LVwG O LVwG-552726/4/StB

LVwG-552726/4/StBLandesverwaltungsgericht31.10.2023

Regest

Zurückverweisung; Überprüfung, vorläufige; Landeskultur; Belange, forstwirtschaftliche

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-552726/4/StB

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.552726.4.StB

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Dr. Blecha über die Beschwerde der S GmbH, vertreten durch P H Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 02.06.2023 GZ: BHKIWA-2022-789194/21-GR, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den

BESCHLUSS

I.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 02.06.2023, GZ: BHKIWA-2022-789194/21-GR, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zurückverwiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde, [bB]) vom 02.06.2023, GZ: BHKIWA-2022-789194/21-GR, wurde der Antrag der S GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin, [Bf]) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Gst. Nr. x und x, KG. O, Gemeinde S, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde der Bf aufgetragen, die bereits errichtete Fischteichanlage als eigenmächtige Neuerung zu beseitigen und das ursprüngliche Gelände wiederherzustellen (Spruchpunkt II.).

Begründend stellte die bB fest, dass sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausgestellt habe, dass es sich beim Gst Nr. x, KG. O, um eine Ersatzaufforstungsfläche handle, die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 2016 als Ersatz für längerfristig offene Rodungsflächen im Rahmen einer Abbaubewilligung, anerkannt wurde. Demnach seien durch die Errichtung der Fischteichanlage auf der Ersatzaufforstungsfläche öffentliche Interessen an der Landeskultur gefährdet, was auch ein forsttechnischer Amtssachverständiger im Verfahren bestätigt habe.

Die bereits errichtete Fischteichanlage stelle eine eigenmächtige, nicht bewilligungsfähige Neuerung dar, weshalb auch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Urzustandes aufzutragen gewesen sei.

I.2.Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Bf mit Eingabe vom 03.08.2023 fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die bB die Anerkennung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks als Ersatzaufforstungsfläche nicht entsprechend nachgewiesen habe. Zudem sei die Fläche ua. aufgrund von Hangwässern und Quallaustritten auch nicht als Ersatzaufforstungsfläche geeignet bzw. habe gar keine Aufforstung stattgefunden. Demzufolge liege auch keine Gefährdung der Landeskultur vor.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an die bB.

I.3.Die bB hat mit Schreiben vom 18.08.2023 die gegenständliche Beschwerde mitsamt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entscheidet durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dieser Grundlage war der unter I. dargestellten Verfahrensgang festzustellen.

II.2.Von der Bf wurde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf näher bezeichneten Grundstücken beantragt. Eines dieser Grundstücke mit der Nr. x, KG. O, sei - der bB folgend – von einer örtlich anderen Bezirkshauptmannschaft als Ersatzaufforstungsfläche anerkannt worden. Belege bzw. Bescheide zur Vorschreibung als Ersatzaufforstungsfläche bzw. zum forstfachlichen Zustand des Grundstücks (zB Bewaldung) vor Errichtung der Fischteichanlage finden sich im Akt nicht.

Das angeführte Grundstück hat lt. DORIS-System eine Gesamtfläche von 9826m². Lt. den Einreichunterlagen soll die Fischteichanlage davon eine Fläche von 850m² beanspruchen, wovon ca. 90% dieser Anlage auf dem zitierten Grundstück zu liegen kommen. Die restliche Teichfläche bzw. der überwiegende Teil der Kalksteinschlichtung finden sich hingegen auf Gst. Nr. x, KG. O, welche lt. dem angefochtenen Bescheid der bB nicht als Ersatzaufforstungsfläche anerkannt wurde.

II.3.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III.1.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. lauten wie folgt (auszugsweise):

„Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a)ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden; […]

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann; […]“

III.2.Der bB wird vom erkennenden Gericht zugestimmt, dass nach dem WRG 1959 auch andere öffentliche Interessen, die nicht unbedingt im direkten Bezug mit den wasserrechtlichen Bestimmungen stehen, in wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere auch dahingehend, dass bei der Berücksichtigung von öffentlichen Interessen auch andere Materiengesetze heranzuziehen sind (Berücksichtigungsgebot) und dass eine anerkannte Ersatzaufforstungsfläche per se als Ersatz für den gerodeten Wald langfristig zu erhalten ist.

Diese Berücksichtigung in einem wasserrechtlichen Verfahren gilt auch für den Begriff der „Landeskultur“ iSd § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959, unter dem das Gewinnen von Erträgnissen des Bodens, somit sowohl die Land- als auch die Forstwirtschaft zu verstehen sind (Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 105 RZ 17 (Stand 1.9.2020, rdb.at)). Forstwirtschaftliche Belange können somit durchaus für wasserrechtliche Verfahren im Sinne von öffentlichen Interessen bedeutsam werden, dies jedoch nach den verba legalia erst dann, sofern eine Gefährdung der Landeskultur gegeben ist.

III.3.Bei einer Inanspruchnahme der Grundstücksfläche durch die gegenständliche Fischteichanlage von 850 m² (Gesamtgrundstücksfläche: 9826m²) kann aber wohl (noch) nicht von einer Gefährdung der Interessen der Landeskultur gesprochen werden. Die forstliche Eigenschaft der restlichen Grundstücksfläche wird durch die hier vorliegende Anlage nicht berührt.

Das zweite Grundstück, auf dem die Errichtung geplant ist, wird von der bB nicht als Ersatzaufforstungsfläche bezeichnet und können demzufolge auch Interessen der Landeskultur von vorneherein nicht gefährdet sein. Bescheide oder Belege für die Ersatzaufforstungsfläche und deren forstfachliche und in weiterer Folge forstrechtliche Eigenschaft als Wald vor Errichtung der Anlage sind im Akt nicht enthalten.

Es handelt sich bei einer Fischteichanlage um eine wasserrechtliche Bagatellanlage, für die – den Ausführungen der bB folgend – auch eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 erforderlich sein wird. In diesem Verfahren werden auch der rechtliche und fachliche Zustand der Ersatzaufforstungsfläche vor Errichtung der Anlage zu bewerten sein und insb. auch die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung und am langfristigen Erhalt der Ersatzaufforstungsfläche wahrzunehmen sein.

III.4.Aufgrund der Zurückverweisung und der Umstand, dass die Fischteichanlage – nach Abklärung der offenen Punkte in der Verhandlung am 28.02.2023 – als solche grds. bewilligungsfähig erscheint, war auch der unbedingte wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. zur Gänze zu beheben.

Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung:

III.5.Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 26.03.2015, Ra 2014/07/0077) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Dazu ist festzuhalten, dass die bB zu den in der Verhandlung am 28.02.2023 aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen (Wasserbezug der Anlage und ev. damit verbundene Beeinträchtigungen einer Wasserversorgungsanlage, Nachreichungen zur abgeleiteten Wassermenge in den P) laut dem Akteninhalt noch keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat. Dabei handelt es sich bei den im derzeitigen Verfahrensstadium weiterhin erforderlichen Erhebungen nicht um Ergänzungen eines ermittelten Sachverhalts, die auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt werden könnten, sondern um Schritte zu dessen grundlegender Feststellung.

Im Hinblick auf die „Nähe“ der bB zu den noch durchzuführenden Ermittlungen kann mit einer eigenen Sachverhaltsermittlung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weder eine Kostenersparnis erwirkt noch eine raschere Verfahrenserledigung erreicht werden. Daher war auf der Grundlage der verfahrensökonomischen Überlegungen des § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Gefährdung der Landeskultur als öffentliches Interesse iSd § 105 WRG 1959 (wonach ein Antrag auf Bewilligung als unzulässig angesehen werden kann) – soweit ersichtlich – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Darüber hinaus ist nicht geklärt, ob eine anerkannte Ersatzaufforstungsfläche der Errichtung einer wasserrechtlich zu bewilligenden Anlage dem Grunde nach entgegenstehen kann.

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