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LVwG-752994/5/KLi•LVwG O LVwG-752994/5/KLi
LVwG-752994/5/KLiLandesverwaltungsgericht03.07.2023
Aufhebung; Hühner; Untersagung, Hühnerhaltung; Belästigung, dritte Personen; Wohngebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 21. April 2023 des M L gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting, vom 3. April 2023, GZ: 133-0-2023/Kö, betreffend Untersagung der Haltung von Hühnern und Hähnen auf den Liegenschaften X, jeweils KG X, gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting (in der Folge: belangte Behörde) vom 3. April 2023, GZ: 133-0-2023/Kö, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Haltung von Hühnern und Hähnen auf den Liegenschaften X, jeweils KG X, gemäß § 5 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) untersagt.
Der Bf habe binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Untersagungsbescheides nachzuweisen, dass sich keine Hühner und keine Hähne mehr auf den im Spruch angeführten Liegenschaften befinden würden. Eine Nichteinhaltung dieser behörd-lichen Anordnung stelle gemäß § 5 Abs. 1 Oö. PolStG eine Verwaltungs-übertretung dar und sei gemäß § 10 Abs. 2 lit. b Oö. PolStG mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, auf den dem Bf gehörenden Liegenschaften würden vom Bf Hühner zu Erwerbszwecken gehalten. Teilweise würden die Eier verkauft, teilweise würden sie ausgebrütet und die geschlüpften Hühner und Hähne gemästet. Dadurch würden sich teilweise dutzende Hühner auf seinen Liegenschaften befinden.
Immer wieder komme es zu Beschwerden der Nachbarn. Diese würden einerseits durch das Krähen der Hähne, welches schon in den frühen Morgenstunden beginne, gestört, sodass an eine ungestörte Nachtruhe absolut nicht zu denken sei. Andererseits übersteige der Gestank der Exkremente das erträgliche Ausmaß bei weitem. Außerdem komme es immer wieder dazu, dass sich die Hühner bei den Häusern der Nachbarn aufhalten und dort nicht nur ihre Ausscheidungen hinterlassen, sondern auch Blumenbeete umgraben und beschädigen. Das Futter der Hühner, das teilweise aus Speiseresten bestehe, locke Ungeziefer und Ratten an.
Im Übrigen würden sich die Liegenschaften zu einem großen Teil im Wohngebiet befinden, wo das Halten von Hühnern unzulässig sei.
Der Bf (und auch seine Eltern) seien schon mehrfach aufgefordert worden, die Hühnerhaltung zu beenden und die Hühner zu entfernen. Trotz der Zusage bei einem Lokalaugenschein im September 2022, spätestens mit Jahresende 2022 alle Hühner zu verkaufen und keine Hühner mehr zu halten, seien mittlerweile wieder Beschwerden über die Hühnerhaltung auf seinen Liegenschaften eingelangt.
Durch die rechtswidrige Hühnerhaltung komme es zu Belästigungen der Nachbarn, welche das zumutbare Maß bei weitem überschreiten würden. Im Übrigen widerspreche die Hühnerhaltung im Wohngebiet baurechtlichen Vorschriften.
Die Frist von zwei Wochen sei für die Beseitigung der Hühner und für die Verbringung der Hühner und Hähne jedenfalls ausreichend.
I.2.Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21. April 2023, in welcher der Bf Nachfolgendes ausführt:
„Ich erhebe Einspruch gegen den von Ihnen erlassenen Bescheid zur Haltung von Tieren, da sich es um Mischland mit Grünland und Wald sich umkein Wohngebiet wie von Ihnen dargestellt wird handelt.“
I.3.Mit Vorlageschreiben vom 25. Mai 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4.Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf einen Mängelbehebungsauftrag, da er in seiner Beschwerde keine Gründe geltend gemacht hatte, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein sollte. Auch führte der Bf kein Begehren an, in welcher Form das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über seine Beschwerde entscheiden solle.
Dem Bf wurde mitgeteilt, welchen Inhalt eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten habe:
„[...]
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...],
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[...]“
Für die Behebung dieses Mangels wurde dem Bf eine Frist bis spätestens 23. Juni 2023 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend eingeräumt, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.
I.5.Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 erstattete der Bf eine Verbesserung und brachte vor, er hoffe auf Nachsicht.
Seine Eltern würden auf dem Grundstück wohnen und hätten nach Zustellung des Bescheides die Landwirtschaftskammer um Auskunft ersucht. Sie seien an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet worden, wo sie einen Termin ausgemacht hätten. Diese sehe kein Problem mit der Hühnerhaltung, da die Hühner im Wald laufen dürften. Er müsse lediglich einen Teil, der als Nichtwald eingetragen sei, auf landwirtschaftliche Fläche umwidmen lassen, um einen Hühnerstall aufstellen zu können. Da dies geplant sei, hoffe er auf Nachsicht.
Schade finde er, dass er die Landwirtschaftskammer und die Bezirkshauptmannschaft anrufen müsse und er diese Informationen nicht von der Gemeinde erhalte, obwohl er sie um Lösungsvorschläge gebeten habe.
II.Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:
II.1.Unstrittig ist der Bf Eigentümer der Liegenschaften X, jeweils KG X.
II.2.Ebenfalls unstrittig hält der Bf auf den genannten Liegenschaften schon seit Langem zahlreiche Hühner und Hähne, die dort frei herumlaufen. Welche Tierunterkunft vorhanden ist bzw. ob es eine solche überhaupt gibt, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
II.3.Die Nachbarn des Bf beschwerten sich in der Vergangenheit schon oftmals und beschweren sich auch aktuell bei der belangten Behörde über freilaufende Hühner und Hähne, den durch die Tiere verursachten Lärm und Gestank sowie Beschädigungen in deren Gärten.
II.4.Ob bzw. auf welchen Liegenschaftsteilen überhaupt eine Tierhaltung von Hühnern und/oder Hähnen in Betracht kommt – allenfalls unter welchen Auflagen – ergibt sich bislang nicht.
III.Beweiswürdigung:
III.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Beschwerde des Bf. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.
III.2.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Rechtslage:
Aus dem Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.), LGBl. Nr. 36/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2018, ist folgende Bestimmung maßgeblich:
§ 5Halten von Tieren
(1) Wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden.
V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1.Zunächst ist dazu auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Untersagung der Tierhaltung gemäß § 5 Abs. 2 Oö. PolStG durch die belangte Behörde „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Untersagung aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ist (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Im Beschluss vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049, führt der VwGH zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.
V.2.Sache des Verfahrens ist daher ausschließlich die Untersagung der Haltung von Hühnern und Hähnen auf den im Spruch genannten Liegenschaften des Bf im Sinne von § 5 Abs. 2 PolStG. Voraussetzung dafür ist, dass dritte Personen durch die Tierhaltung gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Prüfungsmaßstab ist daher ausschließlich die Gefährdung oder unzumutbare Belästigung dritter Personen.
Widmungsrechtliche und/oder baurechtliche Bestimmungen sind dementgegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend führt auch § 5 Abs. 2 Oö. PolstG an: „unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften“.
V.3.Gemäß § 5 Abs. 2 Oö. PolStG hat die Gemeinde als zuständige Behörde – grundsätzlich verpflichtend – durch individuellen Hoheitsakt (Bescheid) das Halten von Tieren in einer Wohnung, einschließlich dazugehörenden Nebenräumen, in einem Gebäude, einem Garten oder auf anderen Grundflächen gegenüber dem Tierhalter dann zu untersagen, wenn der Gemeinde bekannt wird, dass durch diese Tierhaltung dritte Personen im angeführten Sinn gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Diese Verpflichtung wird im zweiten Satz des § 5 Abs. 2 Oö. PolStG jedoch dahingehend relativiert, als die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch für die betreffende Tierhaltung bestimmte Anordnungen – etwa durch bescheidmäßig ausgesprochene Auflagen – treffen kann. Dafür ist Voraussetzung, dass es – unter Umständen nach Sachverständiger Beurteilung – durch die zu treffenden Anordnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Behebung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung durch die Tierhaltung kommen wird. Die Behörde hat folglich eine Prognose zu erstellen. [siehe Keplinger/Ragger, Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz Praxiskommentar4, § 5 Rz 14]
Demnach wären auch im vorliegenden Fall von der belangten Behörde Erhebungen und Ermittlungen zu tätigen gewesen, ob durch bestimmte Anordnungen und durch welche die angeführten Belästigungen behoben werden können. Derartige Ermittlungsergebnisse bestehen nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht.
V.4.Hinsichtlich der Möglichkeit zur Erlassung einer Anordnung an den Tierhalter hat die Behörde kein freies Ermessen oder Auswahlermessen (trotz der Verwendung des Wortes „kann“). Ist eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung bekannt, hat die Behörde tätig zu werden und sie ist auch verpflichtet, solche Anordnungen – schon aufgrund des für die gesamte staatliche Verwaltung geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zu erlassen, sofern diese Entscheidung von der angeführten Prognose gestützt wird. Die Prüfung hat einer allfälligen Untersagung jedenfalls voranzugehen. [siehe Keplinger/Ragger, Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz Praxiskommentar4, § 5 Rz 14]
Denkbar für bestimmte behördliche Anordnungen sind etwa die Vorschreibung der Haltung innerhalb eines eingefriedeten, nicht durch Dritte betretbaren Grundstückes, die Vorschreibung, ein Tier nur zu bestimmten oder eingegrenzten Zeiträumen im Freien zu halten oder die Vorschreibung einer etwa lärmhemmenden Beschaffung einer Tierunterkunft. [siehe Keplinger/Ragger, Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz Praxiskommentar4, § 5 Rz 14]
V.5.Das Gericht verkennt nicht, dass es durch eine exzessive Hühnerhaltung zu massiven Beeinträchtigungen durch Lärm (Krähen der Hähne) und Gestank von Exkrementen kommt. Demnach hätte aber auch die belangte Behörde vor der Erlassung des gegenständlichen Untersagungsbescheides eine entsprechende Prognose zu erstellen gehabt, ob überhaupt und durch welche Anordnungen die festgestellten Belästigungen zumindest auf ein zumutbares Ausmaß reduziert werden können.
Nachdem derartige Ermittlungen fehlen, war schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid aufzuheben.
V.6.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass widmungsrechtliche Fragen nicht Prüfungsmaßstab von § 5 Abs. 2 Oö PolStG sind, sondern nur die Fragen einer Gefährdung und/oder unzumutbaren Belästigung. Allfällige widmungsrechtliche Fragen sind gesondert nach dem Oö. ROG zu beurteilen.
Im Übrigen führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid selbst an, dass sich die Liegenschaften des Bf „zu einem großen Teil im Wohngebiet befinden“, woraus sich ergibt, dass zumindest manche Teile der Liegenschaften auch anders gewidmet sind. Selbst in einem Verfahren nach dem Oö. ROG wäre diese Frage zu konkretisieren und festzustellen, ob auf bestimmten Teilen der Liegenschaften eine Haltung von Hühnern bzw. Hähnen in Betracht kommt. Dies zu klären ist aber nicht Sache des Oö. PolStG.
Auch allfällige weitere Beurteilungen – etwa tierseuchenrechtliche Bestimmungen – bleiben demnach im gegenständlichen Verfahren außer Ansatz.
V.7.Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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