LVwG O LVwG-607020/4/StB

LVwG-607020/4/StBLandesverwaltungsgericht04.11.2024

Regest

Stattgabe; Bauführung; Abtragung, lex specialis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-607020/4/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.607020.4.StB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen RichterMag. Dr. Blecha über die Beschwerde des Ing. A__, gegen das Straferkenntnisdes Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.08.2024, GZ: WELS/924030006876/24, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Die beschwerdeführende Partei hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu jenen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde [bB]) vom 22.08.2024, GZ: WELS/924030006876/24, wurde über Ing. A__ (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C__, wegen einer Übertretung nach § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. d leg. cit. in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag, 22 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurden dem Bf ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

Dem Bf wird darin angelastet, er habe es zu verantworten, dass die angeführte Firma zwischen 14.05.2024 und 21.05.2024 in D__, E-Strasse (öffentl. Parkplatz) eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ohne Bewilligung benutzt habe, da dort Baumaterialien gelagert und eine selbstfahrende Arbeitsmaschine abgestellt worden seien.

I.2.Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 06.09.2024 fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass gemäß dem Dauerbescheid der bB vom 09.04.2024, GZ: VerkR-055-13-8-2024, der im Straferkenntnis angeführten Firma die straßenpolizeiliche Bewilligung für umfangreiche Arbeiten (Herstellung von einzelnen Kanal- und Wasserleitungshausanschlüssen bzw. Hochziehen von Blindschächten auf Bundes- , Landes- und diesen gleichzuhaltenden Straßen im Stadtgebiet von D__) zwischen 09.04.2024 und 31.03.2025 erteilt worden sei. Die Vorhaltung von Material und Arbeitsgeräten auf dem öffentlichen Parkplatz sei ebenso davon umfasst, weshalb er um Einstellung des Verfahrens ersucht.

I.3.Mit Vorlageschreiben vom 12.09.2024 legte die bB die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in die Beschwerde und durch eigene Ermittlungen, insb. Einholung der straßenpolizeilichen Bewilligung der bB vom 09.04.2024.

Nach § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.2.Mit Bescheid der bB vom 09.04.2024, GZ: VerkR-055-13-8-2024, wurde der Firma, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf fungiert, eine straßenpolizeiliche Bewilligung für Arbeiten (Herstellung von einzelnen Kanal- und Wasserleitungshausanschlüssen bzw. Hochziehen von Blindschächten auf Bundes- , Landes- und diesen gleichzuhaltenden Straßen im Stadtgebiet von D__) auf oder neben der Straße nach § 90 StVO 1960 erteilt. Die Bewilligungsdauer erstreckt sich dabei von 09.04.2024 bis 31.03.2025.

Unbestritten wurde am 14.05.2024 bzw. 21.05.2024 durch einen Streifendienst der Polizei festgestellt, dass am öffentlichen Parkplatz in D__, E-Strasse, Baumaterial und eine selbstfahrende, nicht zum Verkehr zugelassene Arbeitsmaschine abgestellt wurde.

II.3.Der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt wurde auch im weiteren Verfahren mittels Fotodokumentation von den Meldungslegern bestätigt und inhaltlich vom Bf nicht in Zweifel gezogen. Weitere beweiswürdigende Überlegungen sind für die gegenständliche Entscheidung nicht erforderlich. Die zu lösenden Fragen sind rein rechtlicher Natur und betreffen die rechtliche Einordnung der dem Bf zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, StF: BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

„§ 82. Bewilligungspflicht.

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

[…]

§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt,

insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.“

III.2.Bereits in der als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Strafverfügung der bB vom 05.06.2024 wurde dem Bf inhaltlich derselbe Tatvorwurf – nämlich die Benutzung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung nach § 82 StVO 1960 – zur Last gelegt. Im weiteren Verfahren wurde diesbezüglich lediglich die Organfunktion des Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Firma nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 konkretisiert.

III.3.Bei der vorgeworfenen Tathandlung ist jedoch zwischen den §§ 82 und 90 StVO 1960 zu unterscheiden. Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bauführungen und Abtragungen stehen (wie zB Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Aufstellung von Baugerüsten und Baumaschinen) sind § 90 leg. cit. (und nicht § 82) zu unterstellen (Pürstl, StVO-ON16 § 90 Rz 5 (Stand 15.9.2023, rdb.at)). § 90 ist bezüglich der Durchführung von Bauarbeiten und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten als lex specialis zu qualifizieren.

III.4.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 17. Februar 2016, Ra 2016/04/0006; VwGH 8. März 2017, Ra 2016/02/0226).

Eine Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinn des § 50 VwGVG hinaus besteht nicht. Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8. November 2000, 99/04/0115).

Zu einer Abänderung des Tatvorwurfs ist das Verwaltungsgericht unabhängig vom Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und unabhängig davon, ob eine Verfolgung in Bezug auf einen erweiterten Tatvorwurf grundsätzlich noch möglich wäre, nicht befugt, weil dieser erweiterte Tatvorwurf jedenfalls nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. instruktiv VwGH 8. März 2017, Ra 2016/02/0226 RN 10).

III.5.Vorliegend müsste das Verwaltungsgericht dem Bf einen anderen Vorwurf, nämlich die Nichteinhaltung der zitierten straßenpolizeilichen Bewilligung der bB bzw. das Durchführung der vorgeworfenen Tathandlungen (Lagerung Material und Abstellen Baumaschine) ohne straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 StVO 1960, vorwerfen. Ob der Bf eine andere als die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Weil der Bf die ihm vorgeworfene Tat nach § 82 leg. cit. nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der rechtlichen Einordnung der dem Bf vorgeworfenen Tat erfolgte entsprechend der zitierten Literatur und die Beantwortung zum möglichen Austausch der Tat nach der dargestellten Judikatur des VwGH.

Für die beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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