LVwG O LVwG-606217/2/DM

LVwG-606217/2/DMLandesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Strafhöhenbeschwerde; Barauslagenersatz; Untersuchung, klinisch; Verkehrstauglichkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-606217/2/DM

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.606217.2.DM

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Manzenreiter über die Beschwerde des J P S, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9.8.2023, GZ: VStV/923300221257/2023, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

zu Recht:

I.Der im Schuldspruch auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde wird stattgegeben und die Strafhöhe auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt.

II.Die Beschwerde hinsichtlich des vorgeschriebenen Barauslagenersatzes in Höhe von 280,80 Euro für die klinische Untersuchung wird abgewiesen.

III.Die beschwerdeführende Partei hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 10 Euro.

IV.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 9.8.2023, GZ: VStV/923300221257/2023, vor, er habe am 28.1.2023 um 18:30 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in 4400 Steyr, Haager Straße 48, gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden habe, in der er das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da er laut Fahrtauglichkeitsuntersuchung übermüdet gewesen sei. Der Bf habe dadurch § 58 Abs. 1 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO eine Geldstrafe idHv 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 20 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrags idHv 20 Euro verpflichtet und ihm der Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung in Höhe von 280,80 Euro gemäß § 64 VStG auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Bf am 31.8.2023 per E-Mail rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Darin wendet er sich gegen den vorgeschriebenen Geldbetrag iHv 500,80 Euro. Er ersucht, den Strafbetrag zu mindern, da er Student sei und somit auch über kein Einkommen verfüge. Es falle ihm daher schwer, diese Strafe zu zahlen.

3. Mit Schreiben vom 22.9.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafakts, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf hat am 28.1.2023 um 18:30 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x in 4400 Steyr, Haager Straße 48, gelenkt, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden hat, in der er das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken des Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte, da er übermüdet gewesen ist.

Dem Bf wurden im angefochtenen Straferkenntnis die Barauslagen für die klinische Untersuchung idHv 280,80 Euro vorgeschrieben.

Der Bf ist Student und hat kein Einkommen.

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Beschwerde. Daraus ergibt sich ein für die Entscheidung hinlänglich geklärter Sachverhalt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, weil im Straferkenntnis keine 500 Euro

übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerde richtet sich einerseits nur gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs. 1 StVO in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde richtet sich andererseits aber auch gegen die Vorschreibung der Barauslagen für die klinische Untersuchung, da sich der Bf in seiner Beschwerde ausdrücklich gegen den vorgeschriebenen Geldbetrag idHv 500,80 Euro wendet, der neben der verhängten Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auch die Kosten für die klinische Untersuchung beinhaltet.

1. Zur verhängten Strafhöhe:

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes [...] verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

1.2. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

1.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

1.4. Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 StVO 726 Euro. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen. Über den Bf wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 200 Euro verhängt. Das sind rund 28 % der Höchststrafe. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Verfügungsbereich der belangten Behörde wurde von dieser nicht gewertet. Ein Erschwerungsgrund ist nicht bekannt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Vermögensverhältnisse des Bf (Student, kein Einkommen) geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen ist. Bei der Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt sich die nun festgesetzte Geldstrafe mit rund 7 % im unteren Bereich der Höchststrafe von 726 Euro und ist diese auch erforderlich, um den Bf von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten.

2. Zum Ersatz der Barauslagen:

Die belangte Behörde hat dem Bf im angefochtenen Straferkenntnis die Kosten für die klinische Untersuchung in der Höhe von 280,80 Euro gemäß § 64 Abs. 3 VStG auferlegt.

Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach nur in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben (VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0040 mHa VwGH 29.3.1995, 92/10/0463).

Im vorliegenden Fall diente die klinische Untersuchung des Bf der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung im Sinn des § 58 Abs. 1 StVO vorliegt. Da der Bf wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO bestraft wurde, erwiesen sich diese Kosten als für die verurteilende Entscheidung erforderlich (siehe wiederum VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0040).

Es ist spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (bezüglich Barauslagen wird insbesondere auf die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH 27.9.2023, Ra 2023/02/0040 hingewiesen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für die beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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