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LVwG-753104/3/MZ•LVwG O LVwG-753104/3/MZ
LVwG-753104/3/MZLandesverwaltungsgericht21.02.2024
Stattgabe; erkennungsdienstliche Behandlung; Fingerabdrücke; Mitwirkungspflichten
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des A__, vertreten durch RA Dr. B__, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.12.2023, GZ: BHVBSich-2023-323292/12-JM, betreffend Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 04.12.2023, GZ: BHVBSich-2023-323292/12-JM, wurde der beschwerdeführenden Partei (in Folge: bP) gemäß § 65 Abs 1 iVm § 77 Abs 2 SPG aufgetragen, sich binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bei der PI R__ einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.
Die Behörde begründet ihre Entscheidung dahingehend, dass sie von der PI R__ darüber unterrichtet worden sei, dass C__ am 21.09.2023 Anzeige gegen seinen Arbeitskollegen, die nunmehrige bP, erstattet habe, wonach die bP ihn mit den Worten „schleich di, wennsd so weiter mochst liegst boid in deina Blutlachn do“ bedroht habe. Die bP habe sich, so die Anzeige, nicht geständig gezeigt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei von der bP verweigert worden.
Die Behörde führt weiter aus, dass im kriminalpolizeilichen Aktenindex diverse Einträge betreffend die bP aufscheinen würden. Zudem sei sie im Jahr 2022 wegen öffentlicher Anstandsverletzung ermahnt worden.
Da die bP in den letzten Jahren immer wieder im Verdacht stand, Delikte gegen fremdes Eigentum oder die Freiheit von Menschen begangen zu haben, lasse die neuerliche Anzeige befürchten, dass künftig aufgrund der Persönlichkeit der bP gefährliche Angriffe gesetzt werden könnten, weshalb die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe notwendig erscheine.
II.Gegen den genannten Bescheid erhob die bP rechtzeitig Beschwerde. Im Rechtsmittelschriftsatz gesteht die bP zwar eine wörtliche Auseinandersetzung mit dem (ehemaligen) Arbeitskollegen zu, bestreitet aber, diesen bedroht oder genötigt zu haben. Die bP führt hinsichtlich der Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex aus, in allen Punkten vor Gericht freigesprochen worden und damit unbescholten zu sein. Eine Abmahnung wegen einer Anstandsverletzung könne nicht ausreichen, um eine erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen.
Zudem gibt die bP an, dass bereits im Jahr 2022 eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen worden sei.
III.a) Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
b) Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Beschwerde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs 2 VwGVG).
c) Als für diese Entscheidung relevant wird der in Punkt I. dargestellte Sachverhalt festgestellt.
Weitere Feststellungen: Die bP wurde – laut Auskunft der PI R__ – am 26.07.2022 einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen, wobei bei dieser die Größe festgestellt, eine Lichtbilderserie angefertigt sowie Fingerabdrücke abgenommen wurde(n).
Nach Auskunft der belangten Behörde sollten aufgrund des nunmehrigen Bescheides wiederum Fingerabdrücke von der bP genommen werden.
IV.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten in der geltenden Fassung:
„Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 65.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2) …
(4) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. …
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16.
(1) …
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5….
(3) …
Verfahren
§ 77.
(1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2) Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
(3) Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4) …“
b) Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob lediglich aufgrund einer vorliegenden Anzeige, ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen, sowie aufgrund von Einträgen im kriminalpolizeilichen Aktenindex ein Bescheid wie der vorliegende rechtmäßig erlassen werden kann.
Dies vor dem Hintergrund, als im gegenständlichen Verfahren Grundrechtseingriffe zu beurteilen sind, und diese steht verhältnismäßig zu sein haben. Es ist also stets der geringst mögliche, gerade noch zum Ziel führende Eingriff vorzunehmen, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu entsprechen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass, um Fingerabdrücke der bP zu erlangen, lediglich eine Abfrage der bereits vorliegenden Daten hätte erfolgen können, weshalb die neuerliche Abnahme von – bekanntermaßen sich im Lauf des Lebens nicht verändernden – Fingerabdrücken diesem Grundsatz widerspricht.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben.
c) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes der Bescheidspruch nicht ausreichend konkret ist, da diesem nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Mitwirkungspflichten dem Bescheidadressaten auferlegt werden (vgl etwa zur DNA-Abnahme VwGH 11.12.2001, 2001/01/0289).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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