Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2/14/4-2014•LVwG S LVwG-2/14/4-2014
LVwG-2/14/4-2014Landesverwaltungsgericht04.02.2014
Betriebsanlagenänderung, Umstieg in das vereinfachte Genehmigungsverfahren, Nachbarbeschwerde, Parteistellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seinen Richter Mag. Thomas Thaller über die Nachbarberufung (nunmehr Beschwerde) der H. GmbH Co KG (vormals L.er Bergbahnen GmbH Co KG) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. vom 4.5.2010, Zahl 30402-152/1603/33-2010, (mitbeteiligte Partei: Michaela G.)
I. zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wird die Berufung (nunmehr Beschwerde) bzw. das Einwendungsvorbringen der Nachbarin H. GmbH Co KG (vormals L.er Bergbahnen GmbH Co KG), soweit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die bestehende genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage "Gasthaus G." in L. auf GP 61/4 und 61/1, je KG ..., einschließlich der gegenständlich beantragten Änderung durch Errichtung eines Zu- und Umbaues samt Nebenanlagen (Lüftung) und Brandschutz mit Verlegung des Erdtanks gemäß § 359b Abs 8 GewO iVm § 359b Abs 2 GewO und § 1 Z 1 der VO BGBl 850/1994 idgF nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und unter Aufrechterhaltung der im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 4.5.2010, Zahl 30402-152/1603/33-2010, vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 GewO erfüllt.
II. den B E S C H L U S S gefasst:
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Nachbarin H. GmbH Co KG (vormals L. B. GmbH Co KG) wird im Übrigen (hinsichtlich der Einwendung einer Beeinträchtigung ihrer dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten) als Seilbahnunternehmen auf Duldung der Schiabfahrt, der Seilbahntrasse und der Beschneiungsanlage infolge Ablagern von Skiern und Wintersportgeräten durch Gäste der Betriebsanlage auf der angrenzenden Schipiste außerhalb der Betriebsanlage) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit am 15.12.2009 bei der Behörde eingelangten Ansuchen vom 14.12.2009 ersuchte die mitbeteiligte Partei Michaela G., …, L., bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung für die Errichtung eines Um- und Zubaus des Liftgasthauses auf Grundstück 61/4, EZ 279 KG .... Nach den zur Genehmigung eingereichten Projektsunterlagen der O. Planungsgesellschaft mbH vom 20.11.2009 sind Um- und Zubauten im Keller-, Erd- und Dachgeschoß zur Erweiterung von Lagerräumen und Personalzimmern und das Gastrobereiches beantragt. Es sollen dabei zu den bestehenden 85 Verabreichungsplätzen zusätzlich 42 neue Verabreichungsplätze für Gäste geschaffen werden.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat daraufhin für 18.3.2010 eine gewerbebehördliche Genehmigungsverhandlung mit Vornahme eines Ortsaugenscheins im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 Abs 3 GewO anberaumt und die Projektsbekanntgabe durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und Hausanschlag an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern veranlasst. Den unmittelbaren Nachbarn, darunter auch den L.er Bergbahnen, wurde die Einladung zur Genehmigungsverhandlung persönlich zugestellt.
Am 17.3.2010 langten bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. folgende Einwendungen der L.er Bergbahnen GmbH Co KG per Email ein:
"Wir haben von eurem Amt fuer die muendliche Verhandlung am Donnerstag, den 18. Maerz, betreff Gasthaus G., eine Verstaendigung bekommen.
Wir haben zur Erweiterung des Gasthauses G. bereits bei der Gemeinde L. im Widmungsverfahren und im Zuge der Bauplatzerklaerung Stellung genommen und koennen unsere Einwendungen nur noch einmal vorbringen.
Die Situation mit der Ablage der Skier der einkehrenden Gaeste ist weit im Umkreis des Gasthauses G. sehr gefaehrlich. Sowohl die Verbindungsfahrt von der Champion Shuttle zur Bubble Shuttle, als auch die Zufahrt zur Bubble Shuttle und die Durchfahrt vor dem Gasthof G. ins Tal sind davon betroffen .
Unsere Betriebsleitung und die Mitarbeiter des Pistendienstes haben die Familie G. immer wieder auf diese Situation aufmerksam gemacht und um entsprechende Unterstuetzung gebeten. Im laufenden Winter konnten erstmalig kleine Verbesserungen erreicht werden. Von einer zufriedenstellenden und nachhaltigen Loesung sind wir aber immer noch weit entfernt.
Zur Dokumentation der Situation uebersenden wir euch einige Bilder der laufenden Saison. Wie darauf zu ersehen ist, liegen die Skier und Boards weit verstreut um das Gasthaus G., alle ausserhalb der Parzelle 61/4 und vielfach noch ausserhalb des Sicherheitszaunes auf der Piste und versperren die Durchfahrt in das Tal und die Zufahrt zur Bubble Shuttle. Wir muessen die Verkehrssicherheit auf den unmittelbar angrenzenden stark frequentierten und exponierten Pistenflaechen wahren.
Wir bitten um Verstaendnis dafuer, dass wir bei einer Vergroesserung des Betriebes und einer Beibehaltung der Zugangsloesung nur davon ausgehen koennen, dass sich diese derzeit schon prekaere Situation nur noch verschlechtern kann. Durch Gespraeche mit der Bauwerberin konnten wir keine Loesung finden und keine Abaenderung der Plaene erreichen. Letztendlich geht es mittelfristig um die gesamte moegliche Entwicklung an der Mittelstation und die Absicherung des Skibetriebes an diesem Standort.
Wir bitten euch, unsere Einwendungen im laufenden Verfahren zu beruecksichtigen und unsere Rechte als Nachbarn und angrenzendes Seilbahnunternehmen zu wahren. Auf der Piste, den Durchfahrten und Zufahrten koennen wir das Ablegen von Skier und Boards nicht tolerieren. Ausgewiesene Pistenflaechen muessen sicher befahrbar sein.
Zudem ist die gesamte Parzelle 61/1 mit der Dienstbarkeit der Duldung einer Skipiste zu Gunsten unseres Unternehmens grundbuecherlich belastet. (Dienstbarkeitsvertrag 1976). Das Vorbringen der Bauwerberin, dass ein nordoestlicher Streifen angrenzend an die Parzelle 61/4 davon ausgenommen ist, deckt sich nicht mit unserer Vertragsauslegung und wird im Auftrag unseres Unternehmens aktuell rechtlich geprueft.
Mit freundlichen Gruessen
Sepp H.
GF L. B. GmbH Co KG"
In der Genehmigungsverhandlung vom 18.3.2010 hat die belangte Behörde Gutachten eines bautechnischen und eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie die Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates zum eingereichten Projekt eingeholt. Die beigezogenen Amtssachverständigen haben in ihren gutachtlichen Stellungnahmen die Erteilung der beantragten Genehmigung befürwortet und dazu die Aufnahme von 20 Auflagen in den Genehmigungsbescheid vorgeschlagen. Seitens des Vertreters des Arbeitsinspektorates wurde die Aufnahme einer Arbeitnehmerschutzauflage in den Genehmigungsbescheid beantragt. Die Antragstellerin Michaela G. hat in der Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:
"Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Zu den Einwendungen der L.er Bergbahnen GmbH wird Folgendes festgehalten:
Auf unseren Grundstücken haben wir die entsprechende Anzahl von Skiständern sowie Hinweistafeln angebracht. Weiters haben wir in persönlichen Gesprächen die Skischulen sowie den Robinson Club auf die Problematik hinsichtlich der Ablage der Ski und Snowboards auf der Piste hingewiesen. Wir haben die Voraussetzungen für das Abstellen der Ski auf unserem Betriebsareal geschaffen. Jedoch haben wir keinen Einfluss darauf, wie sich der einzelne Skifahrer oder Snowboarder verhält. Weiters werden Ski's und Snowboard's auf dieser Fläche außerhalb der Betriebsanlage abgelegt, die keine Gäste unseres Betriebessind (Treffpunkt Skischulen)."
Mit Bescheid vom 4.5.2010, Zahl 30402-152/1603/33-2010, hat Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. dem Antrag vom 14.12.2009 stattgegeben und Frau Michaela G. gemäß §§ 74, 81, 359 und 33 GewO iVm § 93 Abs 2 und 3 und § 92 Abs 2 ASchG und § 12 ArbIG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "Gasthaus G." in L. auf GP 61/4 und 61/1 je KG ..., durch Errichtung eines Zu- und Umbaues samt Nebenanlagen (Lüftung) und Brandschutz mit Verlegung des Erdtanks nach Maßgabe des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojekts der O. Planungsgesellschaft mbH vom 20.11.2009 und unter Vorschreibung von 21 Auflagen gemäß §§ 77 Abs 1, 359 Abs 1 GewO und einer Auflage gemäß § 92 Abs 2 ASchG erteilt. In der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde die Einwendungen der L.er Bergbahnen GmbH Co KG vom 17.3.2010 und die Stellungnahme der Antragstellerin zu den Einwendungen zwar erwähnt, eine Zustellung des Genehmigungsbescheides an die L. B. GmbH Co KG erfolgte aber nicht.
Mit Eingabe vom 6.7.2012 erfolgte die Baubeginnsanzeige der Antragstellerin Michaela G. an die belangte Behörde.
Mit am 8.8.2012 ergänzten Antrag vom 20.7.2012 beantragte die H. GmbH Co KG (vormals L. B. GmbH Co KG) durch ihren Rechtsvertreter zufolge des Beginns der Bauarbeiten ihr Parteistellung zu gewähren und den Baubescheid samt Lageplan zuzustellen.
Mit Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG vom 15.3.2013 an die Landeshauptfrau von Salzburg beantragte die H. GmbH Co KG, die Landeshauptfrau möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über ihren Antrag vom 8.8.2012 entscheiden und sowohl die Parteistellung im Verfahren anerkennen, als auch den ergangenen Bescheid zuzustellen.
Die Landesregierung hat mit Schreiben vom 13.5.2013 eine Kopie des Devolutionsantrages "zuständigkeitshalber hinsichtlich des gewerberechtlichen Verfahrens" an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (UVS) übermittelt. Mit Schreiben vom 2.10.2013 teilte der UVS dem Rechtsvertreter der H. GmbH Co KG mit näherer Begründung mit, dass eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über den Devolutionsantrag nicht bestehe, wobei die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen werde, dass sie einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Übermittlung des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides jederzeit bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. stellen könne.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 stellte die H. GmbH Co KG daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. einen Antrag als übergangene Partei auf Zustellung des ergangenen Bescheides im Gewerberechtsverfahren.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat daraufhin den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 4.5.2010 dem Rechtsvertreter der H. GmbH Co KG am 30.10.2013 zugestellt.
Die H. GmbH Co KG hat dagegen am 13.11.2013 durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung an den UVS, in eventu eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, eingebracht. Sie moniert darin Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelnde und unvollständige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde keine Erhebungen im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihre bestehenden Dienstbarkeiten auf Duldung der Schiabfahrt, der Seilbahntrasse und der Beschneiungsanlage auf Grundstück 61/1 (nunmehr 61/6) durchgeführt und nicht über ihre Einwendungen abgesprochen habe. Die ausufernde Bebauung der Betriebsparzelle 61/4 samt vorgelagerter Terrasse führe sukzessive zur Auslagerung der erforderlichen Manipulations- und Umgriffsfläche sowie zur Ablagerung wintersportlicher Ausrüstungsgegenstände auf den angrenzenden Grundstücken, die von der Rechtmittelwerberin als Sportanlage für den alpinen Skilauf genützt werden.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat die Berufung samt Verfahrensakten dem UVS vorgelegt, wo diese am 25.11.2013 eingelangt ist.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht mit 1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Die vorliegende Berufung der H. GmbH Co KG (vormals L.er Bergbahnen GmbH Co KG) vom 13.11.2013 ist somit als fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zu behandeln.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hat dazu erwogen:
Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Gemäß § 75 Abs 2 erster Satz GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Im Grundbuch ... sind zugunsten der L. B. GmbH Co KG (FN …) insb. folgende Dienstbarkeiten verbüchert:
Duldung des Schiliftes auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Betriebsgrundstücken 61/4 (EZ 279) und 61/6 (EZ 451), sowie insb. auf dem unmittelbar angrenzenden im Eigentum von Frau Anneliese S. und Markus S. stehenden Grundstück 61/1 (EZ 7).
Duldung der Seilbahntrasse und Duldung der Beschneiungsanlage insb. an den Grundstücken 61/6 und 61/1.
Der Firmenwortlaut der L.er B. GmbH Co KG wurde am 1.12.2011 im Firmenbuch in H. GmbH Co KG geändert.
Die H. GmbH Co KG ist somit als dinglich Berechtigte am Betriebsgrundstück und dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück jedenfalls Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 GewO.
Die Nachbarn einer Betriebsanlage haben nur im regulären Genehmigungsverfahren gemäß § 356 GewO volle Parteistellung, die gemäß § 42 AVG durch Erhebung von rechtzeitigen zulässigen Einwendungen beibehalten wird.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde und daher im Instanzenzug nunmehr auch vom Verwaltungsgericht auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen (vgl. VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN).
Zur Wahl des Verfahrens:
Gemäß § 359b Abs 1 GewO unterliegen solche Betriebsanlagen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren, bei denen sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Gemäß § 359b Abs 2 GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Gemäß § 1 Z 1 bis 3 der auf Grund des § 359b Abs 2 GewO erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 sind folgende Arten von Betriebsanlagen dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
3. Betriebsanlagen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen;
Nach gesicherter VwGH- Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung BGBl Nr 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 1 oder Z 2 GewO vorliegen. (Hier: Daher war es nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs 1 Z 2 GewO" durchzuführen.)
Für den vorliegenden Sachverhalt ist auch § 359b Abs 8 GewO zu berücksichtigen, wonach nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs 1 zu unterziehen sind, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Nach dem vorliegenden genehmigten Einreichprojekt zur Erweiterung eines "Liftgasthauses" mit zusätzlich 42 Verabreichungsplätzen bei insgesamt (genehmigter Bestand einschließlich gegenständlicher Erweiterung) 127 Verabreichungsplätzen ist für das Verwaltungsgericht eine Überschreitung der in § 1 Z 1 der VO BGBl Nr 850/1994 angeführten Messgröße nicht zu erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt und die Absicht in das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO zu wechseln mit Schreiben vom 16.1.2014 mitgeteilt und ihr dazu Parteiengehör gewährt.
In ihrer Stellungnahme vom 30.1.2014 ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen zu den Verabreichungsplätzen laut Einreichprojekt nicht entgegengetreten. Sie hat durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt, wonach ihre Rechte aus den angeführten Grunddienstbarkeiten dadurch beeinträchtigt werden, dass die einkehrenden Gäste des Liftgasthauses G. ihre Sportgeräte auf der Schipiste ablegen. Da über ihre vorgebrachten Einwendungen weder verhandelt noch abgesprochen worden sei, sei ein Wechsel in das vereinfachte Genehmigungsverfahren ihrer Ansicht jedenfalls rechtswidrig.
Unbeschadet davon, dass die von der Beschwerdeführerin monierte Beeinträchtigung ihrer näher angeführten dinglichen Rechte sich ausdrücklich auf ein Gästeverhalten außerhalb der Betriebsanlage bezieht (das Ablegen von Skiern und Wintersportgeräten auf der Schipiste), was gemäß § 74 Abs 3 GewO im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (s. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, Rz 38 zu § 74 näher zitierte VwGH-Judikatur), kann sie nicht entkräften, dass für die vorliegend beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b Abs 8 GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hatte daher nach der oben angeführte Rechtslage (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, 1756f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß § 359b GewO (unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge) abzuändern, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Beschwerdeführerin behauptet wird - die Berufung (nunmehr Beschwerde) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insb. VwGH 25.1.2011, 2010/04/0130 und 12.6.2013, 2012/04/0150). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.