LVwG O LVwG-552823/3/KLe/HK; LVwG-552825/3/KLe/HK

LVwG-552823/3/KLe/HK; LVwG-552825/3/KLe/HKLandesverwaltungsgericht22.02.2024

Regest

Einstellung; Zwangsabschuss, Rechtsschutzinteresse; Regelmäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552823/3/KLe/HK; LVwG-552825/3/KLe/HK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.552823.3.KLe.HK

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde von 1. A, W, 2. G, W, 3. W T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S T, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 05.12.2023, GZ: BHSEJagd-2023-8515/49-Nes, betreffend Antrag gemäß § 48 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: J G, vertreten durch Jagdleiter J B, G) den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.12.2023, GZ: BHSEJagd-2023-8515/49-Nes, wurde der Zwangsabschuss von vier Stück Graureiher durch die Jagdgesellschaft G im Bereich der vom Angelsportverein G bewirtschafteten Gewässerabschnitte der E im Gemeindegebiet von G, E-R A, N- und P bis zum 15.02.2024 angeordnet.

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden erhoben.

Mit Schreiben vom 17.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus der Aktenlage.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Rechtsprechung des VwGH zu § 33 VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar. Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161, mwN).

Wie bereits oben dargestellt wurde, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Zwangsabschuss unter vorgegebenen Auflagen befristet bis zum 15.02.2024 angeordnet. Während des Beschwerdeverfahrens ist daher dieser befristete Zwangsabschuss zum gegenwärtigen Zeitpunkt erloschen.

Gegenwärtig fehlt es den Beschwerdeführern sohin an einer Prozessvoraussetzung, dem bestehenden Rechtsschutzinteresse.

Die Anordnung des Zwangsabschusses ist per 15.02.2024 abgelaufen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen mehr. Eine Aufhebung des Zwangsabschusses kommt sohin nicht mehr in Betracht und kann die Rechtssphäre der Beschwerdeführer daher nicht zu ihren Gunsten verändert werden, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer mangelnden Beschwer der Beschwerdeführer auszugehen ist.

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid – wobei ein wie hier gegenständlicher Bescheid keiner zwingenden gesetzlichen Regelmäßigkeit unterliegt (e cont. VfGH 26.09.2017, E1511/2017 ua) – aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0022).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit Ablauf der Befristung die Anordnung des Zwangsabschusses erloschen ist, weshalb das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht, und sohin die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären und das Verwaltungsverfahren einzustellen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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