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LVwG-153985/2/MK•LVwG O LVwG-153985/2/MK
LVwG-153985/2/MKLandesverwaltungsgericht28.12.2023
Zurückweisung; Aufsichtsbehörde; Aufhebung, aufsichtsbehördliche; Gemeinde; Parteistellung
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Kitzberger über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Marktgemeinde X, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. G, Mag. M, Mag. T, in X, gegen den Bescheid Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 22.08.2023,GZ: VERK-2022-808064/29-BP, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung einer straßenrechtlichen Zustimmung den
BESCHLUSS
I.Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
1.1. Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde A als Straßenbehörde (in der Folge: Bürgermeisterin – kurz: Bgm) hat am 12.12.2022 die straßenrechtliche Zustimmung für ein Bauvorhaben am Standort B erteilt.
I.2.Im aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde von der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, diese Zustimmung mit Bescheid vom 11.05.2023 aufgehoben, wobei in diesem Bescheid von einer Zustimmung der „Marktgemeinde A“ die Rede ist.
I.3.Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde mit Eingabe vom 12.06.2023 ua mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass nicht die Zustimmung der Marktgemeinde, sondern allenfalls jene der Bürgermeisterin zu beheben gewesen wäre.
I.4.Mit Beschwerdevorentscheidung der Aufsichtsbehörde vom 13.07.2023 wurde der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 11.05.2023 aufgehoben.
I.5.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2023 wurde von der Aufsichtsbehörde schließlich die straßenrechtliche Zustimmung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde A aufgehoben. Dieser Bescheid ist unmittelbar an die X Rechtsanwälte, R, adressiert. Aus dem Akt ergibt sich aber zu diesem Zeitpunkt (ausschließlich) ein Vollmachtsverhältnis zu Marktgemeinde A, weshalb diese auch als Bescheidadressatin anzunehmen ist.
I.6.Gegen diesen Bescheid wurde von den X Rechtsanwälten unter Bekanntgabe der Bevollmächtigung durch die Bürgermeisterin und Ausweisung der Bürgermeisterin als Beschwerdeführerin das Rechtsmittel eingebracht. Die Vorlage erfolgte von der Abteilung Verkehr mit Schreiben vom 06.10.2023 unter Bezugnahme auf den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.08.2023, VERK-2022-808064/29-BP.
2. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Einschau in die im vorgelegten Akt, insbesondere in die einliegenden Bescheide und den Beschwerdeschriftsatz.
3. Die Verhandlung entfiel gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist. Auch sonst ließ eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten: Entscheidungsrelevant ist ausschließlich der Wortlaut der Beschwerde, der sich aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Zusätzliche Tatsachenfragen oder relevante Fragen der Beweiswürdigung stellten sich daher nicht. Dazu kommt, dass die entscheidungsrelevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt ist, sodass auch eine mündliche Erörterung von Rechtsfragen nicht geboten war.
II.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1. Verfahrensgegenständlich ist ein aufsichtsbehördlicher Bescheid, mit dem eine straßenrechtliche Zustimmung der Bgm aufgehoben wurde.
2. Gemäß Art. 119a Abs. 1 B-VG üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Gemäß Art 119a Abs. 3 B-VG stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
Gemäß § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. Gemäß § 99 Abs. 1 Oö. GemO 1994 ist die Landesregierung die Aufsichtsbehörde.
Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat u.a. das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Damit korrespondiert die Bestimmung des § 109 Abs. 2 Oö. GemO 1990, wonach die Gemeinde die Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist und das Recht hat, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist ausschließlich die Gemeinde zur Erhebung eines Rechtsmittels im aufsichtsbehördlichen Verfahren befugt; nicht aber Dritte oder Organe der Gemeinde und somit auch nicht der Bürgermeister der von der aufsichtsbehördlichen Entscheidung betroffenen Gemeinde. Ebenso kommt nicht dem Bürgermeister, sondern nur der Gemeinde Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren zu (siehe hierzu VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 Rz 10, mwN, zur Revisionslegitimation).
Es wird nämlich der Gemeinde in Art. 116 Abs. 1 iVm. Art 119a Abs. 9 B-VG ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung sowie auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge ein Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten eingeräumt. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide vorzugehen; sie macht dabei ein subjektives Recht geltend. Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aber nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen – wie dem Bürgermeister – in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (siehe dazu VwGH 25.4.2006, 2002/06/0210, mwN; siehe jüngst dazu auch VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0149).
4. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde ausdrücklich von der Bürgermeisterin erhoben. Es ergeben sich aus dem Wortlaut der Beschwerde keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerde für die Marktgemeinde als Rechtsträgerin erhoben worden wäre; auch eine Bezugnahme auf einen Beschluss des Gemeindevorstandes (diesem obliegt gemäß § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990 die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte) erfolgte nicht. Vielmehr zeigt auch die angeschlossene Beschwerde aus einem anderen Verfahren eindeutig auf, dass die Angabe der beschwerdeführenden Partei bewusst erfolgte.
5. Der aufsichtsbehördliche Bescheid erging (richtiger Weise) an die Marktgemeinde. Die dagegen von der Bürgermeisterin – die den von der Aufsichtsbehörde aufgehobenen Bescheid erlassen hat – erhobene Beschwerde kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht als Organhandlung, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen wäre, gewertet werden; vielmehr zeigt sich eindeutig, dass die Beschwerde im Namen der Bürgermeisterin erhoben wurde. Eine solche Beschwerde ist aber unzulässig (siehe dazu VwGH 25.4.2006, 2002/06/0210, und VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0149).
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei sich der Gerichtshof im Zurückweisungsbeschluss vom 4.5.2022, Ra 2020/06/0149, mit einem vergleichbaren Beschwerdeschriftsatz auseinandergesetzt hat.
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