LVwG O LVwG-606401/7/WP

LVwG-606401/7/WPLandesverwaltungsgericht23.10.2024

Regest

Ablieferungspflicht; „ohne Verzug“; Zeitpunkt der Verpflichtung; Dauerdelikt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-606401/7/WP

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.606401.7.WP

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde des A__, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. B__ in C__, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. November 2023, GZ: VStV/923300633739/2023, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2024

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchabschnitt wie folgt zu lauten hat: „Tatzeit: 23. Februar 2023 bis 6. März 2023; Tatort: 4020 Linz, D-Strasse. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. Oktober 2022, GZ: VA-FE-1756/2021, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Februar 2023, GZ: LVwG-652647/3/WP/MH, wurde Ihnen die Lenkberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern haben. Sie haben den Führerschein in der Zeit von 23. Februar 2023 bis 6. März 2023 nicht abgeliefert.“

II.Die beschwerdeführende Partei hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1.1. Mit – im Rubrum näher bezeichnetem – Straferkenntnis verhängte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde, bB) über den Beschwerdeführer (Bf) eine Geldstrafe idHv 220 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 5 Stunden. Das Straferkenntnis begründete die bB umfassend.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende – umfassend begründete – Beschwerde des Bf, mit der dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

2.1. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 legte die bB die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor.

2.2. Am 2. Oktober 2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Bf zum Tatvorwurf befragt werden konnte und der rechtsfreundliche Vertreter des Bf – nach Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung – zeugenschaftlich einvernommen wurde.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der bB vom 9. September 2022, GZ: VA-FE-1756/2021, wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen (Spruchpunkt 1) und der Bf gleichzeitig verpflichtet, den Führerschein „unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides abzugeben“ (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde, die beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2022 einlangte (Vorlageschreiben vom 14. Dezember 2022). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 teilte die bB dem Bf mit, die Beschwerde sei beim Verwaltungsgericht vorgelegt worden.

Mit Erkenntnis vom 14. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid der bB vom 9. September 2022 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 20. Februar 2023 (Montag) mittels ERsB (im Wege des ERV) zugestellt. Mit Erkenntnis vom 19. August 2024, Ra 2023/11/0066, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Revision zurück.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf versuchte am 20. Februar 2023 mehrfach, den Bf telefonisch zu erreichen, was allerdings nicht gelang. In der Folge teilte der rechtsfreundliche Vertreter dem Bf mit Schreiben vom 20. Februar 2023 (postalisch, [nicht eingeschrieben] versendet am gleichen Tag) mit, der Bf möge den Führerschein „umgehend bei der LPD Oberösterreich“ abgeben. Das Schreiben erreichte den Bf nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub.

Der Bf flog am 23. Februar 2023 um ca 7:10 Uhr via Frankfurt (Deutschland) von Wien nach Miami (Vereinigte Staaten von Amerika, Florida). Die Tage vor dem Abflug, jedenfalls beginnend mit dem Wochenende (Samstag, 18. Februar 2023), verbrachte der Bf in einer Wohnung in Wien.

Der Bf erkundigte sich weder in der Zeit zwischen dem 20. und dem 23. Februar 2023 noch in der Zeit bis zu seiner Rückkehr (16. März 2023) nach Österreich bei seinem rechtsfreundlichen Vertreter über den Stand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sein Mobiltelefon hatte der Bf im Urlaub – wozu er bereits seinen Aufenthalt in Wien rechnet – üblicherweise nicht eingeschaltet und prüfte er den Eingang von Nachrichten oder versäumten Anrufen in – allenfalls auch größeren – Abständen. Etwaige Vorkehrungen zur Benachrichtigung über Zustellungen im damals anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur hg GZ: LVwG-652647, hat der Bf vor seinem Urlaubsantritt nicht getroffen.

Der Bf verfügt über kein relevantes Vermögen, keine Sorgepflichten und bezieht ein Durchschnittseinkommen [Bescheid, behördliche Schätzung]. Der Bf bezeichnet sich als „Pensionist“.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschuldigte zum Tatvorwurf und sein rechtsfreundlicher Vertreter zeugenschaftlich zu den Umständen der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses befragt wurden.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden (Bescheid, Erkenntnis, Rückschein), Schriftsätzen (Rechtfertigung, Beschwerde, Urkundenvorlage, jeweils samt Beilagen) und den Ausführungen des Bf und seines rechtsfreundlichen Vertreters vollständig und widerspruchsfrei. Insbesondere werden die Ausführungen des Bf und seines rechtsfreundlichen Vertreters – soweit entscheidungserheblich – als wahr unterstellt, insbesondere was die Umstände der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Kanzlei des Vertreters, die Handlungen des Vertreters zur Information des Bf, den Aufenthalt des Bf in Wien/Miami sowie seine Handlungen/Unterlassungen im Hinblick auf die Zustellung und Kenntnisnahme der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung betrifft. Der Strafbemessung wurde die behördliche Schätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt, wenngleich diese dem erkennenden Gericht als deutlich unterschätzend erscheint, worauf es im Rechtlichen aber nicht ankommt (siehe unten).

III.Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 29 Abs 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

1.2. Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

2.1. Bei der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins handelt es sich um ein Dauerdelikt; die Verpflichtung besteht so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehung währt oder der Bescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (VwGH 10.7.1998, 97/02/0528). Der – dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende – Entziehungsbescheid wurde mit Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses an den Vertreter des Bf, das war am 20. Februar 2023, rechtskräftig und somit vollstreckbar (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0055). Aufgrund der angeordneten Entziehungsdauer (zwei Wochen) endete die Verpflichtung mit Ablauf des 6. März 2023. Unstrittig steht fest, dass der Bf das objektive Tatbild des §§ 37 Abs 1 iVm 29 Abs 3 FSG verwirklicht hat, da er seinen Führerschein in dieser Zeit der bB nicht abgeliefert hat.

2.2.1. Dem Bf ist sein objektiv rechtswidriges Verhalten aber auch subjektiv vorwerfbar. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

2.2.2. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes umfasst auch die Erteilung einer Zustellvollmacht; Behörden und Gerichte haben in der Folge an den rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen. Auf die Lebensverhältnisse des Vollmachtgebers im Hinblick auf seinen Aufenthalt ist (etwa nach §§ 16 Abs 5, 17 Abs 3 ZustG) bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer konkreten Zustellung nicht Bedacht zu nehmen. Der Vollmachtgeber hat also in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, ob und wie ihn (an seinen Zustellungsbevollmächtigten zugestellte) Dokumente im Fall seiner Abwesenheit erreichen. Keinesfalls kann er einer Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten entgegenhalten, etwa selbst auf Urlaub gewesen zu sein etc (Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 Rz 17 zu § 9 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]).

2.2.3. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung iSd § 29 Abs 3 FSG bedeutet „ohne Verzug“, damit ist der Beginn der Ablieferungspflicht klar (VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0003 mwN). Mit dieser gesetzlichen Verpflichtung wird gerade keine „unbestimmte“ Leistungsfrist in Gang gesetzt, sondern der Zeitpunkt der Verpflichtung bestimmt (VwGH 5.9.2008, 2007/02/0353). Davon losgelöst ist die Frage zu beantworten, ab welchem Zeitpunkt dem Bf sein objektiv rechtswidriges Handeln (Unterlassen) auch subjektiv vorwerfbar ist, da ein Verschulden des Bf erst ab dem Zeitpunkt vorliegen kann, ab dem er von der ihm durch den Entziehungsbescheid (Erkenntnis) auferlegten Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen (VwGH 10.7.1998, 97/02/0528).

2.2.4. Da der Bf erst nach Ablauf der Entziehungsdauer Kenntnis von seiner Abgabeverpflichtung erlangt hat, ist im Lichte der oben zitierten Rsp die Frage zu beantworten, wann der Bf Kenntnis von seiner Verpflichtung erlangen hätte müssen. Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass dem Bf aufgrund des Schreibens der bB vom 15. Dezember 2022 bekannt war, dass die von ihm erhobene Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Aufgrund der verkürzten Entscheidungsfrist bei Entziehungsverfahren (drei Monate, siehe § 29 Abs 1 FSG) durfte der Bf von einer verwaltungsgerichtlichen Erledigung der Beschwerde bis ca Mitte März 2023 ausgehen. Zudem ist fallbezogen von Bedeutung, dass im Falle einer Abweisung der Beschwerde und der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtswirkungen (Entziehung Lenkberechtigung, Abgabeverpflichtung Führerschein) unmittelbar mit Zustellung (an den rechtsfreundlichen Vertreter) eintreten würden (und auch eingetreten sind). Neben der Abgabeverpflichtung ist im Zusammenhang mit der Zustellung dieser Entscheidung die Entziehung der Lenkberechtigung von zentraler Bedeutung.

2.2.5. Zieht man vor diesem Hintergrund ins Kalkül, dass der Bf mit einer Erledigung seiner Beschwerde noch vor Urlaubsantritt bzw während seiner (längeren) urlaubsbedingten Abwesenheit rechnen durfte und bedenkt man die aus der Zustellung dieser Entscheidung resultierenden (unmittelbar eintretenden) Rechtsfolgen, so wäre es am Bf gelegen gewesen, seine dreiwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit (Auslandsaufenthalt) seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitzuteilen; dies nicht bloß vor dem Hintergrund eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens, sondern insbesondere zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen, insbesondere im Falle des Lenkens eines Kfz durch den Bf in seinem Urlaubsdomizil (USA) bei entzogener (österreichischer) Lenkberechtigung. Der Bf hätte daher dafür Sorge tragen müssen, von der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an seinen Vertreter rechtzeitig Kenntnis zu erlangen (beispielsweise durch die Anweisung an seinen rechtsfreundlichen Vertreter, in dringenden Fällen eine E-Mail an die Gattin des Bf zu senden [wie dies offensichtlich in anderen Verfahren auch gehandhabt wird und wurde], per SMS einen Rückruf anzufordern, die Mailbox einzuschalten, um von etwaigen versäumten Anrufen Notiz nehmen zu können, etc). Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass dem Bf nicht zugemutet werden kann, bereits im Zustellzeitpunkt Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung zu erlangen, ohne freilich außer Acht zu lassen, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung – vor dem Hintergrund des damit verbundenen erheblichen Risikos der Teilnahme verkehrsunzuverlässiger Lenker am Verkehrsgeschehen – eine besondere Bedeutung zukommt und mit erhöhter Dringlichkeit verbunden sind. Hätte der Bf daher entsprechende Vorkehrungen getroffen, wäre vom Zeitpunkt der Zustellung an (20. Februar 2023) bis zum Zeitpunkt des Abfluges nach Miami (23. Februar 2023, morgens) ausreichend Zeit gewesen, um von der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Kenntnis zu erlangen und die entsprechenden Dispositionen zu treffen. Indem der Bf dies unterließ, ist ihm sein objektiv rechtswidriges Handeln auch subjektiv vorwerfbar. Im Lichte der obigen Ausführungen war in Korrektur des verwaltungsbehördlichen Spruches die Tatzeit entsprechend anzupassen.

3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

3.3. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 36 Euro, die Höchststrafe 2.180 Euro. Die bB hat unter Berücksichtigung (geschätzter) durchschnittlicher Einkommensverhältnisse (die angesichts der Kosten des Flugtickets des Bf nach Miami [rund 10.000 Euro], der gewählten Unterkunft für 20 Urlaubstage sowie der Geschäftsführertätigkeit des Bf [G__ Errichtungs- und Vermietungsgesellschaft mbH, E__, F__, alle laut offenem Firmenbuch] als unterschätzt anzusehen sind) eine Geldstrafe von rund 10% der Höchststrafe verhängt. Selbst bei Verkürzung des Tatzeitraumes um wenige Tage erscheint dem erkennenden Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 10% der Höchststrafe – selbst bei durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen – als tat- und schuldangemessen, weshalb trotz Einschränkung des Tatzeitraumes die verhängte Strafe nicht herabzusetzen war.

4. Gemäß § 52 VwGVG sind – auch bei bloß teilweisem Obsiegen – keine Verfahrenskosten vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die zu klärenden Rechtsfragen anhand der in der Entscheidung zitierten höchstgerichtlichen Rsp beantwortet werden konnten. Im Übrigen ist die Frage, ob der Bf ausreichend Vorkehrungen betreffend die rechtzeitige Kenntnisnahme von einer Zustellung einer Entscheidung an seinen Vertreter getroffen hat, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beantworten und kommt dieser Frage daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Ebenso ist die Strafbemessung anhand der konkreten Umstände des Falles vorzunehmen; es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten, weshalb die Revision für unzulässig zu erklären war.

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