LVwG O LVwG-153723/7/EW/MH

LVwG-153723/7/EW/MHLandesverwaltungsgericht13.04.2023

Regest

Aufhebung; Superädifikat; „superficies solo cedit“; baupolizeilicher Auftrag, Adressat

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-153723/7/EW/MH

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.153723.7.EW.MH

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Wiesbauer über die Beschwerde des Ing. H R, vertreten durch Mag. F E, Rechtsanwalt, P, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scharten vom 25.10.2022, GZ: 131-9/K55-2022-Dr, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Scharten (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.10.2022 erging an den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) ein näher bezeichneter baupolizeilicher Auftrag.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom 30.11.2022 Beschwerde. Unter anderem wendete der Bf ein, die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den Bf sei unrichtig und rechtswidrig. Der Bf sei lediglich Grundeigentümer. Bauwerber und Adressat der ursprünglichen Baubewilligung des Gasthofs „S“ vom 4.5.2009 sei nicht der Bf, sondern die Firma K Gastronomie Handel KG gewesen.

Mit Schreiben vom 13.1.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich teilte der Bf unter Urkundenvorlage mit Schreiben vom 23.3.2023 mit, dass zivilrechtlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage auf dem Grundstück des Bf die K Gastronomie Handel KG ist. Der belangten Behörde wurden die Unterlagen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

II.Sachverhalt:

Alleineigentümer des Grundstücks Nr. 1, KG S, ist der Bf.

Mit Superädifikatsvertrag vom 11.2.2010, abgeschlossen zwischen dem Bf und der K Gastronomie Handel KG, wurde unter anderem die Errichtung und der Betrieb eines Gasthofes durch die K Gastronomie Handel KG auf dem Grundstück Nr. 1, KG S, vereinbart.

III.Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, den Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahme des Bf samt Urkundenübermittlung vom 23.3.2023 Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Der gegenständliche Bescheid stützt sich auf § 50 Oö. BauO 1994. Aus § 50 Oö. BauO 1994 (siehe Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5) ergibt sich, dass der baupolizeiliche Auftrag an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten ist (vgl. VwGH 20.12.1994, 94/05/0353; 5.7.1999, 95/05/0303; 20.10.2009, 2008/05/0265).

Im Beschwerdeschriftsatz sowie der ergänzenden Stellungnahme wendet der Bf ein, dass er zwar Grundstückeigentümer, jedoch nicht Eigentümer der baulichen Anlage ist.

Verfahrensgegenständlich ist daher zunächst zu erörtern, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorfrage, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zu beurteilen ist.

Ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk fällt grundsätzlich als Zugehör gemäß § 297 ABGB nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ in das Eigentum des Grundeigentümers. Hat jedoch das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und ist ein Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl. ausführlich VwGH 31.1.2012, 2009/05/0137, mwN).

Für die Begründung von Eigentum an einem Superädifikat ist kein Grundbuchsakt erforderlich. Der ursprüngliche Eigentumserwerb durch Errichtung des Bauwerkes tritt daher ohne Urkundenhinterlegung ein; die Bauführung in Nichtbelassungsabsicht belässt dem Bauführer sein Eigentum. Erst für eine Übertragung des Eigentums ist gemäß § 435 ABGB eine Urkundenhinterlegung erforderlich (vgl. dazu Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 435 ABGB Rz 9, und Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 435 ABGB Rz 1; VwGH 31.1.2012, 2009/05/0137).

Fallbezogen ist daher festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage nicht vom Bf, sondern von der Kronberg Gastronomie Handel KG errichtet worden ist. Der dazu abgeschlossene Superädifikatsvertrag vom 11.2.2010 ist, entgegen der vertraglichen Vereinbarung, nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht worden. Dies schadet verfahrensgegenständlich nicht, da für den originären Eigentumserwerb eines Superädifikats durch die Errichtung der baulichen Anlage eine Urkundenhinterlegung nicht erforderlich ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bf nicht Eigentümer der baulichen Anlage ist und daher nicht Adressat des baupolizeilichen Auftrags sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Umstand, dass Aufträge gemäß § 50 Oö. BauO 1994 an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten sind, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des § 50 leg cit. Die Frage, ob ein Superädifikat vorliegt, ist eine zivilrechtliche Vorfrage, die anhand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurde. Die konkrete einzelfallbezogene Beurteilung warf keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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