LVwG O LVwG-552784/33/KLe/HK

LVwG-552784/33/KLe/HKLandesverwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Kommissionsgebühren; Forststraße; Entfernungsauftrag; Fristverlängerung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552784/33/KLe/HK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.552784.33.KLe.HK

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde von A__, gegen den Bescheidder Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.08.2023,GZ: BHVBForst-2023-177984/7-FÜM, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vorkehrungen/Maßnahmen bis zum 15.11.2024 abzuschließen sind.

II.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Kommissionsgebühren in Höhe von insgesamt 110 Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu entrichten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) vom 31.08.2023, GZ: BHVBForst-2023-177984/7-FÜM, wurde folgender Spruch erlassen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck trägt Ihnen auf, auf Ihre Kosten auf dem Waldgrundstück Nr. aaa, KG. bbb B__, Gemeinde O__, zur Herstellung des den forstrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Zustandes folgende Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen:

1. Rückbau des gesamten Weges des konsenslos errichteten Traktorweges auf dem Grundstück aaa, KG bbb B__

2. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Herstellung des ursprünglichen Zustandes)

3. Diese Vorkehrungen/Maßnahmen sind bis spätestens 01.10.2023 abzuschließen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unverzüglich und unaufgefordert unter Angabe des Geschäftszeichens zu melden.

Rechtsgrundlagen:

§ 172 Abs. 6 in Vm §§ 62 – 64 Abs. 1 Forstgesetz 1975 in d. g. F., BGBl. Nr. 440/1975“

[Hervorhebungen nicht übernommen]

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben in der ausgeführt wurde, dass der Weg soweit es möglich gewesen sei, wiederhergestellt, und Schäden durch Eisregen und Entwurzelung von Bäumen beseitigt worden seien. Der gesamte Wegverlauf von Fischhof bis zur goldenen Kutsche sei ein Waldweg mit einer Breite von 3 bis 4 m. Die komplette Trasse sei noch gut ersichtlich. Der Weg bestehe schon seit ca. 100 Jahren oder länger. Der Traktorweg sei wieder besser sichtbar, nachdem sie das Holz aus dem Wald gebracht hätten. Er werde diesen Weg nicht zerstören, da dieser schon ewig bestehe und längst verjährt sei. Es gebe mehrere Zeugen dafür, dass der Weg schon immer bestanden habe. Er lasse sich nicht mehr länger belästigen für einen Weg, der schon immer gewesen sei. Früher sei auf diesem Weg mit Pferden, Ochsen und Traktor gezogen worden.

Mit Schreiben vom 19.10.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Weg liegt auf den Grundstücken Nr. ccc und Nr. aaa, jeweils KG B__. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer dieser Grundstücke.

Der Weg beginnt bei einer Seehöhe von 710 m ü. A. (Einbindung Traktorweg auf Gst. Nr. ccc, KG B__) und endet bei einer Seehöhe von 640 m ü. A. (Einbindung Traktorweg auf Gst. Nr: ddd, KG B__). Er erstreckt sich über ungefähr 280 m, umfasst eine Kehre und weist eine durchschnittliche Längsneigung von 23 % auf. Stichprobenartige Visuren beim Lokalaugenschein ergaben Längsneigungen von 13 %, 23 %, 29 % und 38 %.

Laut aktuell gültigem Waldentwicklungsplan (Teilplan D__) befinden sich die gegenständlichen Grundstücke in den Funktionsflächen Nr. eee und Nr. fff. Die Funktionsfläche Nr. eee ist mit der Wertziffer ggg bewertet und weist somit die Schutzfunktion als Leitfunktion auf. Die ausgewiesene Fläche dient dem Schutz vor Elementargefahren wie Starkniederschläge und Rutschhänge. Die Funktionsfläche Nr. fff ist mit der Wertziffer hhh bewertet und weist somit die Nutzfunktion als Leitfunktion auf. Aufgrund der beim Ortsaugenschein vorgefundenen lokalen Verhältnisse wird die Funktionseinstufung laut aktuellem WEP bestätigt. Die Waldausstattung der Gemeinde O__ liegt nach dem aktuell gültigen Waldentwicklungsplan bei 35,58 %, jene der KG B__ bei 34,08 %.

Bei der auf dem Grundstück Nr. aaa, KG bbb B__, befindlichen Straße handelt es sich um eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße. Im derzeitigen Zustand ist kein sicheres Fahren bzw. Arbeiten auf dieser möglich.

Die Straße verbindet zwei Forstwege, je ober- und unterhalb des Gst. Nr. aaa, KG B__, miteinander und ist somit im weiteren Sinne an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen.

Die Straße besteht bereits über ein Jahr, wie aus dem Aktenvermerk vom 23.05.2023 (BHVBForst-2023-177984/1) sowie aus dem Orthofoto aus dem Jahr 2023 hervorgeht. Auf den Laserscans aus den Jahren 2013 und 2021 ist dieser Weg nicht vorhanden.

Drei verschiedene Messungen entlang des Weges ergaben Niveauänderungen von 1,2 m, 1,4 m und 1,9 m. Der Weg weist teilweise eine dünne Schotterschicht auf. Auf einem Abschnitt von ungefähr 10 m konnte eine mögliche Aufbringung von Schotter nicht bestätigt werden, da dort Humus auf dem Weg verteilt wurde.

Für die Erschließung ist diese Straße nicht erforderlich, da am unteren Ende des Grundstücks (Osten) eine Straße zuführt und am oberen Ende des Grundstücks (Westen) bis zur Geländekante (710 m ü. A.) zugefahren werden kann und somit eine Seilrückung von beiden Seiten möglich ist.

Durch das Fehlen ausreichender Entwässerungen (einzige Querentwässerung kurz vor Einbindung zu Gst. Nr. ddd, KG B__, keine vorhandene Längsentwässerung) ist grundsätzlich eine erhöhte Erosionsgefahr gegeben. Außerdem wurden durch die Errichtung der Straße bzw. Ausbau dieser einige Wurzelballen teilweise freigelegt (Abbildungen 9 und 10), was die Stabilität dieser an der Forststraße befindlichen Bäume deutlich minimiert. Eine gefährliche Erosion wird allerdings nicht herbeigeführt.

Die Straße beeinträchtigt bzw. schneidet keine wildbachrelevanten Zonen.

Durch die Errichtung der Straße wird die Entstehung von Lawinen nicht begünstigt.

Der Hauptteil der Straße wird von der Funktionsfläche Nr. eee (Schutzfunktion als Leitfunktion) umfasst. Diese Funktionsfläche dient speziell dem Schutz vor Elementargefahren wie Starkniederschläge und Rutschhänge. Aufgrund dessen ist durch die Errichtung der Straße von einer Störung der Gleichgewichtslage auszugehen.

Der Abfluss von Niederschlagswässer wird dahingehend beeinflusst, dass er, aufgrund fehlender baulicher Maßnahmen, teilweise über die errichtete Straße sowie deren Nahbereich geleitet wird und diese somit zunehmend ausgespült wird (Abbildung 11). Die Walderhaltung wird durch fortlaufende Erosionen definitiv gefährdet.

Das ursprüngliche Niveau ist durch Erdarbeiten wiederherzustellen bzw. bedarfsweise standortgerecht wiederaufzuforsten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der nach 2021 errichtete Traktorweg baulich mangelhaft ist, kein sicheres Befahren gewährt und für die Erschließung nicht notwendig ist. Aufgrund der gegebenen Bauausführung ist mit verstärkten Erosionen sowie mit einem verändertem Hangabfluss zu rechnen. Dies gefährdet die Walderhaltung. Weiters wird durch den baulichen Eingriff die Leitfunktion (Schutzfunktion) der betroffenen Funktionsfläche beeinträchtigt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet die Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der Ausgestaltung der Forststraße in Zweifel zu ziehen, im Übrigen wurde diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 59 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975

(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

Die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. aaa, KG bbb B__, errichtete Straße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, sie dient der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz, wurde für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt und die bei der mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen machen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter aus. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer somit eine Forststraße errichtet.

Dem gesetzwidrigen Zustand war daher von Seiten der belangten Behörde mit einem entsprechenden Entfernungsauftrag nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 zu begegnen.

Wegen des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs war es erforderlich, die Fristen für die vorgeschriebenen Maßnahmen zu verlängern.

Kommissionsgebühren

Hinsichtlich der festgesetzten Gebühren ist auszuführen, dass nach § 17 VwGVG die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden sind. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind.

Durch die dem Forstgesetz 1975 zuwiderlaufende Errichtung einer Forststraße hat der Beschwerdeführer die die Kommissionsgebühren verursachende Amtshandlung verschuldet (vgl. VwGH 25.09.1995, 95/10/0034; 25.04.2013, 2013/10/0016).

Der Tarif der Kommissionsgebühren beträgt gemäß § 3 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan außerhalb der Amtsräume 22 Euro.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Land- und Forstwirtschaft hat am 10.07.2024 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Dieser dauerte fünf halbe Stunden.

Für den Beschwerdeführer fallen daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. LKommGebV 2013 für den Lokalaugenschein Kommissionsgebühren in Höhe von 110 Euro (22 Euro x 5) an.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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