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LVwG-153655/6/KHu•LVwG O LVwG-153655/6/KHu
LVwG-153655/6/KHuLandesverwaltungsgericht12.04.2023
Aufhebung, ersatzlose; Feststellung, rechtmäßiger Bestand; Miteigentümer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Huemer über die Beschwerde der W GenmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H und H GmbH Co KG in V gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim vom 24. August 2022, GZ: GA4-Bau-402-100/2021/Ai., betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach § 49a Oö. BauO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
1.1. Mit Eingabe vom 18.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) einen auf § 49a Oö. BauO 1994 gestützten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des rechtmäßigen Bestandes der im Dachgeschoß errichteten Wohnung und der im südwestlichen Bereich errichteten Waschküche samt Trockenraum betreffend das Gebäude auf dem Grundstück Nr. 2 der EZ 1, KG A.
Die Bf ist im B-Blatt dieser Liegenschaft als Eigentümerin näher bezeichneter Anteile, mit denen Wohnungseigentum an näher bezeichneten Wohnungen verbunden ist, eingetragen. Es gibt weitere Eigentümer von Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an näher bezeichneten Wohnungen verbunden ist.
1.2. Mit Schreiben vom 23.12.2021 wurde der Bf ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt, weil 1. die Zustimmung der Grund- bzw. Miteigentümer fehle und 2. keine Darstellung der Abweichung in einem vollständigen Bauplan (mit näher bezeichneten erforderlichen Inhalten) erfolgt sei. Der Bf wurde die Beseitigung dieser Mängel binnen einer näher bezeichneten Frist aufgetragen; der Bf wurde in der Folge Fristverlängerung gewährt.
1.3. Die Bf legte den Bauplan der Ingenieurbüro M Ziviltechnikergesellschaft mbH vom 24.1.2022 vor. Unterschriften der übrigen Wohnungseigentümer sind darauf nicht angebracht; auch sonst erfolgte kein Nachweis einer Zustimmung dieser Wohnungseigentümer.
Die in diesem Plan dargestellten Abweichungen betreffen u.a. Bereiche des Gebäudes, die in den mit Baubewilligungsbescheid vom 25.7.1973 (GZ: GA6-Bau-402-12/73-Schm/St.) genehmigten Einreichplänen vom Februar 1973 (Plan 1-05) als Waschküche und Trockenraum sowie als Trockenboden dargestellt sind. Diese Bereiche sind in dem im Grundbuch eingetragenen Nutzwertgutachten keinem Wohnungseigentümer zugewiesen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.8.2022 wurde der Antrag der Bf als unzulässig zurückgewiesen. Im Bescheid wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass es geboten sei, „die grundsätzlichen Zustimmungspflichten der Miteigentümer laut Oö. BauO analog der anzuwendenden Bestimmungen der jeweiligen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen“. Die gegenständlichen Änderungen seien als Umbau sowie als Zubau zu qualifizieren (wurde näher ausgeführt). Die belangte Behörde wendete § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 analog an; ferner ergebe sich auch aus § 29 Abs. 6 Oö. BauO 1994, dass die Unterschrift aller Grundeigentümer auf dem Bauplan erforderlich sei. Da die Frist zur Verbesserung des Antrages gemäß § 13 AVG bezüglich der Beibringung der Unterschriften auf dem Bauplan sowie zur Beibringung eines „liquiden“ Nachweises der Zustimmung der Miteigentümer fristlos verstrichen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
1.5. Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 26.9.2022 Beschwerde, die die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorlegte. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurden der Bauakt Nr. 100 aus dem Jahr 2021, ferner die Bauakten Nr. 12 aus 1973, Nr. 67 aus 1974 und Nr. 36 aus 2020 vorgelegt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 15.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache durch.
2. Der festgestellte Sachverhalt und der Verfahrensgang ergaben sich durch Einschau in die vorgelegten Behördenakten und die öffentliche mündliche Verhandlung. Dieser Sachverhalt, der auch der behördlichen Entscheidung zugrunde lag, ist, soweit ersichtlich, unstrittig; zu beurteilen war vielmehr bloß eine Rechtsfrage.
II.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Bf auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach § 49a Oö. BauO 1994 zurückgewiesen, weil dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, mit dem der Bf aufgetragen worden war, die Zustimmung der Miteigentümer nachzuweisen, nicht nachgekommen worden sei.
1.2. Unstrittig ist, dass die Bf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht nachgewiesen hat. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob einem Antrag nach § 49a Oö. BauO 1994 die Zustimmung der Miteigentümer anzuschließen ist, d.h. ob der Verbesserungsauftrag und folglich die Zurückweisung des Antrages zu Recht ergingen.
1.3. Vorweggeschickt wird, dass die Bf in ihrer Beschwerde vorbringt, dass dieOö. BauO 1994 an verschiedenen Stellen die Begriffe „Miteigentümer“ und „Grundeigentümer“ verwende, woraus die Bf weitere Schlussfolgerungen zieht. Im gegebenen Zusammenhang, in dem es um ein Gebäude auf Eigengrund und das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer geht, kann vom Gericht aber nicht erkannt werden, welche unterschiedlichen Personenkreise damit angesprochen sein sollten. Für die weiteren Ausführungen erübrigt sich daher eine weitere Differenzierung.
2. § 49a Oö. BauO 1994 lautet:
„§ 49a
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land- oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn
1. ursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und
2. die Abweichungen seit mindestens 40 Jahren bestehen
und dies gemäß Abs. 2 bescheidmäßig festgestellt wird.
(2) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.
(3) Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 31) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Parteistellung.
(4) Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar ist und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 46 gilt sinngemäß. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens.“
3. Dem Wortlaut des § 49a Oö. BauO 1994 lässt sich kein Erfordernis einer Grund- bzw. Miteigentümerzustimmung entnehmen.
4. Die belangte Behörde leitete das Erfordernis der Miteigentümerzustimmung aus § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 analog ab, wobei sie annahm, dass die gegenständlichen Abweichungen als Um- und Zubau zu qualifizieren seien.
4.1. Die Systematik der Oö. BauO 1994 zeigt, dass das Vorliegen der Zustimmung der Miteigentümer (der Grundeigentümer) nicht bei allen Bauvorhaben von der Baubehörde zu überprüfen ist, sondern diese Frage in vielen Fällen im zivilrechtlichen Verhältnis der Beteiligten untereinander (und damit in der Zuständigkeit der Zivilgerichte) belassen wird:
4.2. Nach § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 idgF. ist dem Antrag auf Baubewilligung beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist, anzuschließen; die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 Wohnungseigentumsgesetz, des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 oder des § 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 handelt.
4.3. Das Zustimmungserfordernis bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben war in der Stammfassung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, (nur) „beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden“ (mit Einschränkungen betreffend Maßnahmen innerhalb selbständiger Einheiten nach dem WEG) erforderlich. Dies bewirkte eine deutliche Einschränkung im Vergleich zur früheren Rechtslage nach der Oö. BauO 1976, in der generell das Erfordernis der Grund- bzw. Miteigentümerzustimmung statuiert war. In den Materialien zur Oö. BauO 1994, AB 434/1194 BlgLT 24. GP, S. 16, wird hierzu ausgeführt:
„Die geltende Verpflichtung für den Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, für jeden Fall der Verwirklichung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens die Zustimmung des Grundeigentümers oder der Miteigentümer einzuholen, hat sich bei Bauführungen geringeren Umfanges (z.B. im Zusammenhang mit baulichen Änderungen in Eigentumswohnungen) als äußerst verfahrenshemmend erwiesen. Oft gelingt es nur über den Umweg des Gerichtes die Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer zu erwirken. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden daher die Zustimmungserfordernisse vereinfacht.“
In der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 wurde § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 um den Tatbestand des Abbruches von Gebäuden ergänzt. Die Materialien AB 208/1998 BlgLT 25. GP, S. 8, führen dazu aus:
„Nach der derzeitigen Gesetzeslage des § 28 Abs. 2 Z. 2 O.ö. Bauordnung 1994 ist zumindest offen und ungeregelt, ob die Baubehörde Anträge auf Abbruchbewilligung ganzer Gebäudekomplexe oder Stadtviertel, die eine x-beliebige Person einbringt, allein deswegen ab- oder zurückweisen dürfte, weil die Zustimmung der Grund- oder Gebäudeeigentümer nicht beigebracht wird. Zumindest aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es daher geboten, nicht nur beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, sondern auch bei deren Abbruch die Eigentümerzustimmung als Beleg des Bewilligungsantrages zu verlangen.“
4.4. Für bloß anzeigepflichtige Bauvorhaben ist das Erfordernis der Grund- bzw. Miteigentümerzustimmung durch Verweise geregelt: Nach § 25 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994 bedürfen Vorhaben, die gemäß § 24a Z 1 anzeigepflichtig sind (siehe § 25 Abs. 4 Z 1 mit dem Verweis auf § 28 Abs. 2 Z 1 bis 7, sohin auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 2 leg. cit.) sowie jene, die gemäß § 24a Z 2 und 3 anzeigepflichtig sind (siehe § 25 Abs. 4 Z 2 mit dem Verweis auf § 28 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 leg. cit.) und Vorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 12 (siehe dazu § 25 Abs. 4 Z 3 letzter Satzteil) der Grund- bzw. Miteigentümerzustimmung.
Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 4 Z 2 und Z 3 Oö. BauO 1994 bedürfen die übrigen anzeigepflichtigen Bauvorhaben keiner Grundeigentümerzustimmung: Dies ergibt sich für die in § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Vorhaben daraus, dass dort nur auf § 28 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO 1994 verwiesen wird; für die übrigen Vorhaben aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 Z 3, der (nur) für den Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 12 die Grundeigentümerzustimmung als weiteres Erfordernis vorsieht.
4.5. Zusammengefasst werden bei bewilligungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben differenzierte Regelungen hinsichtlich des Erfordernisses der Miteigentümerzustimmung vorgesehen, sodass diese keineswegs für sämtliche Vorhaben, die der Bauordnung unterliegen, erforderlich ist.
4.6. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass § 49a Oö. BauO 1994 eine planwidrige Lücke in Bezug auf die Grund- bzw. Miteigentümerzustimmung aufweisen würde, die im Wege der Analogie zu schließen wäre:
4.6.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten, d.h. planwidrigen, Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (so VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0001, mwN).
4.6.2. Die von der Behörde angestellten Überlegungen zu Nachbarn können nach Ansicht des Gerichts nicht auf Miteigentümer übertragen werden, weil sich diese Rechtspositionen in vielerlei Hinsicht unterscheiden; insbesondere können eigenmächtige Veränderungen auf der gemeinsamen Liegenschaft auch auf zivilrechtlichem Wege geklärt werden.
Wie ferner oben gezeigt, ist der Umstand, dass es in einem Verfahren nicht auf die Miteigentümerzustimmung ankommt, in der Systematik der Oö. BauO 1994 nicht untypisch. Da es die Aufgabe der Baubehörde ist, die öffentlichen Interessen von Amts wegen zu wahren und es dabei in der Regel nicht darauf ankommt, wer einen Zustand „verursacht“ hat, substituiert ein baupolizeiliches Einschreiten auch keineswegs eine allfällige zivilrechtliche Klärung unter den Miteigentümern oder gegenüber dem Verursacher.
4.6.3. Dem Argument, dass die Miteigentümer durch eine Feststellung nach § 49a Oö. BauO 1994 in gleicher Weise betroffen seien wie bei einer Baubewilligung ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 2 Oö. BauO 1994 bezieht sich auf ein Baubewilligungsverfahren, d.h. auf ein Verfahren, das darauf gerichtet ist, die behördliche Erlaubnis für ein (grundsätzlich) erst zu verwirklichendes Projekt zu erwirken (auch bei einer nachträglichen Baubewilligung handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem ausschließlich das in den Einreichplänen dargestellte Projekt zu beurteilen ist). Es handelt sich daher um einen Gestaltungsbescheid.
Einer Bestimmung, die die Zustimmung der Miteigentümer vorsieht, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. der Gedanke zu Grunde, Verfahren die zu Baubewilligungen führen, welche mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechtes nicht realisiert werden könnten, grundsätzlich zu vermeiden (so VwGH 20.11.2007, 2006/05/0144, zur vergleichbaren Bestimmung in der Wr. BauO).
Das Verfahren nach § 49a Oö. BauO stellt ein Feststellungsverfahren dar (siehe den eindeutigen Wortlaut der Abs. 1 bis 4: „wenn dies … bescheidmäßig festgestellt wird“, „ist … mit Bescheid festzustellen“, „Feststellungsverfahren“, „Feststellungsbescheid“). Auch dem Feststellungsbescheid kommt zwar eine konstitutive Wirkung zu, jedoch geht es in diesem Verfahren um den schon seit mindestens 40 Jahren (§ 49a Abs. 1 Z 2) existierenden Bestand und nicht um die behördliche Erlaubnis für die Errichtung einer Anlage. Auch geht der Gesetzgeber davon aus, dass die von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen bei einer solchen Zeitdauer des ungeahndeten Bestehens einer Abweichung in den Hintergrund treten (siehe dazu AB 1627/2021 BlgLT 28. GP, S. 16 f). Dies zeigt sich auch darin, dass die für Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren sonst geltenden baurechtlichen Bestimmungen weitestgehend nicht zur Anwendung kommen sollen, sondern nur bestimmte, in § 49a festgelegte Kriterien zu überprüfen sind.
4.6.4. Dem Argument, dass die allenfalls nach § 46 Oö. BauO 1994 vorzuschreibenden Auflagen (siehe § 49a Abs. 4 leg. cit.) alle Miteigentümer treffen würden, ist entgegenzuhalten, dass auch ein (im Falle der Nichtrechtmäßigkeit des Bestandes wohl zu ergehender) baupolizeilicher Auftrag nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 Oö. BauO 1994 alle Miteigentümer treffen würde und ein Auflagenbescheid im Vergleich dazu in der Regel einen geringen Eingriff in die Rechtsposition darstellen wird. Einem Auflagenbescheid könnte ferner dadurch die Grundlage entzogen werden, dass ein Rück- oder Umbau auf einen anderen Zustand bewirkt wird; dass dies alleine durch eine Feststellung nach § 49a erschwert würde, ist nicht ersichtlich.
4.7. Im Ergebnis sieht das Gericht keine Veranlassung, § 28 Abs. 2 Z 2Oö. BauO 1994 in einem Verfahren nach § 49a leg. cit. analog anzuwenden. Vor diesem Hintergrund gibt es für das Gericht auch keinen Hinweis dafür, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, welchem Bewilligungs- oder Anzeigetatbestand die Abweichung(en) zuzuordnen wäre(n), falls sie den Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 24 ff Oö. BauO 1994 bilden würden.
5. Fraglich ist in der Folge, ob aus der Bestimmung des § 49a Abs. 2 erster Satz Oö. BauO 1994, der zufolge die Abweichungen „im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen [sind]“, in Verbindung mit der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Oö. BauO 1994 das Erfordernis einer Grundeigentümerzustimmung abgeleitet werden kann. Dies ist im Ergebnis zu verneinen:
5.1. Nach Ansicht des Gerichts soll mit dem in § 49a enthaltenen Verweis auf den „Bauplan (§ 29)“ die „Qualität“ der einzureichenden Planunterlagen festgelegt werden. Es soll damit etwa zum Ausdruck gebracht werden, dass eine bloß laienhafte oder skizzenartige Darstellung der Abweichungen nicht ausreichend ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts darin begründet, dass mit einer Feststellung nach § 49a Oö. BauO 1994 diverse Wirkungen einhergehen, sodass es zur Rechtssicherheit und zur Ermöglichung des Vollzugs des Baurechts – etwa in Folgeverfahren – präziser Feststellungen zum rechtmäßigen Bestand bedarf.
5.2. Diesem, als Begriffsdefinition zu verstehenden Verweis kann nach Ansicht des Gerichts nicht entnommen werden, dass eine Detailregelung wie jene des § 29 Abs. 6 Oö. BauO 1994 in einem Verfahren nach § 49a beachtlich wäre; andernfalls hätte der Gesetzgeber gesondert festgelegt, dass § 29 vollumfänglich sinngemäß gelte (siehe etwa die präzisen Verweise in § 49a Abs. 4 leg. cit.). Die Unanwendbarkeit von § 29 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zeigt sich auch darin, dass dort u.a. von einem „Bauführer“ die Rede ist; da dem Feststellungsverfahren aber keine aktuelle Baumaßnahme zugrunde liegt, ginge dies von vornherein ins Leere. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten, differenziert geregelten Zustimmungserfordernisse ist ein formales Plankriterium nach Ansicht des Gerichts auch nicht geeignet, ein materielles Zustimmungserfordernis im Verfahren nach § 49a zu begründen.
6. Im Ergebnis muss der Antragsteller in einem Verfahren nach § 49a Oö. BauO 1994 keinen Nachweis der Zustimmung der weiteren Miteigentümer (Grundeigentümer) erbringen. Eine Zurückweisung des Antrages kann daher nicht darauf gestützt werden, dass dem Verbesserungsauftrag insofern nicht entsprochen worden ist.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob die Baubehörde in einem Feststellungsverfahren nach § 49a Oö. BauO 1994 zu überprüfen hat, ob die Zustimmung der übrigen Miteigentümer (Grundeigentümer) vorliegt bzw. ob diese auf dem Bauplan unterschrieben haben (und ob folglich der fehlende Nachweis der Zustimmung einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG darstellt), keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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