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LVwG-4/205/5-2014, LvwG-4/207/5-2014•LVwG S LVwG-4/205/5-2014, LvwG-4/207/5-2014
LVwG-4/205/5-2014, LvwG-4/207/5-2014Landesverwaltungsgericht16.10.2014
Holzlagerung am Wendeplatz; Privatgrund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die als Beschwerden zu wertenden Berufungen von Frau A. und Herrn B., C., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.7.2013, Zahlen 30406-369/33957-2013 und 30406-369/31640-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 20 zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den beiden Beschwerdeführern eine Übertretung des § 99 Abs 3 lit j der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO iVm Auflagenpunkt I. 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.6.2012, Zahl 30406-367/3837/95-2012, zur Last gelegt, weil diese zumindest bis zum 9.5.2013 um 9.15 Uhr in Mühlbach, am Wendeplatz, ca. 80m südwestlich der Hofstelle 153, nicht für die im angeführten Spruchpunkt dieses Bescheides vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen – konkret: "Am Wendeplatz ca. 80m südwestlich der Hofstelle dürfen keine Ablagerungen (z.B. Holz, Baumaterial etc.) erfolgen. Der Wendeplatz muss ungehindert benützbar sein." – gesorgt haben. Als nähere Angabe dazu wurde angeführt: "Es wurde festgestellt, dass der Wendeplatz nicht ungehindert benutzbar ist, da der Platz durch einen Zaun von der Fahrbahn des Güterweges abgetrennt und durch abgelegte Gegenstände (Holz, Baumaterial, Schlauch bzw. Kabeltrommeln) belegt ist." Deshalb wurde gegen die Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO jeweils eine Strafe in Höhe von € 100 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
Dagegen brachten die Beschuldigten innerhalb offener Frist nunmehr als Beschwerden zu wertende Berufungen ein, beantragten die Einstellung der Strafverfahren und führten als Begründung zusammengefasst aus, das verordnete Fahrverbot könne nicht rechtskräftig sein, weil es nicht ordnungsgemäß an allen Einfahrtsmöglichkeiten beschildert und die Straße nicht als Einbahn oder Sackgasse gekennzeichnet sei. Wenn ein Fahrverbot keine Gültigkeit habe, könne dagegen nicht mit einer Verwaltungsübertretung (Nichteinhaltung von Auflagen) verstoßen werden. Das betreffende Grundstück, auf dem Holz, Baumaterial und ein Schlauch lagern würden, sei durch einen Zaun von der Fahrbahn abgegrenzt und niemals eine öffentliche Verkehrsfläche gewesen, sondern gehöre als Privatbesitz zur landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gutes, weshalb die klare Abgrenzung und Beschilderung als Privatgrund "Betreten verboten!" erfolgt sei. Auf dem Grundstück gelte die StVO nicht und habe die Gemeinde als Straßenbesitzer und Erhalter darüber keinerlei Verfügungsgewalt. Wenn der Gutachter als Grund für den Umkehrplatz eine schadhafte Stützmauer angebe, so stelle sich die Frage, wieso nicht dem Straßenbesitzer bzw -erhalter die Auflage erteilt werde, diese zu sanieren. Im Übrigen besitze der Beschuldigte weder das Grundstück noch ein Fahrzeug und gehörten ihm auch die gelagerten Gegenstände nicht.
Die ursprünglich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg anhängigen Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangs-gesetz seit 1.1.2014 als Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeführt.
In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht am 27.5.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts verlesen und die beiden Beschuldigten gehört wurden.
Der Beschuldigte B. gab in der Verhandlung Folgendes an:
"Ich habe das gegenständliche landwirtschaftliche Anwesen im Jahr 1986, als meine Großmutter verstorben ist, in Erbfolge erhalten. Im Jahr 1995 habe ich das Anwesen meiner Frau geschenkt, weil ich mich damals selbstständig gemacht habe.
Der gegenständliche Weg ist früher eine Gemeindestraße zweiter Ordnung gewesen, wurde dann jedoch aufgelassen, weil ein neuer Güterweg – nämlich der Güterweg "E." – errichtet worden ist und die Gemeinde die Ansicht vertreten hat, dass alle Höfe mit diesem Güterweg ausreichend aufgeschlossen sind. Dies ist jedoch in unserem Fall nicht der Fall gewesen, auch bis heute nicht. Ich habe daher in den folgenden Jahren den Weg in Eigenregie erhalten und auch geräumt. Am 1.9.1989 wurde über Veranlassung des Bürgermeisters für diese Straße ein Fahrverbot verordnet und bei der Einmündung in die Hochkönig Bundesstraße ein Fahrverbotsschild montiert. Die Straße ist im Eigentum der Gemeinde C. und ist die Gemeinde daher erhaltungspflichtig. Der Naturweg stimmt nicht mit dem Katasterplan überein; der Weg verläuft in der Natur anders, als dies am Kataster abgebildet ist. In Bezug auf den im Bescheid angeführten Umkehrplatz ca. 80 m südwestlich der Hofstelle ist anzuführen, dass sich dieser Umkehrplatz auf der in Privatbesitz meiner Gattin befindlichen Parzelle xxx, KG C., Grundbuchseinlagezahl yyy, befindet. Es ist richtig, dass auf diesem Platz ein Holzstapel und Betonringe gelagert worden sind. Der Verkehrsweg wurde aber immer frei gehalten. Konkret befinden sich auf dieser Fläche Kanthölzer und Bretter, dabei handelt es sich um übriggebliebenes Bauholz, zwei Betonschachtringe und Dränageschläuche.
Wenn mir nun die Fotobeilage der Anzeige der Polizeiinspektion Bischofshofen vom 10.5.2013 gezeigt wird, so sage ich, dass es sich bei den abgelichteten Trommeln um solche Trommeln handelt, auf denen der Weidezaun aufgewickelt wird. Das sind ganz normale Schlauchtrommeln, die man in jedem Baumarkt kaufen kann. Die Situation stellt sich so dar, wie sie auf den Bildern Nr. 1 bis Nr. 8 der Lichtbildbeilage der Anzeige abgebildet ist. Es ist so, dass wir einen Maschendrahtzaun, einen sogenannten Schafzaun, an-gebracht haben, um den Fahrweg von unserem Privatgrundstück abzutrennen. Meines Erachtens ist es nicht notwendig, dass ein Wendeplatz oder Umkehrplatz geschaffen wer-den muss. Es gibt vor dem Haus eine Engstelle, der Wendeplatz befindet sich aber auf unserem Grund und Boden. Ich hatte ursprünglich selbst die Möglichkeit geschaffen, hier ein Fahrzeug zu wenden oder abzustellen, damit der Fahrweg frei bleibt. Ich halte fest, dass wir den Fahrweg jedenfalls frei gehalten haben. Ich habe den Wendeplatz damals eingerichtet, weil ich mir ein Allradfahrzeug zugelegt hatte, als ich mich selbstständig gemacht habe. Dabei handelte es sich damals um einen Daihatsu Feroza. Weil der Platz vor der Hofstelle bei der Mauer recht beengt ist, war das Wenden schwer möglich und habe ich daher diesen Wendeplatz eingerichtet. Im Jahr 2006/2007 wurde jedoch das Befahren des Weges mit einem Allrad-Pkw nicht mehr genehmigt und war aus meiner Sicht daher dieser Wendeplatz nicht mehr erforderlich. Ein Befahren mit den landwirt-schaftlichen Fahrzeugen ist ohne Problem möglich und müssen diese nicht gewendet werden, weil sie ohnehin im Bereich der Hofstelle abgestellt werden. Die Entfernung von der Einmündung der Straße in die Bundesstraße zu unserer Hofstelle beträgt etwa 300 m. Sollte jemand anders den Weg benützen, so muss er halt mit seinem Fahrzeug rückwärts diese Strecke fahren. Die Bewilligung endet bei unserer Hofstelle und brauchen unsere landwirtschaftlichen Fahrzeuge wie gesagt keine Wendestelle. Das Befahren mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist nur bis zu unserer Hofstelle möglich, danach ist der Weg so eng, dass er lediglich mit einspurigen Fahrzeugen befahrbar wäre. Die Genehmigung wird uns aber nur bis zur Hofstelle erteilt. Vor dem Hof befindet sich eine Stütz-mauer, die laut Gutachter in einem desolaten Zustand ist, weshalb dieser forderte, dass ein Wendeplatz besteht bzw. der bestehende Wendeplatz aufrecht erhalten bleibt. Es hat dann einmal ein Problem mit einem Polizeifahrzeug gegeben, das an dem von mir abgestellten Fahrzeug nicht mehr vorbeifahren konnte, daraufhin habe ich mit der Bezirks-hauptmannschaft St. Johann im Pg. Kontakt aufgenommen und hat mir die Sachbearbeiterin gesagt, dass, wenn es sich tatsächlich um mein Privatgrundstück handeln sollte, ich dieses halt entsprechend kennzeichnen und abgrenzen müsste. Das habe ich durch den Zaun auch gemacht. Das habe ich damals auch schriftlich mitgeteilt bekommen.
Wenn mir nun vorgehalten wird, dass im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28.6.2012 diese Auflage ausdrücklich enthalten ist und der Berufung gegen diesen Bescheid mit Bescheid der Landesregierung vom 3.9.2012 keine Folge gegeben worden ist, so sage ich, dass mir das schon bewusst ist, dass dieser Wendeplatz im Bescheid vorgeschrieben ist, es ist aber so, dass wir bereits drei Mal beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht haben, da dieser jedoch nicht so schnell entscheidet, läuft zuvor immer die Frist für die Bewilligung ab und wird dann keine Entscheidung mehr vom Verwaltungsgerichtshof getroffen. Auch gegen den Bescheid der Landesregierung vom 28.6.2012 haben wir eine VwGH-Beschwerde eingebracht, eine Entscheidung ist bislang nicht getroffen worden.
Der Sachverhalt an sich wird von uns nicht bestritten, es ist richtig, dass der Wendeplatz nicht von Ablagerungen frei gehalten worden ist und der Wendeplatz durch diesen Schaf-zaun vom Fahrweg abgetrennt ist. Der Wendeplatz wurde erstmals im Bescheid vom 28.6.2012 vorgeschrieben. Zuvor war er in der Bewilligung nicht als Auflage enthalten, es war eben so, dass ich diesen Wendeplatz damals selbst errichtet habe, weil eben noch das Befahren mit Pkw genehmigt worden ist, nachdem dies dann nicht mehr der Fall gewesen ist, war der Wendeplatz auch nicht mehr erforderlich. Erst im Verfahren für diese Genehmigung im Jahr 2012 hat dann der Gutachter gesagt, dass der Wendeplatz erforderlich ist, weil die Stützmauer so desolat sei. 2009 war das noch kein Thema.
Ich halte nochmals fest, dass es sich bei diesem Wendeplatz um keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um Privatgrund handelt. Im Übrigen ist es so, dass ich selbst gar kein Ansuchen um Bewilligung gestellt habe. Es war so, dass wir das Ansuchen von meiner E-Mail Adresse weggeschickt haben und ich noch "mit freundlichen Grüßen" drunter geschrieben habe. Ich selbst wollte aber eigentlich gar keinen Antrag stellen. Ich besitze weder einen Pkw noch Grund und Boden. Wie gesagt gehören die Grundflächen alle meiner Frau.
Wenn ich gefragt werde, ob ich dieses Argument nur im Strafverfahren vorgebracht habe, weil in der Berufungsentscheidung der Landesregierung vom 3.9.2012 diesbezüglich keine Aussage getroffen worden ist, so sage ich, dass ich schon glaube, dass ich immer gesagt habe, dass ich keinen Antrag gestellt habe. Es ist aber möglich, dass ich das nur im Einspruch bzw. in der Berufung gegen das Straferkenntnis angeführt habe. Das kann ich jetzt nicht mit Sicherheit sagen. Die Strafe haben wir eingezahlt und wir hoffen, dass unserer Berufung Folge gegeben wird und wir das Strafgeld dann zurückbekommen.
Zusammenfassend halte ich nochmals fest, dass nicht bestritten wird, dass der Wende-platz, wie er im Bescheid vom 28.6.2012 angeführt ist, nicht von Ablagerungen frei gehalten worden ist. Der Holzstapel wurde schon in den Jahren 2007 oder 2008 dort abgelagert, der Zaun wird jedes Jahr nach dem Winter neu errichtet. Im Winter fährt ohnehin niemand, nicht einmal wir, weil die Straße nicht geräumt wird.
Ich lege noch den Vermessungsplan der Gemeinde hinsichtlich des Wegverlaufes und der Parzellenführung vor, ebenso einen Auszug aus dem Grundbuch. Darüber hinaus lege ich ein Schreiben der Gemeinde Mühlbach vom 7.4.2004 vor, aus dem ersichtlich ist, dass das Weggrundstück sich im Eigentum der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig befindet und die Erhaltung des Weges in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Ebenso lege ich einen Lageplan Maßstab 1:500 von unserer Hofstelle vor, in der die Stützmauer mit einer schwarzen Linie eingezeichnet ist."
Die Beschuldigte, Frau A., schloss sich den Ausführungen ihres Gatten vollinhaltlich an. In der Schlussäußerung führten die Beschuldigten aus, der Wendeplatz befinde sich in Privateigentum und sei keine öffentliche Verkehrsfläche. Es werde nicht bestritten, dass auf dem Wendeplatz Ablagerungen durchgeführt worden sind und der Zaun errichtet gewesen ist. Es sei ein Dilemma, zumal es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, der ursprünglich durch eine Gemeindestraße aufgeschlossen worden sei und nunmehr keine Zufahrtsmöglichkeit mehr bestehe. Mit dem Bürgermeister seien bereits Gespräche aufgenommen worden und werde versucht, einen landwirtschaftlichen Bringungsweg zu errichten, was aber schwierig sei, weil keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Es werde daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Aufgrund des Antrages von Frau A. und Herrn B. um Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Weges im Gemeindegebiet von Mühlbach am Hochkönig entgegen des mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 4.6.2002, Zahl 30406-367/3785/16-2002, angeordneten Fahrverbots (in beiden Richtungen) für drei näher bezeichnete Fahrzeuge vom 22.5.2012 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.6.2012, Zahl 30406-67/3837/95-2012, den Antragstellern gemäß § 45 Abs 2 StVO die Genehmigung für das Befahren des Weges im Abschnitt abzweigend von der B164 bis zur Hofstelle des Gutes im Gemeindegebiet von Mühlbach am Hochkönig entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit a Ziffer 1 StVO für zwei näher bezeichnete Fahrzeuge unter Einhaltung von insgesamt acht Bedingungen und Auflagen, wobei Punkt 3. lautet wie folgt: "Am Wendeplatz ca. 80m südwestlich der Hofstelle dürfen keine Ablagerungen (z.B. Holz, Baumaterial etc.) erfolgen. Der Wendeplatz muss ungehindert benützbar sein." Der Antrag für das dritte Fahrzeug wurde gemäß Spruchpunkt II. abgewiesen. Gegen Spruchpunkt I. Ziffern 2. bis 5. und Spruchpunkt II. dieses Bescheides brachten Frau A. und Herr B. das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3.9.2012, Zahl 20624-VR24/497/35-2012, wurde dieser Berufung gemäß § 45 Abs 2 StVO keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 3.5.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Frau A. und Herrn B. mit, bei einem Lokalaugenschein am 18.4.2013 sei festgestellt worden, dass Auflagepunkt 3. nicht erfüllt sei, und forderte diese gleichzeitig auf, den Missstand unverzüglich zu beheben. Bei einer Kontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Bischofshofen am 9.5.2013 um 9:15 Uhr wurde festgestellt, dass der Wendeplatz nicht ungehindert benutzbar ist, weil dieser durch einen Zaun von der Fahrbahn des Weges abgetrennt und durch abgelagerte Gegenstände (Holz, Baumaterial, Schlauch und Kabeltrommeln) belegt ist.
Dieser Sachverhalt war als erwiesen anzusehen und stützen sich die Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen insoferne unbedenklichen Unterlagen, die Anzeige vom 10.5.2013 samt Lichtbildern sowie auf die vom Verwaltungssenat angeforderten o.a. Bescheide der Behörden. Von den Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass auf dem Wendeplatz die dargestellten Ablagerungen erfolgt sind und der Zaun errichtet gewesen ist. Im Verfahren rechtfertigten sie sich damit, der Wendeplatz stehe im privaten Eigentum und sei nicht mehr erforderlich, weiters sei das Fahrverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht und gelte auf dem Privatgrundstück die StVO nicht.
Rechtlich ist dazu auszuführen:
Gemäß § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde den Beschwerdeführern rechtskräftig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 2 StVO für das Befahren des D.-Weges im Abschnitt abzweigend von der B164 bis zur Hofstelle des D.-Gutes im Gemeindegebiet von C. entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbotes nach § 52 lit a Ziffer 1 StVO für zwei näher bezeichnete Fahrzeuge unter gleichzeitiger Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Nachdem die beiden Bescheidadressaten die gemäß Spruchpunkt I. Z 3. des Bewilligungsbescheides vom 28.6.2012 vorgeschriebene Auflage betreffend das Freihalten und die ungehinderte Benutzbarkeit des Wendeplatzes unbestritten nicht beachtet haben, ist der Tatbestand des § 99 Abs 3 lit j StVO objektiv erfüllt.
Mit dem Vorbringen, der Wendeplatz sei ihrer Meinung nicht erforderlich gewesen, können die Beschwerdeführer nichts für ihre Position gewinnen, zumal diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt, an die die Behörden gebunden sind. Auch im Verwaltungsstrafverfahren kommt die Bindung an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung der dafür in der Hauptsache zuständigen Behörde in Betracht, der Verwaltungsstrafbehörde kommt die Beurteilung zu, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm das erforderliche Verschulden anzulasten ist (vgl zB VwGH vom 19.8.1993, 93/06/0099, VwSlg 13878 A/1993; 24.4.1997, 96/06/0107; 23.3.2006, 2004/07/0047). Auch geht das Vorbringen bezüglich der Kundmachung des Fahrverbotes ins Leere zumal nicht eine Missachtung des verordneten Fahrverbotes Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahren ist, sondern das Nichtbeachten einer konkreten bescheidmäßigen Auflage.
Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschuldigten wurde bereits oben festgestellt. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die beiden Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 3.5.2013 unter Hinweis auf Auflagenpunkt 3. des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufgefordert worden sind, den bestehenden Missstand unverzüglich zu beheben. Es war somit von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise der Beschuldigten auszugehen. Den Beschwerden gegen die Schuldsprüche der bekämpften Straferkenntnisse war daher keine Folge zu geben.
Zur Strafbemessung ist anzuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für eine Verwaltungsübertretung wie die hier zu beurteilende sieht § 99 Abs 3 lit j StVO eine Geldstrafe bis zu € 726, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor. Von der belangten Behörde wurden daher Strafen in Höhe von weniger als 14 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe festgelegt.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt bei beiden Beschuldigten nicht vor, als erschwerend war jedenfalls das hohe Ausmaß des Verschuldens anzusehen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Angaben der Beschuldigten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen war von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten bestehen keine.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweisen sich die Beschwerden der Beschuldigten als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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