LVwG O LVwG-653228/3/JP

LVwG-653228/3/JPLandesverwaltungsgericht26.08.2024

Regest

Aufhebung; Lenkberechtigung; Entziehung; Entscheidungszeitpunkt; Recht, existent

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-653228/3/JP

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.653228.3.JP

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin MMag. Polgar über die Beschwerde des A__, vertreten durch die B__, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. Juli 2024, GZ: BHWLVerk-2024-234122/2-Al, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht:

I.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis 21. Juni 2024 für sechs Monate befristet und es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, nach drei und nach sechs Monaten alkoholspezifische Laborwerte sowie zum Ende der Befristung eine neue verkehrspsychologische Stellungnahme zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorzulegen.

1.2. Der Blutbefund vom 8. Mai 2024 ergab einen CDT-Wert von 2,15 %. Am 6. Juni 2024 ließ sich der Beschwerdeführer zum Ende der Befristungszeit amtsärztlich untersuchen. Am 1. Juli 2024 erstellte die zuständige Amtsärztin ein Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, wonach der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 „nicht geeignet“ ist. Aus der äußerst ausführlichen Begründung dieses Ergebnisses durch die Amtsärztin geht hervor, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des erhöhten CDT-Wertes eine Haaranalyse durchgeführt wurde, welche einen EtG-Wert von 153 pg/mg ergab.

1.3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde von der belangten Behörde bestätigt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner bis 21. Juni 2024 befristeten Lenkberechtigung eingebracht hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Bestätigung wird mit 21. Juli 2024 angegeben.

1.4. Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bis 21. Juni 2024 befristete Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code 79.03/04, AM und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, und erkannte einem etwaigen Rechtsmittel gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führte er aus, dass die Haarprobe nicht regelrecht entnommen worden sei sowie der Einfluss eines Haarsprays bzw. verschiedener Medikamente nicht berücksichtigt worden seien, weshalb das Ergebnis der Haaranalyse nicht richtig sein könne ebenso wie die von der Amtsärztin daraus gezogenen Schlüsse.

1.6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die Beschwerde und insbesondere das Führerscheinregister.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

2.2. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A79.03, A79.04 und B, welche bis 21. Juni 2024 (Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2023, GZ: 489603/2023) befristet war. Dem Beschwerdeführer wurde bislang keine neue Lenkberechtigung erteilt. Die Bestätigung gemäß § 8 Abs 5 FSG war bis 21. Juli 2024 gültig.

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegenden Unterlagen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (statt vieler VwGH 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 und 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055 mwN).

3.2. Weiters ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden (VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl ua VwGH 27. Juni 2017, Ra 2017/10/0092, 31. Jänner 2018, Ra 2018/10/0022). Das bedeutet, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, über die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines ohnehin bereits erloschenen Rechts abzusprechen.

3.3. Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) erlischt eine Lenkberechtigung durch Zeitablauf.

Gemäß § 8 Abs 5 FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.

3.4. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war bis 21. Juni 2024 befristet und ist daher mittlerweile gemäß § 27 Abs 1 Z 2 FSG erloschen. Die Bestätigung gem. § 8 Abs 5 FSG war bis 21. Juli 2024 gültig.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen, woraus folgt, dass es dabei nur über ein Recht absprechen kann, welches zu seinem Entscheidungszeitpunkt auch (noch) existent ist. Aus diesem Grund darf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht über einen Entzug einer Lenkberechtigung absprechen, welche zum Entscheidungszeitpunkt bereits erloschen und somit nicht mehr existent ist.

Für die Prüfung der Entzugsvoraussetzung der mangelnden gesundheitlichen Eignung wäre im vorliegenden Fall ausschlaggebend, wie sich die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich darstellt. Angesichts dessen, dass die Lenkberechtigung erloschen ist, darf ein Entzug derselbigen nicht mehr geprüft werden und stellt die gesundheitliche Eignung ohnehin eine Voraussetzung dar, die bei einer (Neu-/Wieder-)Erteilung von Gesetzes wegen zu überprüfen ist (§ 3 Abs 3 Z 3 FSG), weshalb sich ein Verbot der (Neu-/Wieder)Erteilung bis zur Erlangung der gesundheitlichen Eignung im vorliegenden Fall erübrigt.

Eine Prüfung, ob eine Lenkberechtigung allenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (wieder) erteilt werden kann, bildet jedoch nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleitet wurde. Diese Frage muss (bei einem entsprechenden Antrag) von einer Führerscheinbehörde in einem Erteilungsverfahren geklärt werden.

3.5. Da somit zum gegenständlichen Zeitpunkt mangels aufrechter Lenkberechtigung eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Entzugs ausscheidet und die Prüfung der gesundheitlichen Eignung Sache des Verfahrens in Bezug auf eine allfällige (Neu-/Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung zum Entscheidungszeitpunkt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 19. November 2019, Ra 2019/09/0050 sowie VwGH 5. März 2018, Ro 2017/17/0023; uva). Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung gegenstandslos.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.