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LVwG-753675/4/MZ•LVwG O LVwG-753675/4/MZ
LVwG-753675/4/MZLandesverwaltungsgericht19.01.2026
Abweisung; Namenszusatz „von“; Adelsprädikat; Personenstandsrecht; Personenstandsregister; Geburtenbuchberichtigung; Amtswegige Berichtigung; historische Adelsbezeichnung; Unrichtigkeit der Eintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des A__, vertreten durch die B__, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von C__ vom 14. Juli 2025, GZ: ADir-1880/1-2025, betreffend der Berichtigung der Eintragung der Geburt im Geburtenbuch des Standesamtes C__ hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Bürgermeisterin von C__ (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Juli 2025, GZ: ADir-1880/1-2025, wurde die Eintragung der Geburt im Geburtenbuch des Standesamtes C__ hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) dahingehend berichtigt, dass der Familienname „N__“ zu lauten hat.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz 1919) in Verbindung mit der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, von Amts wegen ein Verfahren zur Berichtigung der Eintragung des Familiennamens des Bf gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 eingeleitet worden sei. Beim Zusatz „von“ zum Familiennamen des Bf handle es sich um eine Adelsbezeichnung. Dies würde sich einerseits aus dem „Gothaisch Genealogischen Taschenbuch der Briefadeligen Häuser“ (Justus Perthes Verlag, 1911), welches auf Seite aaa die Großmutter des Bf, D__, geb. in E__ am tt.mm.jjjj, als Mitglied des K „N__ (jjjj)“ ausweise. Die Zugehörigkeit der D__ und daher in weiterer Folge auch des Bf zu dieser Adelsfamilie ergebe sich weiters aus unterschiedlichen Online-Quellen, z.B. dem Wikipedia-Artikel zu „N__ (Adelsgeschlecht)“ welcher F__ (jjjj-jjjj) als „bekanntes Familienmitglied“ ausweise. Der Wikipedia-Eintrag zu F__ wiederum erwähne D__ als dessen Tochter. Ihre Abstammung von ihm gehe zudem auch aus den Einträgen der D__ und des F__ auf der Website „www.aaa.aa“ sowie aus dem Online-Artikel „M“, veröffentlicht auf der Website des Deutschen Bundesarchivs („www.bbb.bb“) hervor. Zudem habe der Bf in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 selbst auf die Abstammung von D__ hingewiesen, indem er diese als seine Großmutter bezeichnet habe.
Nach dem Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. 211/1919, und seiner Vollzugsanweisung, StGBl. 237/1919, seien österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, Adelstitel inländischen und ausländischen Ursprungs zu führen (VfGH 27.11.2003, B 557/03-12). Der Zusatz „von“ stelle ein gemäß § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung aufgehobenes Adelszeichen dar. Im Ergebnis sei der Familienname des Bf daher amtswegig zu berichtigen gewesen.
I.2.Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
Darin wird hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Bf, L__, im Jahr jjjj von der Tochter des stellvertretenden Reichskanzlers H__, D__, adoptiert worden sei. Im Jahr jjjj habe sich der Vater des Bf mit J__ verehelicht und würden aus dieser Ehe zwei Kinder entstammen. Ein Kind aus dieser Ehe sei der Bf. Die Großmutter des Bf, D__, habe am 16. November jjjj gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3. Oktober jjjj, betreffend die Verwendung des Namensteiles „von“, Beschwerde an den VwGH erhoben. Im Bescheid des Bundesministeriums für Inneres sei festgestellt worden, dass D__ als deutsche Staatsangehörige nach den allgemeinen namensrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt sei, den Familiennamen „G__“ zu führen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch zwangsläufig eine Änderung ihres Namens unter Weglassung aller ehemaliger Adelsbezeichnungen nach dem Adelsaufhebungsgesetz zur Folge habe und sie sohin als österreichische Staatsbürgerin nur berechtigt sei, den Familiennamen „N__“ nicht „G__“ zu führen. Dieser Ansicht sei der VwGH nicht gefolgt. Mit Erkenntnis vom 11. Februar 1957 habe der VwGH die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids mit der Begründung erkannt, dass ehemalige reichsdeutsche Adelsbezeichnungen gemäß Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens zu gelten hätten und den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes nicht unterworfen seien, wenn der Namensträger nach dem Inkrafttreten der angeführten Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt habe.
Der Bf sei am tt.mm.jjjj (gemeint wohl jjjj) in C__, Österreich geboren und österreichischer Staatsbürger. Seit seiner Geburt führe der Bf den Namen „A__“ und werde in sämtlichen Rechtsakten sowie Dokumenten der Republik Österreich ausnahmslos mit diesem Namen geführt. Der Name „G__“ sei kein Hinweis auf einen Adelstitel, sondern ein seit seiner Geburt geführter, amtlich anerkannter und in den offiziellen Dokumenten bestätigter Familienname. Die Bezeichnung „von“ sei integraler Bestandteil des Namens und besitze keine eigenständige adelsrechtliche Bedeutung für den Bf.
Darüber hinaus brachte der Bf vor, dass § 42 PStG 2013 als Rechtsgrundlage für die Änderung seines Eintrags im Personenstandsregister nicht in Betracht komme. Er machte geltend, dass die angeordnete Namensänderung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle und seine Grundrechte nach Art. 8 EMRK verletze. Darüber hinaus verwies er auf die einschlägige Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2024, E 906/2023‑10, sei nicht maßgeblich, da der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 11. Februar 1957, GZ 2261/56, rechtskräftig festgestellt habe, dass die Wortfolge „von“ keine Adelsbezeichnung darstelle. Eine gegenteilige Auffassung stünde im Widerspruch zu dieser höchstgerichtlichen Entscheidung. Aus diesen Gründen stellte der Bf an das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2025, GZ: ADir‑1880/1‑2025, ersatzlos aufzuheben, im Eventualfall aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.3. Aufgrund der Beschwerde des Bf legte das C__ mit Vorschlageschreiben vom 15. Oktober 2025 den Verwaltungsakt zu Zl. ADir-1880/1-2025 samt Aktenverzeichnis vor und teilte mit, dass keine Akten oder Aktenbestandteile von der Akteneinsicht auszuschließen seien.
I.4. Mit Datum vom 16. Dezember 2025, zugestellt am 23. Dezember 2025, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung Aktenbestandteile, aus denen hervorgehe, dass der Zusatz „von“ zum Familiennamen des Bf gegenständlich eine Adelsbezeichnung darstelle, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zum 13. Jänner 2026 und ersuchte höflich um Bekanntgabe, ob gegen den dargestellten Sachverhalt Einwendungen erhoben werden oder ob diesem entsprochen wird.
I.5. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2026 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Bf eine Stellungnahme, in der festgehalten wurde, dass der Zusatz „von“ im Familiennamen des Bf keine Adelsbezeichnung, sondern einen zivilrechtlich zulässigen Bestandteil des Familiennamens darstelle. Die Großmutter des Bf, D__, habe der Familie N__ angehört, welcher am tt.mm.jjjj der preußische und damit deutsche Adelsstand verliehen worden sei. Durch Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 sei bestimmt worden, dass frühere Adelsbezeichnungen nur mehr als Bestandteil des bürgerlichen Namens gelten würden. Auf dieser Grundlage sei die Großmutter des Bf berechtigt gewesen, das Wort „von“ als Teil ihres Familiennamens zu führen. Dies habe der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Februar 1957, GZ 2261/56 klargestellt. Darüber hinaus habe das LVwG Oö in seinem Erkenntnis vom 18. März 2025, LVwG-753512/3/KLi/NIF, ausgesprochen, das der Familienname „G__“ ungeachtet eines etwaigen Adelsursprungs von den Vorfahren des Bf rechtmäßig geführt worden sei. Eine Streichung des Namensbestandteils „von“ sei unzulässig, weshalb die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht bleibe.
II.Es steht folgender entscheidungsrelevanter S A C H V E R H A L T fest:
II.1.Der Bf wurde am tt.mm.jjjj geboren und ist österreichischer Staatsbürger.
II.2.Der Vater des Bf, L__, wurde im Jahr jjjj von der Tochter des stellvertretenden Reichskanzlers H__, D__, adoptiert. Im Jahr jjjj verehelichte sich der Vater des Bf mit J__ und entstammen aus dieser Ehe zwei Kinder. Ein Kind aus dieser Ehe ist der Bf.
II.3.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 3. Oktober 1956, GZ: RE. 149.355-9/56, wurde festgestellt, dass D__ als deutsche Staatsangehörige nach den allgemeinen namensrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, den Familiennamen „G__“ zu führen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch zwangsläufig eine Änderung ihres Namens unter Weglassung aller ehemaligen Adelsbezeichnungen nach dem Adelsaufhebungs-gesetz zur Folge habe und sie sohin nur berechtigt sei, den Familiennamen „N__“ zu führen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den VwGH wurde Folge gegeben und der Bescheid mit Erkenntnis vom 11. Februar 1957 mit der Begründung aufgehoben, dass ehemalige reichsdeutsche Adelsbezeichnungen gemäß Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens zu gelten haben und den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG nicht unterworfen sind, wenn der Namensträger nach dem Inkrafttreten der angeführten Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat.
II.4.In der Geburtsurkunde des Bf, dem Staatsbürgerschaftsnachweis des Bf, der Promotionsurkunde des Bf sowie in seiner Zulassung als I__ wird der Bf mit dem Familiennamen „G__“ identifiziert. Auch im Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich über das Ende der Wehrpflicht des Bf ist der Bf mit dem Familiennamen „G__“ angeführt.
II.5. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der C__ vom 14. Juli 2025, GZ: ADir-1880/1-2025, wurde die Eintragung der Geburt im Geburtenbuch des Standesamtes C__ vom tt.mm.jjjj, Nr. ccc, hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens des Bf derart berichtigt, dass der Familienname des Bf fortan „N__“ zu lauten hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
III.Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar und völlig unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Beschwerde.
III.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und das gegenständliche Verfahren nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterfällt (vgl. VwGH 17. Dezember 2013, 2013/01/0105 mwN).
IV.Rechtslage:
IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 181/2023 lauten:
„Berichtigung
§ 42.
(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
IV.2. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013), BGBl. II 324/2013 idF BGBl. II 417/2023, lauten:
„Berichtigung
§ 14.
Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.“
IV.3.Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten:
„§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
[...]
§ 4.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“
IV.4.Die einschlägigen Normen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919 idF BGBl. Nr. 50/1948, sind:
„§ 1.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St.G.Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von‘;
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in-und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich ‚bürgerlich‘ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
[...]“
IV.5.Folgende Passage des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 57/2019, ist einschlägig:
„Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Art. 44 Abs. 1 unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
[…]
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden;
Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.“
V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Gemäß § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG) sind der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bestimmte Titel und Würden für österreichische Staatsbürger aufgehoben. Nach § 2 leg. cit. ist die Führung solcher Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt.
Die nähere Konkretisierung der aufgehobenen Adelsbezeichnungen erfolgt durch die auf Grundlage des AdelsaufhebungsG erlassene Vollzugsanweisung vom 18. April 1919. Nach § 2 Z 1 dieser Vollzugsanweisung ist insbesondere das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben. Gemäß § 1 der Vollzugsanweisung erfassen diese Regelungen sämtliche österreichischen Staatsbürger, unabhängig davon, ob die Adelsvorzüge im Inland oder im Ausland erworben wurden.
Gemäß § 42 Abs. 1 und 3 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) ist eine Personenstandseintragung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Erhebt der Betroffene im amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde gemäß § 14 PStG-DV 2013 hierüber mit Bescheid abzusprechen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass das AdelsaufhebungsG der Verwirklichung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG verankerten Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich dient, wonach Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind (vgl. VfSlg. 17.060/2003; 19.891/2014; 20.234/2018). Ziel des Gesetzes ist es sicherzustellen, dass kein österreichischer Staatsbürger eine Adelsbezeichnung – insbesondere das Adelszeichen „von“ – führen oder erwerben kann, da dies objektiv den Eindruck bestehender standesmäßiger Vorrechte erwecken würde.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat anerkannt, dass das AdelsaufhebungsG Teil der nationalen Identität Österreichs im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EUV ist. Der EuGH erachtet es nicht als unverhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat seinen Staatsangehörigen den Erwerb, Besitz oder Gebrauch von Adelsbezeichnungen untersagt, um den Gleichheitssatz zu wahren (EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein, Rz 83 und 93; EuGH 02.06.2016, C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff, insb. Rz 79).
V.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der C__ die Eintragung des Familiennamens des Bf im Geburtenbuch gemäß § 42 Abs. 3 PStG 2013 iVm § 14 PStG-DV von „G__“ auf „N__“ berichtigt.
V.3. Der Bf wendet dagegen ein, dass die Bezeichnung „von“ einen integralen Bestandteil seines Namens bilde und keine eigenständige adelsrechtliche Bedeutung habe. Er beruft sich insbesondere auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aus dem Jahr 1957 (VwGH 11.02.1957, 2261/56), wonach ehemalige reichsdeutsche Adelsbezeichnungen gemäß Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung lediglich als Teil des Namens zu gelten hätten und daher den Bestimmungen des AdelsaufhebungsG nicht unterworfen seien, sofern der Namensträger die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erworben habe. Darüber hinaus macht der Bf geltend, dass § 42 PStG 2013 nicht anwendbar sei, da die ursprüngliche Eintragung nicht unrichtig gewesen sei, und dass die Berichtigung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle.
V.4. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berichtigung aufzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH sind österreichische Staatsbürger generell nicht berechtigt, Adelsbezeichnungen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen (vgl. VfSlg. 17.060/2003; 19.891/2014; 20.234/2018). Maßgeblich ist dabei nicht die namensrechtliche Qualifikation im Ausland oder zum Zeitpunkt der Namensentstehung, sondern die objektive Wirkung der Bezeichnung im österreichischen Rechtsraum. Weist ein konkreter Name oder Namensbestandteil historisch nachweisbar einen Adelsbezug auf, womit der Träger dieses Namens in eine erkennbare Verbindungslinie zu Personen adeliger Herkunft gestellt wird, untersagt die Verfassungsbestimmung des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 der Vollzugsanweisung österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die Führung eines solchen Namens oder Namensbestandteils (vgl. ua VfGH 20.09.2022, E 1529/2022).
Dem vom Bf herangezogenen Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 1957 (VwGH 11.02.1957, 2261/56) ist entgegenzuhalten, dass diesem eine wesentlich anders gelagerte Sachverhaltskonstellation zugrunde lag. Der VwGH hatte damals über die Namensführung der Großmutter des Bf zu entscheiden, die ihren Namen in einem anderen Staatsverband erworben hatte und erst infolge eines Staatsangehörigkeitswechsels österreichische Staatsbürgerin geworden war. Demgegenüber ist der Bf von Geburt an österreichischer Staatsangehöriger, sodass für ihn das AdelsaufhebungsG ohne Übergangsausnahmen zur Anwendung gelangt. Die damalige Rechtsprechung ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Da im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist, dass der Familienname „G__“ einen historischen Adelsbezug aufweist und das Adelszeichen „von“ objektiv geeignet ist, den Eindruck standesmäßiger Vorrechte zu erwecken, steht dessen Führung durch den Bf im Widerspruch zu § 1 und § 2 AdelsaufhebungsG.
Soweit sich der Bf auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Künsberg Sarre gegen Österreich sowie eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unter Berufung auf Art. 8 EMRK stützt, ist festzuhalten, dass historische Adelsbezeichnungen nach ständiger Rechtsprechung des EGMR nicht vom namensrechtlichen Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst sind (vgl. EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua; 3.6.2004, 69.988/01, Bernadotte). Auch der VfGH hat klargestellt, dass in Fällen historischer Adelsbezeichnungen eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (VfGH 05.03.2024, E 906/2023-10, Rz 21).
Da der Familienname des Bf in der Form „G__“ einen nach österreichischem Verfassungsrecht verbotenen Namensbestandteil enthielt, war die Eintragung bereits zum Zeitpunkt ihrer Vornahme am tt.mm.jjjj (Geburtsurkunde Standesamt C__, Nr. ccc) unrichtig. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 42 Abs. 1 und 3 PStG 2013 lagen somit vor. Die erfolgte Berichtigung stellt weder einen unverhältnismäßigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar noch verletzt sie unions- oder konventionsrechtliche Garantien, sondern dient der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des Gleichheitssatzes.
V.5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu der zu lösenden Rechtsfrage besteht eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der in der gegenständlichen Entscheidung nicht abgewichen wurde. Die vorliegende Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.
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