LVwG O LVwG-852016/2/MS

LVwG-852016/2/MSLandesverwaltungsgericht24.07.2024

Regest

Unterlagen, fehlende; Gewerbeanmeldung; Mangel, nicht verbesserungsfähig; Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-852016/2/MS

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.852016.2.MS

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Süß über die Beschwerde des E__, vertreten durch A__ – Mag. B__,C-Strasse, D__, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 31. Mai 2024, GZ: 0028012/2024, betreffend die Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des angemeldeten Gewerbes und die Untersagung desselben

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „die gesetzlichen Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die Anmeldevoraussetzungen“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31. Mai 2024, GZ: 0028012/2024, wurde festgestellt, dass für das von Herrn E__ (im Folgenden: Beschwerdeführer) angemeldete Gewerbe „Freie Güterbeförderung mit Kfz“ im Standort F-Strasse Österreich, die Voraussetzungen nicht vorliegen und wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Mykolajiw gemäß Artikel 296 Teil 2, Artikel 198 und Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Ukraine zu zwei Jahren Haft, wobei dieses Urteil am 1. Februar 2005 in Kraft getreten sei, Abreiseinformationen und Entlassungen beim Innenministerium nicht eingingen, liege ein Gewerbeausschlussgrund vor.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig mit E-Mail-Eingabe vom 17. Juni 2024 eine von seiner Vertretung verfasste Beschwerde erhoben und beantragt den Bescheid aufzuheben und die Eintragung des angemeldeten Gewerbes in das Gewerberegister durchzuführen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend wurde dargelegt, es liege kein Ausschlussgrund vor, da ein Ausschlussgrund wegen Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nur dann einen Gewerbeausschlussgrund darstelle, wenn die Verurteilung nicht getilgt sei. Laut Strafregisterauszug sei das Urteil am 1. Februar in Kraft getreten, die Vorstrafe sei bereits getilgt. Die Tilgungsfrist betrage gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 TilgG 10 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren. Im vorliegenden Fall sei die Freiheitsstrafe von zwei Jahren am 1. Februar 2005 verhängt worden, damit sei sie am 1. Februar 2007 verbüßt worden und sei am 1. Februar 2017 getilgt. Darüber hinaus stünden ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 und unter Beifügung des Verfahrensaktes legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und beantragte unter Abgabe eines Verhandlungsverzichts die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 BVG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im vorliegenden Fall liegt keine beglaubigte Übersetzung der Strafregisterbescheinigung vor. Eine mündliche Erörterung würde daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Aufgrund obiger Ausführungen erwies sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers als nicht erforderlich.

Es liegt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor:

Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 meldete der Beschwerdeführer ein nicht näher definiertes Gewerbe im Standort D__, F-Strasse, an und unterfertigte die Erklärung über das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 13 GewO 1994.

Der Anmeldung angeschlossen war die Kopie eines ukrainischen Passes sowie die Kopie eines Ausweises für Vertriebene.

Der am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführer ist seit 25. April 2022, aktuell mit Hauptwohnsitz an der Adresse F-Strasse in Österreich gemeldet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland in beglaubigter deutscher Übersetzung (nicht älter als drei Monate) vorzulegen und die vorliegende Gewerbeanmeldung dadurch zu ergänzen, als ein exakter Gewerbewortlaut angegeben wird. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 6. Juni 2024 eingeräumt.

Mit elektronischer Eingabe vom 28. Mai 2024, 19.13 Uhr meldet der Beschwerdeführer, vertreten durch A__ im Standort F-Strasse das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ an. Im gleichen Formular wurde erklärt, dass kein Gewerbeausschlussgrund im Sinn des § 13 GewO vorliegt.

Auch dieser Anmeldung war eine Kopie des Ausweises für Vertriebene angeschlossen sowie eine Strafregisterbescheinigung aus der Ukraine und eine nicht beglaubigte Übersetzung lediglich des Textes.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Gemäß § 365a Abs 5 GewO 1994 sind die Behörden zur Abfrage von Daten aus dem Zentralen Melderegister und aus dem Strafregister über strafgerichtliche Verurteilungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Zufolge der Bestimmung der §§ 339 und 13 GewO 1994 haben alle Personen, die ein Gewerbe in Österreich ausüben wollen, in diesen Paragraphen genannte Unterlagen vorzulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes vorliegen. Insbesondere umfasst diese Prüfung auch das Vorliegen von Gewerbeausschlussgründen. Wie oben gesagt, sind gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind oder 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Diese Bestimmung kann nur dann durch die zuständige Gewerbebehörde selbstständig geprüft werden, wenn der Gewerbeanmelder in den letzten fünf Jahren durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Laut dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer erst seit dem 25. April 2022 in Österreich, aktuell an der Adresse F-Strasse mit Hauptwohnsitz gemeldet, nachdem er von der Ukraine zugezogen war. Aufgrund dessen war es der Gewerbebehörde nicht möglich, etwaige strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers selbständig abzurufen und war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, eine Strafregisterbescheinigung aus dem Land beizubringen, in dem er sich die letzten Jahre aufgehalten hat. Er brachte auch ein Schriftstück, verfasst in kyrillischem Alphabet bei. Eine beglaubigte Übersetzung legte er jedoch trotz Aufforderung der Gewerbebehörde nicht vor, sondern lediglich eine wahrscheinlich elektronisch unterstützte Übersetzung, wahrscheinlich lediglich des Textes.

Laut Art. 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

"Amtssprache" in Österreich ist grundsätzlich Deutsch; daneben gibt es regional bedingt noch Ungarisch, Slowenisch und Burgenland-Kroatisch als anerkannte Amtssprachen.

Ukrainisch hingegen ist keine anerkannte Amtssprache in Österreich und kann diese Sprache daher im Verkehr mit Behörden nicht verwendet werden, und zwar weder in schriftlicher noch in mündlicher Form.

Bei einer Gewerbeanmeldung wie im vorliegenden Fall sind alle erforderlichen Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Wer nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnhaft ist, muss eine Strafregisterbescheinigung seines Herkunfts- bzw. bisherigen Aufenthaltsstaates vorlegen. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Ob auch beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Die Übersetzung darf in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern vorgenommen werden.

Der Beschwerdeführer hätte daher eine beglaubigte Übersetzung der wahrscheinlich ukrainisch-sprachigen Strafregisterbescheinigung vorlegen müssen. Dies hat er trotz ausdrücklichem Hinweis durch die belangte Behörde unterlassen.

Das Fehlen von Unterlagen (hier: die beglaubigte deutsche Übersetzung der wahrscheinlich ukrainisch-sprachigen Strafregisterbescheinigung) stellt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen im Sinn des § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. etwa VwGH v. 6.4.2005, 2004/04/0047) und hat der Beschwerdeführer durch die Nichtbeibringung einer beglaubigten Übersetzung gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen.

Das Nichtvorliegen von Unterlagen verhindert in weiterer Folge das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung, diese liegt nämlich erst ab dem Tag vor, an dem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind.

Fehlt es im Zeitpunkt der Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen, ist dies bescheidmäßig festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Da, wie festgestellt, schon die Anmeldevoraussetzungen nicht vorliegen, ist schon aufgrund dieses Umstandes die Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu untersagen. Eine Prüfung der in § 13 GewO normierten Voraussetzungen muss daher nicht mehr vorgenommen werden.

Die vorgenommene Spruchkorrektur konnte vorgenommen werden, da die Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer, egal ob die Untersagung deswegen erfolgt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen oder weil die Anmeldevoraussetzungen nicht vorliegen, dieselben sind.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.