LVwG O LVwG-050259/7/KHu

LVwG-050259/7/KHuLandesverwaltungsgericht30.10.2023

Regest

Abweisung; Suchtgiftvignetten; Praxisbedarf; Suchtgiftvorrat, ärztlich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-050259/7/KHu

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.050259.7.KHu

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Huemer über die Beschwerde des Dr. M N, vertreten durchH Rechtsanwälte in L, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 2023, GZ: 0004588/2023, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung von Suchtgiftvignetten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 19.1.2023 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Ausfolgung von Suchtgiftvignetten, weil er als selbstständiger Anästhesist und Notarzt tätig werden möchte, wofür er Suchtgiftvignetten benötige. Ein essenzieller Bestandteil einer Narkose bestehe aus einer adäquaten Schmerztherapie. Mit E-Mails vom 25.1.2022 und 10.2.2023 konkretisierte und erläuterte der Bf seinen Antrag.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.3.2023 wurde der Antrag des Bf auf Ausfolgung von Suchtgiftvignetten abgewiesen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus § 22 Abs. 2 Suchtgiftverordnung (SV) ergäbe, dass eine Ausfolgung nur dann in Betracht komme, wenn der Bf Suchtgiftvignetten benötige, um sie im Rahmen der Berufsausübung zu verwenden. Unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 und § 19 SV wurde ausgeführt, dass die Verschreibung „auf Vorrat“ nur niedergelassenen Ärzten für ihre Praxis bzw. für ihre Hausapotheke eingeräumt werde. Ungeachtet dessen, dass ein Bedarf im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit des Bf bejaht werden könne, stellte die Behörde fest, dass die begehrten Suchtgiftvignetten nicht dem Antragszweck entsprechend verwendet werden könnten und ein Bedarf folglich im konkreten Fall zu verneinen sei.

3. Dagegen erhob der Bf mit Eingabe vom 19.4.2023 Beschwerde, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst ausführte, dass § 7 Suchtmittelgesetz (SMG) den Begriff „Ärzte“ verwende, worunter auch die in § 47 ÄrzteG geregelten Wohnsitzärzte fielen. Im SMG werde die unmittelbare Anwendung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung neben die Verschreibung oder Abgabe des Suchtmittels gestellt; es handle sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten. Das SMG erlaube einem Arzt – ohne Einschränkung – im Rahmen der ärztlichen Kunst Suchtmittel zur Anwendung zu bringen und berechtige den Arzt – sohin auch den Wohnsitzarzt – zum Bezug. Die Suchtgiftverordnung sei an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. § 12 SV berechtige Ärzte, Suchtgift für die Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf zu beziehen. Es finde sich keine Regelung, dass ein Wohnsitzarzt für seine Tätigkeit nicht auch Suchtmittel beziehen dürfe; der Gegenschluss würde zu einer Einschränkung der Rechte des Arztes nach dem SMG führen, was unzulässig sei. Dies zeige auch § 13 SV, der sich mit § 8 SMG weitgehend decke. Dass Suchtmittel auch von einem Arzt für Notfälle „auf Vorrat“ gehalten werden dürften, zeige § 19 Abs. 1 Z 2 SV. Die Auslegung der Behörde stelle daher eine unzulässige Beschränkung des SMG dar. Stehe fest, dass ein Wohnsitzarzt Behandlungen mit Suchtgift nach dem SMG durchführen dürfe, „ist“ ihm bei Nachweis des entsprechenden Bedarfs die Suchtmittelvignette auszufolgen. § 19 Abs. 1 Z 2 SV sei analog anzuwenden; es reiche der Aufdruck „pro ordinatione“, weil der Bedarf in der Praxis – wenngleich nicht in der Ordinationsstätte – gegeben sei.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 19.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Der Bf ist ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. Er ist bei einem Krankenhaus in L angestellt und hat seinen Hauptwohnsitz in L. Der Bf ist auch im Rahmen eines organisierten Notarzthubschrauberdienstes als Notarzt tätig.

Der Bf verfügt über keine Ordination und führt keine ärztliche Hausapotheke. Er beabsichtigt, neben seiner Tätigkeit als angestellter Arzt, folgende Leistungen als „wohnsitzärztliche Tätigkeiten“ anzubieten:

-mobile Narkosen in der Ordination des jeweils behandelnden Arztes (etwa im Bereich der plastischen Chirurgie, der Zahnchirurgie, udgl.),

-Begleitung von Intrahospitaltransporten/Überstellungstransporten, bei denen eine Begleitung durch einen Facharzt für Anästhesie erforderlich ist, sowie

-„notärztliche“ Tätigkeit beispielsweise bei Sportveranstaltungen, bei denen das betreffende internationale Sportregelwerk die Anwesenheit eines Arztes vorschreibt.

Nach dem Vorbringen des Bf, das dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird, wird für die Erbringen der genannten Leistungen der Einsatz von verschiedenen Opiaten, die als Suchtgifte eingeordnet sind, erforderlich sein (oder es zumindest erforderlich sein, diese unmittelbar verfügbar zu haben). Der Bf beabsichtigt, zur Erbringung der genannten Leistungen einen Vorrat der relevanten Suchtgifte anzulegen, um sie bei Erbringen der jeweiligen Leistungen mitbringen zu können und einzelfallbezogen nach Notwendigkeit einzusetzen.

Im Detail beabsichtigt der Bf, die mobilen Narkosen so anzubieten, dass er sowohl die benötigten Geräte (etwa Monitor und Beatmungsgerät) als auch die benötigten Arzneimittel in die Ordination des behandelnden Arztes mitbringt; er möchte insbesondere auf den von ihm verwalteten Suchtgiftvorrat zurückgreifen können, um verschiedene Substanzen zur Auswahl zu haben und so auf die jeweilige Situation reagieren zu können sowie auch, um nicht den behandelnden Arzt ersuchen zu müssen, dieser möge im Vorfeld die Suchtgifte beschaffen.

Die Annahme von Aufträgen zu den beiden weiteren Leistungsbereichen setzt es nach dem Vorbringen des Bf voraus, dass er die Suchtgifte selbst mitbringt.

Der Bf hat bei der belangten Behörde beantragt, man möge ihm für die geschilderten Zwecke Suchtgiftvignetten ausfolgen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Einschau aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere den dortigen Eingaben des Bf, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die obigen Feststellungen zum Vorhaben des Bf gründen auf seinen eigenen Angaben, wobei die Angaben für das Gericht nachvollziehbar waren. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf rechtlichen Erwägungen.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

1. Mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV), BGBl. II Nr. 374/1997 idF. BGBl. II Nr. 209/2023, wurden diverse Regelungen zur Durchführung des Suchtmittelgesetzes (SMG) erlassen.

Gemäß § 12 SV dürfen (u.a.) Ärzte Suchtgift für ihre Hausapotheke und für ihren Praxisbedarf nur aus inländischen öffentlichen Apotheken beziehen. In § 15 SV werden die an einem Tag für den Praxisbedarf verschreibbaren Höchstmengen definiert. In § 17 SV wird festgelegt, dass Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, nur für einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis oder in einer Krankenanstalt sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden dürfen. In § 19 Abs. 1 Z 2 SV wird festgelegt, dass bei einer Verschreibung für den Praxisbedarf der Vermerk „pro ordinatione“ anzubringen ist.

2. Es zeigt sich, dass die Suchtgiftverordnung im hier gegebenen Zusammenhang wiederholt auf den „Praxisbedarf“ bzw. auf den „Bedarf in einer Praxis“ abstellt.

Mit einer derartigen Bezugnahme auf eine ärztliche „Praxis“ kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur ein örtlicher Bezugspunkt (so etwa die 3. Definition des Begriffs „Praxis“ im Duden als „Arbeitsräume, in denen bestimmte heilende und rechtsberatende Berufe [z. B. Arzt/Ärztin, Masseur/Masseurin, Psychologe/Psychologin, Anwalt/Anwältin] ausgeübt werden“, siehe dazu https://www.duden.de/rechtschreibung/Praxis, abgerufen am 23.10.2023), mit anderen Worten also eine Ordination, gemeint sein. Auch spricht § 19 Abs. 1 Z 2 davon, dass bei einer Verschreibung für den „Praxisbedarf“ der Vermerk „pro ordinatione“ aufzubringen ist.

Wenn der Vertreter des Bf argumentiert, dass das Ärztegesetz den Begriff der „Praxis“ nicht definiere, so ist dies zwar zutreffend; nach Ansicht des erkennenden Richters werden aber auch im Zusammenhang mit dem Ärztegesetz die Begriffe „Praxis“ und „Ordination“ in der Regel synonym verwendet (siehe etwa VwGH VwSlg 4782 A/1958, wo zum ärztlichen „Ordinationsbedarf“ ausgeführt wird, dass der Arzt berechtigt sei, die zur unmittelbaren Anwendung in seiner Praxis nötigen Arzneimittel vorrätig zu halten; siehe ferner etwa § 57 Abs. 3 ÄrzteG, in dem Ärzte verpflichtet werden, die „nach der Art ihrer Praxis“ für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten, zu dem die – im folgenden Absatz zitierte – Literatur auf „Ärzte mit eigener Ordination“ abstellt; siehe etwa auch § 12 ÄrzteG, wonach „Lehrpraxen“ näher definierte „Ordinationsstätten“ seien).

3. Das Verwaltungsgericht teilt daher die Ansicht der Behörde, dass die oben genannten Bestimmungen der Suchtgiftverordnung die Schaffung eines ärztlichen Suchtgiftvorrates (neben der hier nicht relevanten ärztlichen Hausapotheke) auf den Bedarf in einer Ordination bezieht („Praxisbedarf“), was eben voraussetzt, dass der Arzt über eine Ordination („Praxis“) verfügt.

Aus dem Umstand, dass in den oben genannten Bestimmungen der Suchtgiftverordnung die Verschreibung und nicht die Anwendung am Patienten geregelt wird, kann nichts abgeleitet werden: Ärzte haben ihren ärztlichen Notapparat und ihren Ordinationsbedarf im Allgemeinen aus öffentlichen Apotheken zu beziehen (siehe § 57 Abs. 3 ÄrzteG iVm. § 31. Abs. 3 Apothekengesetz; siehe zum Ordinationsbedarf Wallner in Neumayr/Resch/ Wallner, GmundKomm § 57 ÄrzteG Rz 4 und 6, und Kopetzki, „Ärztlicher Notapparat“ und „Ordinationsbedarf“ - Rechtsfragen der Arzneimittelabgabe durch und an Ärzte, RdM 2009/41). Wie sich dann aus § 7 Abs. 1 SMG ergibt, dürfen Apotheken die Suchtmittel nur „gegen Verschreibung“ an Ärzte für ihren Berufsbedarf abgeben. An die Vorgabe, dass der ärztliche Bezug mittels einer „Verschreibung“ erfolgt, knüpfen in der Folge die Bestimmungen der Suchtgiftverordnung an. Auch der Antrag des Bf auf Ausfolgung von Suchtgiftvignetten betrifft den Bezug mittels Verschreibung (siehe sogleich) und keine Frage der Anwendung.

4. Gemäß § 22 Abs. 2 SV sind die Suchtgiftvignetten (außer in Fällen begründeten Verdachts des Missbrauchs von Suchtgift oder von psychotropen Stoffen) durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, Zahnärzte, Dentisten und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung als Einschreibsendung zuzusenden.

§ 22 Abs. 2 SV stellt nicht nur darauf ab, ob jemand ein approbierter Arzt ist, sondern auch darauf, ob eine berufliche Notwendigkeit gegeben ist (arg: „bei ihrer Berufsausübung benötigen“; gleichermaßen § 7 Abs. 1 SMG). Der Bedarf wird nach Ansicht des Gerichts sowohl nach dem Tätigkeitsfeld des antragstellenden Arztes, aber auch nach den mit der Gebarung und Anwendung von Suchtgift in Zusammenhang stehenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen sein, weil ein Bedarf nur in einem nach der Rechtsordnung zulässigen Vorgang liegen kann. Wenn also, wie dargelegt, die Verschreibung zum Zwecke des Anlegens eines Suchtgiftdepots an den Bedarf in einer Ordination (Praxisbedarf) geknüpft ist, dann kann im Rechtlichen kein Bedarf vorliegen, wenn es an einer solchen Ordination fehlt.

5. Die Behörde verwies in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch darauf, dass ihre Ansicht auch durch eine im Begutachtungsverfahren befindlichen Entwurf einer Novelle der Suchtgiftverordnung bestätigt werde (siehe GZ 2022-0.382.767, zwischenzeitlich unter GZ 2023-0.727.097 von 10.10.2023 bis 25.10.2023 neuerlich in Begutachtung; jeweils abrufbar im RIS). Diese in Begutachtung befindliche Novelle zielt unter anderem darauf ab, dass mobile Hospiz- und Palliativärzte auf einen Vorrat von schmerzlindernden Medikamenten zurückgreifen können, „unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben oder über eine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen“. In den Erläuterungen wird auszugsweise ausgeführt:

„Zu Z 3 (§ 12):

§ 7 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, idgF, sieht bereits vor, dass Apotheken Suchtmittel an Ärztinnen und Ärzte gegen Verschreibung abgeben dürfen, sofern sie diese ‚für ihren Berufsbedarf‘ benötigen. § 12 Suchtgiftverordnung (SV) schränkt den Bezug suchtgifthaltiger Arzneimittel durch Ärztinnen und Ärzte jedoch auf den Praxisbedarf und auf den Bezug für ihre Hausapotheke ein. Eine Änderung des SMG ist somit nicht erforderlich, jedoch eine Anpassung des § 12 SV, möchte man Ärztinnen und Ärzten, die ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben und auch über keine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen, die Möglichkeit eröffnen, patientinnen-/patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für den Berufsbedarf im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung benötigen, zu beziehen.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 1):

… Wurden der zu pflegenden/betreuenden Person die Arzneimittel nicht im Vorfeld ad personam verschrieben, so stellt dies die behandelnden Ärztinnen und Ärzte oftmals vor große Herausforderungen, da diese auf kein Arzneimitteldepot zurückgreifen können, wenn sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer Krankenanstalt ausüben oder über eine eigene Ordinationsstätte (Praxis) verfügen.

Insbesondere für im Rahmen mobiler Palliativteams tätige Ärztinnen/Ärzte ist es bei der Versorgung finaler Patientinnen und Patienten zu Hause erforderlich, rasch schmerzlindernde Medikamente verabreichen zu können. Die Behandlung chronischer Schmerzen sowie die palliative Symptomkontrolle und Schmerztherapie ist in der Regel mit dem Einsatz von Opioiden (suchtgifthaltigen Arzneimitteln) verbunden, die neben einer beruhigenden auch eine lindernde Wirkung bei belastenden Begleiterscheinungen einer Erkrankung oder bei einer als lebensbedrohlich empfundenen Atemnot haben.

Auch in diesen Fällen zeigen sich Probleme bei der Versorgung mit schmerzstillenden Medikamenten (besonders an Wochenenden und Feiertagen), wenn diese der Patientin/dem Patienten nicht bereits im Vorfeld verschrieben wurden.

Das Novellierungsvorhaben zielt daher darauf ab, rasch und zielgerichtet die aufgeworfene Problemstellung zu lösen, indem Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben werden soll, suchtgifthaltige Arzneimittel für ihren Berufsbedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie im Rahmen der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, zu verschreiben. Ärztinnen und Ärzte haben dadurch die Möglichkeit, patientinnen-/patientenunabhängig suchtgifthaltige Arzneimittel, die sie für ihren konkreten Berufsbedarf (entweder in einer Einrichtung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung) benötigen, von der Apotheke zu beziehen, um in dringenden Fällen die erforderlichen Medikamente unverzüglich bei der Hand zu haben oder bei Hausbesuchen mitzuführen. …

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 1 Z 1 und 2):

Eine Verschreibung für den (Berufs)Bedarf in einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung ist mit dem Vermerk ‚pro institutione‘ auszustellen, angelehnt an den ‚pro ordinatione‘-Vermerk auf Verschreibungen für den Praxisbedarf (Bedarf in einer Ordinationsstätte). Die Wortfolge ‚für ihren Berufsbedarf‘ im § 7 Abs. 1 SMG umfasst sowohl die Verschreibung für den Praxisbedarf (‚pro ordinatione‘) als auch die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte für ihren Berufsbedarf im Rahmen einer Einrichtung der Hospiz- und Palliativversorgung oder im Rahmen der mobilen Palliativversorgung (‚pro institutione‘).“

Das Gericht verkennt nicht, dass den Materialien zu einer noch nicht erlassenen Verordnung nur bedingte Relevanz beigemessen werden kann; allerdings zeigt sich doch, dass die verordnungserlassende Behörde davon ausgeht, dass die derzeitige Rechtslage geändert werden müsste, sollten mobile Palliativärzte, die über keine Ordination verfügen, ein Suchtgiftdepot anlegen dürfen. Wäre aus Sicht der verordnungserlassenden Behörde die Rechtslage so, wie es der Bf vorbringt, gäbe es von vornherein keinen Anlass, die Suchtgiftverordnung im oben dargestellten Sinne zu novellieren.

6. Das bedeutet im Ergebnis Folgendes:

Der Bf möchte einen (patientenunabhängigen) Suchtgiftvorrat anlegen, indem er die benötigten Substanzen mittels Suchtgiftvignetten bezieht. Wenn in der Beschwerde ergänzend argumentiert wird, dass eine Verschreibung auch ad personam für einen Patienten in Betracht käme, so ist das mit dem Antrag und den Erläuterungen des Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht in Einklang zu bringen: Zunächst werden einem zu narkotisierenden Patienten wohl keine Narkosemittel ad personam mittels Rezept verschieben werden, weil dieser dann die als Suchtgift zu qualifizierenden Substanzen in der Regel selbst in der Apotheke holen und zur Behandlung mitbringen müsste (auf eine allfällige postoperative Behandlung stellt der Bf nicht ab). Auch würde es dem vom Bf ausdrücklich erklärten Zweck zuwiderlaufen, auf spontan eintretende Situationen sofort reagieren zu können, wäre er auf die im Vorfeld verschriebenen Substanzen und Mengen beschränkt. (Darüber hinaus ist aber auch anzumerken, dass eine ad personam-Verschreibung eines Arzneimittels eine vorherige Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Patienten voraussetzen wird, wobei dies nicht in einem nach § 45 Abs. 4 ÄrzteG unzulässigen Rahmen erfolgen dürfte.) Dieselben Überlegungen gelten für die vom Bf angesprochenen Transportbegleitungen. Was schließlich die beabsichtigten „notärztlichen“ Tätigkeiten anbelangt, ist eine ad personam-Verschreibung im Vorfeld ohnedies nicht denkbar.

Der Bf verfügt über keine Ordination; er möchte die von ihm beschriebenen Leistungen als „wohnsitzärztliche Tätigkeiten“ anbieten. Die Zulässigkeit der Anlage eines Suchtgiftvorrates bedingt es nach der dargelegten Rechtsanschauung aber, dass der Arzt über eine Ordination (Praxis) verfügt.

7. Der Bf bringt gegen diese Rechtsansicht vor, dass die Suchtgiftverordnung korrigierend zu interpretieren sei.

Die vom Bf intendierte Interpretation würde am Wortlaut der Verordnung, in der wiederholt auf den „Praxisbedarf“ bzw. „Bedarf in einer Praxis“ abgestellt wird, vorbeigehen. Nach Ansicht des Gerichts kommt die vom Bf intendierte Interpretation der Verordnung daher nicht in Betracht. Dazu kommt auch, dass sich die gesamten Modalitäten der Verschreibung von Suchtgiften – insbesondere die Verwendung von Suchtgiftvignetten – nur aus der Suchtgiftverordnung ergeben.

Das Verwaltungsgericht hat auch keine Bedenken gegen die Suchtgiftverordnung, die das Gericht zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof verhalten würden:

Es ist zwar zutreffend, dass § 7 Abs. 1 SMG im Zusammenhang mit der Abgabe durch Apotheken auf den „Berufsbedarf“ des Arztes abstellt; § 7 Abs. 1 SMG führt aber im ersten Satzteil aus, dass die Abgabe durch Apotheken nur „nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen“ erfolgen darf. Es zeigt sich, dass bereits der Gesetzgeber von Beschränkungen durch eine Verordnung ausgeht.

Gemäß § 10 Abs. 1 SMG hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit, soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, u.a. über die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung (Z 5).

Das Suchtmittelgesetz ist durchgängig von einem restriktiven Gedanken getragen, indem es u.a. den Erwerb, die Verwendung und den Besitz von Suchtgift auf bestimmte Zwecke und auf bestimmte Institutionen oder Personen beschränkt und einen anderen Umgang mit diesen Substanzen zu Straftaten erklärt. Auch die Verwahrung von Suchtgift wird durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen geregelt. Das Gesetz lässt aber vielfach die konkreten Modalitäten des Erwerbs und des Umgangs mit Suchtgift offen.

Die auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Z 5 SMG erlassene Suchtgiftverordnung normiert diese Modalitäten und schafft diverse konkrete Regelunge; soweit hier relevant u.a. betreffend Suchtgiftvignetten und die Frage des Anlegens eines Suchtgiftvorrates mittels Verschreibung für den „Praxisbedarf“. Im Zusammenhang mit der Begründung eines Suchtgiftvorrates wird auf eine Ordination, sohin auf einen konkreten, gesondert begründeten Berufssitz abgestellt, der über den bloßen Wohnsitz hinausgeht. Indem auf einen gesonderten örtlichen-infrastrukturellen Bezugspunkt abgestellt wird, wird auch ein geordneter Vollzug und eine entsprechende Kontrolle ermöglicht.

Dazu kommt (worauf in dieser Entscheidung aber nicht näher einzugehen ist), dass der Umfang der zulässigen wohnsitzärztlichen Tätigkeiten in der Literatur zum Ärztegesetz im Detail strittig ist (restriktiv etwa Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 47a ÄrzteG Rz 23, der darauf abstellt, ob der Gesetzgeber die Erbringung der fraglichen ärztlichen Leistung in einer Ordinationsstätte vorschreibt, sodass er die Grenze – abgesehen von den im Ärztegesetz explizit geregelten Fällen wie jene des § 47 Abs. 1 und § 45 Abs. 3 leg. cit. – im Wesentlichen beim Patientenkontakt ziehen würde; siehe zur konsiliarärztlichen Zusammenarbeit mit behandelnden Ärzten ferner Wallner, aaO, § 49 ÄrzteG Rz 29, wonach ein selbstständiger Behandlungsvertrag zwischen Patient und Konsiliararzt einen eigenen Ordinationssitz des Konsiliararztes voraussetze, während der Fall eines bloßen Rechtsverhältnisses mit dem behandelnden Arzt eine wohnsitzärztliche Tätigkeit darstelle; siehe auch Wallner, Zulässiger Aktionsradius des Wohnsitzarztes, RdM 2012/135), wohingegen mobile Leistungen eines niedergelassenen Arztes grundsätzlich als unproblematisch anzusehen sein werden (siehe § 45 Abs. 2 ÄrzteG, wonach der Berufssitz der Ort ist, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt; siehe auch die Hinweise von Wallner in den zitierten Quellen). Die Suchtgiftverordnung trifft für den sensiblen Bereich der Schaffung eines Suchtgiftvorrates eine eindeutige Regelung, indem auf eine Ordination (Praxis) abgestellt wird. Es ist auch nicht hervorgekommen, warum die Begründung einer Ordination nicht möglich sein sollte bzw. warum dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellen sollte.

Im Sinne der von Suchtgiften ausgehenden Gefahren und im Sinne des geordneten Verkehrs mit diesen Substanzen erscheint eine Regelung, wonach nur im Rahmen einer Ordination ein Suchtgiftvorrat durch den Bezug von Suchtgift mittels Suchtgiftvignetten angelegt werden darf, nicht zu beanstanden.

8. Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage.

IV.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist in Anbetracht der Frage zulässig, ob die Ausfolgung von Suchtgiftvignetten an einen Arzt, der diese Suchtgifte zur Anlage eines Suchtgiftvorrates zur Erbringung diverser mobiler Leistungen beziehen möchte, voraussetzt, dass dieser über eine Ordinationsstätte verfügt. Soweit ersichtlich, liegt hierzu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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