LVwG O LVwG-552941/2/BL/ZeM – 552942/2

LVwG-552941/2/BL/ZeM – 552942/2Landesverwaltungsgericht11.04.2024

Regest

Stattgabe; Aufhebung; Feststellungsverfahren; Tätigkeit, beitragspflichtig; Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552941/2/BL/ZeM – 552942/2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.552941.2.BL.ZeM.552942.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Lang über die Beschwerden 1. des B, vertreten durch das Z Ö (Z L), x und 2. der R-T GmbH, vertreten durch L S Rechtsanwälte GmbH Co KG, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 21. Februar 2024, GZ: UR-259-3-2022, betreffend Aussetzung eines Feststellungsverfahrens nach § 10 Altlastensanierungsgesetz

zu Recht:

I.Den Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid vom 21.02.2024, GZ: UR-259-3-2022, setzte der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) ein auf Antrag der R-T GmbH eingeleitetes Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (im Folgenden: ALSAG) zur Frage, ob die Verbringung bestimmter Abfälle eine die Beitragspflicht nach dem ALSAG auslösende Tätigkeit ist, bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde der R-T GmbH gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 05.12.2023, GZ: 520000/206151/2/2020, betreffend die Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld, gemäß § 38 AVG aus.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrags für das 2., 3. und 4. Quartal 2020 auch Einfluss auf das bei der belangten Behörde anhängige Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG habe. Dies insofern, da im Fall einer positiven Erledigung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht diese Entscheidung eine wesentliche Grundlage für das gegenständlich anhängige Feststellungsverfahren bilden würde. Da somit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf das Feststellungsverfahren habe, hätte die belangte Behörde das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nach § 38 AVG formal aussetzen können.

I.2.Gegen diesen Bescheid richten sich die unabhängig voneinander erhobenen und rechtzeitig eingebrachten Beschwerden des B, vertreten durch das Z Ö (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, kurz: Erst-Bf) vom 27.02.2024 und der R-T GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, kurz: Zweit-Bf) vom 08.03.2024, in denen jeweils die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

Der Erst-Bf führte im Wesentlichen begründend aus, dass einerseits ein beim Bundesfinanzgericht anhängiges Verfahren, auf das die belangte Behörde in ihrem Bescheid verwiesen habe, nicht existieren würde und sei dem Erst-Bf keine derartige Beschwerdeführung bekannt. Unabhängig davon hätte ein Feststellungsverfahren den Zweck über strittige Vorfragen bescheidmäßig abzusprechen und damit in verbindlicher Weise die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es sollte damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren gemäß § 10 ALSAG würde der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht dienen. Durch die erfolgte Aussetzung des Verfahrens würde jedoch das Gegenteil einer Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung erreicht werden und verkenne die belangte Behörde den Regelungsumfang des § 38 AVG. Die mit § 10 ALSAG zu klärenden Fragestellungen würden keine Vorfragen im Sinne des § 38 AVG darstellen und sei die vorgenommene Aussetzung des Feststellungsverfahrens in rechtswidriger Weise erfolgt.

Die Zweit-Bf begründete ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass einerseits Gegenstand des Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG die Frage sei, ob die näher beschriebene Tätigkeit der Verpflichtungsabführung des Altlastenbeitrags unterliegen würde. Dies sei die Hauptfrage des Feststellungsverfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht sei die Frage, ob eine konkrete Tätigkeit, die im Wesentlichen ähnlich jener sei, die Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, der Beitragspflicht nach dem ALSAG unterliegen würde. Das Bundesfinanzgericht würde daher keine Vorfrage für die belangte Behörde klären, sondern sei diese bloß zur Klärung derselben Hauptfrage zuständig. Das Verfahren hätte daher von der belangten Behörde nicht unterbrochen werden dürfen, weil keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.

I.3. Mit Schreiben vom 25.03.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt samt den beiden Beschwerden, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

II.Beweiserhebung, Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Beschwerdeschriften. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit den Beschwerden angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

II.2.Es steht – in Ergänzung zum unter I. angeführten Verfahrensgang – folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2.1. Mit Schreiben vom 07.03.2022 stellte die R-T GmbH, x, durch ihre Rechtsvertretung beim Magistrat der Stadt Wels nach § 10 ALSAG den Antrag, die Behörde wolle feststellen, dass die Tätigkeit der Verbringung von Schlackenabfällen (konkret: LD-Konverterschlacke der Abfallschlüsselnummer x) nach Tschechien zur Umwandlung in ein CE-zertifiziertes Bauprodukt keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellen würde und zwar auch dann nicht, wenn diese Schlacke, die ihrerseits das Abfallende erreicht hat, danach zur Geländeverfüllung ohne konkreten bautechnischen Zweck verwendet werden würde. [ON 4 des Behördenakts]

Daraufhin leitete die nunmehr belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein.

II.2.2. Mit Bescheid vom 05.12.2023, GZ: 520000/206151/2/2020, hat der B, vertreten durch das Z Ö (Z L) für die R-T GmbH die im zweiten bis vierten Quartal entstandene Altlastenbeitragsschuld für das Verbringen von insgesamt 103.535 Tonnen Stahlwerkschlacke der Abfallschlüsselnummer x nach Tschechien festgesetzt.

In der Bescheidbegründung wurde vom Zollamt Österreich angemerkt, dass das Ergebnis des anhängigen Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG nicht abgewartet worden sei, da ein Antrag auf Feststellung gemäß § 7 Abs. 2 ALSAG für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich ziehen würde. [ON 19 des Behördenakts]

II.2.3. Gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 05.12.2023, GZ: 520000/206151/2/2020, erhob die R-T GmbH durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15.01.2024 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Altlastenbeitrag für das zweite, dritte und vierte Quartal 2020 mit 0 Euro festgesetzt wird. [ON 21 des Behördenakts]

Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesfinanzgericht anhängig.

II.2.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2024 setzte diese das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG unter Verweis auf das beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren nach § 38 AVG aus.

II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus den in Klammern angeführten Beweismitteln.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Rechtsgrundlagen:

III.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023, lauten wie folgt:

„Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.

Behörde

§ 21. Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.“

III.1.2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

III.2.Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

III.2.1. Gegenstand der vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Frage, ob die belangte Behörde das bei ihr aufgrund des Antrags der Zweit-Bf vom 07.03.2022 anhängige Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG zu Recht mit Bescheid vom 21.02.2024, GZ: UR-259-3-2022, „bis zur Entscheidung über die Beschwerde der R-T GmbH gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 05.12.2023, Zl.520000/206151/2/2020“ ausgesetzt hat.

Die belangte Behörde begründet die Aussetzung des Feststellungsverfahrens damit, dass das vor dem Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrags für das zweite bis vierte Quartal 2020 maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG haben würde und damit eine Aussetzung im Sinne des § 38 AVG geboten gewesen sei.

III.2.2. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

III.2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist; präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. etwa VwGH 12.02.1999, 96/19/3525; 28.11.2013, 2013/03/0070). Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der besondere prozessökonomische Sinn des § 38 (letzter Satz) AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet. Eine solche Bindungswirkung kann aber nur die Entscheidung über die Hauptfrage entfalten, nicht aber die bloße vorfrageweise Beurteilung durch eine andere Behörde. Stellt eine Rechtsfrage keine Vorfrage in diesem Sinn dar, so hat die Behörde sie jedenfalls eigenständig zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 6). Als Rechtsakte, die eine solche Bindungswirkung entfalten, kommen sowohl Bescheide der Verwaltungs(straf)behörden als auch Urteile und Beschlüsse der Gerichte in Frage (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 22).

Eine Aussetzung des Verfahrens ist nach § 38 letzter Satz AVG folglich nur zugunsten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens möglich, das mit einer für die Behörde bindenden (Hauptfragen) Entscheidung der Vorfrage enden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.04.2021, rdb.at] Rz 39).

III.2.4. Verfahrensgegenständlich ist deshalb vorrangig zu prüfen, ob es sich bei der vom Bundesfinanzgericht zu beantwortenden Frage – nämlich, ob die durch den Erst-Bf erfolgte Festsetzung der Altlastenbeiträge für die Zweit-Bf im zweiten bis vierten Quartal 2020 dahingehend rechtmäßig war, dass es sich bei der relevanten Tätigkeit tatsächlich um eine ALSAG-beitragspflichtige Tätigkeit gehandelt hat – um eine Vorfrage (iSd § 38 AVG) für das von der belangten Behörde geführte ALSAG-Feststellungsverfahren handelt.

III.2.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 ALSAG hat die belangte Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ALSAG) vorliegt.

Ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 ALSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2017/16/0143). In diesem Feststellungsverfahren soll dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit offen stehen, in einem durch die für die Hauptfrage (wie zB die Abfalleigenschaft) zuständige Behörde geführten Verfahren seine Rechte zu wahren und gegebenenfalls durchzusetzen. An eine solche Feststellung nach § 10 ALSAG sind schließlich die Abgabenbehörden gebunden (VwSlg. 18.954 A/2014). Zuständige Behörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist gemäß § 21 leg. cit. die (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde.

III.2.6. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Bundesfinanzgericht zu beantwortenden Frage gerade um keine für die belangte Behörde relevante Vorfrage nach § 38 AVG. Vielmehr ist die jeweilige Abgabenbehörde (und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht) an die Entscheidung der Feststellungsbehörde (hier: belangte Behörde) als Vorfrage für die Festsetzung des Altlastenbeitrags gebunden. Die belangte Behörde dagegen hat die Frage, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG vorliegt, selbständig als Hauptfrage zu beurteilen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird somit keine für das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG bindende Vorfrage beantwortet.

III.2.7. Im Ergebnis liegen im gegenständlichen Feststellungsverfahren die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG nicht vor, da das Bundesfinanzgericht in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 05.12.2023, GZ: 520000/206151/2/2020, die Frage, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, bloß als Vorfrage zu beurteilen hat, an welche aber die belangte Behörde – die diese Frage in ihrem Verfahren als Hauptfrage zu beantworten hat – nicht gebunden ist.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid zu beheben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich vielmehr an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG. Die Rechtslage zu diesem Themenbereich ist eindeutig und es existieren zu den einzelnen im gegenständlichen Fall einschlägigen zentralen Fragen – wie in der rechtlichen Beurteilung zitiert und dargelegt – zahlreiche einschlägige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, von welchen nicht abgewichen wurde. Auch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage liegen nicht vor.

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