenkleidung an. Der Beschuldigte A. war am 30.7. 2014 im Lokal nicht anwesend.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der im angefochtenen Straferkenntnis belastende Sachverhalt verletzt den Beschuldigten in seinen subjektiven Rechten, da ohne Durchführung des vollständigen beantragten Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der angebotenen Zeugen und Einsicht in das "Bayernticket" und damit ohne ausreichende Beweiswürdigung ein strafbares Verhalten zu Grunde gelegt wird.
Die Beschwerde wurde dem Beschuldigtenvertreter am 11.12.2014 zugestellt und ist das angerufene Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen.
Angeboten wurden:
Die Einvernahme von O. P., dessen derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.
Die zur Ausforschung notwendigen Dokumente wurden der erstinstanzlichen Behörde
nachgereicht.
A. Q., L., als Zeuge,
M. N., Anschrift derzeit unbekannt: die zur Ausforschung notwendigen Informationen liegen der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Anzeige vor, beziehungsweise sind von den Beamten, die die Festnahme durchführten, einzuholen.
Bayern Ticket in Kopie,
Offenes Firmenbuch.
Das Bayernticket wurde mit der Stellungnahme vom 06. 11. 2014 an die erstinstanzliche Behörde übermittelt. Falls dieses Beweismittel in Verstoß geraten ist, wird es in der Anlage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Aus dem Bayernticket ergibt sich, dass dieses gültig ist für den 30.7.2014, nur für die darauf schriftlich festgehaltenen Personen gültig ist und die Rückreise ebenfalls am selben Tag erfolgen muss. M. N. ist auf dem Ticket als Nutzer ausgewiesen. Das Ticket wurde am 29.7.2014 gekauft.
Durch Einsicht in das Bayernticket bestätigt sich, dass Herr M. N. nicht, wie von den Organen der Landespolizeidirektion Salzburg im Schreiben vom 30.07.2014 festgehalten, laut Geschäftsführer E. sich bereits seit gestern in Salzburg bei ihm befindet. Der Beschuldigte E. hat auch nicht angegeben, dass er oberhalb des Lokals wohne.
Die angebotenen Zeugen sind in der Lage zu bestätigen, dass Herr M. N. erst am 30.07. 2014 und nicht als Arbeitskraft oder Hilfskraft tätig war. Er war lediglich auf Besuch. Die Zeugen werden weiter bestätigen, dass die Organe der Landespolizeidirektion Salzburg auch sämtliche Privatwohnungen oberhalb des Lokals durchsucht haben und keine Hinweise auf eine Anwesenheit und Übernachtung des Herrn M. N. gefunden haben.
In der behördlichen Sachverhaltsdarstellung ist unrichtig angeführt, dass laut Angaben des Beschuldigten E. Herr F. G. bereits am Vortag angereist sei und der Beschuldigte angegeben habe, er wohne im Haus.
Dazu gab der Beschuldigte E. über Befragen des Kontrollorgans an, nicht konkret zu wissen, wann Herr F. G. angereist ist und er nicht glaube, dass er im Haus übernachtet habe. Daraufhin forderten die Kontrollorgane eine Durchsuchung der privaten Zimmer der Angestellten. Das konkrete Wissen, wann Herr M. N. konkret angereist ist, hat sich für den Beschuldigten E. erst im Nachhinein durch Einsicht in das Ticket ergeben, welches ihm in Kopie zur Verfügung gestellt wurde.
Die angebotenen Zeugen können auch bestätigen, dass Herr M. N. dem Beschuldigten E. vorher nicht bekannt war und auch keine konkrete Vereinbarung für eine Beschäftigung im Lokal getroffen wurde oder beabsichtigt war.
Die Strafbehörde erster Instanz hat sie auch mit der Frage allfälliger freiwilliger Gefälligkeitstätigkeiten aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zwischen Herrn M. N. und der Küchenhilfe O. P. nicht auseinandersetzt.
Der Beschuldigte E. hat in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste ohne sein Wissen erbracht wurden. Derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste können von Herrn M. N. sowohl gegenüber O. P. als auch gegenüber dem anwesenden Beschuldigten E., ohne Rücksprache mit diesem, erbracht worden sein. Motivation dafür könne für Herrn M. N. die Einladung im Lokal essen zu können (natürlich unentgeltlich) gewesen sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich für die Gefälligkeit die Freiwilligkeit der Leistung. Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Zusammenfassend hätte die erstinstanzliche Behörde prüfen und alle angebotenen Beweise aufnehmen müssen, um gesetzeskonform den Sachverhalt festzustellen, dass Herr M. N. nur auf Besuch war, allenfalls ausschließlich freiwillige Gefälligkeitstätigkeiten ausdrücklich unentgeltlich erbrachte. In rechtlicher Konsequenz hätte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Besucher in Straßenkleidung, der zum Essen eingeladen ist und nur freiwillige Gefälligkeitsdienste in geringem Ausmaß verrichtete, und schließlich am selben Abend wieder nach Deutschland abreisen wollte, keine Tätigkeiten ausübte, die im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes relevant sind.
Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen
oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes herabsetzen.
Beilage: Bayernticket
W., am 2.1.2015 B. A.“
In der gegen Straferkenntnis 01/06/53562/2014/009 fristgerecht erhobenen Berufung wird wie folgt vorgetragen:
In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Magistrat
Salzburg vom 4.12.2014, GZ 01/06/53562/2014/009, zugestellt am 11. 12. 2014, durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht
Bescheidbeschwerde
gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VWGVG wegen Verletzung einfach-gesetzlich gewährleistete Rechte gemäß AVG, Verwaltungsstrafgesetzes und ASVG.
Zur Begründung führe ich aus:
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis ist der Sachverhalt wie folgt festzustellen:
Herr M. N. reiste am 30.7.2014 mit einem so genannten „Bayernticket" mit drei weiteren Bekannten nach Salzburg.
Herr M. N. besuchte in weiterer Folge im Restaurant des Beschuldigten seinen Bekannten O. P., mit welchem er früher zusammengearbeitet hat. O. P. arbeitete im Restaurant des Beschuldigten als Küchenhilfe. Dem Beschuldigten war Herr M. N. vorher nicht bekannt. Dem Beschuldigten E. wurde Herr M. N. kurz vorgestellt und wurde gestattet, dass dieser als Besucher eines Mitarbeiters im Restaurant unentgeltlich isst. Ohne Wissen des Beschuldigten E. hat Herr M. N. den im Lager befindlichen O. P. aufgesucht, um mit ihm zu reden, da er diesen auch besuchen wollte. Der Beschuldigte E. sowie der Beschuldigte A. haben diesbezüglich keine Aufträge erteilt oder wollten eine Arbeitsleistung annehmen. Der Besucher Herr M. N. leistete nur freiwillige unentgeltliche Gefälligkeitsdienste und wollte ohnedies noch am selben Tag mit dem Bayern Ticket zurück reisen. Herr M. N. hatte im Restaurant Straßenkleidung an. Der Beschuldigte A. war am 30.7.2014 im Lokal nicht anwesend.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der im angefochtenen Straferkenntnis belastende Sachverhalt verletzt den Beschuldigten in seinen subjektiven Rechten, da ohne Durchführung des vollständigen beantragten Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der angebotenen Zeugen und Einsicht in das "Bayernticket" und damit ohne ausreichende Beweiswürdigung ein strafbares Verhalten zu Grunde gelegt wird.
Die Beschwerde wurde dem Beschuldigtenvertreter am 11.12.2014 zugestellt und ist das angerufene Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen.
Angeboten wurden:
Die Einvernahme von O. P., dessen derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.
Die zur Ausforschung notwendigen Dokumente wurden der erstinstanzlichen Behörde nachgereicht. A. Q., L., als Zeuge, M. N., Anschrift derzeit unbekannt: die zur Aus-forschung notwendigen Informationen liegen der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Anzeige vor, beziehungsweise sind von den Beamten, die die Festnahme durch-führten, einzuholen.
Bayern Ticket in Kopie, Offenes Firmenbuch.
Das Bayernticket wurde mit der Stellungnahme vom 06. 11. 2014 an die erstinstanzliche Behörde übermittelt. Falls dieses Beweismittel in Verstoß geraten ist, wird es in der Anlage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Aus dem Bayernticket ergibt sich, dass dieses gültig ist für den 30.7.2014, nur für die darauf schriftlich festgehaltenen Personen gültig ist und die Rückreise ebenfalls am selben Tag erfolgen muss. M. N. ist auf dem Ticket als Nutzer ausgewiesen. Das Ticket wurde am 29.7.2014 gekauft. Durch Einsicht in das Bayernticket bestätigt sich, dass Herr M. N. nicht, wie von den Organen der Landespolizeidirektion Salzburg im Schreiben vom 30.07, 2014 festgehalten, laut Geschäftsführer E. sich bereits seit gestern in Salzburg bei ihm befindet. Der Beschuldigte E. hat auch nicht angegeben, dass er oberhalb des Lokals wohne.
Die angebotenen Zeugen sind in der Lage zu bestätigen, dass Herr M. N. erst am
30.07. 2014 und nicht als Arbeitskraft oder Hilfskraft tätig war. Er war lediglich auf Besuch. Die Zeugen werden weiter bestätigen, dass die Organe der Landespolizei-direktion Salzburg auch sämtliche Privatwohnungen oberhalb des Lokals durchsucht haben und keine Hinweise auf eine Anwesenheit und Übernachtung des Herrn M. N. gefunden haben.
In der behördlichen Sachverhaltsdarstellung ist unrichtig angeführt, dass laut Angaben des Beschuldigten E. Herr F. G. bereits am Vortag angereist sei und der Beschuldigte angegeben habe, er wohne im Haus.
Dazu gab der Beschuldigte E. über Befragen des Kontrollorgans an, nicht konkret zu wissen, wann Herr F. G. angereist ist und er nicht glaube, dass er im Haus übernachtet habe. Daraufhin forderten die Kontrollorgane eine Durchsuchung der privaten Zimmer der Angestellten. Das konkrete Wissen, wann Herr M. N. konkret angereist ist, hat sich für den Beschuldigten E. erst im Nachhinein durch Einsicht in das Ticket ergeben, welches ihm in Kopie zur Verfügung gestellt wurde.
Die angebotenen Zeugen können auch bestätigen, dass Herr M. N. dem Beschuldigten E. vorher nicht bekannt war und auch keine konkrete Vereinbarung für eine Beschäftigung im Lokal getroffen wurde oder beabsichtigt war.
Die Strafbehörde erster Instanz hat sie auch mit der Frage allfälliger freiwilliger Gefälligkeitstätigkeiten aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zwischen Herrn M. N. und der Küchenhilfe O. P. nicht auseinandersetzt.
Der Beschuldigte E. hat in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste ohne sein Wissen erbracht wurden. Derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste können von Herrn M. N. sowohl gegenüber O. P. als auch gegenüber dem anwesenden Beschuldigten E., ohne Rücksprache mit diesem, erbracht worden sein. Motivation dafür könne für Herrn M. N. die Einladung im Lokal essen zu können (natürlich unentgeltlich) gewesen sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich für die Gefälligkeit die Freiwilligkeit der Leistung. Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Zusammenfassend hätte die erstinstanzliche Behörde prüfen und alle angebotenen Beweise aufnehmen müssen, um gesetzeskonform den Sachverhalt festzustellen, dass Herr M. N. nur auf Besuch war, allenfalls ausschließlich freiwillige Gefälligkeits-tätigkeiten ausdrücklich unentgeltlich erbrachte. In rechtlicher Konsequenz hätte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Besucher in Straßenkleidung, der zum Essen eingeladen ist und nur freiwillige Gefälligkeitsdienste in geringem Ausmaß verrichtete, und schließlich am selben Abend wieder nach Deutschland abreisen wollte, keine Tätigkeiten ausübte, die im Sinn des ASVG relevant sind.
Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen
Oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes herabsetzen.
Beilage: Bayernticket
W., am 2.1.2015 B. A.“
In der gegen Straferkenntnis 01/06/53560/2014/010 fristgerecht erhobenen Berufung wird wie folgt vorgetragen:
„In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Magistrats Salzburg vom 4.12.2014, GZ01/06/53560/2014/010, zugestellt am 11. 12. 2014, durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht
Bescheidbeschwerde
gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VWGVG wegen Verletzung einfach-gesetzlich gewährleistete Rechte gemäß AVG, Verwaltungsstrafgesetzes und Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Zur Begründung führe ich aus:
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis ist der Sachverhalt wie folgt festzustellen:
Herr M. N. reiste am 30.7.2014 mit einem so genannten „Bayernticket" mit drei weiteren Bekannten nach Salzburg.
Herr M. N. besuchte in weiterer Folge im Restaurant des Beschuldigten seinen Bekannten O. P., mit welchem er früher zusammengearbeitet hat. O. P. arbeitete im Restaurant des Beschuldigten als Küchenhilfe. Dem Beschuldigten war Herr M. N. vorher nicht bekannt. Dem Beschuldigten E. wurde Herr M. N. kurz vorgestellt und wurde gestattet, dass dieser als Besucher eines Mitarbeiters im Restaurant unentgeltlich isst. Ohne Wissen des Beschuldigten E. hat Herr M. N. den im Lager befindlichen O. P. aufgesucht, um mit ihm zu reden, da er diesen auch besuchen wollte. Der Beschuldigte E. sowie der Beschuldigte A. haben diesbezüglich keine Aufträge erteilt oder wollten eine Arbeitsleistung annehmen. Der Besucher Herr M. N. leistete nur freiwillige unentgeltliche Gefälligkeitsdienste und wollte ohnedies noch am selben Tag mit dem Bayern Ticket zurück reisen. Herr M. N. hatte im Restaurant Straßenkleidung an.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der im angefochtenen Straferkenntnis belastende Sachverhalt verletzt den Beschuldigten in seinen subjektiven Rechten, da ohne Durchführung des vollständigen beantragten Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der angebotenen Zeugen und Einsicht in das "Bayernticket" und damit ohne ausreichende Beweiswürdigung ein strafbares Verhalten zu Grunde gelegt wird.
Die Beschwerde wurde dem Beschuldigtenvertreter am 11.12.2014 zugestellt und ist das angerufene Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen.
Angeboten wurden:
Die Einvernahme von O. P., dessen derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.
Die zur Ausforschung notwendigen Dokumente wurden der erstinstanzlichen Behörde
nachgereicht.
A. Q., L. als Zeuge, M. N., Anschrift derzeit unbekannt: die zur Ausforschung not-wendigen Informationen liegen der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Anzeige vor, beziehungsweise sind von den Beamten, die die Festnahme durchführten, einzuholen. Bayern Ticket in Kopie,
Offenes Firmenbuch.
Das Bayernticket wurde mit der Stellungnahme vom 06. 11. 2014 an die erstinstanzliche Behörde übermittelt. Falls dieses Beweismittel in Verstoß geraten ist, wird es in der Anlage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Aus dem Bayernticket ergibt sich, dass dieses gültig ist für den 30.7.2014, nur für die darauf schriftlich festgehaltenen Personen gültig ist und die Rückreise ebenfalls am selben Tag erfolgen muss. M. N. ist auf dem Ticket als Nutzer ausgewiesen. Das Ticket wurde am 29.7.2014 gekauft.
Durch Einsicht in das Bayernticket bestätigt sich, dass Herr M. N. nicht, wie von den Organen der Landespolizeidirektion Salzburg im Schreiben vom 30.07.2014 festgehalten, laut Geschäftsführer E. sich bereits seit gestern in Salzburg bei ihm befindet. Der Beschuldigte E. hat auch nicht angegeben, dass er oberhalb des Lokals wohne.
Die angebotenen Zeugen sind in der Lage zu bestätigen, dass Herr M. N. erst am 30.07. 2014 und nicht als Arbeitskraft oder Hilfskraft tätig war. Er war lediglich auf Besuch. Die Zeugen werden weiter bestätigen, dass die Organe der Landespolizei-direktion Salzburg auch sämtliche Privatwohnungen oberhalb des Lokals durchsucht haben und keine Hinweise auf eine Anwesenheit und Übernachtung des Herrn M. N. gefunden haben.
In der behördlichen Sachverhaltsdarstellung ist unrichtig angeführt, dass laut Angaben des Beschuldigten E. Herr F. G. bereits am Vortag angereist sei und der Beschuldigte angegeben habe, er wohne im Haus.
Dazugab der Beschuldigte E. über Befragen des Kontrollorgans an, nicht konkret zu wissen, wann Herr F. G. angereist ist und er nicht glaube, dass er im Haus übernachtet habe. Daraufhin forderten die Kontrollorgane eine Durchsuchung der privaten Zimmer der Angestellten. Das konkrete Wissen, wann Herr M. N. konkret angereist ist, hat sich für den Beschuldigten E. erst im Nachhinein durch Einsicht in das Ticket ergeben, welches ihm in Kopie zur Verfügung gestellt wurde.
Die angebotenen Zeugen können auch bestätigen, dass Herr M. N. dem Beschuldigten E. vorher nicht bekannt war und auch keine konkrete Vereinbarung für eine Beschäftigung im Lokal getroffen wurde oder beabsichtigt war.
Die Strafbehörde erster Instanz hat sie auch mit der Frage allfälliger freiwilliger Gefälligkeitstätigkeiten aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zwischen Herrn M. N. und der Küchenhilfe O. P. nicht auseinandersetzt.
Der Beschuldigte E. hat in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste ohne sein Wissen erbracht wurden. Derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste können von Herrn M. N. sowohl gegenüber O. P. als auch gegenüber dem anwesenden Beschuldigten E., ohne Rücksprache mit diesem, erbracht worden sein. Motivation dafür könne für Herrn M. N. die Einladung im Lokal essen zu können (natürlich unentgeltlich) gewesen sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich für die Gefälligkeit die Freiwilligkeit der Leistung. Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Zusammenfassend hätte die erstinstanzliche Behörde prüfen und alle angebotenen Beweise aufnehmen müssen, um gesetzeskonform den Sachverhalt festzustellen, dass Herr M. N. nur auf Besuch war, allenfalls ausschließlich freiwillige Gefälligkeitstätigkeiten ausdrücklich unentgeltlich erbrachte. In rechtlicher Konsequenz hätte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Besucher in Straßenkleidung, der zum Essen eingeladen ist und nur freiwillige Gefälligkeitsdienste in geringem Ausmaß verrichtete, und schließlich am selben Abend wieder nach Deutschland abreisen wollte, keine Tätigkeiten ausübte, die im Sinn des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes relevant sind.
Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen
oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes herabsetzen.
Beilage: Bayernticket
W., am 2.1.2015 E. D.“
In der gegen Straferkenntnis 01/06/53555/2014/009 fristgerecht erhobenen Berufung wird wie folgt vorgetragen:
„In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis des Magistrat
Salzburg vom 4.12.2014, GZ01/06/53555/2014/009, zugestellt am 11. 12. 2014, durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht
Bescheidbeschwerde
gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG und den §§ 7 ff VWGVGwegen Verletzung einfach-gesetzlich gewährleistete Rechte gemäß AVG, Verwaltungsstrafgesetzes und ASVG.
Zur Begründung führe ich aus:
Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis ist der Sachverhalt wie folgt festzustellen:
Herr M. N. reiste am 30.7.2014 mit einem so genannten IIBayernticket" mit drei weiteren Bekannten nach Salzburg.
Herr M. N. besuchte in weiterer Folge im Restaurant des Beschuldigten seinen Bekannten O. P., mit welchem er früher zusammengearbeitet hat. O. P. arbeitete im Restaurant des Beschuldigten als Küchenhilfe. Dem Beschuldigten war Herr M. N. vorher nicht bekannt. Dem Beschuldigten E. wurde Herr M. N. kurz vorgestellt und wurde gestattet, dass dieser als Besucher eines Mitarbeiters im Restaurant unentgeltlich isst. Ohne Wissen des Beschuldigten E. hat Herr M. N. den im Lager befindlichen O. P. aufgesucht, um mit ihm zu reden, da er diesen auch besuchen wollte. Der Beschuldigte E. sowie der Beschuldigte A. haben diesbezüglich keine Aufträge erteilt oder wollten eine Arbeitsleistung annehmen. Der Besucher Herr M. N. leistete nur freiwillige unentgeltliche Gefälligkeitsdienste und wollte ohnedies noch am selben Tag mit dem Bayern Ticket zurück reisen. Herr M. N. hatte im Restaurant Straßenkleidung an.
2. Zulässigkeit der Beschwerde:
Der im angefochtenen Straferkenntnis belastende Sachverhalt verletzt den Beschuldigten in seinen subjektiven Rechten, da ohne Durchführung des vollständigen beantragten Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der angebotenen Zeugen und Einsicht in das "Bayernticket" und damit ohne ausreichende Beweiswürdigung ein strafbares Verhalten zu Grunde gelegt wird.
Die Beschwerde wurde dem Beschuldigtenvertreter am 11.12.2014 zugestellt und ist das angerufene Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht erhoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen.
Angeboten wurden:
Die Einvernahme von O. P., dessen derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist.
Die zur Ausforschung notwendigen Dokumente wurden der erstinstanzlichen Behörde
nachgereicht.
A. Q., L., als Zeuge,
M. N., Anschrift derzeit unbekannt: die zur Ausforschung notwendigen Informationen liegen der erstinstanzlichen Behörde aufgrund der Anzeige vor, beziehungsweise sind von den Beamten, die die Festnahme durchführten, einzuholen. Bayern Ticket in Kopie,
Offenes Firmenbuch.
Das Bayernticket wurde mit der Stellungnahme vom 06. 11. 2014 an die erstinstanzliche Behörde übermittelt. Falls dieses Beweismittel in Verstoß geraten ist, wird es in der Anlage zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Aus dem Bayernticket ergibt sich, dass dieses gültig ist für den 30.7.2014, nur für die darauf schriftlich festgehaltenen Personen gültig ist und die Rückreise ebenfalls am selben Tag erfolgen muss. M. N. ist auf dem Ticket als Nutzer ausgewiesen. Das Ticket wurde am 29.7.2014 gekauft.
Durch Einsicht in das Bayernticket bestätigt sich, dass Herr M. N. nicht, wie von den Organen der Landespolizeidirektion Salzburg im Schreiben vom 30.07.2014 festgehalten, laut Geschäftsführer E. sich bereits seit gestern in Salzburg bei ihm befindet. Der Beschuldigte E. hat auch nicht angegeben, dass er oberhalb des Lokals wohne.
Die angebotenen Zeugen sind in der Lage zu bestätigen, dass Herr M. N. erst am 30.07. 2014 und nicht als Arbeitskraft oder Hilfskraft tätig war. Er war lediglich auf Besuch. Die Zeugen werden weiter bestätigen, dass die Organe der Landespolizeidirektion Salzburg auch sämtliche Privatwohnungen oberhalb des Lokals durchsucht haben und keine Hinweise auf eine Anwesenheit und Übernachtung des Herrn M. N. gefunden haben.
In der behördlichen Sachverhaltsdarstellung ist unrichtig angeführt, dass laut Angaben des Beschuldigten E. Herr F. G. bereits am Vortag angereist sei und der Beschuldigte angegeben habe, er wohne im Haus.
Dazugab der Beschuldigte E. über Befragen des Kontrollorgans an, nicht konkret zu wissen, wann Herr F. G. angereist ist und er nicht glaube, dass er im Haus übernachtet habe. Daraufhin forderten die Kontrollorgane eine Durchsuchung der privaten Zimmer der Angestellten. Das konkrete Wissen, wann Herr M. N. konkret angereist ist, hat sich für den Beschuldigten E. erst im Nachhinein durch Einsicht in das Ticket ergeben, welches ihm in Kopie zur Verfügung gestellt wurde.
Die angebotenen Zeugen können auch bestätigen, dass Herr M. N. dem Beschuldigten E. vorher nicht bekannt war und auch keine konkrete Vereinbarung für eine Beschäftigung im Lokal getroffen wurde oder beabsichtigt war.
Die Strafbehörde erster Instanz hat sie auch mit der Frage allfälliger freiwilliger Gefälligkeitstätigkeiten aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zwischen Herrn M. N. und der Küchenhilfe O. P. nicht auseinandersetzt.
Der Beschuldigte E. hat in seiner Stellungnahme nicht ausgeschlossen, dass derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste ohne sein Wissen erbracht wurden. Derartige freiwillige Gefälligkeitsdienste können von Herrn M. N. sowohl gegenüber O. P. als auch gegenüber dem anwesenden Beschuldigten E., ohne Rücksprache mit diesem, erbracht worden sein. Motivation dafür könne für Herrn M. N. die Einladung im Lokal essen zu können (natürlich unentgeltlich) gewesen sein.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist wesentlich für die Gefälligkeit die Freiwilligkeit der Leistung, Die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
Zusammenfassend hätte die erstinstanzliche Behörde prüfen und alle angebotenen Beweise aufnehmen müssen, um gesetzeskonform den Sachverhalt festzustellen, dass Herr M. N. nur auf Besuch war, allenfalls ausschließlich freiwillige Gefälligkeitstätigkeiten ausdrücklich unentgeltlich erbrachte. In rechtlicher Konsequenz hätte die erstinstanzliche Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Besucher in Straßenkleidung, der zum Essen eingeladen ist und nur freiwillige Gefälligkeitsdienste in geringem Ausmaß verrichtete, und schließlich am selben Abend wieder nach Deutschland abreisen wollte, keine Tätigkeiten ausübte, die im Sinn des ASVG relevant sind.
Der Beschuldigte stellt folgende Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle
1. eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen
oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes herabsetzen.
Beilage: Bayernticket
W., am 2.1.2015 E. D.“
Das LVwG hat die Verfahren gegen die Beschuldigten B. A. und E. D. verbunden und am 11.8.2015 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschuldigte E. D. sowie sein Rechtsanwalt vertreten waren; das Finanzamt hat an der Verhandlung teilgenommen, als Zeugen wurden Herr Gruppeninspektor Y. Z. sowie Frau A., Mitarbeiterin im Restaurant E., einvernommen.
Der Beschuldigte E. D. hat wie folgt angegeben:
„Ich war damals, als eine Kontrolle durch Polizeiorgane stattfand, selbst in der Küche als Koch beschäftigt. Außer mir war noch Herr ZZ als Hilfskoch anwesend und hat „hinten“ Sachen vorbereitet. Wir hatten damals etwas Stress, es war mehr Besucherandrang. Es waren schon einige Tische im Restaurant besetzt. Ich hatte damals zwei Kellnerinnen, eine war Frau A. , diese habe ich heute als Zeugin stellig gemacht und eine weitere, deren Namen ich derzeit nicht benennen kann.
Wenn ich gefragt werde, ob die heute stellig gemachte Zeugin A. mit dem Beschuldigten B. A. verwandt ist, dann muss ich dazu sagen, dass dies nicht der Fall ist. A. ist ein häufiger Name in China. Es hat sich damals in der Küche auch noch Herr M. N. befunden. Am Tag vor der Kontrolle hatte mich der Koch, Herr ZZ, gefragt, ob er Besuch aus Ungarn, nämlich Herrn F. G., bei sich in seinem Personalzimmer unterbringen dürfe. Ich habe das erlaubt, aber er hat mir angedeutet, dass ihm nicht bekannt sei, wann dieser eintreffen würde.
Wenn ich gefragt werde, womit nun Herr F. G. befasst war, zumal der Gruppeninspektor von der Polizei wahrgenommen hatte, wie dies der Anzeige zu entnehmen ist, dass dieser im hinteren Teil der Küche/Lager Speisen vorbereitet hat, dann gebe ich an, dass ich selbst gekocht und daher nicht gesehen habe, was dieser macht. ZZ hatte mir gesagt, dass Herr F. G. gleich mit einem weiteren Freund weiterfahren würde. Ich habe jeden-falls nicht gesehen, was F. G. im Küchenbereich macht, dies nach Vorhalt, dass es nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes untersagt ist, dass betriebsfremde Personen sich in Räumlichkeiten aufhalten, die ausschließlich dem Betriebsinhaber bzw Personal vorbehalten sind. Ich hatte sowohl Herrn ZZ, als auch dem anderen Personal gegenüber deutlich gemacht, dass es nicht erlaubt ist, dass sich Besucher in diesen Räumlichkeiten aufhalten. Der Polizist hat dann von uns auch die Schlüssel von den Personalzimmern bekommen und wurden dort auch die Geldbörsen des Personals kontrolliert, da offenbar vermutet wurde, dass Personen länger übernachten würden. Es wurden dann auch von Herrn M. N. keine persönlichen Gegenstände gefunden. Die Polizisten haben mich dann gebeten, deren Fragen an Herrn F. G. zu übersetzen. Ich sollte Herrn F. G. sagen, dass er seine Personaldokumente vorlegen soll und hat dieser das dann auch befolgt.“
Über Befragen durch den BV:
„Ich habe Herrn F. G. erst später gesehen, ich hatte gar nicht gewusst, dass er überhaupt im Haus ist. Ich hatte ihn überhaupt erst gesehen, als die Polizei gekommen ist und Herr F. G. bei der Küche vorbeigegangen ist. Herr F. G. war in Freizeitkleidung. Die Mitarbeiter in der Küche arbeiten mit (asiatischer) Küchenbekleidung. Ich habe nur schnell übersetzt und war eigentlich beim Kochen und habe keine Wahrnehmungen dazu, dass die Kleidung des Herrn F. G. mit Essensresten verschmutzt gewesen sein soll. Ich habe Herrn ZZ gefragt, wer denn das nun sei und hat mir dieser gesagt, dass es sich um seinen ungarischen Freund handle.“
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes:
„Ich selbst habe im Bereich des sogenannten „Showcooking“ gekocht. Herr ZZ hat Speisen vorbereitet. Er war auch für den Abwasch zuständig, er war ja als Küchenhilfskraft eingestellt.
Wenn ich gefragt werde, ob man durch den Glasverbau, wo ich mich aufgehalten habe, auch in den hinteren Teil der Küche sehen kann, dann verneine ich dies.
Herr ZZ hatte mir am Vortag der Kontrolle den Besuch des Herrn F. G. angekündigt. Ich verweise neuerlich darauf, dass möglicherweise eine Vereinbarung zwischen Herrn F. G. und Herrn ZZ dahingehend bestanden hat, dass Herr F. G. Herrn ZZ aushilft (jedoch ohne mein Wissen).“
Über Befragen durch den BV:
„Herr A. war zum Kontrollzeitpunkt nicht im Geschäftslokal.“
Über ergänzendes Befragen durch das Gericht:
„Herr A. ist im Lokal vollzeitbeschäftigt. Er hat die gleichen Aufgaben wie ich.“
Der Zeuge Y. Z. hat wie folgt ausgeführt:
„Die Kontrolle des Lokals E. am 30.7.2014 fand ohne besonderen Anlass statt. Meine Kollegin RR und ich sind in Zivil unterwegs gewesen und sind gleich ins Restaurant hineingegangen. Im Restaurant war in etwa ein Drittel der Tische besetzt. Ob eine oder zwei Kellnerinnen tätig waren, weiß ich nicht mehr. Ich bin dann von hinten (dort wo man zu den Toiletten geht) in den hinteren Küchenbereich gegangen und habe ich dort eine Person gesehen, die glaube ich Meeresfrüchte geputzt und geschnitten hat. Ich habe zu dieser Person gesagt, dass ich Polizist bin und ihn zum Vorlegen der Personaldokumente aufgefordert. Ich habe im vorderen Bereich, dort wo das Showcooking eingerichtet ist, Herrn E. gesehen. Weitere Personen im hinteren Bereich der Küche, wo Herr F. G. war, habe ich nicht wahrgenommen, insbesondere, wenn ich nach der Anwesenheit von Herrn ZZ gefragt werde.
Wir haben alle im Lokal anwesenden Angestellten nach ihren Personaldokumenten gefragt und uns auch vorlegen lassen. Ein Herr ZZ sagt mir gar nichts. Wenn dieser da gewesen wäre, hätten wir auch dessen Daten aufgenommen. Herr F. G. hat mir kein Personaldokument gegeben, er hat nur das Messer weggelegt und hat sich in den Bereich, wo Showcooking eingerichtet ist, begeben und hat sich an einen Tisch gesetzt, der für Gäste vorgesehen ist und hat ihm dann eine Kellnerin ein Getränk gebracht. Sie hat ihm dann auch eine Art „Pfannkuchen“ gebracht.
Frau RR, meine Kollegin, hat diesen Ablauf mitbekommen, sie war von Vornherein im Showcookingbereich verblieben und hat beobachtet. Ich hatte, nachdem ich Herrn F. G. gesagt habe, dass er seine Personaldokumente vorweisen soll, zunächst noch im rückwärtigen Teil des Lagers bzw in dem Bereich, in dem sich Herr F. G. aufgehalten hatte, nach weiteren Personen Ausschau gehalten, jedoch befand sich dort niemand. Mir ist nichts bekannt, dass man, außer in dem Bereich, wo ich Herrn F. G. angetroffen habe und wo Herr E. Showcooking gemacht hat, weitere Möglichkeiten der Speisenvorbereitung bestehen. Von wo die Kellnerin den Pfannkuchen gebracht hat, weiß ich nicht. Ich habe dann neuerlich Herrn F. G. aufgefordert, sich auszuweisen und ist er dem nicht sofort nachgekommen. Ich habe dann via Herrn E. erreicht, dass mir Herr F. G. seinen ungarischen Aufenthaltstitel gezeigt hat. Da Herr F. G. mit dem ungarischen Aufenthaltstitel nicht zur Arbeitsaufnahme legitimiert ist, haben wir beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgefragt und wurden wir beauftragt, HerrnF. G. die Verpflichtung zur Ausreise (in Chinesisch) auszufolgen. Dies haben wir dann gemacht. Ich kann nicht mehr angeben, worüber ich mit Herrn E. gesprochen habe.
Wenn ich damit konfrontiert werde, dass sich Herr E. nun damit verantwortet, dass möglicherweise Herr F. G. Herrn ZZ zur Hand gegangen ist in der Küche, dann gebe ich an, dass ein Herr ZZ in der Küche damals nicht anwesend war. Herr E. hatte uns gesagt, dass Herr F. G. „oben“ wohnt. Er hat uns dann auch einen Schlüssel für oben gegeben und sind wir hinauf, um das Zimmer zu besichtigen. Der Schlüssel hatte aber nicht gepasst und sind wir dann neuerlich hinunter und hat uns Herr E. einen anderen Schlüssel gegeben. Herr E. hatte uns gegenüber gesagt, dass Herr F. G. erst am Vortag des Kontrolltages eingelangt sei und wollten wir nachsehen, ob Gegenstände von Herrn F. G. im Zimmer oben sind. Wir haben aber nichts Herrn F. G. Betreffendes in dem Zimmer vorgefunden. Es war niemand in den Personalzimmern anwesend. Ich glaube, es hat mir Herr E. gesagt, dass er Herrn F. G. schon länger kenne und dieser auf Besuch sei.“
Über Befragen durch den BV:
„Meine Kollegin und ich haben die Angaben des Herrn E. so aufgefasst, dass Herr F. G. seit dem Vortag da sei und oben untergebracht sei. Ob wir Herrn F. G. gefragt haben, warum er da ist, daran kann ich mich nicht erinnern. Aus der Küche führt ein Ausgang dorthin, wo ich die Küche betreten habe und glaube ich, gibt es dann noch einen weiteren Ausgang direkt in den Außenbereich des Hauses. Die Mitarbeiter bzw Angestellten im Restaurant E. trugen Arbeitskleidung, sie haben chinesische Kleidung getragen. Es waren die Kellner bzw die Kellnerin, die ein solches Kleid getragen hat. Ob Herr E. eine Dienstkleidung getragen hat, weiß ich nicht mehr.“
Über Befragen durch den BV:
„Jedenfalls gehe ich davon aus, dass aufgrund der räumlichen Verhältnisse niemand die Küche hätte verlassen können vor mir, ohne dass ich ihn gesehen hätte. Ich nehme an, dass die Kellnerin, die Herrn F. G. das Getränk gebracht hat, zu diesem Zeitpunkt schon gewusst hat, dass eine Kontrolle stattfindet. Ob sie da selbst schon den Ausweis vorlegen hat müssen, weiß ich nicht, da im vorderen Bereich Frau RR und zwei weitere Kollegen waren (die Namen der weiteren Kollegen sind Herr TT und Herr WW). Als wir das Lokal dann betreten haben, haben wir die sogenannten Überwurfwesten angezogen, auf diesen steht „Polizei“.“
Frau A. hat angegeben wie folgt:
„Herr E. ist mein Chef. Ich bin seit 2013 als Kellnerin im Lokal E. beschäftigt. Ich bin in Vollzeit beschäftigt. Vorher, genau weiß ich das nicht mehr, war ich nur 20 Stunden beschäftigt. Wenn mir das Foto auf dem Aufenthaltstitel des Herrn F. G. gezeigt wird, dann gebe ich an, dass ich ihm damals ein Getränk gebracht habe. Ich habe ihm gesagt, wir hätten Stress und er müsse warten. Ich habe ihm das Getränk erst etwas später serviert.
Wenn ich gefragt werde, ob mir bekannt ist, dass Herr F. G. bei Herrn ZZ auf Besuch gewesen sein soll bzw mir vorgehalten wird, dass Herr ZZ an dem Tag gar nicht an-wesend war, dann gebe ich an:
Das weiß ich nicht, ich war nur vorne bei meinen Gästen. Wann ich damals Dienstbeginn hatte, weiß ich nicht mehr. Üblicherweise habe ich an einem Mittwoch um 17:00 Uhr, 17:30 Uhr bzw 18:00 Uhr Dienstbeginn. Als ich damals meinen Dienst begonnen habe, war das Lokal schon ziemlich voll. Wenn ich gefragt werde, ob damals bei Dienstbeginn Herr ZZ und Herr F. G. schon anwesend waren, dann gebe ich an, dass ich dies nicht sagen kann, da ich fast nie hinten in diesem Bereich, wo ZZ arbeitet, mich auf-halte. Ich bekomme zwar essen, aber ich nehme es mir vom Buffet. Ich kann nichts dazu sagen, ob Herr ZZ an dem Tag Dienst hatte. Ich kann nicht angeben, wie viele Stunden Herr ZZ damals gearbeitet hat, glaublich waren es 40 Stunden. Die Öffnungs-zeiten des Lokals waren damals 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr und 17:30 Uhr bis 23:00 Uhr, jeweils täglich, kein Ruhetag.“
Über Befragen durch den BV:
„Ob auch Herr ZZ seine Dokumente abgeben hat müssen, weiß ich nicht, da ich nur „vorne“ war.“
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes:
„Der Vertreter des Finanzamtes legt eine Liste vor von Personen, welche zwischen
29. und 31.7.2014 im Lokal E. beschäftigt waren. Es handelt sich um fünf Dienst-nehmer, die Liste wird als Beilage ./A zum Protokoll genommen. Die Zeugin führt aus, dass FF als Aushilfe an dem Tag nicht anwesend war (Kontrolltag). ZZ, ob dieser da war, kann ich wie gesagt, nicht angeben und GG, Kellnerin, die war an dem Tag meine Kollegin als Kellnerin anwesend. Das Vorbereiten der Speisen, also zum Beispiel Shrimps schneiden, Reis Kochen usw, das findet im rückwärtigen Teil der Küche statt. Der Koch holt sich auch selber aus dem Lager bzw Kühlraum bzw rückwärtigen Küchenbereich die Waren. Als die Kontrolle begonnen hat, war ich bei der Bar, der Eingang ist links von der Bar. Wenn ich das Lokal als Kunde betrete, muss ich an der Bar vorbei-gehen.“
Die Finanzpolizei hat ausgeführt wie folgt:
„Unter Hinweis auf die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG wird beantragt, die Bestrafungen nach dem AuslBG zu bestätigen. Das heutige Beweisverfahren hat ergeben, sowie dies auch Herr E. selbst bestätigt hat, dass es ein „stressiger“ Arbeitstag war. Auch Frau A., die Kellnerin und Zeugin, hat angegeben, dass damals zum Kontrolltag viel los war. Es wäre nach Ansicht des Finanzamtes für den Koch, Herrn E., allein nicht möglich gewesen, neben dem Kochen auch noch die Vorbereitungsarbeiten allein zu bewältigen. Dies unter Hinweis darauf, dass Herr ZZ an dem Tag gar nicht anwesend war. Es wird auf die glaubwürdige Aussage des Herrn Inspektor Berger verwiesen, der die Wahrnehmungen glaubhaft geschildert hat.
Betreffend die Übertretungen nach dem ASVG wird ausgeführt, dass auch eine Entlohnung in Form von zumindest Naturalentgelt (Getränk, Pfannkuchen) vorgelegen hat. Es wird davon auszugehen sein, dass Herr F. G. Essen/Verpflegung bzw Unterkunft gewährt wurde, zumal auch Herr E. bestätigt hat, dass Herr F. G. in den Personalräumen Unterkunft nehmen hätte können. Im Übrigen hat Herr E. nicht in Abrede gestellt, dass Herr F. G. tätig geworden ist, allfällig in Form einer Gefälligkeit für Herrn ZZ.
Es wird daher beantragt, die Beschwerden abzuweisen.“
In seiner Schlussäußerung hat der Beschwerdeführervertreter angegeben wie folgt:
„Es wird beantragt, den Beschwerden Folge zu geben. Die Zeugin A. hat heute ebenso wie Herr E. bestätigt, dass es eine stressige Arbeitssituation gewesen ist und wäre es in diesem Zusammenhang nicht denkbar gewesen, dass sie einen Mitarbeiter, wie angelastet wird, Herrn F. G., ein Getränk bzw eine Speise serviert.
Es wäre eine Erklärung dafür, dass Herr Berger den Herrn ZZ nicht gesehen hat, dass Herr ZZ mit dem Herrn F. G. in den Gästebereich mitgegangen ist und Herr ZZ daher nicht aufgefordert wurde, seine Personaldokumente vorzulegen.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Herr F. G. Herrn ZZ besucht hat und diesen gefälligkeitshalber bei seinen Tätigkeiten unterstützt hat.“
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG zutreffenden Entscheidung festgestellt und erwogen:
Die Beschuldigten B. A. und E. D. sind, wie dem offenen Firmenbuch der zu FN ZZZ beim Landesgericht Salzburg protokollierten Firma E. GesmbH zu entnehmen ist, handelsrechtliche Geschäftsführer mit jeweils selbständiger Vertretungsbefugnis und damit die gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organe dieses Unternehmens mit Sitz L., wo das Restaurant E. betrieben wird.
Die Beschuldigten haben als Arbeitgeber den chinesischen Staatsangehörigen F. G. in der Küche des Restaurants am 30.7.2014 beschäftigt, ohne dass dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen hat und war der chinesische Staatsangehörige auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
Dieser Sachverhalt war nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzunehmen.
Am 30.7.2014 hatten Kontrollorgane der AGM, Herr Inspektor Y. Z. und Frau Inspektorin RR, eine fremdenrechtliche Kontrolle im Restaurant, das über einen sog. Showcooking-Bereich verfügt, durchgeführt. Beim Eintreffen im Betrieb der E. GesmbH wurde im rückwärtigen Küchenbereich eine Person wahrgenommen, welche damit befasst war, mit einem Messer Gemüse und andere Lebensmittel zu schneiden. Der Zeuge hat berichtet, diesen mit Küchenarbeiten befassten Mann aufgefordert zu haben, sein Reisedokument vorzuweisen; dieser habe jedoch der Aufforderung nicht Folge geleistet, sondern sei in das Restaurant gegangen und habe sich dort an einen Tisch gesetzt, wo ihm eine Restaurantkellnerin ein Getränk und später eine Speise nach Art eines Omeletts serviert habe. Inspektor Berger hat sich noch näher im Küchenbereich umgesehen, um allfällige weitere Personen in der Küche zu kontrollieren. Da jedoch keine weiteren Personen angetroffen worden waren, hat er den davor in der Küche angetroffenen Chinesen neuerlich aufgefordert, ihm seinen Reisepass zu zeigen. Zwischenzeitlich hatte der Beschuldigte E., welcher im sogenannten „Show Cooking“-Bereich mit Kochtätigkeiten befasst war, dem in der Küche angetroffenen chinesischen Staatsangehörigen, Herrn F. G., übersetzt, dass er sein Reisedokument vorlegen solle. Schließlich hat Herr F. G. dann auch seine Dokumente vorgewiesen. Eine Überprüfung der Dokumente hat dann ergeben, dass der Chinese nicht zur Arbeitsaufnahme in Österreich zugelassen war und erfolgte dann eine nähere fremdenpolizeiliche Überprüfung.
Abgesehen vom Beschuldigten E. selbst, welcher als Koch tätig war und dem im Küchenbereich angetroffenen chinesischen Staatsangehörigen F. G. waren im Küchenbereich keine weiteren Personen beschäftigt; im Restaurantbereich waren zwei Kellnerinnen tätig. Der Beschuldigte A. hielt sich während der Kontrolle nicht im Betrieb auf.
Die Beschuldigten haben die Tätigkeit des Herr F. G. nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewendet, dieser sei auf Besuch beim Hilfskoch, Herrn ZZ, gewesen und habe er möglicherweise diesem aus Gefälligkeit bei Küchenarbeiten geholfen. Der Beschuldigte E. hat darauf hingewiesen, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass Herr F. G. in der Küche anwesend ist; auch die Kellnerin, die Zeugin A., welche im Übrigen mit dem Beschuldigten A. nicht verwandt ist, hat unter Hinweis auf ihre ausschließliche Tätigkeit im Restaurantbereich angegeben, gar nicht wahrgenommen zu haben, dass sich Herr F. G. im (hinteren) Küchenbereich befunden haben soll.
Da der genannte Hilfskoch, der ungarische Staatsangehörige Herr ZZ, zum Kontroll-zeitpunkt gar nicht anwesend war, ist die diesbezügliche Rechtfertigung als vorgeschobene Schutzbehauptung zu verwerfen, auf die nicht weiter einzugehen war. Der behauptete Besuch des Herrn F. G. bei Herrn ZZ wurde offenbar nicht dazu genutzt, die freundschaftliche Beziehung zu pflegen und die kurze gemeinsame Zeit auch möglichst gemeinsam zu verbringen. Somit ist der Schluss zulässig, dass beim Besuch die Pflege der persönlichen Beziehungen wohl nicht im Vordergrund stand. Bei freundschaftlicher Verbundenheit zum Koch wäre man zumindest gemeinsam im Lokal aufgehalten.
Der Einvernahme des Zeugen ZZ bedurfte es deshalb nicht, da selbst dann, wenn Herr F. G. die Arbeiten in der Küche, bei welchen ihn der Gruppeninspektor beobachtet hat, aus Gefälligkeit gegenüber Herrn ZZ verrichtet hat, sie dennoch den Beschuldigten als Geschäftsinhaber und Arbeitgeber zuzurechnen sind. Es widerspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass eine beiden Beschuldigten unbekannte Person, ohne Auftrag Küchenarbeiten verrichtet und waren daher die angelasteten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. An Verschulden war grobe Fahrlässigkeit bis bedingter Vorsatz anzulasten.
Da der Zeuge F. G. unstrittig gratis verköstigt worden ist, konnte auch nicht von der Unentgeltlichkeit der festgestellten Tätigkeit ausgegangen werden. Vielmehr war in der Verpflegung des Herrn F. G. die Leistung eines Naturalentgelts für die Küchenarbeit zu sehen, deren Nutzen und Vorteil der E. GesmbH zu Gute gekommen ist.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl Nr. 218/1975, idF BGBl I Nr. 25/2011 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 2 Abs 2 AuslBG gilt als Beschäftigung auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Gemäß § 28 Abs 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auch auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zu-lassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Nach der Regelung des § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 62/2010, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem
öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 31/2007 haben die Dienst-geber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungs-nummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zu-ständig wäre, zu erstatten sind.
Nach § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebs-zeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Die Bestimmungen des § 539a Abs 1 bis 4 ASVG lauten wie folgt:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Er-scheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürger-lichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vor-liegen eines Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden (vgl VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269, 21.12.2011, 2010/08/0080). Im vorliegenden Zusammenhang greift auch die gesetzliche Vermutung einer unerlaubten Beschäftigung nach § 28 Abs 7 leg cit, da das Schneiden von Lebensmitteln im Küchenbereich und damit an einem betrieblichen Arbeitsplatz erfolgt ist (vgl VwGH 15.9.2004, 2002/09/0174). Es lag damit an den Beschäftigern, jene Umstände glaubhaft zu machen, welche gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Den Beschuldigten gelang es nicht, einen dieser Annahme zuwiderlaufenden Sachverhalt glaubhaft zu machen, weshalb ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Arbeitsverhältnis anzunehmen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten nicht einmal ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart worden sein, sondern genügt es, dass diese zu seinem wirschaftlichen Vorteil erbracht und zumindest stillschweigend duldet werden (vgl VwGH 1.10.1997, 96/09/0007). Auch vor-liegend muss davon ausgegangen werden, dass die Küchentätigkeit des Herrn F. G. von Herrn E. bemerkt wurde, ja vielmehr sogar anzunehmen ist, dass F. G. als Vertreter des abwesenden Herrn ZZ fungiert hat. Damit war von einer Duldung der Tätigkeit im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Bezüglich des Entgelts für diese Tätigkeit ist darauf zu verweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Entlohnung erfolgt, sondern ob ein Anspruch auf eine solche besteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb nach § 1152 ABGB im Zweifel entgeltlich. Unentgeltlichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbart wurde und im konkreten Zusammenhang glaubhaft ist, ansonsten ist ein zumindest kollektivvertragliches Entgelt als bedungen anzusehen (vgl VwGH 6.3.2008, 2007/09/ 0285).
Vorliegend gab es keine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit und auch keine persönliche Beziehung zwischen den Beschuldigten und Herrn F. G., in der Unentgeltlichkeit ohne weiteres zugrunde zu legen gewesen wäre. Damit war Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung anzunehmen. Anzunehmen ist auch, dass Herr F. G. nicht nur für Verpflegung sondern auch für Nächtigung nichts bezahlen hat müssen und er daher eine Gegenleistung auch tatsächlich bekommen hat.
Nach den Verfahrensergebnissen lag ohne Zweifel ein den Vorgaben des Betriebes der Beschuldigten unterworfene, entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung vor und war daher auch das Tatbild der angelasteten Übertretungen der Bestimmungen des ASVG als erwiesen anzusehen. Zum Beschäftigungsausmaß ist festzuhalten, dass mangels anderer Anhaltspunkte bloß von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen war.
Die angelasteten Verwaltungsübertretungen waren daher jeweils als erwiesen anzusehen.
Zum Verschulden:
Es liegen sogenannte Ungehorsamsdelikte vor, bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes Verhalten des Täters ohne weiters anzunehmen ist, solange dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (siehe etwa VwGH 2006/08/0152 vom 1.4.2009).
Die gemäß § 9 VStG verantwortlichen Personen sind strafbar und fällt ihnen eine Unterlassung zur Last, wenn sie nicht genügend Vorkehrungen getroffen haben, um die Verwirklichung des Tatbildes zu verhindern. In dem die beiden Beschuldigten als Geschäftsführer und Arbeitgeber den – wenn auch angeblich nur auf der Durchreise befindlichen – Herrn F. G. arbeiten haben lassen, wurde der tatbestandsmäßige Erfolg in Kauf genommen. Insofern lag bedingter Vorsatz vor (VwGH vom 25.3.2010, 2007/09/0268).
Der Tatvorwurf war hinsichtlich der unterlassenen Meldung eines nur in der Unfallversicherung pflichtversicherten Dienstnehmers zu präzisieren, da gegenständlich nur eine geringfügige Beschäftigung vorlag.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die für Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens den Beschuldigten mit Bescheid ermahnen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Bedeutung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, sofern die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Übertretungen des § 3 Abs 1 AuslBG sind mit einem gravierenden Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Steuern und Abgaben, Vereitelung der Bewirtschaftung des Arbeitsmarktes, Beschäftigung von Arbeitnehmern zu ungesetzlichen Bedingungen, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass die Taten von dem in der Strafdrohung typisierten Tatbild abweichen. Mildernd war die kurze Tatzeit zu werten.
Gegenständlich wurde der Beschuldigte E. in Anwendung des zweiten Strafrahmens wegen mehrerer einschlägiger Vormerkungen mit einer Geldstrafe bestraft, die – zumal eine vorangegangene Geldstrafe von € 4000 ihn nicht von einer weiteren gleichartigen Übertretung abgehalten hat – vom LVwG als angemessen angesehen. Betreffend Herrn A., welcher Ersttäter ist, hatte der erste Strafrahmen zur Anwendung zu kommen und wird die verhängte, im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Strafe ebenfalls als angemessen angesehen. Die Strafen gegen die Beschuldigten entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten.
Bezüglich der wirschaftlichen Verhältnisse lagen bzgl Herrn E. leicht unterdurchschnitt-liche Umstände vor (Herr E. bringt monatlich € 1.200,-- ins Verdienen und ist als Gastronom für zwei Kinder sorgepflichtig, er ist geschieden und Alleineigentümer der Liegenschaft L., welche jedoch grundbücherlich belastet ist), bei Herrn A. wird mangels Angaben von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Strafmildernde Umstände sind nicht hervorgekommen. Straferschwerend war die unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung.
Die nunmehrigen Strafen waren auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.