LVwG O LVwG-605947/2/SSt

LVwG-605947/2/SStLandesverwaltungsgericht07.06.2023

Regest

Zurückweisung; Beschwerde, verspätet; Abgabestelle, ändern; Abgabestelle, mitteilen; Mitteilungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-605947/2/SSt

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.605947.2.SSt

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Steidl-Sebestyen über die Beschwerde des A A St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 14.12.2022, GZ: BHLL/922100047733/22, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

I.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1.6.2022, GZ.: BHLL/922100047733/22, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 20 Stunden) verhängt, weil es der Bf entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 als Benutzer eines Kraftfahrzeuges mit dem ausländischen Kennzeichen X (PL) unterlassen habe, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des zumindest seit 19.10.2021 erstmalig in Österreich eingebrachten Fahrzeuges mit Standort X, bis zumindest 19.5.2022 bei der belangten Behörde abzuliefern. Die Strafverfügung wurde dem Bf an die gemeldete Hauptwohlsitzadresse X, zugestellt [ON 2 des Behördenaktes].

I.2. Dagegen erhob der Bf fristgerecht Einspruch und gab darin die oben genannte Hauptwohnsitzadresse an [ON 3 des Behördenaktes].

I.3. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bf wiederum an diese Hauptwohnsitzadresse nachweislich durch Hinterlegung am 4.7.2022 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und von diesem persönlich am 11.7.2022 nach erfolgter Identitätsprüfung bei der Post-Geschäftsstelle übernommen [Rückschein, ON 5 des Behördenaktes].

I.4. Am 14.12.2022 erließ die belangte Behörde zu GZ.: BHLL/922100047733/22 das angefochtene Straferkenntnis in welchem über dem Bf zu oben genanntem Tatvorwurf eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 6 Stunden) verhängt wurde. In dessen Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, binnen vier Wochen ab Zustellung eine Beschwerde einbringen zu können. Auch dieses Straferkenntnis wurde dem Bf an die Adresse X, zugestellt, wobei dieses direkt an der Zustelladresse am 16.12.2022 – wenn auch nicht persönlich vom Bf – übernommen wurde [Straferkenntnis, ON 6 des Behördenaktes; Rückschein, ON 7 des Behördenaktes].

I.5. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend die verhängte Geldstrafe erhielt der Bf zu dem beim Bezirksgericht Traun behängten Exekutionsverfahren (GZ.: 7 E 650/23p) die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution, welche an die seit 8.9.2022 gemeldete Hauptwohnsitzadresse X zugestellt wurde.

I.6. Daraufhin reagierte der Bf mit E-Mail vom 23.3.2023 und brachte darin neben sachlichen Argumenten vor, dass dieses [Straferkenntnis] an seine alte Adresse gegangen sei und er somit keine Möglichkeit gehabt habe, darauf zu reagieren. [Exekutionsbewilligung, ON 11 des Behördenaktes; ZMR Abfrage, ON 13 des Behördenaktes; Beschwerde, ON 12 des Behördenaktes]

I.7. Mit Schreiben vom 12.4.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die als Beschwerde gewertete Eingabe unter Anschluss des Behördenaktes zur Entscheidung vor.

II.Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Behördenakt sowie der Beschwerde. Daraus – insbesondere aus den jeweils in Klammern angeführten Beweismittel – ergibt sich der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt schlüssig und widerspruchsfrei. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde des Bf zurückzuweisen ist.

Der für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevante und sich aus dem in Punkt I. geschilderten Sachverhalt resümierend erschließende Umstand, dass der Bf vom verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Kenntnis hatte und er während des laufenden Verfahrens seine Meldeadresse geändert hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ON 13 des Behördenaktes) und den im Akt einliegenden Zustellnachweisen (insbesondere ON 5 und 7 des Behördenaktes). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen diese Zustellnachweise (Rückscheine) eine öffentliche Urkunde dar. Als solche wohnt ihnen die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Zustellvorganges inne.

III.Rechtliche Beurteilung:

III.1. Maßgebende Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Im Sinne des § 2 Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022 bedeuten die Begriffe

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3. Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändern, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

III.2.1. Verfahrensgegenständlich stellt sich bereits auf Basis des Akteninhaltes die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, welche angesichts der (dauerhaften) Änderung des Hauptwohnsitzes des Bf von der Kenntnis vom Verfahren vor der belangten Behörde abhängt:

Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs. 1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen oder durch Amtshandlungen tatsächlich vom Verfahren wusste (vgl. VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). Gegenständlich war der Bf zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung noch an der damaligen Abgabestelle in X, aufhältig und erhob dagegen Einspruch, sodass der Bf zweifellos Kenntnis von der Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde hatte.

Ändert eine Partei während eines anhängigen Verfahrens die Abgabestelle (hier: am 8.9.2022 von X, auf X) dauerhaft, hat sie der Behörde unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3, ErgBd, § 8 ZustG Rz 7) – diese Änderung mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig von (mit anderen Worten: zusätzlich zu) der Meldepflicht an das Zentrale Melderegister (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/03/0079)

Dieser Verpflichtung ist der Bf bis zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses, sohin mehr als 3 Monate nach Aufgabe der Abgabestelle (und auch darüber hinaus), nicht nachgekommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt eine Partei, die die Mitteilung der Änderung der Abgabestelle unterlässt, die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2008, 2005/18/00569).

Da die belangte Behörde die Änderung der Abgabestelle (wegen fehlender postalischer Vermerke im Rahmen der Zustellung am 16.12.2022; etwa: „verzogen“) nicht erkennen konnte, hat die Verletzung der Mitteilungspflicht des Bf zur Folge, dass diese Zustellung an die (alte) Abgabestelle X wirksam war (vgl. Stummvoll in Fasching/Konecny3, ErgBd, § 8 ZustG Rz 13/1 mVw RIS-Justiz RS0115725; VwGH 15.3.2006, 2003/18/0019; VwGH 11.11.2023, 2013/22/0107). Seitens der belangten Behörde bestanden angesichts des Zustellnachweises weder Gründe noch Anhaltspunkte, Nachforschungen hinsichtlich der Abgabestelle anzustellen.

Es geht daher zu Lasten des Bf, dass die Änderung der Abgabestelle auf dem Rückschein zur Zustellung am 16.12.2023 nicht zu entnehmen war. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bf somit am 16.12.2022 wirksam zugestellt, sodass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde mit 13.1.2023 endete. Die per E-Mail am 23.3.2023 erhobene Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Dass die belangte Behörde im März 2023 die neuerliche Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses veranlasst hat, ist ohne Belang, weil eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkung auslöst.

Da die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle zur Folge hat, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig, wo sich der Bf befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107), war dem Bf die Verspätung nicht vorzuhalten.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der Entscheidung in Klammer zitierte Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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