LVwG O LVwG-050334/5/SSt

LVwG-050334/5/SStLandesverwaltungsgericht16.12.2024

Regest

Krankenhausaufenthalt; Sonderklasse; Verpflichtungserklärung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-050334/5/SSt

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.050334.5.SSt

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Steidl-Sebestyen über die Beschwerde der A__, als Rechtsträgerindes B__, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorfvom 17.9.2024, GZ: BHKISanR-2024-259479/4-Now, betreffend Vorschreibung einer Pflege-(Sonder-)Gebühr nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997(Oö. KAG 1997) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.2024

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben. C__ wird verpflichtet, dem B__, D-Strasse für seinen Krankenhausaufenthalt von 24.4.2024 bis 29.4.2024 Pflege-(Sonder-)Gebühren in der Höhe von 4.882,28 Euro gemäß § 56 Abs. 1 Oö. KAG 1997 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf(im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.9.2024 wurde festgestellt, dass die mit Gebührenrechnung Nr. 9013696759 vom 12.6.2024 erfolgte Pflege-(Sonder-) gebührenvorschreibung der A__, B__ in Höhe von offenen Euro 4.882,28 – Vorschreibung des Ärztehonorars – nicht zu Recht besteht. Begründend führte die belangte Behörde auf Basis der Stellungnahmen von C__ zusammengefasst aus, dass ihm eine Unterbringung im Doppelzimmer zugesichert worden wäre und dass diese mit einem Betrag von 147,60 Euro pro Tag in Rechnung gestellt werde, womit Herr C__ einverstanden gewesen sei. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auch in allen anderen Angelegenheiten auch einer Sonderklasse-Beurteilung unterliegen würde und auch Operationskosten und Ähnliches in zusätzlicher Höhe von 4.882,28 Euro auf ihn zukommen würde. Die unterfertigte Verpflichtungserklärung sei missverständlich, was beim Patienten einen Irrtum hervorgerufen habe.

I.2. Dagegen erhob die A__ als Rechtsträgerin des B__ (im Folgenden: Bf) mit Schriftsatz vom 10.10.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der geschulte und erfahrene Mitarbeiter, der alle Aufnahmen der Sonderklasse gleich bearbeitet, den von der belangten Behörde festgestellten Irrtum nicht hervorgerufen habe.

I.3. Mit Schreiben vom 15.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

I.4. Am 9.12.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Der rechtsfreundlich vertretene C__ (im Folgenden: Patient) stellte unmittelbar anschließend an die Verkündung einen Antrag auf ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung.

II.Festgestellter Sachverhalt:

II.1. Der Patient unterzog sich bereits im Jahr 2023 einer Operation im B__. Dabei war er auf der allgemeinen Klasse untergebracht, wo ihn die nächtliche Unruhe durch die anderen im Zimmer untergebrachten Patienten erheblich störte. Seinem geäußerten Wunsch, ob eine Verlegung in ein Doppelzimmer möglich wäre, konnte mangels eines freien Bettes auf der Sonderklasse nicht entsprochen werden. [Angaben des Herrn C__ in der mündlichen Verhandlung, Tonbandprotokoll ON 4 des Gerichtsaktes]

II.2. Von 24.4.2024 bis 29.4.2024 befand sich der Patient in stationärer Behandlung der Orthopädischen Abteilung des B__ am Standort H__. Dabei wurde er in die Sonderklasse – Mehrbett aufgenommen. Für diesen stationären Aufenthalt sind Kosten in Höhe von 5.767,88 Euro entstanden. Der Patient hat bereits eine Teilzahlung in Höhe von 885,28 geleistet. [Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung Nr. 9013696759, AS 13f des Behördenaktes]

II.3. Am 19.3.2024 fand das diesbezügliche Anästhesiegespräch mit dem behandelnden Arzt und anschließend das Aufnahmegespräch mit Herrn E__, Mitarbeiter in der Aufnahme des B__ am Standort H__, statt. Nachdem der Patient unter Schilderung seiner Erfahrungen im Jahr 2023 seinen Wunsch äußerte, in einem Doppelzimmer untergebracht zu werden, wurde ihm eine Verpflichtungserklärung mit Folgendem Inhalt vorgelegt [Verpflichtungserklärung, AS 15 des Behördenaktes]:

„VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG FÜR DIE AUFNAHME IN DER SONDERKLASSE

ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG ZUR DIREKTVERRECHNUNG

oIch, Herr C__, wünsche die Aufnahme in die stationäre Behandlung auf der Sonderklasse Mehrbettzimmer, ab 24.04.2024.

oIch bin derzeit bei keiner privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) versichert.

Ich bin derzeit bei keiner privaten Krankenversicherung versichert und verpflichte mich, die Kosten meines Aufenthalts zur Gänze selbst zu tragen.

Ich nehme zur Kenntnis, dass ich eine von der Krankenhausleitung festzulegende angemessene Vorauszahlung leisten muss, wenn ich dazu aufgefordert werde.

Für den Aufenthalt sind vom Patienten bzw. von dem für ihn Zahlungspflichtigen Angehörigen oder der privaten Krankenversicherung (Zusatzvorsicherung) zu bezahlen:

Die Anstaltsgebühr in Höhe von täglich EUR 147,60 und das Arzthonorar (abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und den geltenden Tarifen).

Die Höhe der Arzthonorare ist in der Honorarvereinbarung zwischen der Oö. Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen geregelt. Diese Honorarvereinbarung kann in der Verwaltung des Krankenhauses eingesehen werden.

Nur für Patienten der BVAEB:

Für den Fall, dass meine Sozialversicherung Kostenanteile für meine Behandlung in der Sonderklasse übernimmt, bin ich damit einverstanden, dass die Sozialversicherung den nur für die Behandlung zustehenden Vergütungsbeitrag direkt an meine private Krankenversicherung anweist.

Ich bestätige schließlich, über die Verpflichtungen aus der Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt worden zu sein und eine Gleichschrift der Verpflichtungserklärung erhalten zu haben.“

Noch während des Gespräches mit Herrn E__ unterzeichnete der Patient diese Verpflichtungserklärung.

II.4. Auf dieser Verpflichtungserklärung wurden keinerlei handschriftliche Anmerkungen vorgenommen und es wurde nichts durchgestrichen.

Eine von dieser schriftlichen Erklärung abweichende mündliche Äußerung, wonach ausschließlich ein Aufpreis für die Unterbringung im Sonderklasse-Mehrbettzimmer zu bezahlen sei, wurde von Herrn E__ nicht getätigt. Eine Aussage über Gesamtkosten wurde von Herrn E__ nicht getroffen, sondern – entsprechend der Verpflichtungserklärung – auf die Verwaltung des Krankenhauses verwiesen.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Beschwerde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.2024, an der ua. informierte Vertreter der Bf, darunter Herr E__, sowie der Patient (als sonstige Partei) mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilgenommen haben.

Der in den Punkten II.1 bis II.3 festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt und den Angaben des Patienten in der mündlichen Verhandlung. Dieser wird auch nicht bestritten.

Die Feststellungen in Punkt II.4 ergeben sich aus der oben wörtlich wiedergegebenen Verpflichtungserklärung und aus den Angaben des Herrn E__ zum Aufnahmegespräch. Zwar konnte sich Herr E__ nicht mehr an das konkrete Gespräch mit dem Patienten erinnern, jedoch schilderte er glaubhaft und plausibel den üblichen Gesprächsablauf. Mit seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung erweckte Herr E__ nicht den Anschein, von der Verpflichtungserklärung abweichende individuelle Vereinbarungen mit Aufnahmepatienten zu treffen, zumal dies grundsätzlich nicht gemacht wird und er hierzu auch nicht befugt wäre. Die bloße Verlegung in ein anderes Zimmer, ohne auch hinsichtlich der medizinischen Leistungen in die Sonderklasse aufgenommen zu werden, entspricht nach den Angaben der informierten Vertreter der Bf nicht der üblichen Vorgehensweise des Krankenhauses.

Ebenso wenig erweckte Herr E__ den Anschein, Patienten einen unrichtigen Eindruck vom Inhalt der Verpflichtungserklärung zu vermitteln. Die vom Patienten in der mündlichen Verhandlung dargestellte Erwähnung des in der Verpflichtungserklärung genannten Betrages von 147,60 Euro (Anstaltsgebühren) stellt für die erkennende Richterin keine Aussage dar, die für einen objektiven Erklärungsempfänger eine falsche Vorstellung über den Inhalt der Verpflichtungserklärung erwecken kann. Dass Herr E__ darüber hinaus ein Anfallen eines Arzthonorares – wie es in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich genannt ist – explizit ausgeschlossen hat, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Vielmehr legte er nachdrücklich und glaubhaft dar, keine Aussagen über Gesamtkosten treffen zu können, da er nicht wisse, wie viel „ein neues Knie oder eine neue Hüfte“ koste; nur die Krankenhausverwaltung kann die Kosten abschätzen.

Die dem entgegenstehenden Ausführungen des Patienten, wonach er über anfallende Kosten die Unterbringung hinaus einem Geschäftsirrtum unterlegen sei, stellen für die erkennende Richterin eine Schutzbehauptung dar: Bei dem geplanten Krankenhausaufenthalt rund 1 Monat nach dem Aufnahmegespräch, in der die Verpflichtungserklärung an ihn ausgehändigt wurde, wäre für ihn ausreichend Zeit gewesen, Fragen zur Verpflichtungserklärung zu stellen oder Anmerkungen anzufügen, um ein Missverständnis seinerseits zu verhindern. Die informierten Vertreter der Bf legten dar, dass keine Notwendigkeit besteht, diese Erklärung unmittelbar im Aufnahmegespräch zu unterfertigen. Es wird lediglich erst ab Unterfertigung der Erklärung ein Bett auf der entsprechenden Station reserviert. Der Patient hinterließ in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass ihm ein „freies Zimmer“ ein besonderes Anliegen gewesen ist, sodass er von sich aus sichergehen wollte, dass eine entsprechende Verfügbarkeit gegeben ist.

IV.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1. Vorweg ist anzumerken, dass sowohl der Rechtsvertreter des Bf als auch die Vertreterin der belangten Behörde bereits im Anschluss an die mündliche Verkündung der gegenständlichen Entscheidung einen Antrag auf ungekürzte Ausfertigung zu Protokoll gegeben haben und daher die Entscheidung sogleich in ungekürzter Ausfertigung erfolgt (vgl. VwGH 12.05.2021, Ra 2021/02/0059).

IV.2 Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl.Nr. 132/1997 idF. LGBl.Nr. 35/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45 Sonderklasse

(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Z 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann festlegen, daß die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Abteilung ein Fünftel der in dieser Abteilung bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Betten der allgemeinen Gebührenklasse erforderlich ist.

(2) Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.

(3 ) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines volljährigen und entscheidungsfähigen nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten.

(4) Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 55 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

53 Sondergebühren

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:

1. der Ersatz für die im § 51 Abs. 2 genannten Aufwendungen, soweit sie von der Krankenanstalt getragen wurden;

2. für Patienten, die auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, die Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands;

3. für Patienten, die tagesklinisch behandelt werden und auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht werden, abweichend von Z 2 die Tagesklinik-Anstaltsgebühr zur Abdeckung des erhöhten Personal- und Sachaufwands.

Weiters darf für ambulante Untersuchungen und Behandlungen (§ 50) die Ambulanzgebühr eingehoben werden.

[…]

(5) Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pauschaliert werden kann. Vor Erlassung der Verordnung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft auch der Ärztekammer für Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Auf die Anstaltsgebühr ist § 51 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 54 Ärztehonorare

(1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).

[…]

(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.

§ 55 Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete

(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist oder dafür Ersatz zu leisten hat. …“

IV.3. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sonderklasse sind in § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Oö. KAG 1997 geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Personen nur über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufzunehmen. Darüber hinaus schreibt § 45 Abs. 4 letzter Satz Oö. KAG 1997 vor, dass die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen vorher in geeigneter Weise aufzuklären ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0267) ergibt sich aus einer vom Patienten unterschriebenen Verpflichtungserklärung unzweifelhaft, dass dieser Patient damit die Aufnahme in die Sonderklasse des Krankenhauses verlangt hat.

Der Patient hat am 19.3.2024 die Verpflichtungserklärung für seinen geplanten stationären Krankenhausaufenthalt ab 24.4.2024 unterschrieben und damit die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt.

Im Zuge des Aufnahmegespräches wurde er durch Vorlage der Verpflichtungserklärung auch in geeigneter Weise aufgeklärt: In der Verpflichtungserklärung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine Kostentragung für das Arzthonorar, welches in der in der Verwaltung einsehbaren Honorarvereinbarung geregelt ist, beinhaltet. Soweit vorgebracht wird, dass der Patient über die konkrete Höhe der Kosten nicht aufgeklärt wurde, ist festzuhalten, dass dies weder vom Gesetzgeber noch von der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt wird (vgl. zur bloß mündlichen Darlegung verschiedener Gebühren und Zuschläge, VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064).

Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein planbarer Krankenhausaufenthalt erfolgte und dem Patient ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich im Vorfeld über die mit dem geplanten Eingriff schätzungsweise verbundenen Kosten – wie in der Verpflichtungserklärung erwähnt – bei der Krankenhausverwaltung zu erkundigen.

Ein durch das Krankenhaus bei dem Patienten veranlasster Geschäftsirrtum ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich. Ein allfälliger Irrtum seinerseits über die tatsächliche Höhe der mit der Sonderklasse verbundenen Kosten ändert nichts daran, dass er der Krankenanstalt gegenüber zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren verantwortlich ist. Dass er durch das sofortige Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung beim Aufnahmegespräch den Inhalt der ihm ausgehändigten Verpflichtungserklärung möglicherweise nicht vollständig erfasst hat, er aber dennoch das Schriftstück unterschrieben hat, hat er zu verantworten (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0172). Auch der Umstand, dass er die Verpflichtungserklärung nur deshalb unterschrieben hat, weil er lediglich ein Sonderzimmer erhalten wollte, ist ein durchaus nachvollziehbares Ansinnen, jedoch ein rechtlich unbeachtliches Motiv. Dieses Ansinnen wurde auf der Verpflichtungserklärung – etwa durch einen entsprechenden Vermerk, dass diese nur unter der Bedingung unterschrieben wird, damit nur die Bettenunterbringung zu verlangen – jedenfalls nicht vermerkt (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0064).

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher zusammenfassend davon aus, dass die im auf der Sonderklasse angefallenen Kosten von 4.882,28 Euro vom Patienten C__ gemäß § 54 Abs. 4 Oö. KaG 1997 zur Zahlung vorzuschreiben sind und spruchgemäß zu entscheiden ist.

IV.4. Gemäß § 56 Abs. 1 Oö. KAG 1997 sind die Pflege-(Sonder-)gebühren mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung des hier zu lösenden Einzelfalls vor.

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