LVwG O LVwG-552826/2/StB

LVwG-552826/2/StBLandesverwaltungsgericht31.01.2024

Regest

Zurückweisung; Grundwasserentnahme; Zugriff Grundwasser; Wasserbenutzungsrecht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552826/2/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.552826.2.StB

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde des H S, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.11.2023, GZ: BHLLWa-2023-245783/14-WN, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. (FH) K K F) den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) vom 23.11.2023, GZ: BHLLWa-2023-245783/14-WN, wurde Dipl.-Ing. (FH) K K F (im Folgenden: mitbeteiligte Partei, [mP]) die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme (Spruchpunkt I.) und zur Versickerung (Spruchpunkt II.) zum Betrieb einer Wärmepumpe für Heiz- und Kühlzwecke auf dem Gst. Nr. x, KG. und Stadtgemeinde L, unter der Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.

I.2.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des H S (im Folgenden: Beschwerdeführer, [Bf]) vom 26.12.2023. Darin führte dieser aus, dass er plane, die Bauarbeiten für sein Einfamilienhaus mit seiner wasserrechtlich im Jahr 2011 bewilligten Grundwasserwärmepumpe (Entnahme und Versickerung) in Kürze weiterzuführen. Ihm solle ein Neuantrag zum Betrieb seiner Grundwasserwärmepumpe von der bB ermöglicht werden, damit er die bereits errichteten Anlagenteile auch weiterhin nutzen könne. Die Frage zum Erlöschen seiner Anlage sei bis zum 08.11.2023 „schwebend“ gewesen, wonach die bB von einem bestehenden Recht ausgehen hätte müssen. Zudem wurde von der bB nicht geprüft, ob die beiden Anlagen im Widerstreit stehen würden.

Es wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die bB, in eventu die Abänderung des Bescheids und Entscheidung zur Frage des Widerstreits beantragt.

I.3.Mit Schreiben vom 17.01.2024 legte die bB dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, zur Entscheidung vor. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in das Beschwerdevorbringen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus sah das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung ab, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.2.Folgender Sachverhalt steht fest:

II.2.1.Mit Bescheid der bB vom 29.03.2011; GZ: Wa10-17-2011/Brc, wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme und zur Versickerung auf Gst. Nr. x, KG. und Gde. L, zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe erteilt. In diesem Bescheid wurde die Bauvollendungsfrist mit 31.12.2012 festgelegt, dieses Wasserbenutzungsrecht ist unter der Wasserbuchpostzahl x eingetragen. Aufgrund mehrmaliger (insgesamt fünf) Ansuchen des Bf wurde diese Bauvollendungsfrist immer wieder verlängert, zum letzten Mal bis zum 30.06.2019 (Bescheid der bB vom 30.01.2019, GZ: Wa10-17-2011/Wn).

II.2.2.Mit Bescheid der bB vom 25.07.2023, GZ: BHLLWa-2023-9809/6-WN, wurde festgestellt, dass das unter der Wasserbuchpostzahl x zugunsten des Bf eingetragene und das zitierte, befristet erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Grundwasserentnahme für den Betrieb einer Wärmepumpe und Versickerung des thermisch veränderten Grundwassers auf demselben Grundstück erloschen ist, da diese Anlage nicht vollständig innerhalb der verlängerten Bauvollendungsfrist fertig gestellt wurde. Die vom Bf dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 08.11.2023 als unbegründet abgewiesen, da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit Ablauf der letzten Verlängerung der Bauvollendungsfrist (30.06.2019) ex lege erloschen ist und der Bescheid der bB vom 25.07.2023 daher lediglich deklarative Bedeutung hat.

II.2.3.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der bB vom 23.11.2023 wurde der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme und zur Versickerung (Errichtung und Betrieb einer Wärmepumpe für Heiz- und Kühlzwecke) auf dem Gst. Nr. x, KG. und Stadtgemeinde L, erteilt.

Der Entnahmebrunnen des Bf liegt dem Amtssachverständigen für Hydrologie folgend 138 Meter nordwestlich der geplanten Anlage der mP. Darüber hinaus führte dieser aus, dass der Brunnen des Bf grundwasserstromseitlich liegt und somit weder im Einflussbereich des Absenktrichters noch im Einflussbereich der Thermalfahne zu liegen kommt.

Auf Nachfrage durch den erkennenden Richter teilte die bB mit, dass bis dato kein Neuantrag bzgl. des erloschenen Wasserbenutzungsrechts des Bf bei ihr anhängig ist.

II.3.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass das Wasserbenutzungsrecht des Bf ex lege mit Ablauf des 30.06.2019 erloschen ist und dieser weder im Zeitpunkt der Entscheidung der bB im gegenständlichen Bewilligungsverfahren bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts keinen Neuantrag zur wasserrechtlichen Bewilligung seiner eigenen Wasserbenutzungsanlage eingebracht hat.

In weiterer Folge wurde dieser dem Verfahren von Seiten der bB als Partei zugezogen, wobei der Amtssachverständige für Hydrologie jedoch ausdrücklich festhielt, dass der Brunnen des Bf weder im Einflussbereich des Absenktrichters noch im Einflussbereich der Thermalfahne zu liegen kommt. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen ist der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959, StF: BGBl. Nr. 215/1959, lauten wie folgt:

„Benutzungsberechtigung

§ 5. […]

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. […]

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen.

§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen. […]

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

[…]

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist; […]

Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; […]

Widerstreitverfahren

§ 109. (1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auch auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung – wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt. […]“

III.2.Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 trat bezüglich der Anlage des Bf ex lege mit Ablauf des 30.06.2019 (Ablauf der verlängerten Frist zur Bauvollendung) ein. Das Wasserbenutzungsrecht war somit weder im Zeitpunkt der Antragstellung durch die mP (18.07.2023), noch im Entscheidungszeitpunkt der bB (23.11.2023) aufrecht bzw. wie vom Bf behauptet „schwebend“. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Bf aus diesem Blickwinkel keine Parteistellung im ggst. wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu, da eine Beeinträchtigung dieses Rechts aus rechtlicher Sicht unmöglich wird.

Dies gilt auch hinsichtlich der Parteistellung aus Nutzungsbefugnissen von Privatgewässern (§ 5 Abs. 2 WRG 1959). Zum einen hat der Amtssachverständige für Hydrologie festgestellt, dass der (erloschene) Entnahmebrunnen des Bf grundwasserstromseitlich liegt und dieser weder im Einflussbereich des Absenktrichters noch im Einflussbereich der Thermalfahne liegt. Zudem wird das gesamte Grundwasser nach der Entnahme wieder im gleichen Aumaß zur Versickerung gebracht. Diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ist der Bf auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Zum anderen sieht § 12 Abs. 4 WRG 1959 eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung für bloße Grundwasserentnahmen vor, derzufolge das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0090), was ebenfalls im gegenständlichen Fall aufgrund der Entfernung nicht zum Tragen kommt. Über § 12 Abs. 4 WRG hinaus kommt dem Grundeigentümer für den Fall der Nutzung der unter seinem Grundstück befindlichen Tiefengrundwässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der Verhinderung dieser Grundwasserentnahme zu (VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161).

III.3.Auch wenn im Verfahren bzgl. des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts des Bf und in der gegenständlichen Beschwerde ein Neuantrag der wr. Bewilligung vom Bf angedacht wurde, wurde ein solcher bis dato – auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts – nicht bei der bB anhängig gemacht. Somit scheidet auch die Durchführung eines Widerstreitverfahrens aus rechtlichen Gründen aus, da ein Neuantrag seitens des Bf bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der bB gestellt hätte werden müssen (§ 109 Abs. 2 WRG 1959).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die entsprechend zitierten Regelungen sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich klar und unmissverständlich und wurden derart beantwortet (insbesondere hinsichtlich der Parteistellung bei einem erloschenen Wasserbenutzungsrecht und bei Nutzungsbefugnissen von Privatgewässern), dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

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