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LVwG-552913/8/StB/ZeM•LVwG O LVwG-552913/8/StB/ZeM
LVwG-552913/8/StB/ZeMLandesverwaltungsgericht10.06.2024
Abweisung; Betroffener; Beeinträchtigung, tatsächlich; IST-Zustand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde der S D, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.12.2023, GZ: BHVBWA-2020-188299/64-Wie, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung und einen wasserpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Mag. A R) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid vom 19.12.2023, GZ: BHVBWA-2020-188299/64-Wie, wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) in Spruchpunkt I. den Antrag der Frau S D (im Folgenden: Beschwerdeführerin, [Bf]) vom 16.06.2020 auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Stahlbetonmauer entlang des Gerinnes an der Grenze zwischen den Grundstücken x und x, je KG und Gde. A, zurück.
Gleichzeitig wurde der Bf ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung (Spruchpunkt II.) erteilt, wonach die entlang des Gerinnes an der Grenze zwischen den Grundstücken x und x, je KG und Gde. A, errichtete Stahlbetonmauer sowie die im südöstlichen Bereich des Grundstückes x, KG und Gde. A, im südwestlichen Bereich des Grundstückes x, KG und Gde. A, und im nördlichen Bereich des Grundstückes x, KG und Gde. A, befindlichen und im – im Bescheid dargestellten – Differenzplan mit schwarzer Farbe umrandeten Erdanschüttungen binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
In Spruchpunkt III. wurde außerdem der Antrag der Bf vom 31.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Eventualantrag vom 04.12.2023 auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck zu 35 C 589/19h abgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung) führte die bB im Wesentlichen aus, dass über den Antrag mangels vollständiger Antrags- und Projektunterlagen nicht in der Sache entschieden hätte werden können. Im gegenständlichen Verfahren sei die Bf bereits mit Schreiben vom 12.07.2021 sowie mit Schreiben vom 07.06.2023 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, das Projekt entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik (im Folgenden: ASV) zu überarbeiten. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides seien die Unterlagen nicht vorgelegt worden.
Zu Spruchpunkt II. (wasserpolizeilicher Herstellungsauftrag) stelle die bB zusammengefasst fest, dass die von der Bf auf ihren Grundstücken x, x und x, je KG und Gde. A, vorgenommenen konsenslosen Anschüttungen einen erheblichen Einfluss auf die Hochwasserabflussverhältnisse bewirken würden. Sowohl die Stahlbetonmauer als auch die Erdanschüttungen würden sich im 30-jährlichen Hochwasserabfluss eines unbenannten Gerinnes befinden und sei deren Errichtung bzw. Vornahme gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bewilligungspflichtig. Da Herr Mag. A R (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, [mP]), als der von der Änderung der Abflussverhältnisse betroffene Eigentümer der Grundstücke x, x und x je und Gde. KG A, die Entfernung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen verlangt habe, sei ein Entfernungsauftrag zu erteilen gewesen.
I.2.Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Bf vom 12.02.2024, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde den Spruchpunkt I. in Entsprechung des verfahrensgegenständlichen Antrages abzuändern, in eventu in Entsprechung des verfahrensgegenständlichen Eventualantrags abzuändern und außerdem den Spruchpunkt II. ersatzlos aufzuheben. Außerdem beantragt die Bf die Einvernahme von diversen Zeugen sowie die Beiziehung eines ASV zum Beweis dafür, dass die im gegenständlichen Verfahren von der Bf vorgelegten Urkunden, Unterlagen und Gutachten ausreichend seien, um die von der Behörde an den ASV zu richtenden Fragen zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt I. wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass der ASV einen Beitrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu leisten habe. Es müssten ihm nur jene Unterlagen und Informationen geliefert werden, mit denen er seinen Gutachtensauftrag erfüllen könne. Da im Zivilprozess de facto dieselben Fragen gelöst worden seien, wie im gegenständlichen Verfahren, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. M (SV im zivilgerichtl. Verfahren vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck) ausreichen würden. Die bB habe aber diesbezügliche Anfragen an den ASV unterlassen und ohne weitere Rückfrage den Bescheid erlassen. Die bB habe insbesondere nicht die mit den Schriftsätzen vom 31.08.2023 und 04.12.2023 vorgelegten Urkunden an den ASV weitergeleitet. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, weil der ASV aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme von Dr. M die an ihn herangetragenen Fragen hätte beantworten können. Durch die Zurückweisung des Antrags mangels Beibringung der notwendigen Unterlagen hätte sich die bB eines Sachverstandes geriert, den sie keinesfalls gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt II. wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Parteiengehör bei dem am 25.06.2021 durchgeführten Ortsaugenschein nicht gewahrt worden sei. Die Bf würde seit den Jahren 2018 bzw. 2019 wissen, dass sie für ihre Geländeveränderung aufgrund der minimalen Auswirkungen keine wasserrechtliche Bewilligung bedürfe. Die nun vorgetragene Argumentation sei daher unzulässig und würde auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Auf Ausführungen einer Behörde würde der Bürger wohl noch vertrauen dürfen. Der Bf sei bis dato nicht einmal die Möglichkeit geboten worden, vermeintliche Geländeveränderungen zu bestätigen und zu konkretisieren. Der wasserrechtliche Auftrag sei jedenfalls insofern schon mit einem Mangel behaftet, als das antragsgegenständliche Uferbauwerk bewilligungsfähig sei und/oder keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht gegeben seien. In beiden Fällen (Stahlbetonmauer und Geländeveränderungen) sei daher der wasserpolizeiliche Entfernungsauftrag unzulässig.
Die Bf könne außerdem die Aufträge nicht erfüllen, weil die „Erdanschüttungen“ nicht auf ihrem Grund und Boden seien. Die Erdanschüttungen seien außerdem sogenannter Altbestand, weil sie vor 30.06.1990 errichtet worden seien. Die Leistungsfrist sei außerdem zu kurz angesetzt und sei auch nicht begründet worden, weshalb der Antrag gestellt werden würde, die Frist von drei auf zwölf Monate zu erstrecken.
Außerdem hätte die bB trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht manuduziert. Hätte die bB begründend und konkret erklärt, warum ihr noch welche Information fehlen würde und warum sie diese nicht selbst erheben/erbringen könne, wäre die Bf einer tatsächlich gegebenen Vorleistungspflicht sicherlich nachgekommen. Die bB habe es weiters unterlassen, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines ASV durchzuführen.
I.3. Mit Vorlageschreiben vom 01.03.2024 legte die bB die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB zu GZ: BHVBWA-2020-188299, und in die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024, bei der die Rechtsvertreter der Bf und der mP, ein Vertreter der bB sowie ein ASV für Wasserbautechnik anwesend waren. Die Anwesenden konnten in der mündlichen Verhandlung jeweils ihre Standpunkte ausführlich darlegen sowie an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitwirken und insbesondere Fragen an den Amtssachverständigen richten.
Zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung wendete der Bf-Rechtsvertreter die Befangenheit des vom Verwaltungsgericht beigezogenen ASV ein. Begründend führte er an, dass der ASV wiederum vom Verwaltungsgericht auch zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahren beigezogen worden sei, womit auch durch weitere Rechtsmittel Mehrkosten zu Lasten der Bf entstehen könnten. Er gab außerdem an, dass der ASV in dem gegenständlichen Verfahren „Richter in eigener Sache“ sei. Auf Nachfrage durch den Verhandlungsleiter äußerte sich der ASV insofern, als seinerseits keine Gründe vorliegen seine Unbefangenheit in der verfahrensgegenständlichen Sache in Zweifel zu ziehen.
II.2.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
II.2.1. Die Bf ist seit (spätestens) 2003 Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A. Die mP ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. Attersee.
II.2.2. Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen:
Entlang der östlichen Grundgrenze des – im Eigentum der Bf stehenden – Grundstücks Nr. x, KG und Gde. Attersee, verläuft eine Stahlbetonmauer von Südwest nach Nordost über eine Länge von ca. 50 m. Ein parallellaufendes unbenanntes Gerinne grenzt dabei direkt an die Stahlbetonmauer an. Die Stahlbetonmauer befindet sich im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich des unbenannten Gerinnes [Verhandlungsprotokoll, ON 5 des Gerichtsakts].
Bei Mauereinbauten im Hochwasserabflussbereich ist aus Sicht des ASV grundsätzlich mit Auswirkungen auf die Hochwasserabflussverhältnisse zu rechnen. Im vorliegenden Fall kommt es durch die Stahlbetonmauer zu einer Ablenkung der Wasserwelle, welche eine negative Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf die – im Eigentum der mP stehenden – Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A, verursacht. Das genaue Ausmaß kann aufgrund fehlender Projektunterlagen vom ASV nicht beurteilt werden [Verhandlungsprotokoll, ON 5 des Gerichtsakts]. Dies ist jedoch für das vorliegende Erkenntnis aufgrund der Lage im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich nicht entscheidungsrelevant.
Es bestehen außerdem Geländeanschüttungen auf den im Eigentum der Bf stehenden Grundstücken Nr. x, x und x, je KG und Gde. Attersee. Diese wurden beginnend an der Nordspitze des Grundstücks Nr. x, KG und Gde. Attersee, hergestellt, verlaufen von Nordwest nach Südost und sind mit einer Grasnarbe versehen. Die Anschüttungen wurden lt. dem auch im Bescheid enthaltenen Differenzenplan der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft (GeoL) beim Amt. der Oö. Landesregierung im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 hergestellt und befindet sich ebenfalls lt ASV im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des unbenannten Gerinnes [Verhandlungsprotokoll, ON 5 des Gerichtsakts].
Die Geländeanschüttungen leiten die Hochwasserwelle im Vergleich zu den ursprünglich vorhandenen Verhältnissen in andere Bereiche um. Von diesen Auswirkungen im negativen Sinn sind auch die – im Eigentum der mP stehenden – Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A, betroffen, da eine erhöhte Wasserfracht über die jetzt vorliegende Tiefenlinie im Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen abgeleitet wird. Eine Quantifizierung der Veränderung der Wasserfracht ist aus fachlicher Sicht nicht möglich, da die derzeit vorhandenen Projektunterlagen keine Aussage diesbezüglich zulassen [Verhandlungsprotokoll, ON 5 des Gerichtsakts].
X
Weder für die Stahlbetonmauer noch für die Geländeanschüttungen wurden der Bf wasserrechtliche Bewilligungen erteilt.
II.2.3. Verbesserungsauftrag:
Die Bf beantragte mit Eingabe vom 16.06.2020 die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Stahlbetonmauer als Schutzwasserbau gemäß § 41 WRG 1959 [ON 1 des Behördenakts].
Mit Schreiben vom 06.07.2020 wurde die Bf von der bB aufgefordert, zur fachlichen Beurteilung des Schutzwasserbauwerkes bis spätestens 31.08.2020 aussagekräftige Projektunterlagen vorzulegen [ON 2 des Behördenakts]. Mit Schreiben vom 04.08.2020 legte die Bf einen Einreichplan vor [ON 5 des Behördenakts]. Die bB erklärte diesen zur fachlichen Beurteilung als ungeeignet und erteilte mit Schreiben vom 04.09.2020 neuerlich einen Verbesserungsauftrag, mit dem sie die Bf aufforderte, Projektunterlagen zur fachlichen Beurteilung des Schutzwasserbauwerks bzw. Baues im Hochwasserabflussbereich (von einem dazu befugten Zivilingenieur erstellt) bis 31.10.2020 vorzulegen [ON 8 des Behördenakts]. Diese Frist wurde auf Ansuchen der Bf mehrmals erstreckt. Mit Schreiben vom 31.03.2021 legte die Bf neuerlich ein Einreichprojekt zur Stahlbetonmauer vor, das einen technischen Bericht, einen Detaillageplan zum Projektgebiet, einen Längenschnitt und Querprofile beinhaltete [ON 16 des Behördenakts].
Das eingereichte Projekt wurde im Rahmen der Vorprüfung dem ASV für Schutzwasserbautechnik übermittelt, der in seiner Stellungnahme vom 25.06.2021, GZ: GWB-GM-2021-192436/2-GES, mitteilte, dass die Projektunterlagen aus fachlicher Sicht nicht zur Beurteilung ausreichen. Dazu wurde wie folgt ausgeführt:
„Im Zuge eines Lokalaugenscheins wurden Anschüttungen der süd-westlichen Grundstücksgrenze der Parz. x, KG A festgestellt. Nach Auskunft der BH-Vöcklabruck besteht für diese, im Hochwasserabflussbereich des unbenannten, rechten Zubringers zum Oberbach, keine wasserrechtliche Bewilligung.
Aus derzeitiger Sicht hat diese Geländeanpassung erheblichen Einfluss auf die Hochwasserabflussverhältnisse. Es ist daher das Projekt dahingehend zu überarbeiten, dass die Geländeanpassung ebenfalls hydraulisch zu berücksichtigen ist.
Das Projekt hat folgendes zu beinhalten:
Hydrologische Abflussermittlung für HQ30 und HQ100 am Projektstandort
2-D Abflussberechnung (HQ30 und HQ100) mit Berücksichtigung des ursprünglich vorhandenen Geländes sowie des projektierten Geländes
Darstellung der Überflutungsflächen für HQ30 und HQ100 (Urzustand, Ausbauzustand) sowie Lageplan mit einer Differenzendarstellung zwischen Ur- und Ausbauzustand (HQ30 und HQ100)
Längenschnitt und Querprofile an maßgeblichen Querschnitten mit numerischer Aufzählung im Beschriftungsbandes des Planes von Geländehöhe, Wasserspiegellagen für HQ30 und HQ100, sowohl für Urzustand als auch Ausbauzustand
Projektbeschreibung sowie Ergebnisinterpretation in einem technischen Bericht“
[ON 24 des Behördenakts]
Diese gutachterliche Stellungnahme des ASV wurde der Bf mit der Aufforderung, das Projekt zeitnah entsprechend zu ergänzen, übermittelt [ON 25 des Behördenakts].
Nach neuerlichen Fristerstreckungen legte die Bf am 25.04.2023 ein überarbeitetes und ergänztes Einreichprojekt zur Stahlbetonmauer vor [ON 50 des Behördenakts].
Das eingereichte Projekt wurde erneut im Rahmen der wasserrechtlichen Vorprüfung dem ASV für Schutzwasserbautechnik übermittelt, der in seiner Stellungnahme vom 05.06.2023, GZ: BHVBWA-2020-188299/56-GES, abermals mitteilte, dass die Projektunterlagen aus fachlicher Sicht nicht zur Beurteilung ausreichen. Dazu wurde wie folgt ausgeführt:
„Grundsätzlich wird auf das Schreiben GWB-GM-2021-192436/2-GES vom 25.06.2021 verwiesen. In diesem Schreiben ist formuliert, dass zusätzlich zur Berücksichtigung der „Hochwasserschutzmauer“ die Geländeanschüttung im süd-westlichen Parzellenbereich x bzw. nord-östlichen Parzellenbereich der Parzelle x, beide KG A, in der Modellierung zu berücksichtigen ist.
1. Der „UR-Zustand“, wie auf Seite 4 der Beilage 1 vom April 2023 beschrieben, wurde falsch angenommen. Es ist der Zustand VOR Herstellung der Anschüttung im süd-westlichen Parzellenbereich x bzw. nord-östlichen Parzellenbereich der Parzelle x, beide KG A, bzw. VOR Herstellung der beantragten Mauer anzusetzen.
2. Die Lagepläne sind so darzustellen, dass zusätzlich überflutete bzw. von Überflutung freigestellte Flächen eindeutig und leicht erkennbar sind.
3. Die Differenzenpläne sind in einem angemessenen Maßstab vorzulegen (nicht skaliert als Screenshot im technischen Bericht).
4. Die bestehende Verrohrung DN1000 ist als zusätzliches Szenario teilverklaust anzusetzen (0,5m nicht verfügbarer Abflussquerschnitt von Rohrscheitel).
5. Die Querprofile und der Längenschnitt sind mit zusätzlichen Beschriftungsbändern für die Wasserspiegelhöhen (m u.A.) von HQ30 und HQ100 auszuführen.“
[ON 56 des Behördenakts]
Diese gutachterliche Stellungnahme des ASV vom 05.06.2023 wurde der Bf mit Schreiben der bB vom 07.06.2023, GZ: BHVBWA-2020-188299/57-Wie, mit der Aufforderung, das Projekt entsprechend zu ergänzen, übermittelt. Es wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG eine letzte Frist für die Vorlage von entsprechenden Projektunterlagen bis 31.07.2023 gesetzt.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 beantragte die Bf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der im Verbesserungsauftrag vom 07.06.2023 gesetzten Frist zur Ergänzung des Projekts. Zugleich wurde die Erstreckung der Frist bis zumindest 31.08.2023 beantragt. Mit Schreiben vom 04.12.2023 legte die Bf das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 23.11.2023, 35 C 589/19h-99, samt weiteren Aktenbestandteilen vor und beantragte erneut die wasserrechtliche Bewilligung für die Stahlbetonmauer, in eventu die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Zivilprozesses.
Die Bf ist dem Verbesserungsauftrag bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht nachgekommen.
II.2.4. Unvollständigkeit der Projektunterlagen:
Aus fachlicher Sicht ist das eingereichte Projekt der Bf lt. ASV als nicht vollständig zu beurteilen. Die für die Vergleichsdarstellung und Vergleichsaussagen herangezogenen „ursprünglichen“ Geländeverhältnisse wurden aus fachlicher Sicht falsch angenommen, da die vorliegenden Geländeanschüttungen (siehe Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids) auch eine Abflussveränderung darstellen und diese künstlich errichtet wurde. Diese Geländeanschüttungen sind als Teil des Ursprungszustandes abgebildet und stellen aus fachlicher Sicht nicht den ursprünglichen Zustand dar.
Für ein vollständiges und aussagekräftiges Projekt sind daher laut dem ASV folgende Unterlagen erforderlich:
-Andere Auswahl der Vergleichszustände bzw. Wasserspiegellagen, Differenzenbildung zwischen den Zuständen
-Die Lagepläne sind so darzustellen, dass zusätzlich überflutete bzw. von Überflutung frei gestellte Flächen eindeutig und leicht erkennbar sind.
-Die bestehende Verrohrung DN1000 ist als zusätzliches Szenario teilverklaust anzusetzen (0,5 m nicht verfügbarer Abflussquerschnitt von Rohrscheitel)
-Die Differenzenpläne sind in einem angemessenen Maßstab vorzulegen. (Sie sind nicht skaliert als Screenshot im derzeitigen technischen Bericht vorhanden.)
-Die Querprofile und der Längenschnitt sind mit zusätzlichen Beschriftungsbändern für die Wasserspiegelhöhen in m über Adria von HQ30 und HQ100 auszuführen.
-Die im Projekt angeführten weitergehenden Überlegungen sind nur exemplarisch aufgezählt und stellen aus schutzwasserbaufachlicher Sicht keine Bewertungsgrundlage dar.
Diese Unterlagen bzw. die Ergänzungen sind für die Beurteilung des Projekts aus fachlicher Sicht notwendig, da sie die Grundlage zur Bewertung der Veränderung des Hochwasserabflusses und deren Auswirkungen des vorliegenden Zustandes zum Urzustand des Geländes sind [Verhandlungsprotokoll, ON 5 des Gerichtsakts].
II.2.5. Verfahren vor dem BG Vöcklabruck, GZ: 35 C 589/19h-99:
Dem ASV für Schutzwasserbautechnik sind die Gutachten des Dr. M im Verfahren vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck, GZ: 35 C 589/19h-99, bekannt. Eine Bewertung dieser ist ihm jedoch nicht möglich, da die zugrunde liegenden Abflussberechnungen, die Ansätze dieser Berechnungen und die Interpretationen aus den Berechnungsergebnissen nicht vorliegen.
Eine Aussage darüber, ob im Falle des Wegdenkens der Geländeaufschüttung auch keine Auswirkungen mehr durch die Stahlbetonmauer auftreten würden, ist nur möglich, wenn der Urzustand des vorher vorhandenen Geländes in einer Berechnung bzw. in einer planlichen Auswertung durchgeführt worden ist.
Auch kann keine Aussage über die Vorlandabflüsse des ursprünglichen Zustandes Richtung der Liegenschaft Nr. x, x und x aus derzeitiger Sicht getätigt werden, weil die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts können auch die Vorlage von Gutachten bzw. Stellungnahmen aus anderen Verfahren nach anderen Materiengesetzen auch nicht die Vorlage entsprechender Projektunterlagen ersetzen. Es ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht Aufgabe des ASV die von der Bf geforderten Nachweise oÄ selbst beizubringen bzw. dahingehende Berechnungen anzustellen.
II.2.6. Wasserpolizeilicher Auftrag:
Mit Schreiben vom 14.09.2022 beantragte die mP die Einleitung eines Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 und die Erteilung eines Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an die Bf, insbesondere zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen), zu erteilen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 13.03.2023 wiederholt. [ON 38 und 44 des Behördenakts]
Aus fachlicher Sicht sind keine – über den verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag hinausgehende – weiteren Maßnahmen zur Entfernung der Stahlbetonmauer bzw. der Geländeanschüttungen erforderlich.
II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Inhalt des vorliegenden behördlichen Verfahrensakts (insbesondere aus den in Klammern angeführten Beweismitteln) sowie aus den gutachterlichen Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2024. Die Bf ist diesen Ausführungen auch bis zu ihren Schlussausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Feststellungen zur Stahlbetonmauer und zu den Geländeanschüttungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den schlüssigen Ausführungen des ASV. Dass die Geländeanschüttungen im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 entstanden sind, wird vom ASV nachvollziehbar damit erklärt, dass sich bei Auswertungen der Geländeveränderungen eine Veränderung der Geländeoberfläche zwischen den in den Zeiträumen 2013 und 2021 stattgefundenen Befliegungen zeigt. Auch die Nachfrage des Bf-Vertreters, ob – wenn die Länge und Höhe der Geländeanschüttungen nicht bekannt ist – überhaupt festgestellt werden kann, dass es dahingehend zu negativen Auswirkungen kommt, wurde nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Der ASV führte dazu aus, dass der Differenzenplan eine Absenkung im Gewässerbett bzw. eine Anschüttung im direkten Umland dieser Absenkung zeigt. Es wird dadurch die komplette Hochwasserwelle im Gerinne gefasst. Im wasserrechtlichen Einreichprojekt der Bf ist zudem dargestellt, dass ein HQ30 den gesamten umrandeten Bereich des im Bescheid enthaltenen Differenzenplans umfasst.
Die Feststellungen zum Verbesserungsauftrag beruhen auf dem Akteninhalt und wurden zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Bf-Vertreter dem Grunde nach nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Unvollständigkeit der Projektunterlagen beruhen auf den Gutachtenergebnissen des ASV für Wasserbautechnik. Dieser legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass im vorliegenden Fall die für die Vergleichsdarstellung und Vergleichsaussagen herangezogenen „ursprünglichen“ Geländeverhältnisse im eingereichten Projekt falsch angenommen worden sind, als die Geländeanschüttungen künstlich errichtet wurden und auch eine Abflussveränderung darstellt. Vor diesem Hintergrund sind für das erkennende Gericht die Forderung nach einer anderen Auswahl der Vergleichszustände bzw. Wasserspiegellagen ebenso wie die weiteren geforderten Ergänzungen des Projekts nachvollziehbar, begründet und für die Beurteilung des Vorhabens notwendig. Nur auf Grundlage dieser zusätzlich geforderten Projektunterlagen kann eine fundierte gutachterliche Aussage über die (geänderte) Abflusssituation im Hochwasserfall getroffen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkung des vorliegenden Zustandes zum (tatsächlichen) Urzustand des Geländes.
In Anbetracht dieser Ausführungen kommt auch der von der Bf vorgelegten gutachterlichen Stellungahme des Dr. M kein relevanter Beweiswert zu, zumal dieser Fragen in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu beantworten gehabt hat, deren Beurteilungsmaßstäbe sich vom gegenständlichen Verfahren unterscheiden, und aus dem Gutachten keine Abflussberechnungen, Ansätze der Berechnung sowie die Interpretation der Berechnungsergebnisse hervorgehen. Vor diesem Hintergrund wurde von der beantragten Einvernahme des Dr. M zum Beweis dafür, dass die von der Bf vorgelegten Projektunterlagen ausreichend seien, abgesehen. In diesem Zusammenhang wurde ebenso auf die beantragte Einvernahme des DI G als Zeuge mangels Relevanz für die gegenständlichen Tatsachenfragen abgesehen.
Im Ergebnis konnte die Bf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des ASV für Wasserbautechnik weder widerlegen noch in Zweifel ziehen. Ob die Geländeanschüttungen bzw. Stahlbetonmauer bewilligungsfähig sind, kann insbesondere erst mit der aus fachlicher Sicht erforderlichen anderen Auswahl der Vergleichszustände festgestellt werden. Es war daher die Notwendigkeit der geforderten Unterlagen und damit die Unvollständigkeit der Projektunterlagen aus fachlicher Sicht festzustellen.
Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass für die pauschal behauptete Befangenheit des ASV keine Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass ein ASV, der bereits das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt hat, auch im Beschwerdeverfahren beigezogen wird, begründet für sich keine Befangenheit (vgl. zuletzt VwGH 08.04.2024, Ra 2022/11/0202 mwN).
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Rechtsgrundlagen:
III.1.1.§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
III.1.2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idF BGBl. I Nr. 73/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
[…]
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.“
III.2.Gegenstand des vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Verfahrens ist die Frage, ob einerseits die Zurückweisung des Antrags der Bf auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Spruchpunkt I.), als auch andererseits die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrags gemäß §§ 38, 98 und 138 WRG 1959 (Spruchpunkt II.) rechtskonform erfolgten.
III.3.Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung:
III.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der bB gebildet hat. Diese Sache bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 24.05.2022, Ra 2022/22/0039 mwN). In jenen Fällen, in denen die bB einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht folglich nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, also die Zulässigkeit des zugrunde liegenden Antrags. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121 mwN).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichts auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung. Im vorliegenden Fall hängt die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wesentlich von der Frage ab, ob der Verbesserungsauftrag berechtigterweise erteilt wurde.
III.3.2. Die bB darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302 mwN). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 mwN).
III.3.3. Die vom Bewilligungswerber vorzulegenden Unterlagen sollen die Behörde in die Lage versetzen, insbesondere die nach den §§ 104 ff WRG 1959 erforderlichen Prüfungen möglichst rasch und einfach vornehmen zu können; sie müssen dem ASV die Erstattung seines Gutachtens und den anderen Parteien die Verfolgung ihrer Rechte ermöglichen (vgl. VwGH 23.04.1998, 97/07/0005). Der Verpflichtung zur Einbringung fachkundiger Unterlagen kann sich der Bewilligungswerber nicht mit dem Hinweis auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheitsforschung entziehen (vgl. VwGH 01.03.1976, 1451/75).
III.3.4. Im vorliegenden Fall hat sich das mit Schreiben vom 25.04.2023 eingereichte Projekt als unvollständig erwiesen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, mangelt es dem Projekt an näher genannten, für die wasserbautechnische Beurteilung notwendigen Unterlagen, wie etwa einer korrekten Auswahl der Vergleichszustände bzw. Wasserspiegellagen und Differenzenbildung zwischen den Zuständen. Wie dieser notwendige Projektbestandteil erstellt wird bzw. werden kann, bleibt dabei ohne Belang. Hat die Bf ein Vorhaben im Hochwasserabflussbereich geplant oder gar – wie hier – bereits konsenslos ausgeführt, hat sie auch die Kosten und Mühen für die Erstellung eines vollständigen Einreichoperats zum Zwecke der erforderlichen Bewilligung in Kauf zu nehmen.
III.3.5. Die bB hat daher zutreffend gemäß § 13 Abs. 3 AVG (zuletzt mit Schreiben vom 07.06.2023) einen Verbesserungsauftrag – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des par. cit. – erteilt, dem die Bf nicht fristgerecht entsprochen hat. Überdies erfüllt dieser Verbesserungsauftrag den gesetzlichen Vorgaben, als die bB mit Verweis auf die klar verständlich und präzise gefasste Stellungnahme des ASV die Unterlagen mit der Begründung als unzureichend erklärte, dass insbesondere die im Bescheid beschriebenen und auf dem Plan dargestellten Geländeanschüttungen (Spruchpunkt II.) im Rahmen der Modellierung keine Berücksichtigung gefunden habe.
Die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Bf vom 16.06.2020 erfolgte somit rechtskonform.
III.4.Wasserpolizeilicher Herstellungsauftrag:
III.4.1. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
III.4.2. Mit Antrag vom 14.09.2022, welcher am 13.03.2023 wiederholt wurde, verlangte die mP der Bf den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen), zu erteilen.
III.4.3. Als Betroffener iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird, sodass ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nur dann (und nur insoweit) besteht, wenn durch diese Neuerung die in § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte (insb. die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte: rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum) tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/07/0203 mwN). Es liegt auf der Hand, dass eine solche tatsächliche Beeinträchtigung nur anhand des bestehenden Ist-Zustands (und nicht eines künftigen, projektierten und bewilligten Soll-Zustands) beurteilt werden kann.
III.4.4. Im vorliegenden Fall behauptet die mP eine negative Auswirkung (u.a. erhöhte Erosion von Geröll und Gestein) auf das Grundeigentum durch die von den errichteten Anlagen bedingten geänderten Abflussverhältnisse, zumal auch auf den Grundstücken der mP unstrittig keine Anlagenteile (Geländeanschüttungen oder Stahlbetonmauer) bestehen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann das Verursachen einer Hochwassergefahr für das Grundeigentum durch eine eigenmächtige Neuerung eine Stellung als Betroffener nach sich ziehen (vgl. sinngemäß VwGH 27.09.1994, 92/07/0076).
Die mP ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A. Sowohl die Stahlbetonmauer als auch die Geländeanschüttungen haben dem ASV folgend Auswirkungen auf die Hochwasserabflussverhältnisse des unbenannten Gerinnes. Durch die Stahlbetonmauer kommt es zu einer Ablenkung der Wasserwelle, welche eine negative Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf die im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A, hat. Auch die Geländeanschüttungen leiten die Hochwasserwelle im Vergleich zu den ursprünglich vorhandenen Verhältnissen in andere Bereiche um. Von diesen Auswirkungen im negativen Sinn sind ebenfalls die Grundstücke der mP Nr. x, x und x, je KG und Gde. A, betroffen, da eine erhöhte Wasserfracht über die jetzt vorliegende Tiefenlinie im Vergleich zu den ursprünglichen Verhältnissen abgeleitet wird.
Da es also durch die Stahlbetonmauer als auch durch die Geländeanschüttungen zu einer Ablenkung der Wasserwelle und damit zu einer negativen Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf die im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. x, x und x, je KG und Gde. A, kommt, ist eine Betroffenheit des Bf gegeben.
III.4.5. Überdies ist Tatbestandsmerkmal eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das Vorliegen einer „eigenmächtigen vorgenommenen Neuerung“. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114 mwN).
Es ist daher zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Stahlbetonmauer als auch die Geländeanschüttungen eigenmächtige, sprich konsenslose Maßnahmen, darstellen. Dazu ist anzumerken, dass das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl. etwa VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es außerdem lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist (vgl. VwGH 26.09.2013, 2011/07/0127).
III.4.6. Die bB beurteilte die Stahlbetonmauer sowie die Geländeanschüttungen als nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlagen. Nach § 38 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von anderen Anlagen (als Brücken, Stege und Bauten an Ufern) innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Dabei gilt nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 als Hochwasserabflussgebiet das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet, sohin das HQ30. Eine "Erheblichkeitsschwelle" für die Genehmigungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie aus § 38 Abs. 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht (vgl. VwGH 06.07.2021, Ra 2021/07/0012).
Die Stahlbetonmauer als auch die Geländeanschüttungen stellen eine durch die Hand des Menschen angelegte Errichtung dar, welche sich auch unstrittig im HQ30-Bereich des unbenannten Gerinnes befinden. In Bezug auf die Geländeanschüttungen bringt die Bf vor, dass es sich hierbei um einen Altbestand handeln würde und daher nicht bewilligungspflichtig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Geländeanschüttungen nachweislich erst im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 hergestellt wurden und die Bf seit zumindest 2003 Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften ist. Vor diesem Hintergrund bedürfen beide sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des unbenannten Gerinnes befindlichen Anlagen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen) grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959.
III.4.7. Da es für einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 letztlich nicht darauf ankommt, welche Bestimmung des WRG 1959 konkret verletzt wurde, sondern der Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 WRG 1959 bereits durch das bloße Vornehmen der rechtswidrigen Maßnahme verwirklicht wird, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche konkrete Bestimmung letztlich bei einem Bewilligungsverfahren etc. heranzuziehen gewesen wäre, kann eine eindeutige Zuordnung der Maßnahme „Stahlbetonmauer“ bzw. „Geländeanschüttungen“ im Verfahren nach § 138 WRG 1959 im Übrigen dahingestellt bleiben. Es ist deshalb für das Vorgehen der bB nicht von Relevanz, ob die gegenständlichen Anlagen nach § 38 oder § 41 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, da die Bf dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Da sich die verfahrensgegenständlichen Anlagen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen) aber zweifellos im HQ30 des unbenannten Gerinnes befinden, besteht jedenfalls eine (subsidiäre) Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959.
Diese wasserrechtliche Bewilligung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb hinsichtlich der Stahlbetonmauer und der Geländeanschüttungen von eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen gemäß § 138 WRG 1959 auszugehen ist.
III.4.8. Leitet die bB auf Antrag eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ein und hat sie die unzulässige, eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte des Betroffenen bewirkende Neuerung festgestellt, so hat sie demjenigen, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen auch dann aufzutragen, wenn diese Neuerung nachträglich bewilligt werden kann. Der Betroffene hat im Fall der Verletzung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte einen Rechtsanspruch darauf, dass aufgrund seines Verlangens ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. erlassen wird (vgl. VwGH 23.04.1998, 98/07/0004). Im Übrigen darf ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nur dann ergehen, wenn die Beseitigung weder vom öffentlichen Interesse noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird. Die mP verlangt als Betroffener iSd § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 als Inhaber bestehender Rechte iSd Grundeigentums die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen. Von der Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 war daher abzusehen.
III.4.9. Im Ergebnis ist die mP Betroffener iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 und hat – da die konsenslos errichteten Anlagen (Stahlbetonmauer und Geländeanschüttungen) eine negative Beeinflussung des Hochwasserabflusses auf seine Grundstücke haben und damit in seine wasserrechtlich geschützten Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 eingreifen – einen Rechtsanspruch darauf, dass über seinen Antrag ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen wird.
Aus fachlicher Sicht sind keine – über den verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag hinausgehende – weiteren Maßnahmen zur Entfernung der Stahlbetonmauer bzw. der Geländeanschüttungen erforderlich. Die bB hat sohin den diesbezüglichen wasserpolizeilichen Auftrag rechtmäßig erteilt.
III.5.Zur behaupteten Befangenheit des ASV:
III.5.1. Der Vertreter der Bf brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass er den vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV als befangen ansehe. Maßgeblich für die Beurteilung der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren beteiligter Sachverständiger bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass gibt, dass an seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln ist, sodass eine parteiliche Erstellung eines Gutachtens als wahrscheinlich angesehen werden muss (vgl. sinngemäß VwSlg. 18.515 A/2012).
Ob ein ASV unbefangen ist (u.a. also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird), hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des ASV vornimmt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses ASV prüft (vgl. VfSlg. 19.902/2014).
III.5.2. Die Befangenheitseinrede betreffend den ASV stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der ASV bereits im behördlichen Verfahren ein Gutachten erstellt hat. Allein der Umstand, dass ein ASV schon das Gutachten im behördlichen Verfahren erstellt hat und sodann auch im Beschwerdeverfahren beigezogen wird, begründet jedoch für sich keine Befangenheit (vgl. zuletzt VwGH 08.04.2024, Ra 2022/11/0202 mwN).
III.5.3. An der Objektivität und Unbefangenheit des ASV bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts auch sonst keine Zweifel. Weder aufgrund des in der Verhandlung mündlich erstatteten Gutachtens des ASV noch sonst haben sich Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass hier an der Objektivität des ASV zu zweifeln wäre. Insofern war es zulässig, im Beschwerdeverfahren jenen ASV für Wasserbautechnik heranzuziehen, der auch im Verfahren der bB als ASV beigezogen wurde.
In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt somit im gegenständlichen Fall keine Befangenheit des ASV für Wasserbautechnik vor.
III.6.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Mängel im Verfahren vor der bB durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007 mwN), sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.
III.7.Beweisanträge der Bf zur Einvernahme von Zeugen:
III.7.1. Zu den Beweisanträgen der Bf betreffend die Einvernahme der Zeugen Dr. M und DI G, insbesondere zur Frage, ob die von der Bf vorgelegten Projektunterlagen ausreichend sind, kann festgehalten werden, dass Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht unter anderem dann abgelehnt werden dürfen, wenn es auf diese nicht ankommt (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0120).
III.7.2. Im Hinblick auf den fachlich einschlägigen Sachverstand der beantragten Zeugen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht – soweit es nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird – nicht gehalten ist, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen (vgl. VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Da bereits aufgrund der Aktenlage und den schlüssigen Ausführungen des ASV feststeht, dass die eingebrachten Projektunterlagen der Bf für die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, insbesondere für die fachliche Beurteilung des Projekts, unzureichend sind, kann auf eine Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Fragen bzgl. des Nichtentsprechens eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG und hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages nach einem Verlangen eines Betroffenen wurden nach der dargestellten Judikatur des VwGH beantwortet.
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