LVwG O LVwG-605670/12/JS

LVwG-605670/12/JSLandesverwaltungsgericht19.09.2023

Regest

Probefahrtkennzeichen; Haftpflichtversicherung; Zulassung, Verkehr auf öffentlichen Straßen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-605670/12/JS

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.605670.12.JS

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde des H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2022, wegen drei Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 3. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkt 1. und 2. mit der Maßgabe bestätigt, dass die als erwiesen angenommenen Taten und die verletzten Verwaltungsvorschriften zu lauten haben:

„Sie haben am 26.2.2022 um 8:45 Uhr auf der L566 Ipfstraße (Strkm. 2,6, Fahrtrichtung Norden) als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Probefahrtkennzeichen x

1. dieses Probefahrtkennzeichen geführt, obwohl Sie keine Probefahrt durchführten.

Sie haben dadurch § 45 Abs. 4 zweiter Satz Kraftfahrgesetz 1967 verletzt.

2. dieses Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.

Sie haben dadurch § 36 lit. a Kraftfahrgesetz 1967 verletzt.“

II.Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 27 Euro.

Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50 Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 24.10.2022 folgende Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) vor:

„[...]/Dokumente/Lvwg/LVWGT_OB_20230919_LVwG_605670_12_JS_00/image001.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_OB_20230919_LVwG_605670_12_JS_00/image002.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_OB_20230919_LVwG_605670_12_JS_00/image003.jpg[...]“

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu Spruchpunkt 1.: § 45 Abs. 4 2. Satz KFG

Zu Spruchpunkt 2.: § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG

Zu Spruchpunkt 3.: § 36 lit. d KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG folgende Geldstrafen verhängt.

Zu Spruchpunkt 1.: 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden)

Zu Spruchpunkt 2.: 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 10 Stunden)

Zu Spruchpunkt 3.: 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden)

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von 37 Euro verpflichtet.

1.2. In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 24.11.2022 wandte der Beschwerdeführer (zusammengefasst auf das Entscheidungswesentliche) ein, es habe sich um eine Probefahrt zur Feststellung von Schäden gehandelt, weshalb § 36 lit. a und d nicht verletzt worden seien. Die Beförderung von Personen oder Gütern auf Probefahrten sei insoweit zulässig, als dies der Charakter der Probefahrt erfordere oder zumindest insbesondere auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit zulasse. Es könne sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit ergeben, mit einer Probefahrt einen Nebenzweck zu verbinden, ohne dass der Charakter der Probefahrt verloren ginge. Mit dem Hauptzweck der Probefahrt könnten somit durchaus auch Nebenzwecke verbunden werden, wenn dadurch der Hauptzweck der Probefahrt nicht verloren gehe. § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG sei nicht verletzt, da den Absätzen 1 und 2 des § 45 KFG zu entnehmen sei, dass es Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen und mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen gäbe.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am Samstag, 26.2.2022, einen nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw von E nach St. Florian (einfache Streckenlänge: rund 9 km), wobei am Pkw das Probefahrtkennzeichen angebracht war. Hauptzweck dieser Fahrt war, dass seine mitfahrende Freundin bei einem Gemüsebauern in St. Florian einkaufen wollte. Nachdem er seine Freundin dort aussteigen ließ, fuhr der Beschwerdeführer zu einer ihm bekannten Schotterstraße in der Nähe des Gemüsebauern, um ein minimales Fahrzeuggeräusch, das er schon am Vortag beim Kauf des Pkw gehört hatte, genauer lokalisieren zu können. Anschließend holte er seine Freundin wieder beim Gemüsebauern ab und befand sich auf dem Nachhauseweg, als er aufgrund der angebrachten blauen Probefahrtkennzeichen um 8:45 Uhr bei Strkm. 2,6 der L566 Ipfstraße (in Fahrtrichtung Norden) polizeilich kontrolliert wurde.

2.2. Dem Beschwerdeführer ist als Inhaber eines Betriebes im Bereich Kfz- Typisierungen/Umbauten seit 4.9.2003 Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem ihm zugewiesenen Probefahrtkennzeichen, für welches im Vorfallszeitpunkt eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestand. Die gegenständliche Fahrt war im Probefahrtenbuch nicht eingetragen, obwohl es der Beschwerdeführer im Pkw mitführte.

2.3. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest rund 1.500 Euro und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, in die von Amts wegen beigeschafften Auszüge aus DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) und Google Maps betreffend die Fahrtstrecke des Beschwerdeführers bzw. den Tatortbereich sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien (Probefahrtenbuch, Probefahrtschein). Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und – als Zeuge – der kontrollierende Polizeibeamte einvernommen wurden.

3.2. Zu den Feststellungen im Einzelnen:

3.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 2.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführer in der hg. Beschwerdeverhandlung, in der er insbesondere einräumte, dass er die Schotterstraße in St. Florian zur Kontrolle des Fahrzeuggeräusches deshalb wählte, da seine Freundin beim dortigen Gemüsebauern einkaufen wollte. Damit in Übereinstimmung konnte auch der Zeuge zu Protokoll geben, dass er anlässlich der Polizeikontrolle einen Einkaufskorb auf der Rückbank des Pkws wahrgenommen hatte und der Beschwerdeführer seine Fahrt damit gerechtfertigt hatte, dass er den Pkw testen wollte.

3.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 2.2. gründen auf dem eingesehenen Probefahrtschein und dem damit korrespondierenden Kennzeichen-Registerauszug der belangten Behörde, der auch den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zum Vorfallszeitpunkt ausweist. Der Beschwerdeführer räumte im Rahmen der hg. Beschwerdeverhandlung selbst ein, dass die gegenständliche Fahrt nicht im Probefahrtenbuch eingetragen war. Seiner Rechtfertigung in der hg. Beschwerdeverhandlung, er habe einen „separaten Zettel“ ausgefüllt, kam dabei keine Glaubwürdigkeit zu, zumal er weder eine derartige Urkunde vorlegen konnte noch sich gegenüber der Polizei, der belangten Behörde oder in der Beschwerde darauf beruft hatte. Auch der Umstand, dass im vorgelegten Probefahrtenbuch zahlreiche andere Fahrten in den Jahren 2021 und 2022 eingetragen wurden, spricht gegen die Version des Beschwerdeführers.

3.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Punkt 2.3.) basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers, denen keine widerstreitenden Beweisergebnisse gegenüberstanden.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

4.1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die danach bestehenden Einschränkungen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen gelten demnach nicht in Verwaltungsstrafsachen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hier nicht bei der Ermessenskontrolle beschränkt, sondern hat - in Verwaltungsstrafsachen - auch das im Gesetz vorgesehene Ermessen zu üben (vgl. VwGH 6.3.2020, Ro 2019/02/0007).

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des KFG lauten (BGBl. Nr. 267/1967 in der im Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2021):

„[…]

IV. ABSCHNITT

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

[…]

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

[…]

§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

[…]

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

[…]

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. […]

[…]

VI. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

§ 59.

(1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen

a) für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39),

b) für Probefahrten (§ 45),

c) für Überstellungsfahrten (§ 46).

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]“

4.3. Zur Erfüllung des objektiven Tatbildes:

4.3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.3.1.1. § 45 Abs. 4 KFG hat (neben der Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten) das Führen von Probefahrtkennzeichen zum Regelungsgegenstand. Nach der Gebotsvorschrift des zweiten Satz des § 45 Abs. 4 KFG dürfen Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt, also Kraftfahrzeuge nur bei Probefahrten mit derartigen Kennzeichen gelenkt werden (vgl. VwGH 14.11.2001, 2001/03/0117).

4.3.1.2. Die gegenständliche Fahrt (mit dem angebrachten Probefahrtkennzeichen) über eine Strecke von 9 km nach St. Florian, um die Freundin bei einem dortigen Gemüsebauern zum Zwecke des samstäglichen Einkaufs aussteigen zu lassen, und um in der Folge ein minimales Geräusch beim Pkw auf einer Schotterstraße in der Nähe des Gemüsebauern zu lokalisieren, stellt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keine Probefahrt nach § 45 Abs. 1 KFG dar:

4.3.1.3. Gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG sind Probefahrten u. a. Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände. Mit einer Probefahrt kann auch – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – ein Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt als Hauptzweck verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0104).

4.3.1.4. In concreto diente die Fahrt nach St. Florian dem Hauptzweck des Einkaufs durch die Freundin und – erst als Nebenzweck – auch der Lokalisierung des Fahrzeuggeräusches, räumte der Beschwerdeführer in der hg. Beschwerdeverhandlung doch selbst ein, dass er den Pkw nicht in seinem Wohnort E prüfte, dass er ja sowieso seine Freundin nach St. Florian zum Einkaufen fahren musste. Zeit, Ort und Dauer der Fahrt richteten sich daher nach dem zweckfremden Grund des Einkaufs beim Gemüsebauern und nicht nach dem vorgebrachten Zweck der Probefahrt, nämlich der Überprüfung eines minimalen Fahrzeuggeräusches, welche unzweifelhaft auch in E möglich gewesen wäre. Eine Probefahrt lag daher schon aus diesem Grunde nicht vor.

4.3.1.5. Davon abgesehen würde eine derartige Einkaufsfahrt über eine (einfache) Strecke von 9 km auch die vom Verwaltungsgerichtshof als zulässige Nebenzwecke einer Probefahrt angeführten Fälle, wie das Aufsuchen einer Tankstelle oder Toilette bzw. der Posteinwurf, bei weitem übersteigen (vgl. VwGH 7.3.1977, 1631/76, wonach etwa auch die Fahrt nach Hause zum Mittagessen, um erst anschließend das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen, keine Probefahrt im Sinn des § 45 Abs. 1 KFG darstellt). Auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 2.7.2015, 7 Ob 81/15k) weist unisono darauf hin, dass keine Probefahrt im Sinn des § 45 Abs. 1 KFG mehr vorliegt, wenn eine Fahrt zwar zunächst einem der in § 45 Abs 1 KFG angeführten Zwecke dient, aber in der Folge der funktionelle Zusammenhang des Verhaltens des Lenkers mit einem dieser Zwecke eine Unterbrechung erfährt, die nicht durch eine innerhalb angemessener Zeit vorgenommene Befriedigung von sich täglich einstellenden Lebensbedürfnissen bedingt ist. Zweck einer Probefahrt ist nach dem Höchstgericht (vgl. OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87) die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges, wozu eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt (hier jedoch: 9 km zur Lokalisierung eines minimalen Fahrzeuggeräusches). Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Bewilligung der Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG streng zu prüfen sind, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen (vgl. Grubmann, KFG4, § 45 Rz 1).

4.3.1.6. Da die Fahrt des Beschwerdeführer sohin keine Probefahrt im Sinn des § 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG darstellte – auf das Vorliegen einer Probefahrt nach den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 bis 4 KFG hat sich der Beschwerdeführer richtigerweise nicht berufen – hätte er das gegenständliche Probefahrtkennzeichen bei der inkriminierten Fahrt nicht führen dürfen, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht die Verletzung der Gebotsvorschrift des zweiten Satz des § 45 Abs. 4 KFG angelastet wurde.

4.3.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Bestimmung des § 36 KFG hat die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Regelungsgegenstand. Da der Beschwerdeführer seinen Pkw auf der L566 Ipfstraße verwendete, obwohl er keine Probefahrt (oder Überstellungsfahrt) durchführte, hätte er den Pkw nach der Gebotsnorm des § 36 lit. a KFG zum Verkehr zulassen müssen. Da der Pkw im Tatzeitpunkt jedoch nicht zum Verkehr zugelassen war, ging die belangte Behörde im Ergebnis auch zu Recht von einer Übertretung dieser Norm aus.

4.4. Zum Verschulden:

4.4.1. Zur subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs. 1 und 2 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist dabei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, und wenn die Verwaltungsübertretung nicht mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.

4.4.2. In concreto enthalten die übertretenen Verwaltungsvorschriften (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG, § 36 lit. a KFG) und die Strafsanktionsnorm (§ 134 Abs. 1 KFG; Strafrahmen im Tatzeitpunkt: bis zu 5.000 Euro) weder eine Bestimmung über das Verschulden noch gehört zum Tatbestand des unzulässigen Führens von Probefahrtkennzeichen im Sinn des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG bzw. zum Tatbestand des unzulässigen Verwendens eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 36 lit. a KFG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um so genannte Ungehorsamsdelikte. Eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre somit (nur) dann nicht anzunehmen, wenn er dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es wurde vom Beschwerdeführer kein Umstand geltend gemacht und ist auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Indiz ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, kein Probefahrtkennzeichen (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw. ein zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) für die Fahrt nach St. Florian zu verwenden. Auf die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, den Pkw auf einer Schotterstraße in seinem Wohnort E zu überprüfen, wurde bereits hingewiesen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer sohin die beiden Verwaltungsübertretungen im Ergebnis auch zu Recht subjektiv vorgeworfen.

4.5. Zur Höhe der verhängten Geldstrafen:

4.5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in der Bestimmung des § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021). Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist hingegen seit der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 kein Strafbemessungskriterium mehr (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 5 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

4.5.2. Sowohl die Bestimmung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG, die das zulässige Führen von Probefahrtkennzeichen auf Probefahrten beschränkt (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses), als auch die Bestimmung des § 36 lit. a KFG, die die zulässige Verwendung von Kraftfahrzeugen auf zugelassene Fahrzeuge (oder auf Fahrzeuge zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten beschränkt; Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses), dienen dem bedeutenden Rechtsgut der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er ein Probefahrtkennzeichen ohne Vorliegen einer Probefahrt führte (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses), nicht unwesentlich gegen das geschützte Rechtsgut verstoßen. Hingegen ist bei seiner Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) von einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften auszugehen (vgl. VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025; VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095).

Der Umstand, dass die inkriminierte Fahrt (entgegen § 45 Abs. 6 KFG) nicht im Probefahrtenbuch eingetragen war, obwohl es der Beschwerdeführer im Pkw mitführte, spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer selbst bewusst war, dass er keine Probefahrt durchführte. Es ist daher von einer vorsätzlichen Übertretung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG durch den Beschwerdeführer auszugehen. Gleiches gilt für die Übertretung des § 36 lit. a KFG durch den Beschwerdeführer zumal er auch wusste, dass der Pkw nicht zum Verkehr angemeldet war.

Von der belangten Behörde wurden zu Recht die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund und keine Erschwerungsgründe herangezogen. Weiters ist von einem unterdurchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten auszugehen.

4.5.3. Bei einer Strafdrohung gemäß § 134 Abs. 1 KFG von bis zu 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu sechs Wochen) erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Abwägung der oben im Einzelnen angeführten Kriterien der Strafzumessung die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden; Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) bzw. 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 10 Stunden; Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) als jeweils tat- und schuldangemessen. Die belangte Behörde verweist richtigerweise darauf, dass sich die Straffestsetzungen jeweils ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro) bewegen. Die verhängten Strafen sind auch notwendig, um den Beschwerdeführer, aber auch die weiteren Verkehrsteilnehmer, in Zukunft zum Führen von Probefahrtkennzeichen ausschließlich bei Probefahrten im Sinn des § 45 KFG und zum Verwenden von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr im Sinn des § 36 KFG zu verhalten.

4.6. Aus Anlass der Entscheidung waren die zu den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen angenommene Taten an die verletzten Verwaltungsvorschriften anzupassen. Das Gebot, nur zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, ergibt sich dabei bereits unmittelbar aus § 36 lit. a KFG (vgl. VwGH 18.11.1981, 81/03/0152).

4.7. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.7.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, u. a. wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG hat dabei durch das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119).

4.7.2. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine Übertretung des § 36 lit. d KFG vor, da für den Pkw keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe.

4.7.3. Nach der Bestimmung des § 59 Abs. 1 KFG muss u. a. sowohl für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge als auch für Probefahrten eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG 1994) entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. Dazu ordnet auch § 1 Abs. 1 KHVG 1994 eine Geltung dieses Bundesgesetz für die Haftpflichtversicherung u. a. von Fahrzeugen, die nach dem KFG zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrtkennzeichen angebracht sind, an.

4.7.4. Wie festgestellt, bestand für die dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrt mit dem zugewiesenen (und vom Beschwerdeführer bei der inkriminierten Fahrt am Pkw angebrachten) Probefahrtkennzeichen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Vorfallszeitpunkt.

4.7.5. Wird das Probefahrtkennzeichen nicht zu einer Probefahrt im Sinn des § 45 Abs. 1 KFG, somit nicht zu dem mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vereinbarten Zweck benützt, wird nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung der Versicherer leistungsfrei. In diesem Fall bleibt jedoch gemäß § 24 Abs. 1 KHVG 1994 die Verpflichtung des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag in Ansehung eines Dritten dennoch bestehen, er ist nach Abs. 4 par. cit. aber berechtigt, hinsichtlich der von ihm den Geschädigten erbrachten Leistungen Regress beim Versicherungsnehmer zu nehmen (vgl. OGH 2.7.2015, 7 Ob 81/15k). 4.7.6.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in concreto keine Probefahrt durchführte, stellte damit eine (für den Beschwerdeführer pekuniär freilich wesentliche) Frage der zivilrechtlichen Rückgriffmöglichkeit seines Versicherers im Falle einer Drittschädigung dar, ändert jedoch im Sinn der Bestimmung des § 36 lit. d KFG nichts daran, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für die Verwendung eines Pkw mit dem angebrachten Probefahrtkennzeichen im Tatzeitpunkt aufrecht war. Der Tatvorwurf der belangten Behörde in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ging damit ins Leere, weshalb das Straferkenntnis in diesem Umfang aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen war.

Zu Punkt II.:

5.1. Durch die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses im Umfang des Spruchpunktes 3. sowie die Bestätigung im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. vermindert sich der vom Beschwerdeführer zu tragende Beitrag für die vor der belangten Behörde aufgelaufenen Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG (10 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro je Verwaltungsübertretung) auf gesamt 27 Euro (= 10 Euro + 17 Euro).

5.2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 8 VwGVG, wonach der vom Bestraften zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro je Verwaltungsübertretung, zu bemessen ist. Durch die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses im Umfang des Spruchpunktes 3. sowie die Bestätigung im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. und 7. betragen die – zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde – zu zahlenden Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gesamt 50 Euro (= 16 Euro + 34 Euro).

Zu Punkt III.:

6. Die ordentliche Revision ist zulässig, da (soweit ersichtlich) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG besteht, ob der Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr, der – wie im gegenständlichen Fall - ungeachtet des Umstandes, dass er keine Probefahrt im Sinn des § 45 Abs. 1 KFG durchführt, dennoch (haftpflichtversicherte) Probefahrtkennzeichen führt, nach dem Kumulationsprinzips im Sinn des § 22 Abs. 2 erster Satz VStG sowohl nach der Bestimmung des § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG als auch nach der Bestimmung des § 36 lit. a KFG bzw. des § 36 lit. d KFG verwaltungsstrafrechtlich zu belangen ist.

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