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LVwG-050283/8/ER•LVwG O LVwG-050283/8/ER
LVwG-050283/8/ERLandesverwaltungsgericht22.11.2023
Abweisung; Maßnahmen; Gefährdung von Tieren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde der S H, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde U vom 29. Juni 2023, GZ: 133-8, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Oö. Hundehaltegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids die Folge „bis Ende des Jahres 2023“ durch die Folge „bis 30. Juni 2024“ ersetzt und
Spruchpunkt 2 um die Wortfolgen
„- Menschen und Tiere nicht gefährdet werden,
sowie
„und fremden“
eingeschränkt wird.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 29. Juni 2023, GZ: 133-8, ordnete der Bürgermeister der Gemeinde U (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Maßnahmen nach dem Oö. Hundehaltegesetz (OÖ.HHG) wie folgt an:
„Der von Ihnen gehaltene, unten näher bezeichnete Hund hat folgende Vorfälle verursacht:
Die Halterin hielt sich am 27.05.2023 mit Ihrem Hund (der zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht in der Gemeinde U angemeldet war) am Grundstück der Adresse ‚K‘ auf, als der Hund über den Zaun auf das Grundstück der Nachbarliegenschaft ‚K‘ sprang und den Hund der Nachbarn in den Hals biss. Bei dem Versuch die beiden Hunde zu trennen, zog sich der Hundehalter der Nachbarliegenschaft Kratzer am rechten Mittelfinger sowie am Knie zu. Der Hund der Nachbarliegenschaft musste anschließend in der Tierklinik behandelt werden.
Somit ergeht nach § 56 AVG folgender
Spruch:
1. Hinsichtlich des von Ihnen gehaltenen Hundes
Rufname: FRasse: Pitbullterrier
Geschlecht: weiblichFarbe: hellbraun
Geburtsdatum:xChip-Nr.: x
Hundemarke:x
wird gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz angeordnet, den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 bis Ende des Jahres 2023 zu erbringen.
2. Gleichzeitig werden gemäß § 8 folgende Maßnahmen angeordnet:
Aufgrund des oben angeführten Vorfalles wird vom Bürgermeister gem. Oö. Hundehaltegesetz angeordnet, dass der Hund ‚F‘ so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass
-Menschen und Tiere nicht gefährdet werden
-Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.
-Der Hund muss an öffentlichen Orten mit kurzer Leine und Maulkorb geführt werden.
-Der Hund darf auf eigenen und fremden Grundstücken (insbesondere am Grundstück der Liegenschaft Kirschenweg 9, 4213 U) nicht unbeaufsichtigt herumlaufen.
Begründung:
Gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2022 hat die Gemeinde sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB. eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Aufgrund der Anzeige und die Aufnahme der Stellungnahmen aller Parteien bei der Gemeinde U steht fest, dass ein Fall gemäß § 8 Abs. 2 vorliegt, da Ihr Hund F einen anderen Hund verletzt hat. Insbesondere war der Hund von Ihnen nicht ausreichend beaufsichtigt.“
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde, in der sie dessen Aufhebung beantragte. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Hund „F“ nicht auf das Nachbargrundstück, sondern lediglich am Zaun hochgesprungen und über den Zaun bzw eine daran angebrachte Vlieserhöhung gekippt sei. Ihr Lebensgefährte habe den Hund an den Hinterläufen zu fassen bekommen, der Hund sei am Zaun gehängt und habe auch den Nachbarhund nicht attackieren können. Der Nachbarhund sei zum Hund „F“ gelaufen und habe sein Revier verteidigt, die Hunde hätten sich verbissen. Beim Trennen der Hunde habe sich auch der Lebensgefährte der Bf Kratzer zugezogen. Der Nachbarhund sei auch nicht schwer verletzt worden.
I.3. Mit Schreiben vom 25. August 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Zuge deren der (ehemalige) Lebensgefährte der Bf und der Nachbar als Zeugen einvernommen wurden.
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Die Bf hielt sich am 27. Mai 2023 mit ihrem Hund „F“, einem weiblichen Pitbull Terrier, geboren am x, Chip-Nr.: x, Hundemarke: x, auf der Liegenschaft ihres ehemaligen Lebensgefährten, K in U, auf. Auf dem Nachbargrundstück, der Liegenschaft K, hielten sich die Nachbarn samt ihrem zehn Jahre alten Hund auf. Da der Hund „F“ bereits mehrfach zuvor – jedenfalls am 7. und am 19. oder 20. Mai 2023 – Richtung Nachbargrundstück gebellt und dort auch Besucher verbellt hatte, erhöhte der ehemalige Lebensgefährte der Bf den Zaun zwischen den Grundstücken mit einem Sichtschutzvlies, das etwa 40 cm in der Höhe über den eigentlichen Zaun hinausragte. Überdies wurde der Hund „F“ im Garten angebunden gehalten. Die dafür verwendete Leine war so lang, dass der Hund „F“ dennoch bis an den Zaun gelangen konnte. Am 27. Mai 2023 sprang der Hund „F“, bevor er noch angeleint werden konnte und als der den Nachbarhund wahrnahm, den Zaun empor, und der instabile Vliesaufbau gab nach. Der ehemalige Lebensgefährte der Bf bekam den Hund „F“ an den Hinterläufen zu fassen, dieser kippte aber über das instabile Vlies mit dem Vorderkörper Richtung Nachbargrundstück. Der Nachbarhund verteidigte sein Revier, und die beiden Hunde begannen zu raufen. Dabei verbiss sich der Hund „F“ in den Hals des Nachbarhunds. Der Nachbar und der ehemalige Lebensgefährte der Bf trennten die beiden Hunde mit einigem Aufwand, wobei sich jedenfalls der Nachbar Kratzer an den Fingern und am Knie zuzog. Der Nachbarhund musste in der Tierklinik Sattledt versorgt und genäht werden.
Bereits wenige Tage vor dem 27. Mai 2023 rief der Nachbar bei der belangten Behörde an und tat seine Befürchtungen hinsichtlich des Hundes „F“ kund. Nach dem ggst Vorfall zeigte der Nachbar diesen bei der belangten Behörde an.
Bei einem früheren Zusammentreffen zwischen dem Hund „F“ und dem Nachbarhund im Wald im Abstand von mehreren Metern kam es zu keinem angriffigen Verhalten eines der beiden Hunde. Auch sonst sind keine Vorfälle mit anderen Hunden oder Menschen dokumentiert.
Auch der ehemalige Lebensgefährte der Bf hält einen eigenen Hund, zwischen seinem Hund und dem Hund des Nachbarn gab es bislang keinerlei Probleme, auch der ursprünglich angebrachte, etwa 90 cm hohe Zaun reichte als Trennung aus. Nach dem Vorfall vom 27. Mai 2023 errichtete der ehemalige Lebensgefährte der Bf einen rund zwei Meter hohen Bretterzaun.
Der Hund „F“ hält sich seit der Trennung der Bf von ihrem Lebensgefährten nicht mehr auf dessen Grundstück auf. Die Bf hat bereits im Juni ein Hundetraining begonnen, das sie wöchentlich absolviert hat. Aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation hat sie das Hundetraining ausgesetzt. Der Hund befindet sich derzeit nicht in ihrer Obhut, sie beabsichtigt jedoch, den Hund wieder zu sich zu nehmen, sobald ihre gesundheitliche Situation dies zulässt. Der Hund ist nach wie vor in der Gemeinde U gemeldet.
Die Rassebeschreibung des Pitbull Terriers lautet wie folgt (wikipedia) [Hervorhebungen nicht im Original]: „Der Pit Bull ist ein kompakter Hund bis zu 27 kg Gewicht (60 lbs), die erwünschte Größe beträgt für Rüden 46–53 cm (18–21 Zoll), für Hündinnen 43–51 cm (17–20 Zoll), wobei Abweichungen toleriert werden, solange der Hund entsprechend proportioniert ist. […]
Im Mittelpunkt der Zucht stand ursprünglich der Kampfwille, das Aussehen spielte keine Rolle, weshalb es sehr variabel ist. Alle rassetypischen Eigenschaften des American Pit Bull Terrier lassen sich im Unterschied zu anderen Hunderassen auf die ursprüngliche Aufgabe des Hundekampfes zurückführen. Dazu gehört auch, dass die Hunde im Hundekampf keine Menschen beißen durften und Hunde, die das taten, als man biter aus der Zucht genommen wurden. American Pit Bull Terrier hatten sich im Kampf von ihrem Hundeführer leiten zu lassen und sind daher meist gegenüber Menschen sehr unterordnungsbereit und als Wachhunde nicht geeignet.“
II. Der festgestellte Sachverhalt zur Hundehaltung durch die Bf und den Vorkommnissen mit ihrem Hund ergeben sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Rassebeschreibung des – nicht vom FCI anerkannten, daher dort nicht beschriebenen – Pitbull Terriers ergeben sich einerseits aus der genannten Quelle und entsprechen andererseits weiteren Quellen wie zB diehundezeitung.com, hunde-fan.de, hunde-zone.at.
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl.Nr. 147/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2022, lauten wie folgt:
„§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
[…]
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) […]
(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
[…]
§ 8
Örtliches Hundehalteverbot und sonstige behördliche Anordnungen
(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Die belangte Behörde begründete die angeordneten Maßnahmen damit, dass der Hund „F“ einen anderen Hund verletzt hat. Im Gegensatz zur vorangegangenen Fassung des § 8 OÖ.HHG, die die Anordnung von Maßnahmen auch für zu befürchtende Gefährdungen von anderen Tieren vorsah, sieht die anzuwendende Fassung dieser Bestimmung die Gefährdung von anderen Tieren nicht mehr als Anlass für die Anordnung von Maßnahmen vor. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheids angeführte Verletzung des Nachbarhunds wäre für sich genommen dem Wortlaut der aktuellen Fassung des § 8 Abs 2 OÖ.HHG nach nicht (mehr) ausreichend, um entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben.
Wie festgestellt, hat der Hund „F“ jedoch mehrfach Richtung Nachbargrundstück gebellt und dort Besucher verbellt, was den Nachbarn derart beunruhigte, dass er bereits vor dem 27. Mai 2023 seine Befürchtungen hinsichtlich des Hundes „F“ bei der belangten Behörde deponierte. Am 27. Mai 2023 gelang es dem Hund „F“ schließlich, zumindest mit dem Vorderkörper den Zaun zum Nachbargrundstück zu überwinden. Ein gänzliches Hinüberspringen wurde nur durch den ehemaligen Lebensgefährten der Bf verhindert. Bei dieser Gelegenheit verbiss sich der Hund „F“ in den Hals des Nachbarhundes und verletzte diesen, sodass er genäht werden musste. Auch der Nachbar wurde im Zuge des Trennens der Hunde verletzt.
Durch die Haltung des Hundes „F“ wurde sohin einerseits der Nachbar verletzt und damit gefährdet. Andererseits erweist sich die festgestellte Haltung des Hundes „F“, der wiederholt Richtung Zaun bellte, Besucher der Nachbarn verbellte und trotz Leine bis an den Zaun gelangen konnte und schließlich unangeleint den Zaun überwinden und mit dem Nachbarhund, der – verständlicherweise – sein Revier verteidigte, eine Rauferei beginnen konnte, im Zuge deren der Nachbarhund verletzt wurde und die Nachbarn dadurch genötigt waren, den Hund tierärztlich in der Tierklinik Sattledt versorgen zu lassen, für die Nachbarn des Grundstücks Kirschenweg 9 jedenfalls als unzumutbare Belästigung.
Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 8 Abs 2 OÖ.HHG erweist sich daher als rechtmäßig.
IV.2.1. Die belangte Behörde ordnete in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids an, dass die Bf den Nachweis der erweiterten Sachkunde zu erbringen hat. Die erweiterte Sachkunde besteht gemäß § 4 Abs 2 OÖ.HHG aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.
Wie festgestellt, handelt es sich beim Hund der Bf um einen Pitbull Terrier, eine Rasse, die ursprünglich für Hundekämpfe gezüchtet wurde, wobei sich lt wikipedia alle Eigenschaften dieser Rasse auf die ursprüngliche Aufgabe des Hundekampfes zurückführen lassen. Bereits angesichts des Zwecks des OÖ.HHG (§ 1 Abs 1) ist es erforderlich, dass jeder Halter eines Hundes die notwendigen und damit auch rassespezifischen Kenntnisse hat, um seinen Hund entsprechend zu halten, zu führen und zu verwahren.
Angesichts des festgestellten Verhaltens des Hundes „F“, das sich gerade in der gewohnten Umgebung des Hundes gezeigt hat, erweist es sich im konkreten Fall als unabdingbar, dass die Bf als Halterin dieses Hundes darüber hinaus über die erweiterte Sachkunde – insbesondere im Hinblick auf die Sprache des Hundes und Stress bei Hunden – zur Haltung dieses Hundes verfügt, um Gefährdungs- und Belästigungssituationen wie den festgestellten in Zukunft wirkungsvoll vorbeugen und diese hintanhalten zu können.
Da diese Ausbildung gemäß § 4 Abs 2 OÖ.HHG von der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren ist und die Bf derzeit gesundheitsbedingt die Hundeausbildung ausgesetzt hat und darüber hinaus die von der belangten Behörde festgesetzte Frist bereits beinahe verstrichen ist, war eine neue Frist festzusetzen. Die Setzung des Fristendes mit 30. Juni 2024 erscheint angemessen, um der Bf Gelegenheit zu geben, mit ihrem Hund die erweiterte Sachkunde zu erlangen.
IV.2.2. In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids schrieb die belangte Behörde einerseits Maßnahmen vor, die sich aus dem OÖ.HHG ex lege ergeben (§ 3 Abs 2).
§ 8 Abs 2 OÖ.HHG sieht hingegen die Anordnung bestimmter Maßnahmen vor, die jedoch nicht bloß durch die Wiedergabe des § 3 Abs 2 OÖ.HHG erfolgen kann, da die Anforderungen des § 3 Abs 2 OÖ.HHG bereits kraft Gesetz einzuhalten sind. Ferner bilden Verstöße gegen § 3 Abs 2 OÖ.HHG gemäß § 15 Abs 1 Z 2 OÖ.HHG Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 15 Abs 2 OÖ.HHG mit einer Geldstrafe bedroht sind. Hundehalter sind entsprechend § 3 Abs 2 OÖ.HHG sohin bereits ex lege – unter Strafandrohung bei Verstößen – dazu verpflichtet, Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet, über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden oder auf fremden Grundstücken unbeaufsichtigt herumlaufen können. § 8 Abs 2 OÖ.HHG eröffnet hingegen die Möglichkeit, darüber hinaus konkrete und gezielte Maßnahmen anzuordnen, um Gefährdungen und Belästigungen von Menschen durch eine Hundehaltung hintanzuhalten.
Aus diesem Grund war Spruchpunkt 2 um die genannten Anordnungen zu reduzieren, da sie bloß die Wiedergabe des § 3 Abs 2 OÖ.HHG beinhalten.
Andererseits wurde angeordnet, dass der ggst Hund an öffentlichen Orten mit kurzer Leine und mit Maulkorb geführt werden muss und auch auf eigenen Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen darf.
Angesichts der Größe und des Gewichts des Hundes, des bisher gezeigten (den rassetypischen Eigenschaften auch entsprechenden) Verhaltens jedenfalls dem Nachbarshund gegenüber und der bislang nicht absolvierten Ausbildung und Prüfung zur Erlangung der erweiterten Sachkunde mit dem Hund „F“, erscheint die angeordnete Maßnahme, dass der Hund „F“ an öffentlichen Orten mit kurzer Leine und Maulkorb geführt werden muss, erforderlich und zielführend, um weitere Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen durch den Hund „F“ generell betrachtet hintanzuhalten.
Speziell im Hinblick auf das bereits gezeigte Verhalten des Hundes „F“ auf dem Grundstück K gegenüber Besuchern der Nachbarn und dem Nachbarshund erweist es sich überdies erforderlich, dass der Hund auch auf eigenen Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen darf. (In jenem Zeitraum, in dem der Hund „F“ das festgestellte Verhalten gegenüber dem Nachbarshund und in Bezug auf das Nachbargrundstück gezeigt hat, hat sich die Bf in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem Bewohner dieses Grundstücks befunden.)
IV.2.3. Spruchpunkt 2 war daher um die Wiedergabe des § 3 Abs 2 OÖ.HHG einzuschränken, die darüber hinausgehenden Maßnahmen erweisen sich jedoch als rechtmäßig und erforderlich.
V. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003).
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