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LVwG-200106/5/AL/JoS•LVwG O LVwG-200106/5/AL/JoS
LVwG-200106/5/AL/JoSLandesverwaltungsgericht05.04.2023
Abweisung; Unterricht, versäumt; Erziehungsberechtigter; Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lukas über die Beschwerde des E S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.11.2022, GZ: BHSE/922150031882/22, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Straferkenntnis das zitierte Schulpflichtgesetz 1985 um die Fundstelle „BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022“ präzisiert wird.
II.Die beschwerdeführende Partei hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 66 Euro zu leisten.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Maßgeblicher Verfahrensgang:
I.1.Mit Anzeige vom 06.10.2022 wurde der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge: belangte Behörde – bB) mitgeteilt, dass J S (nachfolgend: Schulkind) an den Schultagen von 12.09.2022 bis 06.10.2022 den Unterricht an der Mittelschule W ungerechtfertigt versäumt habe.
Die bB erließ daraufhin gegen die beschwerdeführende Partei (in der Folge: bP) eine Strafverfügung wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 (kurz: SchPflG). Dagegen erhob die bP fristgerecht Einspruch.
Infolge der schriftlichen Rechtfertigung durch die bP vom 09.11.2022 erließ die bB nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens das Straferkenntnis vom 14.11.2022 und erkannte die bP zusammengefasst wie folgt für schuldig:
Die bP habe es als Erziehungsberechtigte von 12.09.2022 bis 06.10.2022 unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Schulkind der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch nachkomme. Das Schulkind sei zum Besuch der Mittelschule W verpflichtet und im Zeitraum von 12.09.2022 bis 06.10.2022 an 19 Schultagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
Die bP habe § 24 Abs. 4 iVm. § 24 Abs. 1 SchPflG verletzt. Verhängt wurde – wie in der Strafverfügung – eine Geldstrafe iHv. 330 Euro (Ersatzfreiheitstrafe: 10 Tage und 12 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag iHv. 33 Euro vorgeschrieben.
Die bB sieht die der bP zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Für das Schulkind bestehe zweifelsfrei die Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch. Zur Strafhöhe wurde bemerkt, dass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen und mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten sei. Die verhängte Strafe würde dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der bP entsprechen.
I.2. Die bP erhob gegen das Straferkenntnis der bB vom 14.11.2022 mit Schreiben vom 12.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führt die bP – auf das Wesentliche zusammengefasst – Themen betreffend das Kindeswohl (auch im Zusammenhang mit Antigen-Testungen bzgl. COVID-19) und Prüfungssituationen ins Treffen. Sie stellt weiters Überlegungen an, eigene Entscheidungen über die Bildung ihres Schulkindes treffen zu wollen. Vorgebracht wird zudem, dass nach § 24 Abs. 4 iVm. Abs. 1 SchPflG lediglich ein Elternteil bestraft werden dürfe. Beantragt wurde insbesondere die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
I.3. Mit Schreiben vom 03.01.2023 legte die bB dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellt nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die bP ist Vater und Erziehungsberechtigter des minderjährigen Schulkindes J S, geboren am x, je wohnhaft in G und zwar auch bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/23.
Die Bildungsdirektion Oberösterreich hat für das Schulkind J S für das Schuljahr 2022/23 den Schulbesuch angeordnet, zumal die erforderliche Voraussetzung für den häuslichen Unterricht, nämlich der Nachweis über die Ablegung der Externistenprüfung für das vorangegangene Schuljahr, nicht erbracht wurde. Demnach hat die bP für ihr Schulkind für das Schuljahr 2022/23 bei der Bildungsdirektion Oberösterreich die Voraussetzungen für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht – Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslicher Unterricht – nicht erwirkt (siehe dazu im Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 20.07.2022, Präs/3a-102-2/166-2022; einer etwaigen Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt; die gegen den Bescheid der Bildungsdirektion vom 20.07.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ: W129 2259040-1/3E, als verspätet zurückgewiesen). Auch ist für das Schulkind ein sonstiger Grund für eine Befreiung vom Schulbesuch für das Schuljahr 2022/23 nicht aktenkundig.
Das Schulkind J S ist zu Beginn des Schuljahres 2022/23 im hier relevanten Zeitraum von 12.09.2022 bis 06.10.2022 zum Unterricht an der Mittelschule W unentschuldigt nicht erschienen und versäumte dabei den Unterricht an insgesamt 19 Schultagen. Im bezeichneten Zeitraum erfolgte durch das Schulkind auch kein Schulbesuch an einer anderen öffentlichen Pflichtschule. Die bP hat keine Schritte gesetzt, die erkennen ließen, dass sie ihrem Schulkind ermöglicht hätte, die allgemeine Schulpflicht durch den gesetzlich vorgesehenen Besuch einer geeigneten Schule zu erfüllen.
Die bP hat es trotz zweimaliger Hinweise (Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung) unterlassen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Aus der Aktenlage gehen in Bezug auf die bP im Zeitpunkt der angelasteten Tat einschlägige rechtskräftige und ungetilgte Verwaltungsstrafvormerkungen nicht hervor.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig, schlüssig und nachvollziehbar aus dem Inhalt des vorliegenden behördlichen Verwaltungsaktes sowie einer vom Oö. Landesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten ZMR-Abfrage. Hinsichtlich des Bescheides der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 20.07.2022 wurde bei dieser Stelle Auskunft eingeholt und wurden die diesbezüglich übermittelten Dokumente zum Gerichtsakt genommen. Der Sachverhalt wurde von der bP auch nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil, es sind keinerlei Sachverhaltsfragen strittig. Es bestehen daher für das erkennende Gericht keine Bedenken, die dargelegten Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen. Sowohl vor diesem Hintergrund als auch aufgrund von § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1.Die hier maßgebenden Rechtsvorschriften des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchPflG) in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Nach § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
§ 11 Abs. 6 SchPflG regelt: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. […].
§ 24 Abs. 1 SchPflG verpflichtet die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Nach § 24 Abs. 4 SchPflG stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
III.2. Untenstehender Einzelfallbeurteilung ist hinsichtlich des gegenständlichen Deliktstypus das Folgende voranzustellen:
Bei dem hier zu prüfenden Tatbestand nach § 24 Abs. 4 iVm. Abs. 1 SchPflG ist von einem Dauerdelikt auszugehen. Dabei ist die – eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutsbeeinträchtigung bewirkende – Aufrechterhaltung eines Zustands (vgl. VwGH 18.09.1987, 86/17/0020; 25.09.1991, 91/02/0084) verpönt. Erst durch die Aufrechterhaltung des Zustandes über einen längeren Zeitraum wird das Dauerdelikt abgeschlossen (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Es handelt sich wesensgemäß um eine einzige Tat bzw. um eine Verwaltungsübertretung, die nur mit einer Strafe zu bedenken ist (VwGH 09.10.2006, 2005/09/0086); siehe dazu jeweils mwN bei Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG2 § 22 (Stand 01.05.2017, rdb.at) Rz 19 sowie bei Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 771.
Die Strafbarkeit endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich schulfreie Zeiten nicht zum Tatvorwurf selbst erhoben werden, ist spezifisch zu Schulpflichtverletzungen festzuhalten, dass an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag, Übertretungen nicht enden (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 12.02.1988, 87/10/0154). Diese Sichtweise deckt sich einerseits mit der Wendung in § 24 Abs. 4 SchPflG „aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgende[n] Schultage[n]“ und andererseits mit den Gesetzesmaterialien, EB Nr. 107 BlgNR XXVI. GP S. 2, wenn dort vom ungerechtfertigten Fernbleiben an mehr als drei Unterrichtstagen die Rede ist. Schulfreie Tage führen daher zu keiner Unterbrechung oder Beendigung des strafbaren Verhaltens.
Dabei ist aber freilich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass eine konsequente Vollziehung bzw. Bestrafung die fortdauernde Tatbegehung unterbricht. Bei Fortführung des deliktischen Verhaltens bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses ist der gesamte diesbezügliche Zeitraum abgegolten/erledigt (VwGH 03.07.1990, 90/07/0031; 02.05.2005, 2001/10/0183; 21.05.2008, 2007/02/0165), nicht aber eine spätere, neuerliche Tathandlung (VwGH 18.03.1998, 96/09/0339). Hält der Täter bzw. die Täterin den rechtswidrigen Zustand danach weiter aufrecht, so begeht er bzw. sie eine neue Tat (VwSlg. 11.092 A/1983; VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 und 14.05.2014, 2012/06/0226); vgl. auch hierzu bei Lewisch und Hengstschläger/Leeb a.a.O.
Für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses gesetzten Verhaltens (neuerliches, ungerecht-fertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht) zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, sind Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
III.3.Fallbezogene rechtliche Erwägungen:
Objektiver Tatbestand: Der bP als Erziehungsberechtigter des Schulkindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das SchPflG vorgeworfen, weil J S im gegenständlichen Zeitraum 12.09.2022 bis 06.10.2022 ungerechtfertigt vom Unterricht ferngeblieben sei.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, lag in diesem Zeitraum tatsächlich kein Schulbesuch durch das Schulkind vor. Es lag unstrittig auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. SchPflG) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 leg. cit.) vor.
Der bP ist damit das ungerechtfertigte Fernbleiben ihres Schulkindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen.
Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten ist, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungs-berechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen. Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungs-berechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen bzw. für häuslichen Unterricht (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010).
Der häusliche Unterricht ist wegen der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art. 14 Abs. 7a B-VG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird (§ 11 Abs. 4 SchPflG; zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung: VfSlg. 19.958/2015).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 SchPflG durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (dazu etwa in den Beschlüssen des VfGH vom 29.11.2022, E 2766/2022-7; E 2769/2022-8, E 2772/2022-7).
Auch sonst bestehen gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des SchPflG vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s).
Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs der EU-Grundrechte-Charta ist auf die Ausführungen zu Art. 14 GRC nicht näher einzugehen (VfSlg. 19.958/2015).
Festgehalten wird, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, NLMR 1/2019, S. 56).
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die problematisierten Bedingungen der Externistenprüfung und die Gleichwertigkeit des Unterrichts bezieht, genügt es festzuhalten, dass diese Themenbereiche nicht den Gegenstand der hier zu beurteilenden Verwaltungsübertretung bilden. Für das erkennende Gericht ist – dem einschlägigen Tatbild entsprechend – ausschließlich die Tatsache wesentlich, ob dem Schulkind J S im Schuljahr 2022/23 (bzw. im konkreten Zeitraum 12.09.2022 bis 06.10.2022) die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht durch die Oö. Bildungs-direktion gewährt wurde oder nicht. Ausweislich der Feststellungen sowie unter Verweis auf die im Instanzenzug ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts ist dies zweifelsfrei zu verneinen. Alleine dies ist maßgeblich für die hier in Rede stehende Frage der Schulpflicht bzw. -zeitversäumnis nach § 24 Abs. 4 iVm. Abs. 1 SchPflG. Auf Modalitäten der Externistenprüfung, Fragen der Gleichwertigkeit des Unterrichts etc. braucht im gegenständlichen Verfahren daher genauso wenig näher eingegangen werden wie auf Fragen zur Antigen-Testung hinsichtlich COVID-19.
Dem Vorbringen, dass mit der Formulierung „Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten“ im Sinne des § 24 SchPflG vom Gesetzgeber eine einheitliche Streitpartei gemeint sei, ist Folgendes zu entgegnen: Im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. etwa § 14 ZPO) ist dem VStG sowohl der Begriff als auch das generelle Konzept oder Wesen einer einheitlichen Streitpartei fremd. Verwaltungsübertretungen können nur von (individuellen) Menschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 682) bzw. physischen Personen begangen und können auch nur diese für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten bestraft werden (vgl. VwSlg. 1819 A/1950). Nach dem SchPflG sind die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten Verantwortungsträger dafür, dass der Schulpflicht ihres Kindes nachgekommen wird. Sind mehrere physische Personen (Mutter und Vater bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) in der Vertretungsverantwortung gegenüber einer dritten Person (ihrem Schulkind), so ist jeder Elternteil bzw. jede sonstige erziehungsberechtigte Person für sich individuell verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, soweit diese Person Verschulden trifft (ähnlich etwa zur Bestrafung bei kollektiven Vertretungsorganen VwGH 12.10.1993, 93/05/0219; 17.02.1994, 93/11/0102). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten sogar neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SchPflG). Insgesamt folgt daraus, dass die angesprochenen Adressaten bei Verwirklichung des Tatbildes rechtlich jeweils selbständige Taten begehen und es sich nicht um eine einzige bzw. nicht um ein und dieselbe Übertretung handelt. Fragen einer etwaigen Doppelbestrafung oder entschiedenen Sache stellen sich daher im gegebenen Fall nicht. Die bP kann daher auch mit diesem Vorbringen für sich nichts gewinnen.
Subjektiver Tatbestand: Die gegenständliche Tathandlung ist der bP auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar: Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Die ggst. Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes hat die bP initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich die bP entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die von der bP ins Treffen geführten Motive hinsichtlich der Schulzeitversäumnis ihres Schulkindes, nämlich insbesondere die Thematik rund um das Kindeswohl, die geschilderten Prüfungssituationen und die Absicht, frei bestimmt und eigenverantwortlich für die Schulbildung ihres Kindes zu sorgen, entbinden die bP nicht von der Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht und insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Die von der bP angeführten Gründe für ihr Handeln können ihr Verhalten nicht entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht mehr bloß von fahrlässigem Verhalten, sondern vielmehr zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Der bP ist daher die ggst. Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut stRsp. des VwGH handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Die von der bP übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl. OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.). Die übertretenen Rechtsvorschriften dienen somit gewichtigen öffentlichen Interessen.
Die bP hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls Eventualvorsatz anzulasten, d.h. sie hat die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (vgl. etwa VwGH 29.01.1996, 96/16/0014). Eine geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003).
Mit Ausnahme der deliktspezifischen Unbescholtenheit wurden Milderungsgründe nicht vorgebracht und liegen auch nicht vor, insbesondere ist kein sog. „reumütiges Geständnis“ gegeben (vgl. etwa VwGH 23.05.2012, 2010/11/0156). Zu berücksichtigen ist bei der Strafzumessung auch die Dauer des deliktischen Zustandes.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der bP ist auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu verweisen. Es ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Im Gegenstandsfall hat die bP für ihr Schulkind 19 versäumte Unterrichtstage zu verantworten. Das Gericht konstatiert durch die enorm beharrliche Verweigerung durch die bP, dafür Sorge zu tragen, dass das Schulkind dem Schulbesuch bzw. der Schulpflicht nachkommt, eine besonders hohe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes. Unter Verweis auf obige Rechtsprechung ist durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse zumindest auf die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Schulkindes und damit auf die Gefährdung des Kindeswohles aufmerksam zu machen.
Der von der bB festgesetzten Strafe wird seitens des erkennenden Gerichts sohin nicht entgegengetreten und ist diese erforderlich, um in Würdigung des Gesamtausmaßes der Schulpflichtverletzung eine spürbare Sanktion zu setzen, die der bP die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eindringlich vor Augen führt. Die verhängte Geldstrafe ist geeignet, die bP in Hinkunft zu gesetzeskonformem Verhalten anzuleiten, sowie auch andere Normunterworfene von einer Tatbegehung abzuschrecken. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen, entspricht den geltenden gesetzlichen Vorgaben und steht auch insgesamt in Relation dazu, dass der Gesetzgeber bereits ab vier Tagen einer Schulpflichtverletzung eine Geldstrafe iHv. 110 Euro vorsieht. Die von der bB verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde in einem angemessenen Ausmaß festgesetzt. Insgesamt sieht das Gericht im gegebenen Fall keinen Anlass für eine Herabsetzung der Strafhöhe.
Zu den Kosten: Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Ausgehend davon hat die bB die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 33 Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 66 Euro festzusetzen.
Zur Spruch- bzw. Fundstellenpräzisierung: Der Spruch des Straferkenntnisses der bB war um die sog. Fundstelle zu präzisieren. Dabei handelt es sich um ein Erfordernis gemäß § 44a VStG und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere – mittels verstärkten Senates – VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328 mwN).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist für die bB unzulässig, da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen sind und folgen die Erwägungen des Gerichts der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen.
Für die bP ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138).
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