LVwG O LVwG-680065/3/ZO/KA

LVwG-680065/3/ZO/KALandesverwaltungsgericht13.08.2024

Regest

Abweisung, AuvBZ; Vorwurf einer Verwaltungsübertretung; Verkehrskontrolle

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-680065/3/ZO/KA

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.680065.3.ZO.KA

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des A__, vom 22.07.2024, wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 13.06.2024 in Traun durch ein der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurechenbares Organ, nämlich die Anhaltung und die unrichtige Beschuldigung das Handy unrechtmäßig benutzt zu haben,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu I.

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob mit Schreiben vom 22.07.2024 eine ausdrücklich als solche bezeichnete Maßnahmenbeschwerde gegen eine „unrechtmäßige Amtshandlung der Polizei am 13.06.2024 um 20.30 Uhr“. Der Bf führte aus, dass er am 13.06.2024 in B__, C-Strasse, von Polizeibeamten angehalten und der unrechtmäßigen Benutzung seines Handys während der Fahrt beschuldigt worden sei. Die Polizeibeamten hätten ihm unterstellt, dass er sein Mobiltelefon in einer Weise benutzt hätte, die sein Fahrverhalten beeinträchtigt oder gegen geltende Gesetze verstoßen würde.

Er habe zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt mit dem Handy telefoniert, Nachrichten verfasst oder das Gerät auf eine andere gesetzwidrige Weise benutzt. Sein Handy sei lediglich in seiner Hand gewesen, als er es auf den Beifahrersitz gelegt habe, um ein Herunterfallen zu verhindern. Das Mobiltelefon sei über die Freisprechanlage mit dem Fahrzeug verbunden, weshalb er es während der Fahrt nie in der Hand halte oder benutze.

Gemäß § 102 Abs. 3 Z 9 KFG sei die Benutzung eines Handys während der Fahrt nur dann verboten, wenn dies in einer Weise geschieht, die das sichere Führen des Fahrzeuges beeinträchtigen könne. Da er das Handy lediglich in der Hand gehalten und auf den Beifahrersitz gelegt habe, ohne es zu benutzen, habe er nicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Weiters sehe er in der Maßnahme der Polizeibeamten eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Beschuldigung, die seine Persönlichkeitsrechte und sein Recht auf Freiheit von willkürlichen Eingriffen in seine Privatsphäre verletze.

Der Bf beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht

1. die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme überprüfe und feststelle, dass diese unrechtmäßig war;

2. die Beschuldigung der Hantierung mit dem Handy während der Fahrt als unbegründet zurückweise;

3. gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Feststellung und Sicherstellung seiner Rechte einleite.

2. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Beschwerdevorbringen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Zur Vermeidung unnötiger Kosten für den Bf konnte auch von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde Abstand genommen werden. Der Bf hat auch keine Verhandlung beantragt, weshalb eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG (und zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Bf) nicht durchgeführt wird.

3. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf lenkte am 13.06.2024 um 20.30 Uhr ein Fahrzeug in B__ auf der C-Strasse. Er wurde in Höhe Haus Nummer aaa von Polizeibeamten zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei ihm von den Polizisten das rechtswidrige Verwenden eines Mobiltelefons vorgeworfen wurde.

4. Diesen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtlich wie folgt beurteilt:

4.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 28 Abs. 6 VwGVG lautet:

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

4.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH 26.4.2010, 2009/10/0240).

Die Anhaltung zu einer Verkehrskontrolle stellt grundsätzlich einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Punkt zwar zulässig, sie ist aber aus folgenden Überlegungen nicht begründet:

Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind Polizeibeamte zur Anhaltung von Fahrzeuglenkern zum Zweck von Lenker- oder Fahrzeugkontrollen ohne weitere Voraussetzungen berechtigt. Diese Berechtigung zur Anhaltung setzt keinen konkreten Verdacht einer Verwaltungsübertretung voraus und ist auch sonst nicht eingeschränkt. Polizeibeamte dürfen Fahrzeuglenker jederzeit und ohne nähere Begründung zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten. Die vom Bf bekämpfte Anhaltung war daher gerechtfertigt.

Soweit sich die Maßnahmenbeschwerde darauf bezieht, dass die Polizeibeamten den Bf (nach seinen Angaben) zu Unrecht einer bestimmten Verwaltungsübertretung beschuldigt hätten, ist die Maßnahmenbeschwerde nicht zulässig. Der Vorwurf einer bestimmten Verwaltungsübertretung stellt weder die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- noch Zwangsgewalt dar. Ob ein solcher Vorwurf den Tatsachen entspricht, ist (sofern nicht entweder der Vorwurf von den Polizeibeamten zurückgenommen oder vom Betroffenen eine Organstrafverfügung bezahlt wird) im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des VStG zu klären.

Es war daher die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist der Bf darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 VwGVG im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die obsiegende Partei (das ist im konkreten Fall die belangte Behörde) Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Da im ggst. Fall die Entscheidung zur Gänze auf Basis des Beschwerdevorbringens getroffen werden konnte, wurde darauf verzichtet, die belangte Behörde zur Vorlage der Akten sowie zur Gegenschrift aufzufordern und es war auch keine Verhandlung erforderlich. Der belangten Behörde sind daher keine Kosten entstanden, weshalb dem Bf solche auch nicht vorgeschrieben werden mussten.

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anhalterecht nach § 97 Abs 5 StVO sowie zum Begriff der „Maßnahme“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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