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LVwG-451403/7/KPe•LVwG O LVwG-451403/7/KPe
LVwG-451403/7/KPeLandesverwaltungsgericht12.10.2023
Aufhebung, ersatzlos; Freizeitwohnungspauschale; Abgabepflicht, keine; ex lege keine aufschiebende Wirkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde des H M, vertreten durch RA Mag. H G, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windischgarsten vom 24.01.2023, GZ: 770.7/1/2022, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnungspauschale für das Objekt in Adresse, für das Jahr 2022
A.zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
B.und fasst den B e s c h l u s s :
I.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Windischgarsten (in der Folge: „belangte Behörde“) setzte mit Bescheid vom 24. Jänner 2023, GZ: 770.7/1/2022, gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge: „Bf“) für das in seinem Eigentum stehende Objekt mit der Adresse X, die Freizeitwohnungspauschale samt Zuschlag für das Jahr 2022 fest. Dagegen wurde vom Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 eine Beschwerde erhoben.
I.2. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Objekt vom Bf zum Zweck der Kontrolle (Frostsicherheit, Belüftung, etc.), im Winter zum Schneeräumen und im Sommer zum Rasenmähen etc. sowie zu Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten betreten werde. Das Objekt sei sanierungsbedürftig, es fehle eine Zentralheizung und es dringe Feuchtigkeit ein. Der Bf habe das gegenständliche Objekt im Erbwege von seinen Großeltern erhalten. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben.
I.3. Die belangte Behörde führte daraufhin unter Beiziehung des Bf am 31. März 2023 einen Lokalaugenschein durch.
I.4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 5. April 2023, GZ: 770.7/1/2022 JL, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Bf rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.
I.5. Mit Schreiben ON 1 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
I.6. Mit Schriftsatz vom 11.Mai 2023 wiederholte der Bf sein Vorbringen, wonach die abgabengegenständliche Liegenschaft lediglich zur Vornahme von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten betreten werde und legte ein Fotokonvolut vor, auf welchem der (sanierungsbedürftige) Zustand des Objekts und die (spartanische) Einrichtung dargetan werden sollen. Die Liegenschaft sei nur im notwendigsten Ausmaß bewohnbar, um nötigenfalls nächtigen zu können. Lediglich das Erdgeschoss sei beheizt, der Keller diene als Abstell- und Werkraum, der Dachboden diene als Lagerfläche. Bestritten wurde weiters die im AGWR eingetragene Nutzfläche von 104 m².
I.7. Das Landesverwaltungsgericht gewährte den Parteien mittels Schreiben vom 17. Juli 2023 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 legte die belangte Behörde zur Frage der Nutzfläche den der Baugenehmigung vom 05.05.1950 zugrundeliegenden Bauplan vor und verwies im Wesentlichen auf die bereits erfolgten Ausführungen. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2023 erstattete der Bf ein Vorbringen zum tatsächlichen Wasserverbrauch im Objekt und listete eine konkrete Nutzung auf. Die belangte Behörde, welcher die Stellungnahme des Bf mit Schreiben ON 6 übermittelt wurde, gab keine weitere Stellungnahme ab.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Bf und der belangten Behörde. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bf ist Eigentümer des Objektes Adresse. Dieses Objekt wurde im Jahr 2022 nicht zum Aufenthalt im Zusammenhang mit Freizeit, Wochenende, Urlaub, Ferien oder Freizeitgestaltung genutzt.
II.2. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Angaben des Bf. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2022 nicht zum Aufenthalt im Zusammenhang mit Freizeit, Wochenende, Urlaub, Ferien oder Freizeitgestaltung genutzt wurde, folgt aus den Ausführungen des Bf in der Beschwerde und vor allem in der (über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebrachten) Eingabe ON 5. Bereits in der Beschwerde wurde vom Bf ausgeführt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um keine Freizeitwohnung handle und dieses nur zum Zweck der Kontrolle und für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten betreten werde. Insbesondere in der Eingabe ON 5 konkretisierte der Bf seine Angaben dahingehend, als er seine Aufenthalte im Objekt datumsmäßig samt Nennung des Aufenthaltszwecks offenlegte. Der von der belangten Behörde als Indiz für die Freizeitnutzung angenommene Wasserverbrauch (schwankend zwischen 20 und 45 m³, von Oktober 2021 bis September 2022: 33 m³) hielt der Bf seine eigenen Aufzeichnungen über den Wasserverbrauch entgegen, aus welchen sich im Zeitraum 22.03.2021 – 21.07.2023 ein Wasserverbrauch von 7,6 m³ errechne. Die von der belangten Behörde bekanntgegebenen Werte führte der Bf auf die Tatsache zurück, dass die Wassergebührenordnung die Verrechnung einer Mindestmenge vorsehe, sodass die diesbezüglichen Gebührenvorschreibungen den tatsächlichen Verbrauch nicht wiederspiegeln. Diese Ausführungen wurden der belangten Behörde mit hg Schreiben ON 6 zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ist den Ausführungen des Bf nicht entgegengetreten.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich haben sich damit aus dem vorliegenden Akt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des - zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung im Abgabenverfahren verpflichteten (vgl. Ritz/Koran, BAO7 , § 115 Rz 7) - Bf ergeben, sodass die Angaben des Bf den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Behördenakt auch nicht, dass das gegenständliche Objekt im Jahr 2022 tatsächlich zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung genutzt worden wäre. Die im Rahmen des Ortsaugenscheins und protokollierten Wahrnehmungen (Niederschrift vom 31. März 2023) über den Zustand (stark abgenutzt), die Einrichtung (Garderobe, Dusche, WC, Waschbecken, Schlafzimmer, Küche mit Esstisch) und die Ausstattung (Gewürze, Kochutensilien, Teller, Fernseher, Holzöfen, Staubsauger) des Objekts sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine hinreichenden Indizien auf eine Nutzung des Objekts während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke.
Dass der Bf Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes ist, wurde von diesem nicht bestritten.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Gemäß § 54 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 liegt eine abgabepflichtige Freizeitwohnung grundsätzlich dann vor, wenn diese in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen ist, länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellt und nicht überwiegend zu den in Z 3 genannten Zwecken benötigt wird. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfGH 23.06.2022, E 710/2021) ist § 54 Oö. Tourismusgesetz 2018 allerdings dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Abgabepflicht für „Freizeitwohnungen“ eine Abgabepflicht für solche Wohnungen darstellt, die Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Zwecke ermöglichen. Daraus folgt, dass eine Abgabepflicht dann nicht entstehen kann, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die eine Freizeitwohnsitznutzung indizieren und somit eine solche nach der Lage des Falles auszuschließen ist (vgl. VfGH 23.06.2022, E 710/2021).
III.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Jahr 2022 zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonstiger Freizeitgestaltung genutzt worden wäre. Unter Zugrundelegung der unter Punkt III.1. dargestellten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt daraus, dass dieses Objekt keine der Abgabepflicht unterliegende Freizeitwohnung darstellt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
III.3.Zum (mit Eingabe ON 2 gestellten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Einer Bescheidbeschwerde kommt weder ex lege eine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 93 Abs. 3 lit. b BAO) noch kann eine solche auf Antrag zuerkannt werden. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
III.4. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Obiter wird zu dem mit Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung festgehalten, dass darüber die Abgabenbehörde erster Instanz zu entscheiden hat.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde anhand der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes getroffen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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