LVwG O LVwG-500830/8/StB

LVwG-500830/8/StBLandesverwaltungsgericht20.02.2024

Regest

Teilweise Stattgabe; Wasserbuch; Hochwasserabflussgebiet; Charakter, deklaratorisch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-500830/8/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.500830.8.StB

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des Mag. C P, MSc, vertreten durch H Rechtsanwälte, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.09.2023, GZ: BHWL/922180020085/22, wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2024 durch mündliche Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage, 20 Stunden, herabgesetzt werden.

Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde reduziert sich auf 100 Euro.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte, Behörde, [bB]) vom 29.09.2023, GZ: BHWL/922180020085/22, wurde Mag. C P, MSc, (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) zur Last gelegt, er hätte es als Verantwortlicher der Firma P W GmbH mit Sitz in x, zu verantworten, dass die genannte Firma zumindest in der Zeit von 10.01.2017 bis 25.08.2022, eine Wohnhausanlage inkl. Tiefgarage auf den Gst. Nr.: x, x, x, x, x u. x, KG E, Gemeinde E, errichtet und damit eine besondere bauliche Herstellung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des P/F vorgenommen hat, ohne dafür eine gemäß § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Bf gemäß § 137 Abs. 1 Z 16 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage, 17 Stunden) verhängt.

Begründet wurde diese Strafe im Wesentlichen damit, dass die oben bezeichnete Wohnhausanlage inkl. Tiefgarage auf den angeführten Grundstücken errichtet worden sei und dementsprechend keine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Auch wenn die Grenzen des Hochwasserabflussbereiches im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhausanlage nicht im Wasserbuch vorhanden gewesen seien, habe dies nach der Judikatur des VwGH bloß deklarative Bedeutung. Aus dem Fehlen einer Eintragung könne nicht geschlossen werden, dass gar kein solches Gebiet vorliegt.

I.2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf vom 31.10.2023. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Bf keine Parteistellung im raumordnungsrechtlichen Widmungsverfahren gehabt hätte und von Seiten der Gemeinde weder im Bauplatz-, noch im Baubewilligungsverfahren auf das Vorliegen des Hochwasserabflussbereiches hingewiesen worden sei. Es habe auch nach dem Lokalaugenschein am 30.11.2017 keine behördliche Information an die Firma des Bf gegeben und diese habe auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen die Firma nun konkret hätte treffen können, um zu erkennen, dass gegenständlich ein Hochwasserabflussgebiet besteht. Die Firma habe sich im Zuge der Planung und Umsetzung des Vorhabens Professionisten bedient. Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

I.3.Mit Vorlageschreiben vom 10.11.2023 legte die bB die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

I.4.Am 16.01.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt, bei der der Bf gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eine Vertreterin der bB und ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik anwesend waren. Der Bf konnte in der mündlichen Verhandlung seine rechtlichen Standpunkte präzisieren sowie bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitwirken, insbesondere auch Fragen an den Amtssachverständigen richten.

In dieser Verhandlung wurde ein Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die Niederschrift wurde den Parteien in weiterer Folge mit Schreiben vom 18.01.2024 übermittelt, die rechtsfreundliche Vertretung des Bf beantragte mit Eingabe vom 01.02.2024 die ungekürzte Ausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in die Beschwerde und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2024.

II.2.Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist seit 30.08.2016 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma P W GmbH mit Sitz in D tätig und dort auch alleinvertretungsbefugt nach außen.

II.3.Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 23.11.2015 bzw. vom 25.05.2016 wurde der Firma P W GmbH die Baubewilligung für die Errichtung von drei Wohnhäusern inklusive Tiefgarage auf den Gst. Nr. x, x, x, x, x u. x, alle KG und Gde. E, erteilt.

Nach den Baubeginns- bzw. Baufertigstellungsanzeigen an die Gemeinde E bzw. den Feststellungen der bB wurde diese Wohnhausanlage samt Tiefgarage zwischen Jänner 2017 und 2020 errichtet und ist seither Bestand. In weiterer Folge wurde unter Federführung der Firma des Bf auch ein gemeinsames Hochwasserschutzprojekt mit der Gemeinde E bzw. der Landesverwaltung begonnen. Die Projekte der Gemeinde und der Landesstraßenverwaltung wurden bereits beide kollaudiert. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Firma des Bf wurde im Juni 2023 erteilt, die Umsetzungsmaßnahmen befinden sich in der finalen Phase.

II.4.Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2024 zusammengefasst aus, dass der P (auch D oder F genannt) samt Zubringergewässer im Oberlauf oberhalb von E teilweise durchgehend wasserführend ist und dann im Gemeindegebiet von E oder oberhalb davon, in Zeiten mit wenig Niederschlag, oftmals zur Gänze in den Untergrund versickert. Das Einzugsgebiet des P (D) in E beträgt bei der Landesstraße laut Einzugsgebietsberechnung Land Oberösterreich, hydrografischer Dienst vom 04.01.2024, 25,6 km² (siehe auch Gefahrenzonenplan P-F 2022 mit gleicher Flächenangabe).

Grundsätzlich kann die Hochwassermenge und die Jährlichkeit über empirische Formeln mit dem Einzugsgebiet, dem Niederschlag und Gebietsfaktoren errechnet werden. Im ggst. Bereich kann das Hochwasserabflussgebiet näherungsweise auch über die Hochwasserabflussmenge und Berechnung der Wasserspiegelhöhen bei den flussab gegebenen Zwangspunkten (Landesstraße, Durchlass DN 1200 und Brücke bei der Landesstraße) ermittelt werden. Es wird dabei so vorgegangen, dass der Abfluss der Verrohrung + der Abfluss bei der Brücke so lange mit dem höheren Wasserspiegel ermittelt werden bis die Abflussmenge der Zuflussmenge entspricht. Dabei wird festgestellt, dass es auch zur Überströmung bei der Landesstraße kommt und diese Wasserspiegelhöhe ist dann das Höhenmaß für die Ausspiegelung auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke.

Es gibt für E am P seit 2022 (Niederschrift vom 29.11.2022) einen kommissionierten Gefahrenzonenplan P-F. Die angeführten Grundstücke liegen demzufolge im HQ30 Überflutungsbereich des P. Die Ausweisung der Grundstücke als Überflutungsbereich HQ30 im Gefahrenzonenplan gilt für alle Grundstücke als vollständig überflutet mit Ausnahme des Gst.Nr. x. Dieses Grundstück ist nur teilweise überflutet, sodass ein kleiner Teil im Westen frei von Überflutung ist.

Seit 2015 und davor gab es Veränderungen wie die Herstellung des Gerinnes (Hochwassermulde) mit Durchlässen, welche bereits im April 2017 fertiggestellt war (siehe dazu Ausführungsbericht ZT Gunz vom April 2017). Die Herstellung des Gerinnes samt Durchlässen hat die Hochwassersituation für die oben angeführten Grundstücke verbessert, da der Abfluss in Richtung Landesstraße und der Durchfluss bei der Landesstraße verbessert wurde. Jedoch wurde dabei kein HQ30 Schutz für die oben angeführten Grundstücke hergestellt.

II.5.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich beweiswürdigend somit aus dem Verfahrensakt sowie aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2024, insbesondere aus den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, denen der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Dies gilt insbesondere dahingehend, dass die im Straferkenntnis bezeichneten Grundstücke nach dem aktuellen Gefahrenzonenplan im HQ30-Bereich des P zu liegen kommen und dies auch für das Jahr 2017 zu gelten hat, weil inzwischen keine großen Veränderungen in diesem Bereich mehr vorgenommen wurden (siehe II.4.).

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, StF: BGBl. Nr. 215/1959, lauten wie folgt:

„Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Strafen

Führung der Wasserbücher

[…]

(4) Angaben in der Evidenz gelten – sofern sie mit dem Grundbuch nicht im Widerspruch stehen – bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; rechtsgestaltende Wirkung kommt ihnen nicht zu.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer […]

16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt; […]“

III.2.Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, StF: BGBl. Nr. 52/1991 (WV), lautet wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. […]“

III.3.Der Bf ist unbestritten Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschafter der Firma P W GmbH und somit gemäß § 9 VStG als außenvertretungsbefugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die genannte Firma hat als Bauträger nach Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung zwischen 2017 und 2020 eine Wohnhausanlage mit drei Wohnbauten auf den im Straferkenntnis zitierten Grundstücken in E errichtet, ohne dass eine wr. Bewilligung nach § 38 WRG 1959 vorlag.

Diese Bauwerke sind jedenfalls auch als Anlagen iSd § 38 WRG zu bezeichnen und gehören seit ihrer Fertigstellung dem Baubestand an. Zum Zeitpunkt der Baubewilligungen gab es keinerlei Ausweisung bzw. Ersichtlichmachung im Wasserbuch. Aktuell liegt ein Gefahrenzonenplan in dieser Zone vor, wonach alle drei Häuser der Wohnanlage inkl. Tiefgarage im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich zu liegen kommen.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt, dass dieser Gefahrenzonenplan seit 2022 rechtsgültig vorliegt und auch die gegenständliche Anlage bereits 2017 im Hochwasserabflussbereich des F zu liegen kommt. Es haben sich auch in der Zwischenzeit keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Demnach sind die diesbezüglichen Annahmen 1:1 übertragbar. Alleine diese Festlegung, wonach diese Grundstücke im 30jährlichen Hochwasserabflussbereiches liegen, löst eine Bewilligungspflicht nach § 38 aus.

Der VwGH hat zur Bestimmung des § 38 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 ausgesprochen, dass für das Vorliegen eines Hochwasserabflussgebietes die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der Ausweisung der Grenzen im Wasserbuch kommt nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl. auch § 125 Abs. 4 WRG 1959) und dient insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar und hat somit bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/07/0018). Die Ersichtlichmachung der Grenzen des Hochwasserabflussgebietes im Wasserbuch hat nach der zitierten Entscheidung des VwGH bloß deklaratorischen Charakter. Die Auffassung, bei Gewässern, deren Hochwasserabflussgrenzen nicht ins Wasserbuch eingetragen seien, existiere gar kein solches Gebiet, ist unzutreffend.

Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, dass die Firma des Bf mittlerweile die entsprechenden Bewilligungen bei der bB erwirkt hat. Demnach ist der objektive Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung aus Sicht des erkennenden Gerichts erfüllt.

III.4.Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog. „Ungehorsamsdelikt“).

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 ist ein Ungehorsams- und ein Dauerdelikt, es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN).

Der Bf beruft sich hierbei auf die Beiziehung von externen Professionisten im Zuge der Planung und der Umsetzung. Ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem wurde vom Bf weder behauptet, noch entsprechend dargelegt, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen.

Es wird dem Bf zugestanden, dass zu Beginn der Bewilligungsverfahren ein derartiger HQ30-Bereich nicht im Wasserbuch ausgewiesen war und auch keine Mitteilungen der anderen Behörden (zB Gemeinde als Baubehörde) erfolgten. Von einem Bauträger ist jedoch demgegenüber zu erwarten, dass sich dieser im Vorhinein um sämtliche Bewilligungen und Genehmigungen für ein Projekt umschaut. Nochmals ist auch auf § 125 Abs. 4 WRG 1959 zu verweisen, wonach den Angaben im Wasserbuch bzw. in der Evidenz keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Auch mit dem Hinweis auf die Beiziehung von externen Professionisten gelingt es dem Bf nicht, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, er hat daher auch den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

III.5.Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen beträgt 3.630 Euro, im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bf eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung ist als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bf zu berücksichtigen. Als erschwerend schlugen sich die lange Tatdauer bzw. die mögliche Beeinträchtigung Rechte Dritter nieder. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen sich als wesentlich besser als im Straferkenntnis angenommen dar.

Die verhängte Strafe schöpft den Strafrahmen zu rd. 55 % aus und war aber insbesondere aufgrund der Unbescholtenheit des Bf entsprechend zu reduzieren. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die wasserrechtlichen Bewilligungen nach §§ 38 und 41 für die ggst. Wohnhausanlage samt Tiefgarage mittlerweile erwirkt wurden bzw. vorliegen und sich die diesbezüglichen Maßnahmen in Umsetzung befinden.

Die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint insgesamt tat- und schuldangemessen und ausreichend um den Bf vor der weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

III.6.Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf nach § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten, der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde war entsprechend anzupassen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder abweicht, noch es an einer Rechtsprechung fehlt. Die entsprechend zitierten Regelungen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich klar und unmissverständlich und wurde insbesondere im Sinne der Rechtsprechung des VwGH beantwortet.

Die entsprechend zitierten Regelungen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich klar und unmissverständlich und wurden im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu § 38 beantwortet, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

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