LVwG O LVwG-607009/2/Zo/GJ

LVwG-607009/2/Zo/GJLandesverwaltungsgericht19.09.2024

Regest

Abweisung; Wiedereinsetzung; Irrtum; Ereignis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-607009/2/Zo/GJ

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.607009.2.Zo.GJ

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des B__ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A__, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2024 GZ: BHWL/924180000115/ 24, betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem im Rubrum bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde [bB]) vom 25. Juli 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Rechtsansicht, wonach die Unwissenheit über die Bindung der Führerscheinbehörde an eine Strafverfügung eine Wiedereinsetzung rechtfertige, unrichtig sei. Ein Rechtsirrtum könne nicht als Ereignis begriffen werden, das einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt.

2. Mit Schriftsatz vom 24. August 2024 erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er über die Folgen der rechtskräftigen Strafverfügung erst am 14. Mai 2024 durch die Führerscheinbehörde aufmerksam gemacht wurde; über die Bindungswirkung sei er am 15. Mai 2024 aufgeklärt worden. Es sei einem juristischen Laien nicht zuzumuten, mit Maßnahmen zu rechnen, die sich auch auf die Verkehrstauglichkeit auswirken. Ein schweres Verschulden an der Verkennung der Rechtslage sei ihm insoweit nicht vorzuwerfen.

3. Mit Schreiben vom 29. August 2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei auf die Möglichkeit der Abfassung einer Beschwerdevorentscheidung explizit verzichtet wurde.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 44 Abs. 3 Z4 VwGVG), die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt.

2. Folgender entscheidungsrelevanten S A C H V E R H A L T steht fest:

2.1. Aufgrund einer Radaranzeige wurde der Bf mit Schreiben vom 12. Jänner 2024 aufgefordert jenen Lenker bekannt zu geben, der am 18. November 2023 um 13:09 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen aaa gelenkt hat. Der Bf beantwortete diese Anfrage nicht. Die bB verhängte mit Strafverfügung vom 12. März 2024 gegen den Bf wegen der der Anzeige zugrunde liegenden Geschwindigkeitsüberschreitung (Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO) sowie wegen der nicht erteilten Lenkerauskunft (§ 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 Z 7 KFG) zwei Geldstrafen. Darin wurde dem Bf u.a. vorgeworfen, dass er zu einer bestimmten Zeit an einem konkret genannten Ort die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Die Strafverfügung wurde am 15. März 2024 vom Bf persönlich übernommen.

2.2. Der Bf wurde von der Führerscheinbehörde am 14.05.2024 darüber informiert, dass wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gegen ihn ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführt wird. Darauf hat der Bf gegen die Strafverfügung am 23. Mai 2024 Einspruch erhoben und zudem auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt. Es bestehen keine Gründe, an der Echtheit der Schriftstücke bzw. der Richtigkeit der darin festgehaltenen entscheidungswesentlichen Zeitpunkte zu zweifeln.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Im Antrag auf Wiedereinsetzung sind zunächst jedwede Gründe anzuführen, die für eine Wiedereinsetzung sprechen, und deren Vorliegen glaubhaft darzulegen. Demnach muss bereits im Antrag jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG beschrieben werden, welches den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme von mündlichen Verhandlungen gehindert hat (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; 17.02.2011, 2009/07/0082; 23.04.2015, 2012/07/0222; vgl auch VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Als „Ereignis“ iSd § 71 AVG ist neben tatsächlichen, in der Außenwelt stattfindenden Vorkommnissen auch jedes (mitunter innere) psychische Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 71 Rz 34 mwN [Stand 01.04.2009, rdb.at]).

2. Der Bf führte an, dass ein juristischer Laie nicht davon ausgehen muss, dass fremdes Handeln Maßnahmen nach sich zieht, die seine Verkehrstauglichkeit beeinflussen. Die bB führte in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VfGH vom 09. Juni 2020 ins Treffen, in welchem pauschal festgehalten wird, dass ein Rechtsirrtum kein Ereignis darstellt, welches eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann (VfGH, E 1320/2020 ua). Demgegenüber vertritt der Verwaltungsgerichtshof – in Abkehr von älterer Rechtsprechungslinie (vgl etwa VwGH vom 15. Juni 1993, 93/14/0011) – nunmehr die Auffassung, dass auch mangelnde Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum ein Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG darstellen kann. Davon sind aber gerade jene Fälle zu unterscheiden, in denen eine Rechtsmittelfrist – etwa wegen Verkennung der materiellen Rechtslage – bewusst nicht wahrgenommen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 68; verweisend auf VwGH, 13. September 2017, Ra 2017/12/0086). Wenn der Bf festhält, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der gegenständlichen Strafverfügung (wie im ursprünglichen Antrag auf Wiedereinsetzung festgehalten) um eine „Art Anonymverfügung“ handelt, die unbeantwortet bleiben (und keine Rechtsfolgen auf seine Lenkberechtigung zeitigen) konnte, führt er letztlich Unwissen über die materiellen Folgen seiner Untätigkeit ins Treffen, das nicht mit einem „psychologischen Vorgang“ oder „menschlicher Unzulänglichkeit“ gleichgesetzt werden kann. Der Irrtum des Bf darüber, dass die Strafverfügung auch Folgen in einem anderen Verfahren haben kann (hier: die Entziehung der Lenkberechtigung), stellt kein „Ereignis“ iSd § 71 Abs. 1 AVG dar.

3. Insoweit wurde vom Bf kein Ereignis dargelegt, welches ihn an der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs gehindert hätte. Da das fehlende oder bloß mindere Verschulden ein kumulatives Tatbestandsmerkmal der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bildet, war darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit wegen sei aber darauf hinzuweisen, dass eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffällige Sorglosigkeit nach Rechtsprechung des VwGH etwa dann anzunehmen ist, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum etwa durch aufmerksames Lesen der Rechtsmittelbelehrung, durch Rücksprache mit einem Rechtsvertreter oder der Einholung von Informationen bei der Behörde vermieden werden hätte können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 69 mwN).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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