LVwG O LVwG-000661/2/ER

LVwG-000661/2/ERLandesverwaltungsgericht28.05.2024

Regest

Strafverfahren; Aufhebung; Subsidiaritätsklausel; Strafgericht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-000661/2/ER

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.000661.2.ER

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des G M, vertreten durch G Rechtsanwälte GmbH, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Oktober 2023, GZ: BHSD/923140004879/23, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Die beschwerdeführende Partei hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu jenen des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2023, GZ: BHSD/923140004879/23, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) wegen einer Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) wie folgt:

„1.Datum/Zeit:24.05.2022

Ort:Adresse

Sie haben 24.05.2022 gegen 15:00 Uhr in E OÖ, Adresse der Diensthündin ‚F‘ ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, da Sie die Hündin durch übermäßiges heftige Rucken an der Leine sowie durch Niederdrücken auf den Boden roh misshandelt bzw. der Hündin damit unnötige Qualen zugefügt haben. Im Zuge dessen und den verbalen Einwirkungen flüchtete sich die Hündin in ein starkes Meideverhalten. Dies aus dem Grund, da sich die Diensthündin bei einem Ausbildungssenzario nicht dem Übungszweck entsprechend verhielt. Zudem haben Sie im Zuge eines Gespräches mit der Einsatzabteilungsleitung der Landespolizeidirektion OÖ die Aussage getätigt: ‚Da hab ich ihr (gemeint war die Hündin F) eben zwei auf die -Birn- gegeben. Wenn das auch nicht mehr erlaubt ist!‘

Sie haben durch dieses Verhalten dem Tier ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt bzw. in Angst versetzt.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bf habe laut Bericht des LKA EB7 vom 28.02.2023 am 24.05.2022 gegen 15:00 Uhr im E in S seine Polizeidiensthündin namens „F“ durch übermäßiges Rucken an der Leine, sowie durch Niederdrücken auf den Boden roh misshandelt und der Hündin damit unnötige Qualen zugefügt. Ferner habe der Bf den Hund bei einer tierärztlichen Befundung am 17. Mai 2022 weiterhin Schmerzreizen ausgesetzt, obwohl die Tierärztin dem Bf mitgeteilt habe, dass das nicht mehr notwendig sei.

Vom Landesgericht Wels sei der Bf am 14. Mai 2023 wegen des Verdachts der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden, weil kein Schuldbeweis vorliege. Daraufhin sei von der belangten Behörde eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG erlassen worden. Gegen diese habe der Bf mit Hinweis auf den Freispruch Einspruch erhoben.

In ihren rechtlichen Erwägungen nahm die belangte Behörde Bezug auf den Abschlussbericht des LKA EB 7. Es sei unbestreitbar, dass der Bf die Intensität des Leinendrucks übertrieben hart eingesetzt habe, auch der Aussage der Tierärztin werden hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Zum Verschulden sei anzumerken, dass Fahrlässigkeit genüge. Da der Bf nicht wirksam vorgebracht habe, dass ihn kein Verschulden treffe, sei von Fahrlässigkeit auszugehen.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er dessen Aufhebung beantragte. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass es durch das ggst Straferkenntnis zu einer unzulässigen Doppelverfolgung komme und abgesehen davon auch keine Tatbestandsmäßigkeit vorliege.

I.3. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht OÖ die ggst Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen (§ 24 Abs 2 VwGVG).

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Am 24. Mai 2022 nahm der Bf an einer Polizeihundeausbildung teil. Der Bf wurde daraufhin beschuldigt, im Anschluss daran übermäßig stark an der Leine seines Hundes gerissen und diesen zu Boden gedrückt zu haben. Der Bf wurde diesbezüglich wegen des Verdachts gemäß § 222 StGB als Beschuldigter einvernommen, ebenso wurden mehrere Zeugen zum Verhalten des Bf betreffend seinen Hund befragt.

Am 25. September 2022 übermittelte die Kriminalpolizei einen Bericht an die Staatsanwaltschaft, in dem einerseits der heftige Leinenruck als auch das zu Boden Drücken erwähnt wurden, andererseits auf ein (nicht im Akt dokumentiertes) Gespräch mit dem Bf am 7. September 2022 hingewiesen wurde, in dem der Bf gesagt haben soll: „…da hab ich ihr eben zwei auf die Birn gegeben. Wenn das auch nicht mehr erlaubt ist!“

Am 28. Februar 2023 übermittelte die Kriminalpolizei gemäß § 100 StPO einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachts der Tierquälerei.

Am selben Tag erging von der Kriminalpolizei ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, in dem dieser der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft wegen „des Verdachts der Tierquälerei gem. § 222 StGB“ übermittelt wurde und die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land „zur Prüfung des Vorliegens eines verwaltungsrechtlichen Tatbestands gem. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz iVm. § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz“ ersucht wurde.

Mit Schreiben vom 15. März 2023 trat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Akt an die belangte Behörde ab, da sich der Wohnsitz des Bf in deren örtlichem Wirkungsbereich befindet.

Am 15. Mai 2023 erkundigte sich die belangte Behörde bei der Staatsanwaltschaft Wels nach dem Verfahrensstand.

Am 7. August 2023 erkundigte sich die belangte Behörde beim Landesgericht Wels nach dem Verfahrensstand.

Am 17. August 2023 wurde der belangten Behörde vom Landesgericht Wels ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 15. Juni 2023 zu GZ: 7 Hv 25/23w übermittelt, wonach der Bf vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 24. Mai 2022 in Sattledt dadurch, dass er an der Leine der Polizeihündin „F“ anriss und sie zu Boden drückte, ein Tier roh misshandelt und hiedurch das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 22. August 2023 (zugestellt am 25. August 2023) erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung gegenüber dem Bf, deren Spruch dem des angefochtenen Straferkenntnisses gleicht.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

III. § 22 Abs 1 VStG ordnet an, dass, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Nach § 38 Abs 7 TSchG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1.1. Die Subsidiaritätsklausel des § 22 VStG regelt – wie auch wortgleich jene des im ggst Verfahren einschlägigen Materiengesetzes – dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Liegt eine Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestands vor, ist das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren von der Verwaltungsbehörde erst gar nicht zu eröffnen; ein Verwaltungsstrafverfahren, das bereits eröffnet wurde, ist einzustellen (Schmollmüller, Die Konkurrenz von Verwaltungs- und Justizstrafrecht, 61, uHa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 Rz 3; Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2 § 22 Rz 15).

In seinem Erkenntnis vom 26. April 2019, Ra 2018/02/0344, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 22 Abs 1 VStG aus, dass diese Bestimmung ausschließlich auf die Tat abstelle. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändere an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs 1 VStG stelle nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens komme es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, sei für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0095).

Zur Subsidiaritätsklausel des TSchG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. April 2008, VwGH 2007/05/0125, Folgendes aus:

„Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs. 7 TSchG stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof zu den dem § 38 Abs. 7 TSchG vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln des § 67 Abs. 1 Kntn NSchG 1986, des § 99 Abs. 6 lit. c StVO und des § 134 Abs. 2 Z. 2 KFG ausgesprochen hat, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, 98/10/0040, mwN).

§ 38 Abs. 7 TSchG stellt auf die Tat ab, worunter im vorliegenden Zusammenhang jenes menschliche Verhalten zu verstehen ist, welches sowohl den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklicht als auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet. Nicht erforderlich ist dabei, dass alle Aspekte dieses Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechts als auch unter jenem der gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. Es ist bei Vorliegen einer ausdrücklichen Subsidiaritätsklausel nicht erforderlich, dass verdrängenden und verdrängtes Delikt die gleiche Angriffsrichtung haben (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1998, mwN).“

IV.1.2. Für das Zurücktreten der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit hinter die gerichtliche Strafbarkeit ist die Subsumierbarkeit der Tat unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erforderlich. Eine Verfahrenseinstellung oder eine sonstige Entscheidung, die explizit die Nichterfüllung eines gerichtlichen Straftatbestands zum Inhalt hat, steht der Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel entgegen (vgl Schmollmüller, Die Konkurrenz von Verwaltungs- und Justizstrafrecht, 66f).

Im ggst Fall wurde der Bf vom LG Wels von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 24.5.2022 in Sattledt dadurch, dass er an der Leine der Polizeihündin „F“ anriss und sie zu Boden drückte, ein Tier roh misshandelt und hiedurch das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Der Freispruch erfolgte nicht etwa deshalb, weil die Tat nicht unter einen gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar wäre, sondern mangels Schuldbeweises. Die Tat war somit mit gerichtlicher Strafe bedroht, die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG kommt daher zur Anwendung.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bf erneut dasselbe Verhalten vorgeworfen, weswegen er vom LG Wels freigesprochen wurde. Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses beinhaltet auch den Vorwurf der dadurch erfolgten rohen Misshandlung und des Zufügens unnötiger Qualen – dem Tatbestand des § 222 Abs 1 Z 1 StGB entsprechend.

IV.1.3. Für das Landesverwaltungsgericht OÖ steht aufgrund des selben verfolgten Lebenssachverhalts und dem jeweiligen Vorwurf, dass dem Hund rohe Misshandlung und unnötige Qualen zugefügt wurden, fest, dass die vorgeworfenen Taten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden. Das Landesgericht Wels hat seine diesbezügliche Zuständigkeit erkannt und in dieser Sache ein Urteil gefällt hat. Die Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 7 TSchG schließt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung somit aus.

Eine weitere – verwaltungsstrafrechtliche – Verfolgung wegen desselben Sachverhalts würde zu einer Doppelbestrafung bzw Doppelverfolgung führen: Gemäß Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

IV.1.4. Jedenfalls hinsichtlich der Vorwürfe des heftigen Ruckens an der Leine und des auf den Boden Drückens war der Beschwerde daher schon aus diesem Grund stattzugeben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.2. § 31 Abs 1 VStG regelt überdies, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Vorgeworfener Tatzeitpunkt im angefochtenen Straferkenntnis ist der 24. Mai 2022. Die belangte Behörde hätte sohin bis 24. Mai 2023 eine Verfolgungshandlung vornehmen müssen. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im ggst Fall war die erste gegen den Bf als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung einer Verwaltungsbehörde die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. August 2023, denn die Abtretung des Aktes durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an die belangte Behörde stellt keine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar (vgl VwGH 27.9,1988, 88/08/0146).

Die Information der Kriminalpolizei an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Februar 2023 darüber, dass wegen des Verdachts der Tierquälerei gemäß § 222 StGB ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei und das darin enthaltene Ersuchen „zur Prüfung des Vorliegens eines verwaltungsrechtlichen Tatbestands gem. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz iVm. § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz“ stellt schon deshalb keine Verfolgungshandlung dar, weil darin kein Vorwurf einer Verwaltungsübertretung formuliert, sondern bloß die diesbezügliche Prüfung angeregt wurde. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich aber eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a

VStG zu beziehen (vgl statt vieler: VwGV 19.4.2023, Ra 2022/07/0079).

Diesen Anforderungen entsprechen auch die Erkundigungen der belangten Behörde bei der Staatsanwaltschaft Wels und dem Landesgericht Wels jeweils über den Verfahrensstand betreffend § 222 StGB nicht.

Als erste im ggst Verwaltungsstrafverfahren erfolgte Verfolgungshandlung ist sohin die Strafverfügung vom 22. August 2023 zu werten. Diese wurde jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss der vorgeworfenen Tat bzw Eintritt des vorgeworfenen Erfolgs erlassen.

Ungeachtet der Ausführungen zu IV.1. ist daher jedenfalls verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungsverjährung hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe des ggst Straferkenntnisses eingetreten. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG liegen damit Gründe vor, die die Verfolgung ausschließen, weshalb das Strafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen war.

IV.3. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101 uHa 29.3.2019, Ra 2019/02/0013, mwN).

Zwar wurde betreffend sämtliche Vorwürfe im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeit der 24. Mai 2022 vorgeworfen, jedoch ist dieser hinsichtlich des Vorwurfs, der Bf habe im Zuge eines Gesprächs die Aussage getätigt „Da hab ich ihr eben zwei auf die Birn gegeben“, nicht eindeutig zuzuordnen. Weder geht aus dem Spruch hervor, wann dieses Gespräch stattgefunden habe noch, wann der Bf der Hündin „zwei auf die Birn“ gegeben haben soll. Auch im Akt ist kein Protokoll dieses Gesprächs enthalten, sondern es findet sich ein Hinweis darauf lediglich im Bericht der Kriminalpolizei an die Staatsanwaltschaft vom 25. September 2022. Nähere Ausführungen dazu sind nicht vorhanden. Eine eindeutige Zuordnung dieses Vorwurfs zu einer konkreten Tatzeit ist demnach nicht möglich, weshalb der Spruch diesbezüglich nicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht und er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt ist.

V. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Bei diesem Ergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG weder ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu jenen des Verwaltungsstrafverfahrens vorzuschreiben.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da zu den zu lösenden Rechtsfragen einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs existiert, von der in der ggst Entscheidung nicht abgewichen wurde. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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