LVwG O LVwG-652872/2/SE

LVwG-652872/2/SELandesverwaltungsgericht17.08.2023

Regest

Aufhebung, ersatzlos; Nachschulung; Probezeit; Vorrangzeichen „HALT“; Vorrangverletzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-652872/2/SE

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.652872.2.SE

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Ellmer über die Beschwerde von M A, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2023, GZ: NSch-497/2023, betreffend Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Juni 2023, GZ: NSch-497/2023, ersatzlos aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete M A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 14. Juni 2023, GZ: NSch-497/2023, die Absolvierung einer Nachschulung an.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit einen Verstoß nach § 4 Abs. 6 Z 1 lit. e FSG begangen habe.

I.2.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass er dringend zu einer Sitzung musste und ihm deshalb dieser Fehler unterlaufen sei, obwohl er seit vier Jahren unfallfrei fahre.

I.3.Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 10. Juli 2023, eingelangt am 2. August 2023, die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus den vorliegenden Beweismitteln eindeutig ergibt.

II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ist bis 20. Oktober 2024 befristet (Probezeit).

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. April 2023, GZ: VStV/923300380320/2023, wurde über den Beschwerdeführer wegen Überfahren des deutlich sichtbar aufgestellten Vorrangzeichens „HALT“ (§ 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO 1960) am 17. Februar 2023 in 4020 Linz, Südtiroler Straße 23, rechts in die Goethestraße, eine Geldstrafe von 150 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt.

II.3. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

Zudem bestritt der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht, sondern bestätigte diese Übertretung in der Beschwerde („es sei ihm ein Fehler unterlaufen“).

III.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht über die Beschwerde erwogen:

III.1.Anzuwendende Rechtslage:

III.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, lautet:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

[…]

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

[…]

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

[…]“

III.1.2. Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idgF, lautet:

„§ 19. Vorrang

[…]

(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

[…]“

III.2.Schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 3 FSG:

In § 4 Abs. 6 sind jene Fälle, die als ein schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 3 FSG gelten, taxativ aufgezählt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Überfahren des deutlich sichtbar aufgestellten Vorrangzeichens „HALT“ (§ 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO 1960) am 17. Februar 2023 in 4020 Linz, Südtiroler Straße 23 (nach rechts in die Goethestraße abgebogen), § 19 Abs. 7 StVO 1960 übertreten hat.

§ 19 Abs. 7 StVO 1960 setzt nicht nur eine Vorrangverletzung voraus, sondern auch das Nötigen von Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken ihrer Fahrzeuge.

In der gegenständlichen (rechtskräftigen) Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer aber ausschließlich vorgeworfen, das Vorrangzeichen „HALT“ überfahren zu haben. Diese Übertretung bildet keinen schwerer Verstoß nach § 4 Abs. 3 FSG, weshalb der Beschwerde stattzugegeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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