LVwG O LVwG-605701/10/JK

LVwG-605701/10/JKLandesverwaltungsgericht29.01.2024

Regest

Teilweise Stattgabe; Rettungsgasse; Staubildung; Einsatzfähigkeit; Einsatzfahrzeuge

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-605701/10/JK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2024:LVwG.605701.10.JK

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Kriegner über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dr. R, vertreten durch T Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2022, GZ: BHLL/921100091235/21, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift „§ 46 Abs 6 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“ und die Strafsanktionsnorm „§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“ zu lauten haben.

II.Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens reduzieren sich auf 10 Euro.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 24.10.2022, GZ: BHLL/921100091235/21, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, er habe am 05.10.2021 um 08:34 Uhr in 4052 Ansfelden, A1 Str.km. 169, Rampe 1 auf die A7, Rampenkilometer 0,05, Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x(A) die aufgrund stockendem Verkehrs gebildete Rettungsgasse befahren, obwohl die Rettungsgasse außer von Einsatzfahrzeugen nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden darf und diese nicht behindert werden dürfen.

Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 46 Abs 6 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage und 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, er habe sich am 05.10.2021 gegen 08:34 Uhr auf der dreispurigen Autobahn A1 befunden und sein Fahrzeug von Wien kommend nach Linz gelenkt. Rund vier Kilometer bevor die A1 als vierspurige Autobahn geführt werde, sei der Verkehr ins Stocken gekommen, weshalb – auch vom Bf – ordnungsgemäß eine Rettungsgasse gebildet worden sei. Wenig später werde die dreispurige Autobahn A1 zu einer vierspurigen Autobahn, wobei der erste Fahrstreifen (ganz rechts) als reine Abbiegespur auf die A7, die zweite Spur entsprechend den Bodenmarkierungen als Abbiegespur und auch zum Weiterverbleib auf der A1 in Richtung Salzburg und die beiden anderen Spuren ausschließlich zum Verbleib auf der A1 in Richtung Salzburg dienen würden. Dies werde durch Bodenmarkierungen und einer Sperrlinie gekennzeichnet. Der Bf habe sich mit seinem Fahrzeug auf der zweiten Spur von rechts, also auf jener Spur, die zum Abbiegen auf die A7 berechtige, befunden. In dem Bereich, in dem sich die vierspurige Autobahn auf zwei Spuren A1 und zwei Spuren A7 teile, hätten mehrere Fahrzeuglenker, die sich auf der dritten Spur von rechts befunden hätten und damit auf der A1 verbleiben hätten müssen, unter Missachtung der Bodenmarkierungen und der Sperrlinie auf die A7 gelenkt. Dieses Fehlverhalten habe dazu geführt, dass sich jene Fahrzeuge, die sich – wie auch der Bf – zuvor ordnungsgemäß auf der zweiten Abbiegespur von rechts befunden hätten, plötzlich in der Mitte von drei Spuren auf einer zweispurigen Abfahrt von der A1 in Richtung A7 befunden hätten. Der Bf und andere Fahrzeuglenker hätten versucht, gesetzeskonform eine Rettungsgasse zu bilden, aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sei dies jedoch nur sukzessive möglich gewesen. Der Bf habe dabei auch den rechten Blinker betätigt und sein Fahrzeug erkennbar schräg nach rechts gestellt. Zudem habe der Bf in seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme eindeutig belegen können, dass die Behauptung der einschreitenden Polizeibeamtin, wonach sie für ca. drei Minuten über hundert Meter auf der Autobahn gefahren sei und dabei wahrgenommen habe, dass der Bf die Rettungsgasse nicht gebildet habe, anhand einfacher Berechnungen widerlegbar sei. Schließlich sei auch auf dem Foto, das vom Fahrzeug des Bf bei der Anhaltung aufgenommen worden sei, erkennbar, dass rechts neben dem Fahrzeug des Bf kein ausreichender Abstand zum Vorbeifahren der anderen Fahrzeuge mehr gegeben gewesen sei. Daran wäre aber erkennbar gewesen, dass der Bf sein Fahrzeug bereits vor der Anhaltung so weit rechts gelenkt habe, dass rechts bereits keine Fahrzeuge mehr hätten vorbeifahren können. Dies deute somit bei korrekter Beweiswürdigung darauf hin, dass der Bf nicht die Rettungsgasse habe befahren wollen, sondern bereits im Begriff gewesen sei, sich in die Rettungsgasse einzureihen.

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, in der der Bf und die einschreitenden Polizeibeamten als Zeugen zum Sachverhalt einvernommen wurden.

II.2. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Am 05.10.2021 lenkte der Bf sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x(A) auf der A1 Westautobahn („A1“) von Wien kommend in Fahrtrichtung Salzburg [PV Bf]. Zur Tatzeit hatte sich jedenfalls ab der im Abfahrtsbereich von der A1 auf die A7 Mühlkreisautobahn („A7“) befindlichen Verkehrsbeeinflussungsanlange auf der zweispurigen Rampe von der A1 auf die A7 aufgrund von massiver Staubildung eine Rettungsgasse gebildet und bewegten sich die rechte und linke Kolonne im „Stop Go“-Verkehr fort [ZV S, ZV S]. Der Bf hat diese gebildete Rettungsgasse um 08:34 Uhr in 4052 Ansfelden, in der Rampe von der A1 auf die A7, ca. bei Rampenkilometer 0,05 befahren.

Der Bf verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

II.3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde und den Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Bf (vgl. auch die in Klammern angeführten Beweismittel).

Strittig war im vorliegenden Fall die Frage, ob zur Tatzeit am Tatort eine Rettungsgasse gebildet war und der Bf diese befahren hat.

Der Bf bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er sich im Abfahrtsbereich von der A1 auf die A7 aufgrund des Fehlverhaltens anderer Fahrzeuglenker plötzlich in der Mitte der dort befindlichen Spuren befunden habe. Er habe sich nach links und rechts in die Spuren einordnen wollen, links habe man ihn nicht reingelassen und dann sei es auch schon zur Polizeikontrolle gekommen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt die Rettungsgasse noch nicht vollständig gebildet gewesen.

Die Polizeibeamtin, die auch die Anhaltung bzw. Kontrolle des Bf vorgenommen hat, gab in diesem Zusammenhang an, es sei zur Vorfallszeit bereits vom Ebelsberger Berg runter eine massive Staubildung gewesen. Sie und ihr Kollege hätten dort oben noch nichts gemacht, weil es dort nicht ganz klar bzw. ersichtlich sei, wie die Rettungsgasse zu bilden ist. Hier seien die Fahrzeuglenker noch ein bisschen verwirrt und würden oft noch in mehr Schlangen dastehen, als sie eigentlich sollten. Klar sei jedoch der Bereich in der Rampe, d.h. von der A1 auf die A7 runter, weil da gebe es 2 Fahrstreifen. Und da sei es ziemlich einfach eine Rettungsgasse zu bilden, d.h. die links seien, müssten sich äußerst links halten, die rechts seien, müssten sich äußerst rechts halten und im Notfall auch den Pannenstreifen benutzen. Richtig sei, dass es vor der Abfahrt in die A7 immer für alle unübersichtlich sei, wie sich die Rettungsgasse bildet. Daher würde die Zeugin auch in diesem Bereich niemanden strafen. Vor der Abfahrt zur A7 sei es immer ein „Gewurschtel“ und man habe hier noch keine übersichtliche Rettungsgasse erkennen können. Jedoch habe sich ab der im Abfahrtsbereich von der A1 auf die A7 befindlichen Verkehrsbeeinflussungsanlage (vgl. zu deren Standort Beilage ./A des Verhandlungsprotokolls) eine Rettungsgasse ordnungsgemäß gebildet gehabt und sie habe auch auf jeden Fall den Bf schon bei der Herunterfahrt vom Berg die Rettungsgasse ab dieser Anlage befahren gesehen. Die rechte und linke Kolonne seien komplett im „Stop Go“ gewesen. Über nochmalige Nachfrage gab die Zeugin an, dass sie eindeutig das Fahrzeug des Bf die Rettungsgasse befahren gesehen habe. Er sei ca. bei dem in der Beilage ./A eingezeichneten „X“ angehalten worden. Über Vorhalt der Aussage des Bf, wonach er aufgrund der chaotischen Situation die Rettungsgasse befahren habe, sagte die Zeugin aus, er habe eindeutig in der Rampe die dort gebildete Rettungsgasse befahren. Es könne laut Zeugin immer wieder vorkommen, dass sich von der 3. Spur von rechts Fahrzeuge in die Abbiegespur hineindrängen, dezidiert wahrgenommen habe sie derartiges im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Zeugin wisse nicht mehr, ob der Bf geblinkt habe, aber auf jeden Fall wisse sie noch, dass das Fahrzeug des Bf im Fahrverlauf und nicht nach rechts schräg gestanden sei.

Der weiters einschreitende Polizeibeamte führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, er wisse nicht mehr, ob von der 3. Spur von rechts Fahrzeuge Richtung Abfahrt A7 reingefahren seien und wo die Rettungsgasse tatsächlich begonnen habe. Er könne jedoch noch angeben, dass die Rettungsgasse jedenfalls im Abfahrtsbereich zur A7 angefangen habe und er habe auch gesehen, dass das Fahrzeug des Bf und auch andere Fahrzeuge in der Rettungsgasse gefahren seien. Die ggst. Fahrzeuge hätten sich im „Stop Go“-Verkehr befunden. Das in der Beilage ./A befindliche „X“ stelle ca. den Standort des Bf bei der Anhaltung dar. Der Zeuge gab weiters an, dass der Bf mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, sich in die Rettungsgasse einzuordnen und das nicht gemacht habe. Er könne jedoch nicht mehr angeben, ob sich vor der Rampenabfahrt ein Chaos befunden habe und ob sich dort Autofahrer von links rechts in die Rampenabfahrt reindrängen haben wollen. Über nochmalige Nachfrage, ob der Zeuge den Bf vom Abfahrtsbereich bis zum Standort des Bf lt. „X“ in der Beilage ./A die Rettungsgasse befahren gesehen habe, sagte der Zeuge aus, ja, er habe ihn dort die Rettungsgasse befahren gesehen. Keine Angaben konnte der Zeuge dazu machen, ob der Bf einmal geblinkt, sein Fahrzeug schräg gestellt oder sonst irgendwas unternommen habe, aus dem sich hätte ableiten lassen, dass er sich in die Rettungsgasse habe einreihen wollen. Über nochmalige Befragung durch die Verhandlungsleiterin führte der Zeuge nochmals aus, ab dem Abfahrtsbereich in die Rampe zur A7 sei auf jeden Fall eine Rettungsgasse gewesen und er habe dort den Bf neben anderen Fahrzeugen die Rettungsgasse befahren gesehen.

Im Ergebnis schilderten somit beide einvernommenen Zeugen glaubwürdig und nachvollziehbar, dass sich im Abfahrtsbereich von der A1 auf die A7 ca. ab der dort befindlichen Verkehrsbeeinflussungsanlage auf der Rampe von der A1 auf die A7 eine Rettungsgasse gebildet hat und sie auch eindeutig wahrgenommen haben, dass der Bf diese Rettungsgasse befahren hat. Dazu, ob der Bf geblinkt habe, um sich in die Rettungsgasse einzuordnen, konnten beide Zeugen keine Angaben machen. Die Zeugin führte jedoch aus, dass sie auf jeden Fall noch wisse, dass das Fahrzeug des Bf im Fahrverlauf und nicht schräg nach rechts gestanden sei und gab auch der einvernommene Zeuge an, dass der Bf mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, sich in die Rettungsgasse einzuordnen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die unter Diensteid stehenden Polizeibeamten falsche Angaben in Bezug auf den gegenständlichen Vorfall hätten machen sollen, zumal ihnen bei einer Falschaussage strafrechtliche sowie dienstrechtliche Konsequenzen drohen. Diesbezüglich sei auch angemerkt, dass die einvernommene Polizeibeamtin, die den Bf angehalten hat, angab, dass sie das ggst. Delikt grundsätzlich nicht sehr oft strafe und fallbezogen vor der Abfahrt in die A7 niemanden strafen würde, da es hier für alle unübersichtlich sei, wie sich die Rettungsgasse bilden würde. Der Bf habe jedoch laut Zeugin sodann eindeutig in der Rampe die dort gebildete Rettungsgasse befahren.

Wenn der Bf in seiner Beschwerde weiters vorbringt, auf dem der Anzeige beiliegenden Foto sei erkennbar, dass rechts neben dem Fahrzeug des Bf kein ausreichender Abstand zum Vorbeifahren der anderen Fahrzeuge mehr gegeben gewesen sei, daran aber erkennbar wäre, dass der Bf sein Fahrzeug bereits vor der Anhaltung so weit rechts gelenkt habe, dass rechts bereits keine Fahrzeuge mehr hätten vorbeifahren können und dies darauf hindeute, dass der Bf nicht die Rettungsgasse habe befahren wollen, sondern bereits im Begriff gewesen sei, sich in die Rettungsgasse einzureihen, ist festzuhalten, dass sich das Fahrzeug auf diesem Foto auf der rechten Spur der zweispurige Fahrbahn, somit eindeutig in der Rettungsgasse, befindet und rechts vom Bf der gesamte Pannenstreifen frei ist.

In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Bf zur Tatzeit am Tatort die dort gebildete Rettungsgasse befahren hat.

II.3.2. Ordnungsgemäße Beweisanträge haben unter anderem das Beweisthema anzugeben [Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 21 (Stand 1.7.2005, rdb.at)], wobei in der Unterlassung einer Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260; 17.11.2015, Ra 2015/02/0141). Zudem dürfen Beweisanträge nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/10/0021; 16.06.2011, 2011/10/0028; 30.10.2018, Ra 2018/11/0120) oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung als untauglich anzusehen ist (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 25.06.2003, 2002/03/0069; 25.04.2013, 2013/18/0030; vgl. auch VwGH 21.04.1994, 93/09/0111), also „an sich“ ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131) und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 04.07.1997, 97/03/0079; 23.11.2001, 98/02/0212; 25.05.2016, Ra 2015/06/0116; 23.06.2017, Ra 2016/08/0141; vgl. auch Potacs, Amtswegigkeit 242).

Der Bf beantragte in seinem ergänzenden Vorbringen vom 07.12.2023 die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens, ohne ein Beweisthema anzuführen. Zudem ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Sachverständiger, der sich zur Tatzeit auch nicht am Tatort befunden hat, fallbezogen beurteilen könnte, dass der Bf zur Tatzeit am Tatort die Rettungsgasse befahren hat. Im Übrigen steht dieser Umstand durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen zweifelsfrei fest.

Der Beweisantrag des Bf auf Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens war daher abzuweisen.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. § 46 Abs 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, lautet:

„§ 46. Autobahnen.

[…]

(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes, Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen benützt werden.“

§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021, lautet:

„§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

III.2.1. § 46 Abs 6 StVO 1960 fordert als Voraussetzung zur verpflichtenden Bildung einer Rettungsgasse, dass der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen stocken muss. Der zur Tatzeit am Tatort vorherrschende „Stop Go“-Verkehr beinhaltet bereits von seinem Wortlaut ausgehend die Tatsache, dass die Fahrzeuge bei dessen Vorliegen immer wieder zum Stehen kommen, dann langsam weiterfahren und schließlich wieder zum Stehen kommen. Der Tatort befindet sich in der Rampe von der A1 auf die A7 mit zwei Fahrstreifen. Damit ist das in § 46 Abs 6 leg.cit. normierte Erfordernis des Stockens des Verkehrs in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen jedenfalls erfüllt. Es war daher verpflichtend eine Rettungsgasse zu bilden. Wie festgestellt hat der Bf zur Tatzeit am Tatort die dort gebildete Rettungsgasse befahren, ohne zu den Ausnahmen laut § 46 Abs 6 letzter Satz StVO 1960 zu gehören. Der Bf hat damit den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Angemerkt sei, dass eine tatsächliche Behinderung eines Einsatzfahrzeuges oder eines Fahrzeuges des Pannendienstes oder Straßendienstes durch den Bf im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, sodass die Strafbestimmung des § 99 Abs 2c Z 10 StVO 1960 nicht zum Tragen kommt und der allgemeine Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a leg.cit. heranzuziehen ist.

III.2.2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Die ggst. Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bf brachte hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der ggst. Verwaltungsübertretung vor, dass er aufgrund des Fehlverhaltens der übrigen Fahrzeuglenker die Rettungsgasse befahren habe, diese im Tatzeitpunkt noch nicht vollständig gebildet gewesen sei und auch ein anderer Verkehrsteilnehmer in dieser unklaren Verkehrssituation nicht anders hätte handeln können. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht jedoch zweifelsfrei fest, dass im Tatzeitpunkt eine ordnungsgemäße Rettungsgasse gebildet war, die von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer jedenfalls nicht befahren worden wäre.

Der Bf konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ihm ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

III.2.3. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

Übertretungen nach § 46 Abs 6 StVO 1960 sind gemäß § 99 Abs 3 lit a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Mangels Angaben ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf auszugehen. Der Bf war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Unter Berücksichtigung des ggst. Strafrahmens, der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf und der Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und langen Verfahrensdauer war die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 22 Stunden) herabzusetzen. Damit kann im vorliegenden Fall – aus spezialpräventiven Gründen – jedenfalls das Auslangen gefunden werden.

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG konnte nicht zur Anwendung gebracht werden, da die Bedeutung des hinter § 46 Abs 6 StVO 1960 stehenden Rechtsguts der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes bzw. Fahrzeugen des Pannendienstes nicht als gering anzusehen ist, da diese Dienste für den ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Verkehrs und zusätzlich dazu in Wechselwirkung zum Schutz von verschiedensten Rechtsgütern (Leib, Leben, Vermögen etc.) stehen. Zudem kann auch das Verschulden des Bf nicht als geringfügig angesehen werden. Das Verschulden ist geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 12.09.2001, 2001/03/0175). Das aufgrund der Beweiswürdigung festgestellte Verhalten des Bf ist jedoch gerade ein typischer Fall des nach der Strafbestimmung des § 46 Abs 6 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 verpönten Verhaltens, sodass von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen und daher nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann.

III.2.4. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei dem Bf gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben war. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens war gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG entsprechend zu reduzieren.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wesentliche Grundlage für die vorliegende Entscheidung ist die auf den konkreten Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Gerichts, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel nicht revisibel ist (vgl. VwGH 26.02.2014, Ro 2014/02/0039; 29.11.2017, Ra 2015/04/0014 mwN). Im Übrigen konnte sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen (vgl. VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003).

Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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