LVwG O LVwG-606578/3/StB

LVwG-606578/3/StBLandesverwaltungsgericht10.05.2024

Regest

Strafverfahren; Antrag auf Strafmilderung; Strafhöhe; Teilrechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-606578/3/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.606578.3.StB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des S K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.01.2024, GZ: BHLL/923100047628/23, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht:

I.Der Beschwerde gegen die Strafhöhen wird insofern stattgegeben, als die in Spruchpunkt. 1 festgesetzte Strafe auf 220 Euro und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 6 Stunden reduziert werden.

Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Zu Spruchpunkt 2. hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. Die Kosten für das Verfahren vor der bB reduzieren sich auf insgesamt 37 Euro.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) vom 24.01.2024, GZ: BHLL/923100047628/23, wurde S K (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) folgende Taten zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 04.05.2023, 13:54 Uhr

Ort: Weißkirchen an der Traun, auf der A25, bei Str.km 6,9, in Richtung Wels

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: x

Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,30 Sekunden festgestellt.

2. Datum/Zeit: 04.05.2023, 13:54 Uhr

Ort: Weißkirchen an der Traun, auf der A25, bei Str.km 6,9, in Richtung Wels

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: x

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Diesbezüglich habe der Bf in Spruchpunkt 1. § 99 Abs. 2c Z 4 iVm § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und in Spruchpunkt 2. § 20 Abs. 2 leg. cit. verletzt und es wurden über den Bf Geldstrafen in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage, 10 Stunden) und 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) ausgesprochen.

I.2.Mit Email vom 12.02.2024 erhob der Bf Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis und bat darin um Reduzierung der Strafen, da er momentan nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen.

I.3.Mit Schreiben vom 06.03.2024 legte die bB dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

I.4.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13.03.2024 wurde der Bf aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und eventuell bestehende Unterhalts- und Sorgepflichten bekanntzugeben.

Weitere Eingaben von Seiten des Bf erfolgten jedoch nicht.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in die Beschwerde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafen richtet und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

II.2.Es steht der unter Pkt I. dargestellte Verfahrensablauf als Sachverhalt fest, dieser ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von dem Bf auch inhaltlich nicht in Zweifel gezogen.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960, StF: BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

„§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. […]

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[…]

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. […]

§ 99. Strafbestimmungen

[…]

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

[…]

4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt […]

(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. […]“

III.2.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Strafmilderung oder auf Absehen einer Strafe als Einspruch gegen das Ausmaß der Strafe zu qualifizieren ist (VwGH 06.10.1993, 91/17/0208; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49 Rz 9 [Stand 01.05.2017, rdb.at]). Die wiedergegebenen Schuldsprüche sind – zumal sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhen richtet – in Rechtskraft erwachsen, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich die Bemessung der Strafen zu überprüfen ist (Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten, VwGH 27.01.2020, Ra 2019/02/0203 mwN).

III.3.Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

III.4.Bei der Strafbemessung kommt dem Bf laut der bB der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu. Die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von der bB wie folgt geschätzt: Einkommen: 1.800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bf ist diesen trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht entgegengetreten, wonach diese Schätzung auch vom erkennenden Gericht der Strafbemessung zugrunde gelegt wird.

III.5.Die in Spruchpunkt 1. ausgesprochene Strafe ist im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu 2.180 Euro angesiedelt (rd. 14 %). Die Nichteinhaltung des erforderlichen Tiefenabstandes bzw. die Unterschreitung des erforderlichen Tiefenabstandes auf einen zeitlichen Abstand von 0,30 Sekunden stellt ein schwerwiegendes Delikt dar. Es ist allgemein bekannt, dass durch das Nichteinhalten des erforderlichen Tiefenabstandes immer wieder schwerwiegende Unfälle auftreten, insbesondere Auffahrunfälle, die nicht nur zu erheblichen Sach- sondern auch Personenschäden führen.

Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf erscheint die von der bB ausgesprochene Strafhöhe nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch als etwas überhöht und war entsprechend zu reduzieren.

III.6.Die in Spruchpunkt 2. ausgesprochene Strafe ist die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und war trotz der vorliegenden Unbescholtenheit des Bf vom erkennenden Gericht nicht weiter zu beanstanden. Eine weitere, außerordentliche Milderung der von der bB ausgesprochenen Strafe kam somit hierbei nicht in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde zwar von der bB nicht im korrekten Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt. Da eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe bei einer zu Gunsten des Bf erhobenen Beschwerde aus rechtlichen Gründen (Verbot der reformatio in peius) nicht möglich ist, kann dies im Beschwerdeverfahren nicht korrigiert werden.

III.7.Die neu festgesetzte und die bestätigte Geldstrafe sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts tat- und schuldangemessen, sind aus spezial- und generalpräventiver Hinsicht geboten und sollen den Bf in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten. Etwaige Ratenzahlungen sind hierbei mit der bB zu vereinbaren.

Der Ausspruch von Ermahnungen kam bereits aufgrund der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes – und somit mangels Vorliegens der kumulativen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – nicht in Betracht.

III.8.Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg.cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen ist.

Demnach war dem Bf ein Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro hinsichtlich Spruchpunkt 2. vorzuschreiben. Aufgrund der teilweisen Stattgabe in Spruchpunkt 1. entfällt hierbei ein Verfahrenskostenbeitrag seitens des Bf.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl zB VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0149 mwN).

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