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LVwG-000592/4/JK•LVwG O LVwG-000592/4/JK
LVwG-000592/4/JKLandesverwaltungsgericht02.05.2023
Stattgabe; Tierbesitzer; Schweinehaltung; Verein; Organ, vertretungsbefugtes
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Kriegner über die Beschwerde des F W, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 24.02.2023, GZ: BHKI/922090029410/22, wegen Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes (TGG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Straferkenntnis vom 24.02.2023, GZ: BHKI/922090029410/22, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe iHv 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) gemäß § 15 Z 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl I 133/1999, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 37/2018 iVm §§ 16, 19 VStG wie folgt:
„1.Datum/Zeit:08.11.2022, 09.20 Uhr bis 09.30 Uhr
Ort:Adresse
Sie haben als Vize-Präsident des Vereines W - z zu verantworten, dass dieser Verein als Tierbesitzer gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 5 Z. 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG) verstoßen hat, wonach der Tierbesitzer bei behördlichen Kontrollen dafür zu sorgen hat, dass den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten bzw. Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird, indem Sie anlässlich der für 8. November 2022 um 09:30 Uhr anberaumten amtlichen Kontrolle den Kontrollorganen den Zutritt verweigert haben.“
Der Bf habe dadurch § 2 Abs. 5 Z 1 iVm § 15 Z 2 TGG, BGBl I 133/1999, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 37/2018 verletzt.
I.2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.03.2023, in der u.a. ausgeführt wird, weder die angeschriebene Person, an die das Straferkenntnis gerichtet ist noch die angeführte Tatsache, welche im Inhalt des Schreibens erläutert wird, entspreche den Gegebenheiten.
I.3.Mit Schreiben vom 28.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4.Über Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, weshalb die gegenständlichen Straferkenntnisse (zu GZ: LVwG-000591 und LVwG-000592) an den Vize-Präsidenten des Vereins gerichtet wurden bzw. woraus die Vertretung des Vereins durch den Vize-Präsidenten abgeleitet wurde, übermittelte die belangte Behörde ihre Stellungnahme vom 18.04.2023. Darin führt sie aus, der Bf sei als Vize-Präsident des Vereins W vertretungsberechtigt. Die Zutrittsverweigerung sei in beiden Fällen vor Ort gegenüber den Amtsorganen durch den Bf ausgesprochen worden. Er sei dann auch vor Ort über das Recht belehrt worden, dass dies eine Verwaltungsübertretung darstelle.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.04.2023.
II.2.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 08.11.2022 beabsichtigten Vertreter der belangten Behörde und zwei hinzugezogene Amtstierärztinnen um 09:30 Uhr am Betrieb W, Adresse, eine veterinärbehördliche Kontrolle der dortigen Schweinehaltung durchzuführen. Der Zutritt zum Betrieb zur Durchführung der Kontrolle wurde vom Bf nicht gestattet (Aktenvermerk vom 08.11.2022, GZ: BHKIVet-2018-59404/30-MAI, Behördenakt).
Tierbesitzer ist der Verein „W – V“, dessen Präsidentin B W ist. Der Bf ist Vize-Präsident des Vereins (Vereinsregisterauszug, Behördenakt). Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Präsidentin der Vizepräsident (Statuten; Vereinsregisterauszug).
Der Bf war beim gegenständlichen Kontrollversuch anwesend. Eine Verhinderung der Präsidentin lag nicht vor (Stellungnahme der belangten Behörde, ON 3 verwaltungsgerichtlicher Akt).
II.3.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der ergänzenden Mitteilung der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat auf die konkrete Nachfrage und den Hinweis auf die Vertretungsbefugnis der Präsidentin mitgeteilt, dass der Bf vertretungsbefugt sei und er den Zutritt verweigert habe. Eine Verhinderung der Präsidentin ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht. Der Umstand, dass der Verein Tierbesitzer ist, ergibt sich ebenfalls unbestritten aus dem Akt und dem Tatvorwurf.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. Gemäß § 2 Abs 5 Z 1 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl I 133/1999, hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei periodischen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs 4 dafür zu sorgen, dass den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren gewährt wird.
Gemäß § 15 Z 2 TGG, BGBl I 133/1999 idF BGBl I 98/2001, begeht, wer als Verpflichteter gegen § 2 Abs 5 Z 1 verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 3/2008, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß Abs 2 par cit sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
III.2.1.Die Bestimmung des § 2 Abs 5 Z 1 TGG richtet sich an den Betriebsinhaber bzw Tierbesitzer und normiert eine Verantwortung seinerseits dafür zu sorgen, dass Kontrollen durchgeführt werden können.
Wie festgestellt, ist der Verein Tierbesitzer iSd zitierten Bestimmung.
III.2.2.Gemäß den Statuten des Vereins „W – V“ vertritt nach § 13 der/die Präsident/in den Verein nach außen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/in die Vizepräsidenten(in).
III.3.Zwar handelt es sich bei der Präsidentin und dem Vize-Präsidenten um Leitungsorgane iSd § 5 Vereinsgesetz, jedoch sind nur im Falle kollegialer Vertretungsorgane alle Vertretungsbefugten verantwortlich. Anders ist dies zB auch zu beurteilen, wenn eine (satzungsgemäße) Aufgabenverteilung zwischen einzelnen Mitgliedern besteht (vgl dazu Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 509; Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² [2016] § 9 VStG Rz 5; sh auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1034ff).
„Bei einem Verein ist – unabhängig von dessen Benennung – das vertretungsbefugte Organ (Leitungsorgan iSd § 5 VerG) gem § 9 Abs 1 verantwortlich; häufig bezeichnen die Statuten dieses als ‚Obmann‘“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 [Stand 01.05.2017, rdb.at] Rz 13 mHa VwGH 10.03.1934, 0258/33; so auch Wessely in Raschauer/Wessely, VStG² [2016] § 9 VStG Rz 4).
III.4.Da die Bestimmung des § 2 Abs 5 Z 1 TGG eine allgemeine Verantwortung des Tierbesitzers normiert, kann eine andere anwesende Person, auch wenn diese den Zutritt verweigert, nicht nach dieser Bestimmung zur Verantwortung gezogen werden. Dem Tierbesitzer/der Tierbesitzerin bzw dessen/deren nach außen zur Vertretung befugtem Organ obliegt die Verantwortung dafür zu sorgen, dass die Durchführung solcher Kontrollen gewährleistet ist. Wie festgestellt und wie sich aus den Statuten ergibt, vertritt die Präsidentin B W den Verein nach außen und ist somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 VStG. Nur im Verhinderungsfall tritt an deren Stelle der Vizepräsident; ein solcher lag nach den Ausführungen der belangten Behörde nicht vor.
III.5.Der Bf kann daher verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, weshalb es damit schon an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 2 Abs 5 Z 1 TGG durch den Bf mangelt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
III.6.Bei diesem Ergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu klären waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung konnte auf den eindeutigen Wortlaut der zitierten Normen und die zitierte Rechtsprechung gestützt werden.
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