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LVwG-050271/2/ER•LVwG O LVwG-050271/2/ER
LVwG-050271/2/ERLandesverwaltungsgericht01.08.2023
Aufhebung, ersatzlose; Leine; Orte, öffentlich; Ortsgebiet, Anknurren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des R V, Adresse, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 25. April 2023, GZ: AS/Abgaben, betreffend Anordnung von Maßnahmen nach dem Oö. Hundehaltegesetz
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 25. April 2023, GZ: AS/Abgaben, ordnete der Magistrat der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Folgendes an:
„Zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen über ein zumutbares Maß hinaus von Menschen und Tieren wird hiermit angeordnet, dass Ihr Hund Rufname M, Hundemarke Lx, Chipnummer x, ohne aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde, ab sofort (ab Zustellung dieses Bescheides) an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine (maximale Länge 1,5 m) und mit Maulkorb geführt werden muss. In nicht eingezäunten Freilaufflächen und weitgehend unbebauten Flächen innerhalb der Ortstafeln, die nicht unter den Begriff Ortsgebiet fallen, gilt Maulkorbpflicht.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf an sechs näher bezeichneten Terminen (zwei im Jahr 2023, vier im Jahr 2022) seinen Hund an öffentlichen Orten im Ortsgebiet von Linz ohne Leine oder Maulkorb geführt und somit gegen die Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes (OÖ.HHG) verstoßen habe. Durch das Verhalten des Bf seien mehrmals andere Hunde und Personen gefährdet bzw belästigt worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Anordnung sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage zum Zweck der Vermeidung von Gefährdungen von Menschen und Tieren zu treffen gewesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass sein Hund noch nie einen Menschen oder ein Tier gefährdet habe. Er könne die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Sein Hund sei am 22. März 2023 von zwei Amtstierärzten begutachtet worden, die keine Auffälligkeiten hinsichtlich Aggressivität oder Dominanz festgestellt hätten. Der Bf bot an, eine Unterschriftenliste von Hausbewohnern, umliegenden Geschäftsinhabern und weiteren Personen vorzulegen, um die Behauptungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Er habe auch kein Problem damit, seinen Hund ein weiteres Mal von einer „offiziellen Stelle“ prüfen zu lassen.
I.3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (die vom Bf nicht beantragt und auf die von der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet wurde) entfallen (§ 24 Abs 2 VwGVG).
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Der Bf ist Halter eines Golden Retriever mit dem Rufnamen M, Hundemarke Lx, Chipnummer x. Gegen den Bf langten bei der belangten Behörde mehrfach Beschwerden ein, weil er seinen Hund an öffentlichen Orten im Ortsgebiet nicht an der Leine geführt haben soll, wodurch es mehrfach zu Konfrontationen mit einem Artgenossen in Form von Zulaufen und Anknurren gekommen sein soll. Es kam nie zu Verletzungen oder Sachbeschädigungen.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Beschwerden über das Verhalten des Bf bzw des Hundes des Bf ergeben sich aus dem Akt. Auf den der letzten Beschwerde beigelegten Videos vom 21. März 2023 und vom 30. März 2023 ist ein Golden Retriever in einer großen Entfernung wahrnehmbar, nicht jedoch, dass es zu irgendwelchen Konfrontationen gekommen wäre. Überdies lässt sich aufgrund der Entfernung nicht erkennen, ob der Hund einen Maulkorb getragen hat.
Dass es nie zu Verletzungen oder Sachbeschädigungen gekommen ist, ist entsprechenden behördlichen Dokumentationen im Akt zu entnehmen.
III. Gemäß § 1 Abs 1 OÖö. Hundehaltegesetz – OÖ.HHG, LGBl.Nr. 147/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2022, bezweckt dieses Landesgesetz die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
Gemäß § 6 Abs 1 OÖ.HHG müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Gemäß § 8 Abs 1 Oö.HHG hat die Gemeinde die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. (…)
Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde gemäß Abs 2 par.cit. im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs 2, bescheidmäßig zu treffen. (…)
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden, hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 und 2 OÖ.HHG entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Voraussetzung dafür ist eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen durch einen Hund.
Wie dem Verwaltungsakt entnommen werden konnte, richten sich die Beschwerden gegen den Bf auf die fehlende Einhaltung der Leinenpflicht, wodurch es mehrfach zu Konfrontationen mit einem Artgenossen in Form von Zulaufen und Anknurren gekommen sein soll. Dem Verwaltungsakt konnte jedoch auch entnommen werden, dass es bislang nie zu Verletzungen oder Sachbeschädigungen durch den Hund des Bf gekommen ist.
Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr Maßnahmen vor, die entsprechend § 6 Abs 1a OÖ.HHG ex lege für auffällige Hunde gelten. Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 OÖ.HHG sind auffällige Hunde jene, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt entsprechend dieser Bestimmung jedenfalls ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.
Reines Anbellen oder Anknurren von Personen, Artgenossen oder anderen Tieren reicht jedoch jedenfalls nicht zur Feststellung der Auffälligkeit aus, sondern sind Bestandteil normaler Hundekommunikation (AB 768 Blg Oö. Landtag XXVII. GP, 3).
Zumal außer dem Zulaufen und Anknurren, das Bestandteil normaler Hundekommunikation ist und entsprechend den Materialien zum OÖ.HHG jedenfalls nicht zur Feststellung der Auffälligkeit ausreicht, keine weiteren Verhaltensweisen des Hundes beanstandet wurden (wobei dies im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnt wird, sondern allein die Missachtung der Leinen- oder Maulkorbpflicht als Gefährdung bzw Belästigung von Personen und anderen Hunden gewertet wird), erscheint das Vorschreiben von Maßnahmen, die ex lege für auffällige Hunde gelten, für einen Hund, der sich allenfalls seiner Kommunikationsmöglichkeiten bedient haben soll, unverhältnismäßig.
IV.2. Überdies sieht § 8 Abs 1 und 2 OÖ.HHG die Vorschreibung von Maßnahmen nur dann vor, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Es muss sohin eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen bestehen, um Maßnahmen iSd § 8 OÖ.HHG zu rechtfertigen.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich Personen durch das Zulaufen eines knurrenden Hundes ohne Leine und Maulkorb auf ihren Hund unzumutbar belästigt fühlen können. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dadurch zu Gefährdungssituationen kommen kann, wobei jedoch keine konkrete Belästigungs- oder Gefährdungssituation festgestellt wurde.
Den in den Beschwerden beanstandeten Belästigungssituationen kann jedoch bereits allein durch die Einhaltung der bestehenden Verpflichtung gemäß § 6 Abs 1 Oö.HHG, wonach Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet nur mit Leine oder Maulkorb geführt werden dürfen (deren Missachtung im Übrigen gemäß § 15 Abs 2 Z 5 OÖ.HHG eine Verwaltungsübertretung darstellt), wirkungsvoll begegnet werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, den Hund generell an Leine und Maulkorb zu führen, erscheint jedoch auch aus diesem Blickwinkel unverhältnismäßig.
V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003).
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