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LVwG-606819/2/Zo/GJ•LVwG O LVwG-606819/2/Zo/GJ
LVwG-606819/2/Zo/GJLandesverwaltungsgericht06.08.2024
Ermahnung; Begutachtungsplakette; Rechtsgut; Verkehrsteilnehmerschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde von Frau A__, vertreten durch RechtsanwaltDr. B__, gegen das Straferkenntnis Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07. Mai 2024, GZ: VStV/923300922800/2023, wegen einer Übertretung des KFG
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Beschwerdeführerin stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II.Die Beschwerdeführerin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens noch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem im Rubrum bezeichneten Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ (im Folgenden: belangte Behörde [bB]) vom 07. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, sie habe als Verantwortliche der Firma C__, welche wiederum Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen aaa ist, nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Konkret sei festgestellt worden, dass die Begutachtungsplakette entgegen der Vorgaben des § 9 Abs. 2 PBStV an der Windschutzscheibe links unten angebracht war. Damit entspreche das Fahrzeug im Sinne des § 36 lit. e KFG (i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG) nicht den einschlägigen Bestimmungen weshalb die Bf eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 zu verantworten habe und folglich eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro zu verhängen sei.
2. Mit dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024 erhob die Bf fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr keine Übertretung des § 57a Abs. 5 KFG vorgeworfen werden könne, weil sie nicht Normadressat dieser Bestimmung sei. Zudem sei der Vorwurf auch unberechtigt, weil sich aus dem Gesetz nicht klar ableiten lasse, ob sich die Wortfolge „[…] im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe“ auf eine Außensicht oder auf eine Sicht des Fahrers bezieht. Zudem sei die falsche Rechtsgrundlage insoweit genannt worden, als § 9 PBStV auf § 57a Abs. 8 KFG und nicht auf § 57a Abs. 5 KFG zu stützen sei. Insoweit habe die bB bislang keine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb auch Verjährung eingewendet wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2024 legte die bB den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: das Verwaltungsgericht [VwG]) zur Entscheidung vor, wobei auf eine Beschwerdevorentscheidung explizit verzichtet wurde.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das VwG erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer mündlich öffentlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Durchführung derselben auch nicht beantragt hat. Zudem wurde das vorgeworfene Verhalten an sich auch nicht bestritten, weshalb nicht davon auszugehen war, dass die Durchführung einer mündlich öffentlichen Verhandlung eine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtsfragen erwarten lässt.
II.2. Nachstehender entscheidungsrelevanter S A C H V E R H A L T steht fest:
Die Bf ist Verantwortliche der Firma C__, welche Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs (mit dem amtlichen Kennzeichen: aaa) ist. Dieses Fahrzeug wurde am 06. Mai 2023 in D__ gelenkt und um 10:55 Uhr auf Höhe der E__ (nächst Haus-Nr.: bbb) in D__ behördlich wahrgenommen. Das Fahrzeug verfügte im Tatzeitpunkt über eine Begutachtungsplakette, die aber nicht im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe, sondern links unten angebracht war.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2024 wurde die Bf von der bB aufgefordert sich zur der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Die Aufforderung lautete auszugsweise wie folgt:
„[…] Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben
Datum/Zeit:
Ort:
4020 Linz, F-Strasse
Betroffenes Fahrzeug:
Kennzeichen: aaa (A)
Sie haben als Verantwortliche der Firma C__ in D__, G-Weg, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von H__ verwendet, wobei festgestellt wurde, dass entgegen § 9 Abs. 2 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) idgF, die Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe links unten angebracht war.
Verwaltungsübertretung(en) nach
§ 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 i.V.m. § 9 Abs. 2 PBStV, BGBl. II Nr. 78/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2017/2011
[…]“
II.3. Sämtliche Feststellungen lassen sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt ableiten. Weder die Stellung der Bf als Verantwortliche der Firma C__ noch deren Stellung als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen aaa wurden bestritten. Auch die Anbringung der Begutachtungsplakette und ihre Positionierung wurden nicht bestritten. Es besteht zudem kein Grund, die behördlichen Feststellungen diesbezüglich in Zweifel zu ziehen.
III.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:
§ 32. Beschuldigter
(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 103/1997 bzw. BGBl. I Nr. 35/2023 bzw. BGBl. I Nr. 90/2023 lautet wie folgt:
§ 36. Allgemeines
Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn […]
e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
[…] (5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. […]
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. a PBStV muss die Begutachtungsplakette außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau nur im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe angebracht sein; …
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; […]
IV.Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin
Die Gesellschaft ist – entgegen der Rechtsansicht der Bf – als Zulassungsbesitzerin auch die korrekte Adressatin des gegenständlichen Vorwurfs; dieser betrifft die Verletzung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG als zentrale Strafnorm für Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen. Der damit verbundene vorschriftswidrige Zustand des Kraftfahrzeugs muss zwar an sich nicht notwendigerweise in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden, bildet aber ein wesentliches Anknüpfungsmerkmal für jene bestimmten Vorschriften des KFG (oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung), die im gegenständlichen Fall verletzt wurden (Grubmann, Kraftfahrgesetz5 [2023] § 103 Anm 1 verweisend auf VwGH, 10. Oktober 1989, 85/17/0112) – mithin den vorschriftswidrigen Zustand erzeugten. Durch das Verwenden des Fahrzeugs trotz falsch angebrachter Begutachtungsplakette, wurde § 9 Abs. 2 lit. a PBStV verletzt.
Die zur Begutachtung ermächtigte Stelle hat gemäß § 57a Abs. 5 KFG die Begutachtungsplakette entweder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Diese Bestimmung regelt daher nicht konkret, wer die Begutachtungsplakette anzubringen hat, gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG ist aber jedenfalls der Zulassungsbesitzer dafür verantwortlich, dass diese richtig (also dem § 9 Abs. 2 lit. a PBStV entsprechend) angebracht wird. Insoweit richtet sich der behördliche Vorwurf richtigerweise nicht gegen jene Einrichtung, die die Begutachtung durchgeführt hat sondern gegen die Zulassungsbesitzerin.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - wie die hier gegenständliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung - der zur Vertretung nach außen Berufene verantwortlich, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt sind. Der nach außen zur Vertretung Berufene ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsführer der Gesellschaft (§ 18 GmbHG, vgl. auch VwGH 25.09.1992, 92/09/0148). Der verfahrensgegenständliche Verstoß der Firma C__ war daher von der Bf in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin im Zeitpunkt der Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Hinsichtlich der subjektiven Verantwortlichkeit ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Da im gegenständlichen Fall nichts dargelegt wurde, was glaubhaft unter Beweis stellen könnte, dass der Bf an der Übertretung kein Verschulden trifft, war zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl § 5 Abs. 1 VStG). Insoweit hat die Bf die Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
IV.2. Zur Frage der Verjährung (wirksame Verfolgungshandlung)
Entgegen der Rechtsansicht der Bf ist im gegenständlichen Fall auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, da innerhalb der gesetzlichen Frist wirksame Verfolgungshandlungen gesetzt wurden (vgl § 32 Abs. 2 VStG).
Schon in Spruchpunkt 3 der Strafverfügung vom 07. Juni 2023 kam der Verfolgungswille der bB gegen die Bf als bestimmte Person in einem hinreichenden konkreten Ausmaß zum Ausdruck (vgl dazu Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 [Stand 1. Juli 2023, rdb.at] Rz 16; zu Strafverfügungen als Verfolgungshandlungen vgl VwGH 18. März 1998, 96/09/0246; VwGH 20. Februar 2014, 2013/09/0046). Durch die Formulierung „[…] zum angeführten Zeitpunkt verwendet […] wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, weil die Begutachtungsplakette vorschriftswidrig angebracht ist […]“ wurden sämtliche für eine Bestrafung notwendige Sachverhaltselemente zugrunde gelegt. Zusammen mit der Nennung des Tatorts und der Tatzeit wurde sichergestellt, dass sich die Bf gegen den Tatvorwurf effektiv (durch das Anbieten von Gegenbeweisen) verteidigen kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Der fehlende Verweis auf § 9 Abs. 2 PBStV (unter den verletzten Rechtsvorschriften) ändert als Ungenauigkeit in der rechtlichen Qualifikation der Tat nichts an der Wirksamkeit dieser Verfolgungshandlung (vgl VwGH 21. Dezember 1993, 93/04/0174). Zudem wurde diese Bestimmung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2024 als verletzte Norm genannt, weshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt (innerhalb offener Verfolgungsverjährungsfrist) von einer wirksamen Verfolgungshandlung auszugehen war (zur Aufforderung als Verfolgungshandlung vgl VwGH 18. 10. 2011, 2011/02/0281; 24. 2. 2014, 2012/17/0462). Darüber hinaus muss aber angeführt werden, dass selbst bei Fehlen der Nennung dieser Norm eine nachträgliche Präzisierung nach Ablauf der Verfolgungsverjährung möglich gewesen wäre (VwGH 1. 7. 2005, 2001/03/0354), weil der Bf zu keinem Zeitpunkt ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt worden wäre, mithin kein Austausch der Tat erfolgt wäre (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz 6 mwN).
IV.3. Ausspruch der Ermahnung
Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Verfahrensgegenständlich hat die Bf zu verantworten, dass ein Fahrzeug verwendet wurde, an dessen Windschutzscheibe die Begutachtungsplakette falsch positioniert war. Die in diesem Kontext zentrale Verwaltungsnorm § 9 Abs. 2 lit. a PBStV dient offensichtlich im Wesentlichen nur dazu, bei am Straßenrand abgestellten Fahrzeugen auch vom Gehsteig aus die Begutachtungsplakette leicht kontrollieren zu können. Geschütztes Rechtsgut ist mithin die Effektivität und Raschheit der Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Diesem Rechtsgut kann in Relation zu übrigen Bestimmungen des KFG, die (wie § 4 Abs. 2 KFG) explizit auf den ordnungsgemäßen technischen Zustand von Kraftfahrzeugen und damit auf den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer ausgerichtet sind, nur eine geringfügige Bedeutung beigemessen werden.
Zudem ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Positionierung der Plakette eine umgehende Überprüfung der Einhaltung der Begutachtungsfrist nicht erlaubte. Es kann daher auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nur als geringfügig bewertet werden. Mangels gegenteiliger Hinweise ist darüber hinaus auch das Verschulden der Bf als gering anzusehen. Insofern wird davon ausgegangen, dass bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erfüllt sind und wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung mit der Erteilung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Diese erscheint jedoch notwendig, um die Bf auf ihre Verantwortlichkeit als Zulassungsbesitzerin hinzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV.4.Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe verhängt wurde, entfällt sowohl der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde, als auch der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Instituten der Verfolgungsverjährung und der Ermahnung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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