LVwG O LVwG-605658/6/KPe

LVwG-605658/6/KPeLandesverwaltungsgericht15.05.2023

Regest

Aufhebung; Unzuständigkeit, örtliche; Tatort; Delegation; Zuständigkeitsübergang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-605658/6/KPe

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.605658.6.KPe

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde des A S, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.11.2022, GZ: BHWL/920180010816/20, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

zu Recht:

I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aus Anlass der Beschwerde wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2022, GZ: BHWL/920180010816/20, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, er habe am 14.06.2020, 11:41 Uhr, in S, A1, Fahrtrichtung Wien, als Lenker des Fahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen X (A) in zwei Fällen zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Der erste Verstoß sei bei Strkm 191,2 festgestellt worden, weil die Videomessung einen Abstand von 0,34 Sekunden ergeben habe. Der zweite Verstoß sei bei Strkm 189,01 festgestellt worden, weil die Videomessung einen Abstand von 0,27 Sekunden ergeben habe. Der Bf habe damit in beiden Fällen gegen § 99 Abs 2c Z 4 iVm § 18 StVO verstoßen und wurde über ihn im ersten Fall eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage 11 Stunden) und im zweiten Fall eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 10 Stunden) verhängt.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass in beiden Fällen der Tatort unrichtig und auch die Messung fehlerhaft sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3. Mit Schreiben vom 08.02.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung übermittelt.

I.4. Dem Straferkenntnis ist – auszugsweise – folgendes behördliche Verfahren vorangegangen:

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.06.2020 zu GZ: PAD/20/01016581/001/VStV wurde der Bf ua angezeigt, er habe jeweils als Lenker des PKWs X am 14.06.2020

1. um 11:41:00 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm 191,2, Fahrtrichtung Wien, zum vorausfahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,34 Sekunden eingehalten und

2. um 11:41:00 Uhr auf der Autobahn A1 bei Strkm 189,01, Fahrtrichtung Wien, zum vorausfahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,27 Sekunden eingehalten.

Zur Dokumentation der Tatvorwürfe waren der Anzeige Lichtbilder angeschlossen, die hinsichtlich des Tatvorwurfs 1. einen Zeitstempel mit „11:41:06“ und hinsichtlich des Tatvorwurfs 2. einen Zeitstempel mit „11:41:38“ aufweisen.

In der daraufhin ergangenen Strafverfügung der belangten Behörde vom 02.07.2020, GZ: BHWL/920180010816/20, (deren Spruch wortgleich mit jenem des hier angefochtenen Straferkenntnisses ist) wurde dem Bf die Begehung des Delikts 1. um 11:41 Uhr bei Str.km 191,2 und des Delikts 2. um 11:41 Uhr bei Str.km 189,01 vorgeworfen.

Nach fristgerechtem Einspruch des Bf gegen die genannte Strafverfügung hat die belangte Behörde die Anzeige bzw. den Akt am 24.08.2022 zur Durchführung des Strafverfahrens gem. § 29a VStG an die BH Gmunden abgetreten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.09.2022 wurden dem Bf die Lichtbildauswertung und ein Video hinsichtlich der Tatvorwürfe (erstmals) zur Stellungnahme übermittelt.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt und Einholung eines Aktgutachtens des ASV Dipl.-HTL.-Ing. R H. Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

II.2.Der unter Punkt I. auszugsweise dargestellte Verfahrensgang wird als S A C H V E R H A L T festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:

Die zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Tat ereignete sich nicht bei Strkm 191,2, sondern tatsächlich bei Strkm 190,132.

Die zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Tat ereignete sich nicht bei Strkm 189,01, sondern tatsächlich bei Strkm 189,327.

II.3. Der festgestellte Sachverhalt zum Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt. Die Feststellung, dass die Verwaltungsstrafsache an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgetreten wurde, stützt sich auf das im Behördenakt, Seite 53, erliegende Schreiben der belangten Behörde, welchem auch ein EDV-Erledigungsvermerk angeschlossen ist, wonach das Schreiben genehmigt und an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgesendet worden ist.

Zur Frage der Tatorte hinsichtlich beider Tatvorwürfe hat das Beweisverfahren ergeben, dass es zwischen den im Akt erliegenden Lichtbildern und der Anzeige eine Divergenz gibt. Dass der Tatort hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs in der Anzeige nicht korrekt wiedergegeben wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Meldungslegers (E-Mail vom 24.10.2022). Die Feststellung des korrekten Tatorts hinsichtlich beider Tatvorwürfe gründet sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen vom 11.05.2023.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.

III.2.Gemäß § 29a VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

III.3. Nachdem der Tatort im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegt (§ 27 Abs 1 VStG) und die sachliche Zuständigkeit für Verwaltungsstrafsachen bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegt (§ 26 Abs 1 VStG), war die belangte Behörde auch für die Verfahrensanordnung, mit dem das Verfahren gem. § 29a VStG abgetreten wird, zuständig (vgl. VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2000/03/0275).

Aufgrund der Tatsache, dass der Wohnsitz des Bf im Zuständigkeitssprengel der Bezirkshauptmannschaft Gmunden liegt, ist nach der stRspr. eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten, vor allem weil nur der Wohnsitzbehörde die Vorladung des Beschuldigten möglich ist (§ 19 AVG) und diese meist auch unmittelbare Kenntnis von allfälligen Strafbemessungsumständen hat (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 29a, Rdz 8).

Die Abtretung, die ausdrücklich auch als solche gem. § 29a VStG bezeichnet wurde, war daher grundsätzlich rechtmäßig.

III.4. Mit (der Verfahrensanordnung) der Übertragung der Durchführung eines Strafverfahrens an die Behörde am Wohnsitz (Aufenthalt) wurde eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörden herbeigeführt (vgl. VwGH vom 1806.1990, Zl. 90/19/0216). Damit endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde in diesem Strafverfahren (vgl. VwGH vom 23.04.1991, Zl. 90/04/0286).

Die Behörde, an die das Verfahren delegiert wird, kann ihre Zuständigkeit nicht ablehnen und die Angelegenheit auch nicht rückübertragen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 29a, Rdz 8).

III.5. Wie bereits oben dargelegt, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (= belange Behörde) die Verwaltungsstrafsache rechtmäßig gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden delegiert.

Diese Delegation bewirkte den Zuständigkeitsübergang. Dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Rechtssache rückdelegiert hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen – insbesondere fehlt hier die dafür notwendige formelle Verfahrensanordnung (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 29a, Rdz 6).

Die belangte Behörde war insofern zur Erlassung eines Straferkenntnisses nicht (mehr) zuständig.

Dieser Umstand ist nach der dargestellten Judikatur von Amts wegen aufzugreifen und das angefochtene Straferkenntnis insofern aufzuheben.

III.6. Zur Sache selbst wird hinsichtlich der Abweichungen beim Tatort angemerkt:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH 25.02.2004, 2001/03/0436).

Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (vgl. dazu etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033, mwN). Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).

Aufgrund des festgestellten Verfahrensverlaufs ist ersichtlich, dass dem Bf erstmals mit Schreiben vom 06.09.2022 die Lichtbilder und das Video, auf welchen die Anzeige beruhte, vorgehalten wurden. Aus diesen Beweismitteln könnte allenfalls der richtige Tatort und auch die sekundengenaue Tatzeit abgeleitet werden. Zumal die Tat aber am 14.06.2020 begangen wurde, erfolgte die Übermittlung der Beweismittel und die damit verbundene Aufforderung zur Stellungnahme bereits außerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG).

Eine Berichtigung des Tatorts durch das Verwaltungsgericht wäre daher jedenfalls nicht möglich gewesen (vgl. VwGH vom 26.04.2022, Zl Ra 2021/02/0250).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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