LVwG O LVwG-607052/7/RW

LVwG-607052/7/RWLandesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Abweisung; Ladungsbescheid; Erfüllungsfrist; Erfüllungstermin; Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-607052/7/RW

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.607052.7.RW

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Wagner über die Beschwerde des Herrn A__, B__, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 02.10.2024, GZ: BHKI/924090013564/24,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen und der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 02.10.2024, GZ: BHKI/924090013564/24 mit der Maßgabe bestätigt, als die Zeit der Amtshandlung, zu der der Beschwerdeführer geladen wird, mit „29. November 2024, 10.00 Uhr“ neu festgesetzt wird.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) vom 02.10.2024, GZ: BHKI/924090013564/24, wurde Herr A__ (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) aufgefordert, am 25.10.2024, um 09:45 Uhr, zur bB zu kommen. Der Bf habe an der Angelegenheit „Vorfall vom 20.08.2024 um 23:50 Uhr in AUT, Übertretung gem. § 22 Abs. 2 erster Satz und § 99 Abs 3 lit.i Straßenverkehrsordnung 1960“ als Zeuge persönlich mitzuwirken. Wenn er dieser Ladung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Verhinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) ungerechtfertigt nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. In seinem eigenen Interesse solle er sofort mitteilen, wenn er zum angegebenen Termin nicht kommen könne, damit dieser allenfalls verschoben werden könne.

I.2. Mit Eingabe vom 02.10.2024 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Ladungsbescheid, in der er zusammenfassend vorbringt, dass die sofortige Androhung der Vorführung in einer Ladung ohne, dass es bisher eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Ladung gegeben habe und er somit keine Säumnis zu verantworten habe, rechtswidrig sei. Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oö. sei die sofortige Androhung vom schärfsten Zwangsmittel in einem Ladungsbescheid absolut unzulässig, nach der Judikatur sei zuerst eine Geldstrafe anzudrohen. Deshalb beantrage er die Aufhebung des Ladungsbescheides und die Zurück- bzw. Abweisung des angedrohten Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung. Als Beweis bot der Bf seine Einvernahme und den Akt der BH Kirchdorf an. Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt.

I.3. Mit Schreiben vom 03.10.2024 legte die bB die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§2 VwGVG).

In weiterer Folge wurde mit Ladung vom 08.10.2024 für den 08.11.2024 um 10:15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Bf und die belangte Behörde geladen wurde. Mit Schreiben vom 04.11.2024 wandte sich der Bf mit der Frage an Herrn Hon.-Prof. Mag. Dr. C__ den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes, ob der nach der Geschäftsverteilung für dieses Verfahren zuständige Richter Herr Mag. Wagner mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde Herrn „B. Wagner__“ verwandt sei. Weiters wirft der Bf in diesem Schreiben die Frage auf, ob er bei Vorliegen eines Verwandtschaftsverhältnisses notgedrungen einen Befangenheitsantrag stellen müsse, oder der zuständige Richter von Amts wegen die Befangenheit anzuzeigen habe.

Mit Schreiben vom 06.11.2024 stellt der Bf den Antrag auf Abberaumung der für den 08.11.2024 anberaumten Verhandlung und begründet diesen Antrag damit, dass sein 14 Jahre alter Sohn, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, zumindest vorerst einmal in der Zeit vom 06.11.2024 bis 08.11.2024 pflegebedürftig erkrankt sei. Im selben Schreiben wird weiters vom Bf die Vertagung der Verhandlung beantragt, wobei dieser unter Hinweis auf den erst ab 08.11.2024 prognostizierbaren weiteren Krankheitsverlauf des Sohnes beantragt, dass vor der Kalenderwoche 47 kein neuer Verhandlungstermin stattfinden möge. Daraufhin wurde die Verhandlung am 07.11.2024 abberaumt.

Von einer Vertagung der Verhandlung auf einen anderen Termin konnte Abstand genommen werden. Aufgrund der Zeugeneigenschaft des Bf im Ausgangsverfahren wird dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht zum Beschuldigten. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte trotz des Parteiantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde.

II.2. Der Bf hat am 21. August 2024 bei der BH Kirchdorf eine Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer eines PKW`s wegen einer Lärmbelästigung, die sich am 20.08.2024 um 23:50 Uhr in B__, D-Strasse, durch einen hupenden PKW ereignet haben soll, erstattet. Mit einem Schreiben vom 09.09.2024, welches als Ladung bezeichnet wird, ersucht die BH Kirchdorf den Bf persönlich auf die BH Kirchdorf zu kommen, um als Zeuge betreffend den Vorfall vom 20.08.2024 um 23:50 Uhr in B__, D-Strasse, Übertretung gem. § 22 Abs. 2 erster Satz und § 99 Abs. 3 lit. i Straßenverkehrsordnung 1960 mitzuwirken. Mit diesem Schreiben ersucht die BH Kirchdorf den Bf um Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Ladung nach telefonischer Voranmeldung. Ob dieses Schreiben vom 09.09.2024 auch an den Bf zugestellt wurde, lässt sich nicht feststellen.

Am 02.10.2024 erließ die BH Kirchdorf an den Bf einen Ladungsbescheid im Verwaltungsstrafverfahren samt Rechtsmittelbelehrung. Dieser Ladungsbescheid hat folgenden Inhalt:

„Wir haben folgende Angelegenheit zu bearbeiten:

1. Vorfall vom 20.08.2024 um 23:50 Uhr in AUT, Übertretung gem. § 22 Abs 2 erster Satz und § 99 Abs. 3 lit i. Straßenverkehrsordnung 1960.

Bitte kommen Sie persönlich in unser Amt, um als Zeuge mitzuwirken.

Datum Zeit Stiege/Stock Zimmer Nr.

25.10. 2024 09:45 Uhr 1. Stock, Nr. 112

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: ---

Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund -zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Verhinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – ungerechtfertigt nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass

Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.

Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit dieser allenfalls verschoben werden kann.

Rechtsgrundlage: § 19 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“

Dieser Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt der Behörde befindlichen Rückschein durch Verfügung der Behörde mittels RSa-eigenhändiger Sendung zugestellt. Der Bf hat entsprechend dem Rückschein diesen Ladungsbescheid persönlich am 02.10.2024 um 14:08 Uhr übernommen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den gegenständlichen Ladungsbescheid führt der Bf aus, dass die sofortige Androhung der Vorführung in einer Ladung ohne, dass es bisher eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Ladung gegeben habe und er somit keine Säumnis zu verantworten habe, rechtswidrig sei. Nach der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Oö. sei die sofortige Androhung vom schärfsten Zwangsmittel in einem Ladungsbescheid absolut unzulässig, nach der Judikatur sei zuerst eine Geldstrafe anzudrohen. Deshalb beantrage er die Aufhebung des Ladungsbescheides und die Zurück- bzw. Abweisung des angedrohten Zwangsmittels der zwangsweisen Vorführung.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Zu den Bedenken des Bf bezüglich einer Befangenheit des nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung zuständigen Richters ist festzuhalten, dass dieser mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde weder verwandt noch verschwägert ist. Bis zur Beschwerdevorlage, mit welcher das gegenständliche Verfahren vor dem LVwG Oö. eingeleitet wurde, war dem zuständigen Richter der Sachbearbeiter der belangten Behörde gänzlich unbekannt. Lediglich eine zufällige Namensgleichheit in Bezug auf den Nachnamen liegt vor. Eine im Übrigen gemäß § 6 VwGVG von Amts wegen durch Anzeige an den Präsidenten des LVwG Oö. wahrzunehmende Befangenheit des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters liegt somit nicht vor.

III.2. Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Der Begriff des „Amtsbereichs“ wird mit jenem des Amtssprengels gleichgesetzt (vgl. VwSlg. 5974 A/1963; 14.234 A/1995). Der Bf wohnt in somit im Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, sodass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf grundsätzlich berechtigt ist, den Bf vorzuladen (vgl. zur Befugnis einer Ladung der Wohnsitzbehörde etwa VwGH 16.01.1991, 90/01/0211).

Die Behörde darf gemäß § 19 Abs. 1 AVG eine Person nur dann vorladen, wenn das Erscheinen dieser Person bei der Behörde nötig ist (VwGH 24.09.1984,84/11/0119). Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für die Vorladung mittels einfacher Ladung und mittels Ladungsbescheides (VwGH 20.01.1992, 91/19/0326; 19.06.1997, 95/20/0401).

Der VwGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, grundsätzlich der Behörde obliegt (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0134; 08.07.2009, 2008/21/0108; 27.01.2010, 2010/21/0016). In diesem Sinn genügt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 09.06.1995, 95/02/0054, in diesem Zusammenhang die bloße Vertretbarkeit der behördlichen Einschätzung. Maßgeblich ist, dass sie im Hinblick auf den in der Ladung angegebenen Gegenstand der Amtshandlung iSd § 19 Abs. 1 AVG nötig ist (vgl. VwSlg 9534 A/1978).

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie, offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes in allen Einzelheiten, das persönliche Erscheinen des Bf und dessen Einvernahme als Zeuge zur Erörterung von maßgeblichen, im Zusammenhang mit seiner Anzeigelegung auftretenden Fragen für erforderlich erachtete.

Die Einschätzung der Bezirkshautmannschaft Kirchdorf, dass ein Erscheinen des Bf zur Mitwirkung als Zeuge, zum Vorfall vom 20.8.2024 um 23.50 Uhr in nötig ist, ist daher jedenfalls vertretbar.

§ 19 Abs. 2 AVG legt den notwendigen Inhalt jeder Ladung (einfache Ladung oder Ladungsbescheid) präzise fest. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist nach VfSlg. 11.233/1987 ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Dies gilt zunächst für die Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung, die das Erscheinen des Geladenen nötig macht.

Das nach dem festgestellten Sachverhalt als Ladung titulierte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 09.09.2024 weist keinen definierten Zeitpunkt auf, zu dem der Bf vor der Behörde zu erscheinen hat. Es wird dem Bf vielmehr ein Erscheinen innerhalb von zwei Wochen und nach telefonischer Voranmeldung auferlegt. Nachdem der Termin der Vorladung aus dieser behördlichen Erledigung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, ist das Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2024, unabhängig davon, dass nicht einmal feststeht, ob dieses an den Bf zugestellt wurde, nicht als Ladung im Sinne des § 19 AVG zu qualifizieren. Dem Bf ist daher zunächst insofern Recht zu geben, als dieser bis zur Ausstellung des Ladungsbescheides keine rechtskonforme Ladung erhalten hat.

Jedoch ist die Behörde nach VwGH 23.11.1993, 93/11/0223 stets berechtigt, die Möglichkeit der unentschuldigten Nichtbefolgung der Ladung „in Betracht zu ziehen“ (so auch VwGH 29.03.2011, 2009/11/0270), sodass es nicht darauf ankommt, ob die zu ladende Person dafür konkrete Hinweise geboten hat. Insbesondere setzt eine Ladung unter Androhung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs. 3 AVG nicht voraus, dass die betreffende Person bereits eine einfache Ladung oder einen Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines begründeten Hindernisses missachtet hat (VwGH 21.09.1981, 81/17/0046).

Es ist nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Ladung unter Androhung der zwangsweisen Vorführung gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit., dass einer früheren Ladung ohne Vorliegen eines begründeten Hindernisses nicht Folge geleistet wurde; vielmehr steht lediglich der - hier nicht vorliegenden - Anwendung von Zwangsmitteln die Anordnung des Gesetzes entgegen, dass der Geladene nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist (VwGH 21.09.1981, 81/17/0046).

Selbst wenn das Schreiben vom 09.09.2024 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, nicht als Ladung im Sinne des § 19 AVG qualifiziert werden kann, so war die belangte Behörde daher berechtigt, die Vorladung des Bf, mit ggst. Ladungsbescheid anzuordnen.

Ermessen ist der Behörde im Übrigen auch im Hinblick auf die schon bei Erlassung des Ladungsbescheides zu entscheidende Frage eingeräumt, welches der im § 19 Abs. 3 AVG angeführten Zwangsmittel sie androht, also ob eine Geldstrafe, oder die zwangsweise Vorführung im Fall des unentschuldigten Fernbleibens, angedroht wird.

Nach Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger ist die Androhung der zwangsweisen Vorführung aber im Hinblick auf das Ziel der Ladung, das Erscheinen des Geladenen zu bewirken, als effektiveres Mittel als die Zwangsstrafe anzusehen (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 184). Schlussendlich hat es der Geladene in der Hand, dass die Zwangsfolgen nicht eintreten, indem er entweder zum anberaumten Termin erscheint, oder sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes -wie zum Beispiel Krankheit, oder zwingende berufliche Verhinderung – entschuldigt.

Auch die sofortige Androhung der zwangsweisen Vorführung als Zeuge im Fall des unentschuldigten Fernbleibens erfolgte somit rechtmäßig.

III.3. Der Bf hat nach der telefonisch am 28.10.2024 erfolgten Mitteilung der bB der mit dem in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig nicht Folge geleistet.

Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Ladungsbescheid wurde vom Bf am 02.10.2024, somit noch vor dem von der Behörde verfügten Ladungstermin (25.10.2024), eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den Bescheid ausgeübten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Im bezeichneten Ladungsbescheid wurde von der Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nicht ausgeschlossen.

Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der von der Behörde Geladene der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der - nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens iSd § 19 Abs. 2, zweiter Satz, letzter Halbsatz AVG) - angedrohten Sanktion von vorneherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177). Eine derartige freiwillige Befolgung des Ladungsbescheides durch den Bf durch Wahrung des von der Behörde festgesetzten Ladungstermines ist nicht erfolgt, weshalb ein Ausschluss der Rechtsverletzungsmöglichkeit in Bezug auf den Bf in dieser Hinsicht nicht gegeben ist.

Wenngleich die Tatsache, dass der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, sowie der Umstand, dass die Beschwerde vor dem festgesetzten Ladungstermin eingebracht wurde, dazu geführt haben, dass die bei Nichtbefolgung der Ladung angedrohte Sanktion für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert war, endet die sistierende Wirkung mit Beendigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0081, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2018, LVwG-S-30/001-2018). Somit ist nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes der Bf bereits auf Grund des Umstandes der Einbringung einer Beschwerde nicht klaglos gestellt.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Gemäß § 17 VwGVG ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Zl. Ra 2014/07/0077, vom 29.06.2016, Zl. Ra 2016/05/0052 u.a.) hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue, angemessene Erfüllungsfrist zu setzen.

Der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid enthielt einen der Erfüllungsfrist im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gleichzusetzenden Erfüllungstermin (nämlich den von der Behörde dem Bf vorgegebenen Ladungstermin). Dieser war unter Berücksichtigung der oben in Bezug auf die Vorschreibung und Neufestsetzung einer Erfüllungsfrist ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur daher vom erkennenden Gericht spruchgemäß neu festzusetzen (siehe dazu auch VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2010/11/0164, Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.03.2018, LVwG-S-30/001-2018).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs1 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ladungsbescheiden ab (siehe die in der Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH).

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