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LVwG-852008/15/JS•LVwG O LVwG-852008/15/JS
LVwG-852008/15/JSLandesverwaltungsgericht24.09.2024
Abweisung; Wiedereinsetzung; Zuständigkeit; Zeitpunkt; Beschwerdevorlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der A__, vom 30.7.2024gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.7.2024, GZ: VERK-2019-502520/47-Kug, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
1.1. Mit Bescheid vom 18.4.2024 entzog der Landeshauptmann von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin als Gewerbeinhaberin gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 5 Abs. 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütBefG) die Gewerbeberechtigung „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünf (5) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“, da die erforderliche Zuverlässigkeit ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht gegeben sei.
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.5.2024 (Donnerstag) Beschwerde und beantragte, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als verspätet zurück, da der Entzugsbescheid bereits am 23.4.2024 (Dienstag) an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei.
1.4. Mit E-Mail vom 25.6.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung. Gleichzeitig stellte sie „aus Gründen der Vorsicht“ einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, den sie ausschließlich damit begründete, dass (zusammengefasst) die Zustellung des gewerbebehördlichen Entziehungsbescheid am 23.4.2024 rechtsunwirksam gewesen sei, weshalb die mit E-Mail vom 23.5.2024 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.7.2024 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin im gewerbebehördlichen Entzugsverfahren gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet ab.
1.6. Mit Schreiben vom 4.7.2024 legte die belangte Behörde die mit E-Mail vom 23.5.2024 erhobene Beschwerde gegen den gewerbebehördlichen Entziehungsbescheid vom 18.4.2024 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
1.7. In der dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 19.8.2024 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 30.7.2024 gegen den angefochtenen Bescheid vom 1.7.2024 betreffend die Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags verwies die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) nochmals auf die Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 23.5.2024 gegen den gewerbebehördlichen Entziehungsbescheid vom 18.4.2024. Darüber hinaus wandte die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG ein, da der angefochtene Bescheid vom 1.7.2024 erst nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden sei.
1.8. Mit hg. Beschluss vom 17.9.2024 wurde die mit E-Mail vom 23.5.2024 erhobene Beschwerde gegen den gewerbebehördlichen Entziehungsbescheid vom 18.4.2024 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.9.2024 als verspätet und damit als unzulässig zurückgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 3.9.2024, in welcher aufgrund der Themenidentität auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde erörtert wurde, vorgelegten Urkunde. Weiters wurden Auszüge aus dem Grundbuch, dem zentralen Melderegister, dem Firmenbuch und dem GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) beigeschaffen. Die unstrittigen Feststellungen können sich aus rechtlichen Überlegungen (vgl. Punkt 4.) auf die Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges beschränken und gründen zwanglos auf den erwähnten unbedenklichen Urkunden im Verfahrensakt (Punkte 1.1 bis 1.7.) bzw. im hg. Beschwerdeakt (Punkte 1.8.).
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:
3.1. Nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach der Bestimmung des § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine (hier) Beschwerdefrist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
3.3. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kam der belangten Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zu, da der Antrag am 25.6.2024, und damit vor der Vorlage der verspäteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 4.7.2024, bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0126). Es besteht somit kein Ermessen der Verwaltungsbehörde, einen bei ihr eingelangten Wiedereinsetzungsantrag unerledigt dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde vorzulegen (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG § 33 Rn 26).
3.4. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im mit E-Mail vom 25.6.2024 erhobenen Wiedereinsetzungsantrag beschränkten sich im Ergebnis auf die Geltendmachung einer mangelhaften Zustellung des Entziehungsbescheides am 23.4.2024. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung setzt jedoch eine ordnungsgemäße Zustellung (hier: am 23.4.2024) voraus, andernfalls keine Versäumnis einer Rechtsmittelfrist vorliegen kann. Mit den behaupteten Zustellmängeln wurden demnach keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG von der Beschwerdeführerin dargetan (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/09/0049; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0083¸ Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 22 [Stand 1.1.2020, rdb.at] zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 71 AVG).
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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