LVwG O LVwG-606568/2/Zo/Rt

LVwG-606568/2/Zo/RtLandesverwaltungsgericht10.04.2024

Regest

Stattgabe; Lenker; Verfügungsberechtigter; Weitergabe; Überlassen zum Lenken

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-606568/2/Zo/Rt

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.606568.2.Zo.Rt

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des A J, vertreten durch H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.02.2024, GZ: BHLL/923100086142/23, wegen einer Übertretung des KFG

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, dass er als Verfügungsberechtigter des PKW mit dem Kennzeichen x dieses Kraftfahrzeug ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben habe. Das Fahrzeug sei am 30.10.2022 um 14.55 Uhr in 4053 Ansfelden, Fischerhüttenweg 17, von A gelenkt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 8 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 17 Euro verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass gemäß § 102 Abs. 8 KFG der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen dürfe. Der Bf sei nicht Lenker im Sinne des § 102 Abs. 8 KFG gewesen, darunter sei die Person zu verstehen, welche ein Kraftfahrzeug tatsächlich lenkt. In dem von der Behörde angenommenen Tatzeitraum sei der Bf nicht Lenker gewesen, weshalb er nicht Tatobjekt des § 102 Abs. 8 KFG sein könne.

Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein würde, liege jedenfalls der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung vor. Dabei handle es sich um einen zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten, aber allgemein anerkannten Rechtfertigungsgrund, welcher auf dem Einwilligungsgedanken beruhe. Dieser sei in den §§ 97 Z 3, 98 Abs. 2 und 110 StGB verankert. Unabhängig davon, dass die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges im Nachhinein mitgeteilt hat, dass sie nicht darüber Bescheid gewusst habe, dass ein Dritter das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe, hätte diese jedenfalls die Einwilligung erteilt, dass der tatsächliche Lenker das KFZ hätte lenken dürfen, wenn ihr dieser Umstand damals bekannt gewesen sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerde-vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Zulassungsbesitzerin des im Spruch angeführten Kraftfahrzeuges ist Frau M H. Wegen einer Radaranzeige wurde diese gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, den Lenker bekanntzugeben. Auf diese Anfrage teilte die Zulassungsbesitzerin mit, dass das Fahrzeug am 30.10.2022 um 14.55 Uhr von ihrem Ehemann A J (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) gelenkt worden sei.

In dem gegen den Bf durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gab dieser an, dass das Fahrzeug nicht von ihm gelenkt worden sei, sondern es sich beim tatsächlichen Lenker um Herr A O A gehandelt habe. Das Strafverfahren gegen Herrn A O A wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde laut Aktenlage rechtskräftig abgeschlossen.

Von der Verwaltungsstrafbehörde wurde ein Verfahren gegen die Zulassungsbesitzerin eingeleitet, weil diese eine falsche Lenkerauskunft erteilt habe. Diese rechtfertigte sich damit, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Ehemann das Auto an eine dritte Person weitergegeben habe. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde das gegenständliche Strafverfahren gegen Herrn J eingeleitet und diesem vorgeworfen, dass er „als Verfügungsberechtigter das angeführte Kraftfahrzeug ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person weitergegeben habe“. Dieser Tatvorwurf wurde in allen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung und Straferkenntnis) gleich formuliert.

5. Diesen Sachverhalt hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich rechtlich wie folgt beurteilt:

5.1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten und muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Gemäß § 102 Abs. 8 KFG darf der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die belangte Behörde hat dem Bf in sämtlichen Verfolgungshandlungen vorgeworfen, dass er als „Verfügungsberechtigter“ das Kraftfahrzeug ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers an eine dritte Person „weitergegeben“ habe. § 102 Abs. 8 KFG richtet sich jedoch nicht an den „Verfügungsberechtigten“ eines Kraftfahrzeuges, sondern an dessen Lenker. Es ist auch nicht die „Weitergabe“ des Kraftfahrzeuges an eine dritte Person verboten, sondern das Verbot betrifft das „Überlassen zum Lenken“. Beim Lenker eines Kraftfahrzeuges und beim Verfügungsberechtigten über dieses Kraftfahrzeug kann es sich ohne weiteres um verschiedene Personen handeln, weshalb es im Verwaltungsstrafverfahren notwendig ist, die Eigenschaft bzw. Funktion des Beschuldigten im Tatvorwurf korrekt zu umschreiben. Nur dadurch ist sichergestellt, dass sich der Beschuldigte zweckentsprechend verteidigen kann und nicht allenfalls ein weiteres Mal (in seiner Eigenschaft als Lenker) verfolgt wird.

Es ist durchaus naheliegend, dass der Bf im Zusammenhang mit dem ggstdl. Vorfall das Kraftfahrzeug auch gelenkt hat, weil ihn seine Gattin auf Anfrage der Behörde ausdrücklich als Lenker bekanntgegeben hatte. Allerdings wurde ihm von der belangten Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nie vorgeworfen, die gegenständliche Übertretung als Lenker des Kraftfahrzeuges begangen zu haben. Es gibt also im gesamten Verfahren keine Verfolgungshandlung, welche sämtliche Tatbestandselemente umfasst. Die Weitergabe des Fahrzeuges durch den Verfügungsberechtigten ist von der Bestimmung des § 102 Abs. 8 KFG nicht umfasst und ein „Überlassen durch den Lenker“ wurde dem Bf nicht vorgeworfen. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen war.

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines vollständigen Tatvorwurfes innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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