LVwG O LVwG-050242/9/ER

LVwG-050242/9/ERLandesverwaltungsgericht28.03.2023

Regest

Abweisung; Tierhalteverbot; Ziegen; Kontrollen; Sprengel; Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-050242/9/ER

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.050242.9.ER

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde der A Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. August 2022, GZ: BHUUVet-2019-482981/32-WOE, betreffend Verbot der Haltung von Ziegen und Schafen auf Dauer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 2023

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Bescheid vom 26. August 2022, BHUUVet-2019-482981/32-WOE, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) die Haltung von Ziegen und Schafen gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) auf Dauer verboten.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

„Ihre Tierhaltung am Hof des Herrn H S in Adresse (vormals H), Adesse wurde im August 2016 kontrolliert und dabei 120 Ziegen, 18 Ziegenböcke, davon 2 Zuchtböcke vorgefunden, wobei zunächst keine Übertretungen festgestellt wurden.

Erstmals fielen bei einer Kontrolle am 24.4.2019 eine besonders hohe Besatzdichte sowie sehr kleine aus Paletten gefertigte Separierungseinrichtungen auf. Bereits damals wiesen Tiere einen minder guten Ernährungszustand auf, wobei jedoch keine Gefahr in Verzug bestand. Der schlechte Ernährungszustand und der Umstand, dass der Tierbestand bei gleichem Platzangebot ständig größer wird, konnte bei einer weiteren Kontrolle am 10.5.2019 durch den Amtstierarzt in Anwesenheit der Tierschutzombudsfrau Dr. C R bestätigt werden. Der schlechte Ernährungszustand wurde mit einem Futtermangel aufgrund der Dürre im Vorjahr gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Kontrolle war keine Futtervorlage in den Ställen vorhanden. Das Platzangebot und die Fressplatzlänge im nördlichen Stall, in dem 26 Ziegenböcke gehalten wurden, entsprach nicht den Anforderungen der 1. THVO. Auch das Platzangebot der im Stadel gehaltenen Ziegenböcke entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen (34 Tiere auf 40,4 m2, welche für die Haltung von maximal 13 Ziegenböcken ausgereicht hätten). Zudem wurde ein trotz einwöchiger Krankheit ohne Behandlung gebliebener Ziegenbock verendet vorgefunden und eine festliegende Ziege, die bislang trotz erheblichem Leiden unbehandelt belassen worden war, nur auf Aufforderung des Amtstierarztes tierärztlich behandelt.

Mündlich und zudem mit Mandatsbescheid vom 8.11.2019, BHUUVet-2019-482981/2-EE wurden Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Bodenfläche, der Fressplatzlänge (insbesondere durch Reduktion des Tierbestandes), der bedarfsgerechten Fütterung, der regelmäßigen Klauenpflege, der Zuziehung eines Tierarztes bei Krankheit und Verletzung und der Durchführung der Registrierung der Tiere nach der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 vorgeschrieben. Zudem wurde ein regelmäßiger Verkauf von Kitzen zur Schlachtung oder von älteren Tieren angeordnet um eine Überbelegung der Stallungen zu vermeiden und ein Auslangen mit den Futterflächen sicherzustellen.

Bei einer weitere Betriebskontrolle am 19.11.2019 wurde ein Gesamtbestand von ca. 207 Ziegen festgestellt, wobei die Jungtiere nicht alle mitgezählt wurden. Es wurden 2 neu erworbene große Ziegenböcke zur Zucht vorgefunden. Es war erneut kein Futter in den Futtervorrichtungen. Es wurde zudem ein verendeter Ziegenbock (Ohrmarkennummer AT x) vorgefunden: Dieser war trotz Krankheit nicht von den anderen Tieren separiert worden und verendete nach einer angeblichen Behandlung am 29.10.2019 ohne weitere tierärztliche Behandlung nach 3 Wochen Krankheit. Auf Nachfrage des Amtstierarztes wurde das Tier nicht über die Tierkörperverwertung entsorgt.

Erneut wurden Sie dazu aufgefordert, die Tiere ausreichend mit Futter zu versorgen und die Vorschriften zur Tierkennzeichnung, Ablieferungspflicht von toten Tieren und die Pflicht kranke Tiere zu separieren und tierärztlich zu versorgen, hingewiesen.

Ein Befund der Sektionstierärzte der TKV Regau ergab, dass zwei am 8.1.2020 verendete Ziegen (AT x und AT x) aufgrund mangelhafter Ernährung verhungert waren. Zudem bestand eine hochgradige chronische Entzündung des Darmes, ein Befund der bei massivem Darmparasitenbefall beobachtet wird.

Bei einer weiteren Kontrolle am 22.1.2020 erschien die Anzahl der Tiere unverändert hoch und waren Zicklein geboren worden. Nach Ihren Angaben gab es einige Fälle von Verwerfen, mehrere Ziegen hatten Nasenausfluss und husteten. Auch die Kennzeichnung der Tiere war nicht vorgenommen worden. In keinem der Ställe war Futter in den Fütterungseinrichtungen vorhanden. Wiederum erfolgte eine eindringliche Belehrung die Tiere besser mit Futter zu versorgen, zur Vornahme der Kennzeichnungspflicht, zur Ablieferungspflicht von toten Tieren, zur Pflicht kranke Tiere zu separieren und tierärztlich versorgen zu lassen.

Bereits im Gutachten des Amtstierarztes vom 30.1.2020 wurde festgestellt, dass die Mangelernährung der Tiere eine mangelnde Versorgung der Tiere darstellt, welche Angst, Leiden und Schäden im Sinne des § 5 TSchG verursacht. Durch verschiedene Infektionskrankheiten, welche durch die Überpopulation und Schwäche der Tiere begünstigt wird, kommt es zu weiterem vermeidbarem Tierleid. Zudem erfolgt die Ziegenhaltung ohne jegliche wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, da weder Milch noch Fleisch produziert wird und daraus kein Einkommen erwirtschaftet wird.

Bei der Kontrolle der Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen am 27.2.2020 konnte festgestellt werden, dass nur ein Teil der vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt worden war. Es wurden Tiere in sehr schlechtem Ernährungszustand angetroffen und es war eine Vielzahl von neu geborenen Jungtieren vorhanden, weshalb die Boxen nicht wie vorgeschrieben vergrößert werden konnten. Das angeordnete Einziehen von Ohrmarken war teilweise nicht durchgeführt worden um die großträchtigen Tiere nicht zu gefährden.

Es erfolgte eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach

  • § 38 Abs. 3 TSchG iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3 der 1. Tierhalteverordnung aufgrund der Nichteinhaltung der Mindeststallgröße bei den Ziegenböcken

  • eine Verurteilung nach § 63 lit c iVm § 12 Tierseuchengesetz iVm § 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, da nicht alle Ziegen ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden

  • und eine Verurteilung nach § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz, da den Tieren durch Vernachlässigung der Ernährung Leiden zugefügt wurde.

Bei der Kontrolle am 6.7.2021 waren die Vorgaben aus dem Maßnahmenbescheid betreffend die maximal erlaubte Anzahl von Tieren eingehalten, wobei die Anzahl der im Stadel gehaltenen Tiere nicht genau erhoben werden konnte.

Es wurden aber Übertretungen nach § 5 Abs. (2) Z 13 TSchG festgestellt und mit Strafverfügung vom 11.4.2022, BHUU/922160002981/22 geahndet: Zum einen war eine kranke und festliegend vorgefundene Ziege längere Zeit (anhand der Liegeschäden lassen sich mind. 2 Wochen abschätzen) entgegen § 15 TSchG ohne tierärztliche Behandlung gehalten worden und wurden durch Vernachlässigung der Betreuung Leiden zugefügt. Weiters waren 18 Ziegenböcke im nördlichen Stall durstig und ohne Zugang zu Wasser vorgefunden worden, weshalb den Tieren durch Vernachlässigung in der Ernährung Leiden zugefügt wurde.

Auch insgesamt waren der Gesundheitszustand sowie der Ernährungszustand am unteren Ende der Skala der tolerierbaren Zustände. Die Pflege der Klauen war bei einzelnen Tieren nicht ausreichend durchgeführt worden.

Bei einer weiteren Kontrolle am 10.11.2021 war abermals eine hohe, nicht genau bestimmbare Anzahl von Tieren vorhanden, wobei keine Verschlechterung zur früheren Kontrolle festgestellt wurde. Der Ernährungs- und Gesundheitszustand wurde als normal beurteilt. Einzelne Tiere husteten, 1 Jungtier war matt.

Nach Bekanntwerden Ihres Krankenhausaufenthaltes nach einem Unfall und Bruch des rechten Oberarms erfolgte eine weitere Kontrolle am 6.7.2022. Es wurde festgestellt, dass zumindest 3 Ziegen keinen Zugang zu Wasser hatten. Die Kennzeichnung der Ziegen mit Ohrmarken war nach wie vor bei ca. der Hälfte der Tiere nicht gemäß TKZVO durchgeführt worden. Der Ernährungszustand der Ziegen hatte sich deutlich verschlechtert, ein beträchtlicher Anteil der Ziegen war derart abgemagert, dass der knöcherne Körperbau der Tiere nahezu im Gesamten sichtbar war (Rippen, Wirbelsäulenknochen, Becken, Schulter, etc.). Bei einzelnen Tieren wurde festgestellt, dass das Klauenhorn schon stark angewachsen war und das regelmäßige Kürzen des Klauenhorns nicht durchgeführt worden war. Der schlechte Ernährungszustand ist dem Gutachten des Amtstierarztes entsprechend nicht nur auf Einschränkungen aufgrund des Unfalls sondern auf ein mangelndes Angebot von Futter für die Tiere zurückzuführen. Bei keiner der Kontrollen (die meistens vormittags erfolgten) wurde in den Futterbarren im großen Stall Futter vorgefunden. Bei der offensichtlich rationierten Futtergabe wird aufgrund des Hungers der Tiere das gesamte Heu restlos aus den Barren gefressen. Wie im Aktenvermerk vom 30.1.2020 festgehalten, würde der geschätzte Bedarf der Herde bei ungefähr 400 kg Heu/Tag liegen, was zwei Heuballen entsprechen würde. Diese Menge wird mit Sicherheit nicht täglich an die Tiere verfüttert.

Weiters ist dem Gutachten des Amtstierarztes zu entnehmen, dass im Zeitraum von 25.11.2021 bis 20.6.2022 insgesamt auf Ihren beiden Betrieben (Betrieb im Bezirk F) 16 Schafe und Ziegen von der Tierkörperverwertung abgeholt wurden, sodass sich bei einem geschätzten gemeinsamen Bestand von 300 Tieren eine Sterblichkeit von über 10% - gerechnet auf das ganze Jahr - ergibt. Auch durch eine Entwurmung ist keine anhaltende Verbesserung der Situation für die Tiere zu erwarten. Ohne deutliche Reduktion des Tierbestandes bleibt der Infektionsdruck auf die Tiere, sei es durch Parasiten oder andere Krankheitserreger, dauerhaft aufrecht. Dies führt zu unnötigem, da vermeidbarem Tierleid.

Im nunmehr sehr langen Beobachtungszeitraum konnte keine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die amtliche Intervention erreicht werden. Kurzfristige Verbesserungen wurden durch das Unvermögen sich von Tieren zu trennen bzw. der Freude an der Aufzucht von Jungtieren, zunichte gemacht. Die Unfähigkeit Tiere ‚aufzugeben‘ führt dazu, dass todkranke Tiere nicht schmerzlos getötet werden (vom Tierarzt eingeschläfert) sondern bis zum Verenden ‚gepflegt‘ (ohne tierärztlichen Beistand) werden. Dies stellt unnötiges Tierleid dar und ist eine klare Übertretung des Tierschutzgesetzes.

Mit Strafverfügung vom 25.2.2021, BHUU/920160009159/20 und vom 11.4.2022, BHUU/922160002981/22 wurden Sie wegen Vernachlässigung der von Ihnen gehaltenen Tiere und der damit verbundenen Verursachung von Tierleid rechtskräftig nach § 38 Abs. 3 iVm § 5 Abs. (2) Z 13 TSchG bestraft. Weitere rechtskräftige Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz und dem Tierseuchengesetz in Verbindungmit der Tierkennzeichnungs- und registrierungsverordnung durch die BH Urfahr-Umgebung (BHUU/920160009159/20) und die Bezirkshauptmannschaft F (BHFR/921060017599/21) liegen vor.

Mit Schreiben vom 20.7.2022 wurden Sie über das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie über das beabsichtigte Tierhalteverbot für Schafe und Ziegen verständigt.

Sie übermittelten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 3.8.2022 eine Stellungnahme, in der Sie sich gegen das Tierhaltungsverbot aussprechen und auf die ausreichende Versorgung mit Nahrung und Wasser hinweisen. Insbesondere sei der schlechte Ernährungszustand auf den Parasitenbefall zurückzuführen und würde sich dieser mit der nunmehr mit einem wirksamen Mittel erfolgten Entwurmung bessern. Der Tierbestand in Höhe von 140 Ziegen wäre für die Landschaftspflege notwendig. Die Zucht wäre eingestellt worden bzw. auf Bestandsergänzung beschränkt worden. Die Böcke würden an Perchtenschnitzer verkauft werden. Weiters wäre im Fall des kranken Ziegenbocks keine Behandlung erfolgt, weil sich wochenlang kein Tierarzt für die Behandlung gefunden habe. Ein wirtschaftlicher Nachteil würde nicht nur Ihnen entstehen, da geplant sei, den Dienstleistungsbetrieb der Familie weiterzugeben und überdies auch andere Bauern betroffen wären (Fixverträge Heuverkauf und Mistabnehmer). Ein Einkommen würde durch den Verkauf von Hörnern und Fellen entstehen.“

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

„Wie bereits ausgeführt liegen mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstoßes gegen § 5 TSchG vor (insgesamt 3 Delikte).

Bei wiederholten Kontrollen wurde mit der Tierhalterin der enorm hohe Tierbestand und die damit einhergehenden zahlreichen Krankheits- und Todesfälle sowie die unzureichende Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter thematisiert und ihr die Reduktion des Tierbestandes dringend nahe gelegt. Über lange Zeit wurden der Tierhalterin Gelegenheiten gegeben, die Tierhaltung so zu verbessern, dass sie den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht und Tierleid hintangehalten wird. Die vorgeschriebenen Maßnahmen laut Maßnahmenbescheid vom 8.11.2019 wurden nur teilweise umgesetzt. Obwohl die Kennzeichnung der Ziegen mit Maßnahmenbescheid als auch mündlich durch den Amtstierarzt vorgeschrieben wurde, äußert sich die Tierhalterin in der Stellungnahme vom 3.8.2022 dahingehend, dass die Kennzeichnung der Ziegen bis jetzt noch nicht urgiert wurde. Die von der Tierhalterin zugesagten Bemühungen darum, den Tierbestand zu reduzieren, wurden bisher nicht umgesetzt. Obwohl bei jeder Kontrolle eine Vielzahl von Jungtieren vorgefunden wurde, gibt die Tierhalterin in der Stellungnahme an, dass sie die Zucht eingestellt habe und sich nur auf Bestandsergänzung beschränken würde.

Von der Tierhalterin werden eine angeblich schlechte Wasserqualität und der Parasitenbefall als Ursache für den derzeitigen Gesundheits- und Ernährungszustand angeführt. Die nachhaltige Verbesserung dieser Situation durch weitere Maßnahmen wäre aber Aufgabe der Tierhalterin gewesen. Zudem geht die Behörde davon aus, dass nicht die schlechte Wasserqualität sondern die Überbelegung Krankheiten und Parasiten bedingt. Auch überfordern die hohe Anzahl der Tiere und der damit verbundene Kosten- und Arbeitsaufwand die Tierhalterin zunehmend, sodass nur durch ein Verbot der Haltung der angeführten Tiere eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen §§ 5,6,7 oder 8 in Zukunft verhindert werden kann.

Da weder die bisher erfolgten mündlichen Belehrungen, Anordnungen mit Bescheid und strafrechtlichen Konsequenzen zu einer nachhaltigen Veränderung der Tierhaltung führten, ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes ausreichen würde um eine Verhaltensveränderung zu erzielen.

Dadurch dass über lange Zeit keine Verbesserung der Tierhaltung festgestellt werden konnte und auch keine zukünftige Besserung für die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abzusehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und ein Verbot der Tierhaltung zu erlassen.“

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde, in der sie dessen Behebung beantragte. Begründend führte die Bf Folgendes aus:

„Hiermit moechte ich gegen den bescheid des tierhalteverbotes beschwerde einreichen.

Dass immer in den raufen kein heu vorgefunden wird, das immer in den futterstrassen darunter zusammenzuputzen ist. Meine futterplatzlaenge ist ausreichend und keine ad libitum fuetterung vorgeschrieben.

Dass manchmal kranke und tote ziegen vorkommen, sie werden ja am selben tag hinausgeraeumt. Andere betriebe schlachten verdaechtige tiere rechtzeitig um noch etwas geld einzunehmen und diese fallen dann nicht unter die 10 % der todesfaelle, sondern kommt auf 25 %.

Dass kurzfristig eine ueberbelegung der flaechen wegen umstrukturierung vorkommt oder separierungen der kitze mit mama etwas zu klein sind, dauert gerade mal 2-3 wochen. Der kitzbestand war die letzten 2 jahre bei rund 20 tieren, bei normalem geburtenstand koennten jedes jahr ueber 100 tiere mehr sein.

Die thematik mit den ueberbeschaeftigten tieraerzten wurde bereits in der stellungnahme durchgegeben.

Dass an den colibakterien tiere erkrankt sind, habe ich mehrere befunde von tieren und wasser. Ein einbau einer uv-anlage in die wasserleitung wurde mir vom hausbesitzer nicht erlaubt. Und der parasitenbefall heuer war wegen resistenz einiger mittel so hoch und bei passenden mitteln monatelang lieferengpaesse.

Begehr

Ich bitte sie, von einem tierhalteverbot abzusehen, da widrigkeiten bestimmt nicht bewusst und boeswillig geschehen sind, ich sehr bemueht bin es meinen tieren gut gehen zu lassen. Ich ersuche sie um nachsicht, dass wegen meiner erkrankung wir mitten im ohrmarken einziehen und klauenschneiden unterbrochen waren, das wir jetzt zügig nachholen. Die tiere haben nach der entwurmung wieder zugenommen und ein glaenzendes haarkleid. Die qm2 der erlaubten flaechen werden wieder eingehalten, da die tiere umgesiedelt werden und einige moeglichst verkauft werden. Den betrieb h versuche ich schnellstmoeglich zu verlassen. Im fruehjahr wird meine schwiegertochter sich um die fuehrung des betriebes annehmen, da sie sich um ein neues landschaftspflegeprojekt umsieht.

Bitte um gnaediges wohlwollen und eine rueckziehung des verbotes das mir finanziell und emotionell sehr schaden wuerde und auch den tieren leid zufuegen wuerde.

In hoffnung einer positiven antwort verbleibe ich mit freundlichem gruss“

I.3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Amtstierarzt, der sämtliche Kontrollen auf dem ggst Betrieb durchgeführt hat, als Zeuge einvernommen wurde.

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Die Bf hält seit 30. März 2016 an der Adresse Ziegen. Eine weitere Tierhaltung betreibt die Bf im Bezirk F.

Die Bf hält die Ziegen zur Weidewirtschaft. Die Ziegenhaltung am ggst Hof in A wurde begonnen, um die zu diesem Hof gehörigen Steilhänge durch die Ziegen beweiden zu lassen. Durch den Eigentümerwechsel dieses Hofes stehen der Bf die ursprünglich beweideten Flächen nicht mehr zur Verfügung. Sie erzielt aus der Beweidung keine wirtschaftlichen Erlöse.

Im August 2016 wurde die Ziegenhaltung der Bf in A erstmals kontrolliert, wobei 120 Ziegen, 18 Ziegenböcke, davon 2 Zuchtböcke vorgefunden wurden. Es wurden keine Übertretungen tierschutzrechtlicher Bestimmungen festgestellt.

Am 10. Mai 2019 fand eine unangekündigte Kontrolle durch den Amtstierarzt im Beisein der Tierschutzombudsfrau statt, bei der festgestellt wurde, dass die Tiere einen schlechten Ernährungszustand aufwiesen. Es waren die Rippen und sämtliche Knochenenden unter der Haut zu sehen. Ein verendeter Ziegenbock wurde vorgefunden, der zuvor eine Woche krank war, wobei kein Tierarzt gerufen worden war. Das Tier war auch nicht gesondert untergebracht worden. Eine weitere seit längerer Zeit kranke und festliegende Ziege wurde vorgefunden, die ebenso noch nicht tierärztlich versorgt worden war. Dem Auftrag, dieses Tier behandeln zu lassen, kam die Bf am Tag nach dieser Kontrolle nach. Es wurde im gesamten Stall eine Überbelegung festgestellt, woraus eine Unterschreitung des erforderlichen Platzangebots resultierte.

Die Bf wurde vom Amtstierarzt im Zuge dieser Kontrolle aufgefordert, eine ausreichende Ernährung der Ziegen sicherzustellen, kranke und verletzte Tiere entsprechend zu versorgen und nötigenfalls einen Tierarzt beizuziehen. Auch auf die nötige Klauenpflege wurde hingewiesen und sie wurde aufgefordert, die Anzahl der Ziegen zu reduzieren und die Haltungseinrichtungen anzupassen.

Mit Bescheid vom 8. November 2019, BHUUVet-2019-482981/2-EE, ordnete die belangte Behörde der Bf gegenüber folgende Maßnahmen an [Hervorhebungen im Original]:

1. Für eine bedarfsgerechte Fütterung der Tiere ist sofort zu sorgen

2. Die im nördlichen Ziegenstall gehaltene Anzahl von Böcken ist auf die für 71,5 m² maximal mögliche Zahl von 23 Ziegenböcken zu begrenzen (3 m² pro Ziegenbock). Diese Maßnahme ist bis Ende Jänner 2020 umzusetzen.

3. a)Um die 23 Ziegenböcke ordnungsgemäß zu versorgen ist entweder die Fressplatzlänge um 1,58 m zu verlängern, oder

b)sofern die Fressplatzlänge nicht um 1,58 m erweitert wird, ist die Anzahl der Ziegenböcke auf 20 Stück zu begrenzen und bei Unverträglichkeit der Tiere diese zu separieren um Verletzungen zu vermeiden.

Diese Maßnahme ist ebenfalls bis Ende Jänner 2020 umzusetzen.

3. Die in dem 40,4 m² großen Bereich des Stadels gehaltenen Ziegenböcke sind auf 13 Stück zu reduzieren (3m² pro Ziegenbock). Dies hat bis spätestens Ende Jänner 2020 zu erfolgen.

4. Bei den im restlichen Bereich des Stadels gehaltenen Ziegen und Zicklein ist die Anzahl der Mutterziegen um mindestens 10 Tiere zu reduzieren. Diese Maßnahme ist ebenfalls bis Ende Jänner 2020 umzusetzen.

5. Die Einzelboxen für Mutterziegen müssen so angepasst werden, dass sie bei einem Kitz eine Größe von 1,8 m² und ab 2 Kitzen eine Größe von 2,1 m² aufweisen. Diese Maßnahme ist bis spätestens Ende Jänner 2020 umzusetzen.

6. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls auch unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Diese Maßnahme ist sofort umzusetzen.

7. Eine regelmäßige Klauenpflege ist durchzuführen. Diese Maßnahme ist ebenfalls sofort umzusetzen.

8. Alle Ziegen und Ziegenböcke sind gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (Kennzeichnung mit Ohrmarken, Meldepflichten, Führung eines Bestandsregisters) registrieren zu lassen. Auch besteht eine Ablieferungspflicht (TKV) für verendete Tiere. Diese Maßnahme ist ebenfalls sofort umzusetzen.

9. Binnen einer Woche nach Umsetzung der jeweiligen unter den Punkten 1.-9. Angeführten Maßnahmen ist die Umsetzung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nach Anschluss von aussagekräftigen Fotos, ohne weitere Aufforderung schriftlich zu melden.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge erreichte den Amtstierarzt der belangten Behörde eine Beschwerde eines Grundnachbarn, wonach Futtermangel vermutet werde, da sich die Ziegen der Bf mehrfach auf dessen Weiden aufgehalten hätten. Ferner wurde der Amtstierarzt von einem weiteren Tierarzt darüber informiert, dass die Bf berichtet habe, zahlreiche Ziegen seien verendet, weshalb sie dringend tierärztlichen Beistand brauche.

Wegen vermuteter Gefahr im Verzug fand daher am 19. November 2019 eine weitere Kontrolle statt. Dabei wurde festgestellt, dass zwei neu zur Zucht erworbene Ziegenböcke, deren Erwerb nicht gemeldet worden war, wenig und verschmutztes Wasser zur Verfügung stand. Ein kurz zuvor verendeter Ziegenbock, der nicht separiert worden war, wurde vorgefunden. Dieser wurde am 29. Oktober 2019 tierärztlich behandelt und verendete ohne weitere tierärztliche Intervention nach dreiwöchiger Krankheit, ohne separiert worden zu sein. Dieses Tier wurde nicht über die TKV entsorgt. Im großen Stall wurden 39 Böcke und ca 148 weitere Tiere erhoben, deren Ernährungszustand bei fast allen mindergut, bei einigen schlecht bis kachektisch war. Einige Ziegen hatten Nasenausfluss und Husten, einige nach Verwerfen oder Geburten Scheidenausfluss. Es wurde ein Ziegenbestand von deutlich über 200 Tieren festgestellt, in keiner der Futtervorrichtungen war Futter vorhanden. Die Bf wurde aufgefordert, die Ziegen mehr zu füttern, sie wurde erneut auf die Kennzeichnungs- und Ablieferungspflicht und die Pflicht, kranke Tiere zu separieren und tierärztlich versorgen zu lassen, hingewiesen. In der Folge wurden zwei Ziegen durch einen Tierarzt seziert, bei denen Gehirnabszesse mit E. coli-Keimen nachgewiesen wurden. Als Quelle dafür wurde das Trinkwasser vermutet. Weiters wurden von der TKV zwei am 8. Jänner 2020 verendete Ziegen untersucht, wobei festgestellt wurde, dass diese Ziegen verhungert sind und dazu eine hochgradig chronische Entzündung des Darms vorgelegen ist, die bei massivem Darmparasitenbefall beobachtet wird.

Nachdem erneut Hinweise auf Futtermangel eingegangen waren, wurde am 22. Jänner 2020 eine weitere Kontrolle durchgeführt. Es wurden Tiere in unterschiedlich schlechtem Ernährungszustand vorgefunden, die Tieranzahl war unverändert hoch. Mehrere Ziegen hatten bereits geworfen, mehrere Ziegen hatten Nasenausfluss oder husteten. Eine Ziege war offensichtlich krank und geschwächt, die Bf hatte bereits die Tierärztin gerufen. Die Zahl der Ziegenböcke war nicht reduziert, in keinem Stall war Futter in den Fütterungseinrichtungen. Die Bf wurde erneut durch den Amtstierarzt und den Vertreter der belangten Behörde eindringlich ermahnt, die Tiere stärker zu füttern und der belangten Behörde bekannt zu geben, wenn die Futtervorräte zur Neige gehen. Sie wurde erneut aufgefordert, die Kennzeichnungs- und Ablieferungspflicht und die Pflicht, kranke Tiere zu separieren und tierärztlich versorgen zu lassen, einzuhalten. Hinsichtlich des Tränkwassers gab die Bf bei dieser Kontrolle an, dass keine E. coli Keime gefunden worden seien, einen Befund legte sie nicht vor.

Am 27. Februar 2020 wurde eine Blutentnahme bei den Ziegen der Bf gemäß Brucella melitensis Überwachungsplan durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass einige Tiere einen sehr schlechten Ernährungszustand aufwiesen. Punkt 2 des Maßnahmenbescheids vom 8. November 2019 wurde eingehalten, die Punkte 3 und 5 wurden nicht erfüllt, Punkt 4 war nicht kontrollierbar, Punkt 6 und 7 wurde augenscheinlich entsprochen, Punkt 8 wurde teilweise umgesetzt. Der Amtstierarzt beurteilte die hohe Zahl der Geburten kritisch.

Mit Strafverfügung vom 25. Februar 2021 verhängte die belangte Behörde über die Bf eine Strafe gemäß § 38 Abs 3 TSchG iVm § 2 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, eine Strafe gemäß § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 3 (gemeint wohl: Abs 2) Pkt 13 TSchG wegen Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgrund des schlechten Ernährungszustands einiger Tiere und eine Strafe gemäß § 63 lit c iVm § 12 Tierseuchengesetz wegen Übertretungen vom 27. Februar 2020. Diese Bestrafungen erwuchsen in Rechtskraft.

Im Mai 2021 wurden dem Amtstierarzt Fotos von mehr als 10 in Säcken verpackten toten Ziegen aus der Haltung der Bf übermittelt und mitgeteilt, dass bereits mehrfach in diesem Jahr tote Ziegen vorgefunden worden seien. Die neue Hofbesitzerin teilte mit, dass die Bf den Hof bis 31. August 2021 räumen müsse.

Am 6. Juli 2021 wurde eine Kontrolle durchgeführt, bei der auch mit der neuen Hofbesitzerin gesprochen wurde. Die Maßnahmen hinsichtlich der maximal erlaubten Tieranzahl wurden augenscheinlich eingehalten, der Gesundheits- und Ernährungszustand der Tiere war am unteren Ende der Skala der tolerierbaren Zustände. Es wurden jedoch 18 durstleidende Böcke ohne Zugang zu Wasser und eine hochgradig abgemagerte, festliegende Ziege vorgefunden, die an der Wange eine offene, mit Blauspray behandelte Hautstelle aufwies. Dieses Tier war mindestens zwei Wochen keinem Tierarzt vorgestellt worden. Nachdem auf Drängen der Bf von der Anordnung einer schmerzlosen Tötung des Tiers abgesehen wurde, wurde die unverzügliche tierärztliche Behandlung vorgeschrieben. Diese erfolgte am 7. Juli 2021, wobei vom behandelnden Tierarzt Liegeschäden aufgrund des dauernden Unvermögens aufzustehen, Blutarmut, ein schlechter Allgemeinzustand sowie ein bereits eingerolltes Klauenhorn an den Hinterbeinen dokumentiert wurden.

Am 15. November 2021 fand eine weitere Kontrolle der Tierhaltung der Bf am ggst Hof statt. Dabei wurden deutlich über 200 Tiere festgestellt, der Ernährungs- und Gesundheitszustand wurde als normal beurteilt. Die Bf wurde erneut dringend ermahnt und aufgefordert, die Anzahl der Tiere deutlich zu reduzieren.

Anfang April 2022 wurde die belangte Behörde von einer Person darüber informiert, dass bereits im Sommer und Herbst 2021 am ggst Hof untypisches Jammern und teils intensiver Verwesungsgeruch wahrgenommen worden sei. Auch im März 2022 seien sowohl Jammern von Tieren als auch eindeutiger Verwesungsgeruch wahrgenommen worden.

Mit Strafverfügung vom 11. April 2022 verhängte die belangte Behörde über die Bf zwei Strafen wegen Übertretungen des § 38 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 Z 13 TSchG im Zusammenhang mit den durstleidenden 18 Böcken und der vernachlässigten Betreuung der mindestens zwei Wochen ohne tierärztliche Betreuung gehaltenen kranken Ziege. Auch diese Bestrafungen erwuchsen in Rechtskraft.

Am 6. Mai 2022 fand eine weitere Kontrolle statt, bei der außer der grenzwertig hohen Anzahl von Ziegen im Hauptstall keine tierschutzrelevanten Feststellungen getroffen wurden.

Am 6. Juli 2022 fand eine Kontrolle statt, bei der ein deutlich schlechterer Ernährungszustand der gesamten Herde festgestellt wurde. In den Raufen war kein Futter vorhanden, zumindest drei Ziegen hatten keinen Zugang zu Wasser. Die Bf versorgte daraufhin diese Tiere mit Wasserkübeln. Ein beträchtlicher Anteil der Ziegen war derart abgemagert, dass der knöcherne Körperbau der Tiere (Rippen, Wirbelsäule, Becken, Schutern, etc) nahezu im Gesamten sichtbar war. Bei einzelnen Tieren war das Klauenhorn schon stark angewachsen, akut erkrankte oder augenscheinlich kränkelnde Tiere wurden – abgesehen vom schlechten Ernährungszustand – nicht festgestellt. Eine Entwurmung der Tiere war bereits in Aussicht, wobei der Amtstierarzt feststellte, dass auch durch diese keine anhaltende Verbesserung der Situation der Tiere erwartet wird, da durch den hohen Tierbestand der Infektionsdruck durch Krankheiten und Parasiten dauerhaft aufrecht bleibt. Im gesamten Beobachtungszeitraum konnte keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erreicht werden. Der Amtstierarzt hielt aufgrund der getroffenen Feststellungen ein Tierhaltungsverbot für unumgänglich.

Bei einer weiteren Kontrolle am 12. Juli 2022 wurden keine augenscheinlichen Veränderungen gegenüber der Kontrolle vom 6. Juli 2022 festgestellt.

Bei einer weiteren Kontrolle am 18. Juli 2022 wurde erstmals Heu in den Futterraufen vorgefunden, Wasser war vorhanden und die Bf gab an, dass die Entwurmung durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 wurde der Bf von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Tierhaltungsverbot auf Dauer in Bezug auf die Haltung von Ziegen und Schafen zu erlassen.

Am 28. Juli 2022 fand eine weitere Kontrolle statt, bei der keine Besonderheiten und keine wesentlichen Abweichungen zum bereits erhobenen Befund festgestellt wurden. Es wurde ein Behandlungsschein vorgelegt, aus dem ersichtlich war, dass 215 Ziegen entwurmt worden waren. Es lag zwar keine Gefahr im Verzug betreffend die Versorgung der Ziegen vor, aus der hohen Anzahl der Ziegen resultierte aber hoher Infektionsdruck mit Parasiten und anderen Krankheitserregern.

Mit Schreiben vom 31. August 2022 nahm die Bf zum Tierhaltungsverbot Stellung und führte aus, dass sich der schlechte Ernährungszustand der Tiere seit der Entwurmung bessere. Die Tiere würden immer am Nachmittag gefüttert, Wasser stelle sie mehrmals täglich zur Verfügung. Sie benötige zur Landschaftspflege von 10 – 15 ha 140 Ziegen. Sie züchte nicht mehr, sondern ergänze lediglich den Bestand. Böcke würden mit ca 2 Jahren von Perchtenschnitzern ausgesucht, reserviert und gegen Bezahlung von Futtergeld auf dem Hof belassen, da sie für die Weidepflege sehr nützlich seien. Tierärzte würden nicht zu ihr kommen, sie selbst bringe Tiere immer wieder mit dem Auto zu Tierärzten – teils sogar bis Pettenbach. Das Tierleid resultiere somit nicht aus ihrer Nachlässigkeit, sondern Tierärzte seien für sie schlicht nicht erreichbar. Sie beziehe ein Einkommen aus Hörnern und Fellen, ihr liege das Wohl der Tiere sehr am Herzen.

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheids fand am 31. Jänner 2023 eine weitere Kontrolle der Tierhaltung der Bf statt. Bei den Tieren wurden keine Besonderheiten festgestellt, bzw keine wesentlichen Abweichungen zum bereits erhobenen Befund. Der Ernährungszustand der Tiere war etwas besser als bei früheren Kontrollen. Es wurden dennoch Tiere mit schlechtem Ernährungszustand vorgefunden. Ein Schaf hatte am Vormittag des Kontrolltags eine Kolik und war bereits auf dem Weg der Besserung. Es waren keine neugeborenen und jungen Kitze vorhanden. Bei einzelnen Tieren wurden Hautveränderungen festgestellt, Futtervorräte waren ausreichend vorhanden. Für einen Teil der Tiere war das Platzangebot zu gering. Geburten und Todesfälle sowie Zu- und Abgänge von lebenden Tieren konnten mangels Bestandsregister nicht nachvollzogen werden.

Der Zustand des Schafes verschlechterte sich in weiterer Folge, die Bf versuchte, es mit Homöopathie und Buscopan zu behandeln. Nach telefonischen Behandlungsvorschlägen eines Tierarztes aus Graz erholte sich das Schaf, im Zuge einer etwa einen Monat später erfolgten Impfung verschlechterte sich der Zustand wieder und die Bf ließ es von einem Jäger töten.

Im Zeitraum von 25. November 2021 bis 20. Juni 2022 wurden nachweislich insgesamt 17 tote Tiere aus der Tierhaltung der Bf abgeholt. Der Amtstierarzt errechnete daraus auf ein Jahr hochgerechnet eine Sterblichkeitsquote von 10%. Anderweitig – etwa über entsprechende Tonnen bei der Gemeinde – entsorgte tote Tiere wurden dabei nicht berücksichtigt. Die tatsächlichen Zu- und Abgänge im Tierbestand der Bf können mangels entsprechender Bestandslisten nicht nachvollzogen werden. Die normale Sterblichkeitsquote in Ziegen-Leistungsbetrieben liegt bei 5%, wobei diese Ziegen durch die abverlangte Milchleistung oder intensive Mästung stärker beansprucht sind als Weideziegen.

Einzelne verendete Tiere aus der Tierhaltung der Bf wurden seziert.

Zwei Ziegen aus der Haltung der Bf am Hof im Bezirk Urfahr-Umgebung wiesen bei einer Sektion im Jahr 2020 Kachexie aufgrund mangelhafter Ernährung auf.

Die Bf ließ ihren Tierbestand mittlerweile dreifach gegen Clostridien impfen, kranke Tiere behandelt sie selbst homöopathisch oder mit einem Antibiotikum, das ihr von einem Tierarzt zur Verfügung gestellt wurde. Die Bf wurde vom Tiergesundheitsdienst ausgeschlossen. Einen Tierarzt, der in Akutfällen zur Verfügung steht, kann die Bf nicht vorweisen.

Die Bf füttert die Ziegen täglich um 16:00 Uhr und um 22:00 Uhr, auf die Weide werden die Ziegen erst nachmittags getrieben, wenn das Gras trocken ist. Durch den Eigentümerwechsel am ggst Hof stehen der Bf die ursprünglichen Weideflächen nicht mehr zur Verfügung, sie darf die Tiere nur mehr den Obstgarten beweiden lassen. Im Brunnenwasser des Hofs wurden E. coli Bakterien vorgefunden, die Bf bezieht das Tränkwasser seit Sommer 2022 über die freiwillige Feuerwehr. Eine dauerhafte Versorgung über die freiwillige Feuerwehr ist jedoch nicht gewährleistet.

Die Bf muss den Hof bis spätestens 30. April 2023 räumen. Ein Ersatzquartier ist bis dato nicht vorhanden. Die Bf reduziert den Tierbestand nicht, sondern ersetzt die Abgänge durch Nachzucht. Derzeit sind 18-20 ihrer Ziegen trächtig, einige haben auch bereits geworfen.

Die Tiere der Bf werden über lange Zeiträume auf den eigenen Ausscheidungen gehalten, da die Möglichkeit auszumisten beschränkt ist. Auf diese Weise werden Krankheiten und Parasiten, die durch Ausscheidungen verbreitet werden, leicht auf andere Tiere übertragen bzw von den Tieren wieder aufgenommen. Dieser Umstand wird durch eine hohe Besatzdichte verschärft. Die Bf hat ihre Tiere zuletzt im Juli 2022 entwurmen lassen, seither hat keine Entwurmung mehr stattgefunden.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Ausführungen der Bf und des Zeugen in der Verhandlung.

III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022 lauten wie folgt:

„Verbot der Tierhaltung

§ 39.

(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal

oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als

einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.“

IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1. Zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 33 TSchG ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. § 35 regelt die behördliche Überwachung, wobei Abs 4 bestimmt, dass die Behörde berechtigt ist, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Ferner hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter gemäß Abs 6 Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

Die Bestimmungen des § 35 richten sich somit an jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Tierhaltung befindet.

§ 38 TSchG regelt die Strafbarkeit und beinhaltet keine eigene örtliche Zuständigkeitsnorm. Daher ist gemäß § 27 Abs 1 VStG hinsichtlich der Strafverfolgung jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Im ggst Fall knüpft dies wieder an den Ort der Tierhaltung, weshalb konsequenterweise die belangte Behörde jene Verstöße, die sie bei Kontrollen der Tierhaltung im Bezirk Urfahr-Umgebung wahrgenommen hat, verwaltungsstrafrechtlich geahndet hat.

§ 39 TSchG beinhaltet keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde, die für die Erlassung eines Tierhaltungsverbots zuständig ist. § 39 Abs 4 bestimmt zwar, dass ordentliche Gerichte die Wohnsitzbehörde des Täters im Falle einer Verurteilung oder einer diversionellen Erledigung zu informieren haben, diese Informationspflicht besteht jedoch auch bei bestehendem Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen. Verstöße gegen das TSchG sind verwaltungsstrafrechtlich – wie eben dargelegt – aber jedenfalls von jener Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, in deren örtlicher Zuständigkeit sich der Tatort befindet. Überdies wäre zur Überwachung und Kontrolle der in Verdacht stehenden Tierhaltung ebenfalls jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel sich die Tierhaltung befindet. Aus § 39 Abs 4 TSchG lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass die Wohnsitzbehörde die für die Erlassung eines Tierhaltungsverbots örtlich zuständige Behörde ist. Auch fehlt eine gleichartige Bestimmung betreffend Informationspflichten über rechtskräftige Verwaltungsstrafen gemäß § 38 TSchG und sohin die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der erforderlichen Ermittlungsergebnisse von der „Tierhaltungsbehörde“ zur Wohnsitzbehörde. Meldepflichten bestehen gemäß § 39 Abs 5 TSchG nur betreffend bereits erlassene Tierhaltungsverbote von „der Behörde“ an die zuständige Landesregierung bzw betreffend bereits rechtskräftige Tierhalteverbote von den Landesregierungen untereinander.

Auch § 39 Abs 3 TSchG, der die Abnahme eines entgegen einem Tierhaltungsverbot gehaltenen Tiers oder eines bestimmten Wildtiers, dessen Haltung verboten ist, regelt, knüpft – aufgrund der zur Ermittlung der Haltung entgegen dieser Verbote erforderlichen Überwachung und Kontrolle – wieder an die Tierhaltung und ist somit von jener Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen, in deren Sprengel sich die Tierhaltung befindet. Überdies kommt dem in § 39 Abs 3 TSchG geregelten Verfall jedenfalls auch Strafcharakter zu (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/02/0179).

Mangels materiellrechtlicher Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Erlassung eines Tierhaltungsverbots ist sohin auf die Zuständigkeitsregeln des AVG zurückzugreifen.

Gemäß § 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit mangels eigener materiellrechtlicher Regelung

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten (…).

Zumal § 39 Abs 1 TSchG das Verbot der Tierhaltung regelt, die nicht an ein bestimmtes unbewegliches Gut gebunden ist, scheidet § 3 Z 1 AVG aus. Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder auf eine sonstige dauernde Tätigkeit bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (vgl VwGH 23.3.2017, Ro 2017/11/0002).

Im Hinblick auf das oben Ausgeführte, wonach sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle (somit hinsichtlich der Ermittlung allfälliger Missstände), der Abnahme von Tieren, der Strafe und des Verfalls an der Tierhaltung orientiert und hinsichtlich der Erlassung eines Tierhaltungsverbots keine abweichende Regelung besteht und auch der Verwaltungsgerichtshof einen Bezug zu einer „sonstigen dauernden Tätigkeit“ bei einem Antrag auf Bewilligung der Haltung von Wildtieren in einem Zoo angenommen hat (VwGH 9.9.1993, 92/01/0996), kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass sich § 39 Abs 1 TSchG auf eine dauernde Tätigkeit – nämlich die Haltung von Tieren – iSd § 3 Z 2 AVG bezieht.

Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

IV.2. Voraussetzung für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots ist das Vorliegen einer Anlasstat iSd § 39 Abs 1 TSchG, nämlich eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB oder wiederholte rechtskräftige Bestrafungen nach den §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG.

Liegt eine solche Anlasstat vor, hat die Behörde eine Prognose dahingehend zu erstellen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ein Tierhaltungsverbot erforderlich ist, damit eine Tierquälerei bzw weitere Verstöße gemäß §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden, oder ob die Androhung eines Tierhaltungsverbots voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person von derartigen Verstößen in Zukunft abzuhalten (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, S 125).

IV.2.1. Es liegen drei rechtskräftige, nicht getilgte Bestrafungen durch die belangte Behörde gemäß §§ 38 Abs 1 Z 1 iVm 5 Abs 2 Z 13 TSchG aus den Jahren 2021 und 2022 vor. Die Bf wurde rechtskräftig bestraft, weil 18 Ziegenböcken ohne Zugang zu Wasser durch Vernachlässigung in der Ernährung Leiden zugefügt wurden, weil eine erkrankte festliegende Ziege mindestens zwei Wochen ohne tierärztliche Behandlung gehalten worden war, wodurch ihr durch die Vernachlässigung der Betreuung Leiden zugefügt wurden und weil Tieren aufgrund ihres schlechten Ernährungszustand Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden.

Der Tatbestand der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung nach den §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG ist erfüllt, weshalb nunmehr die Prognose gemäß § 39 Abs 1 TSchG zu erstellen ist.

IV.3. Zu beurteilen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der Bf das Verbot der Haltung von Ziegen und Schafen erforderlich ist, um künftig weitere Verstöße gegen §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG hintanzuhalten oder ob die Androhung des Tierhaltungsverbotes ausreicht.

IV.3.1. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bf seit 2016 am ggst Hof Ziegen hält, wobei seit 2019 bei engmaschigen Kontrollen großteils erhebliche Mängel, die mit einer zu hohen Besatzdichte im Zusammenhang stehen, festgestellt wurden.

In einem Maßnahmenbescheid vom 8. November 2019 wurden der Bf konkrete Maßnahmen vorgeschrieben, die die Bf jedoch nie vollständig umgesetzt hat. Es wurde bei allen Kontrollen – mit Ausnahme jener im November 2021 und im Mai 2022 – der Ernährungszustand von Tieren, teils der ganzen Herde, bemängelt. Es wurden sogar verhungerte Tiere vorgefunden. Teils wurden durstleidende Tiere bzw Tiere ohne Zugang zu Trinkwasser festgestellt.

Die Bf vermutete seit 2019 E. coli Bakterien im Tränkwasser, sie hat jedoch bis Sommer 2022 keine Maßnahmen betreffend das Tränkwasser getroffen. Auch die mittlerweile getroffene Maßnahme der Wasserbeschaffung durch die freiwillige Feuerwehr erweist sich als nicht nachhaltig.

Immer wieder wurden bei Kontrollen festliegende Tiere vorgefunden, die keinem Tierarzt vorgestellt worden waren. Die Bf kann bis dato keinen Tierarzt benennen, der in Akutfällen zur Verfügung stünde. Stattdessen behandelt sie akut erkrankte oder verletzte Tiere selbstständig – allenfalls nach telefonischer Kontaktaufnahme mit einem Tierarzt – mit homöopathischen Mitteln bzw einem Antibiotikum. Dass sie immer wieder – wie sie glaubwürdig ausführte – Tiere mit ihrem PKW zu Tierärzten bringt, ändert nichts daran, dass festliegende Tiere mehrfach unversorgt vorgefunden wurden und sie auch aktuell die Versorgung solcher Tiere nicht sicherstellen kann.

Die von der Bf veranlassten Entwurmungs- und Impfmaßnahmen stellen eine Bestandsbetreuung und Prophylaxe dar, sie dienen aber nicht der Akutversorgung von erkrankten oder verletzten Tieren. Darüber hinaus ist durch die hohe Besatzdichte und die beschränkte Möglichkeit auszumisten, die dazu führt, dass die Tiere lange Zeit auf ihren Ausscheidungen gehalten werden, eine anhaltende Verbesserung der Situation durch die Entwurmung zweifelhaft, da Krankheiten und Parasiten, die durch Ausscheidungen verbreitet werden, leicht auf andere Tiere übertragen bzw von den Tieren wieder aufgenommen werden.

Ungeachtet dessen, worauf die Mangelversorgung der Tiere zurückzuführen ist (Parasiten, Krankheit, Futtermangel), wurde die Bf regelmäßig und eindringlich vom Amtstierarzt darauf hingewiesen, dass die zu hohe Besatzdichte zu einem hohen Infektionsdruck führt. Sie wurde vielfach mündlich und auch durch rechtskräftigen Maßnahmenbescheid aufgefordert, die Tierzahl zu reduzieren. Eine Reduktion der Tierzahl wurde von der Bf aber nicht vorgenommen. Vielmehr ergänzt die Bf gezielt Ausfälle durch Nachzucht, auch wenn sie seit dem Eigentümerwechsel auf dem ggst Hof keine Weidewirtschaft mehr betreibt. Statt den Bestand zu reduzieren, sind derzeit wieder 18 – 20 Ziegen trächtig, und einige haben bereits geworfen. Dass der Infektionsdruck und damit das Risiko der Unterversorgung der Tiere durch Bestandsreduktion gemindert würde, kann daher nicht erkannt werden, vielmehr ist zu erwarten, dass die langjährigen Probleme durch das dokumentierte Unvermögen der Bf, die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuhalten, prolongiert werden und es dadurch wieder zu Schmerzen, Leiden und Schäden kommen wird. Dies auch deshalb, weil zwischenzeitlich zwar immer wieder Verbesserungen eingetreten sind, diese aber nie langfristig angehalten haben, was auch durch die hochgerechnete Sterblichkeit von 10% belegt wird.

Dazu kommt, dass die Bf bis spätestens 30. April 2023 den ggst Hof räumen muss. Sie hat aber bis zur Verhandlung am 10. März 2023 keinen konkreten Plan, wohin sie ihre Tierhaltung verbringen wird. Einerseits führte sie aus, zu überlegen, nach Deutschland zu gehen, andererseits habe sie zwei Höfe in Aussicht, in L und in L. Dass die Bf angesichts der in naher Zukunft liegenden Notwendigkeit, die Tierhaltung zu übersiedeln und entsprechend unterzubringen noch keinerlei konkrete Angaben zur künftigen Unterbringung und Versorgung der Tiere machen kann, fügt sich ins gewonnene Gesamtbild, dass die Bf lediglich auf Akutsituationen – wenn auch sichtlich bemüht – reagiert, aber nicht strukturiert und vorausschauend an die Tierhaltung herangeht, um Akutsituationen, die in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Schmerzen, Leiden und Schäden geführt haben, künftig hintanzuhalten.

Aufgrund der Vielzahl der über einen sehr langen Beobachtungszeitraum festgestellten wiederkehrenden gravierenden Mängel, die zu Schmerzen, Leiden und Schäden und sogar bis zum Tod von Tieren aus der Tierhaltung der Bf geführt haben, denen keine nachhaltige Verbesserung der Situation gegenübersteht, kann der belangten Behörde hinsichtlich des Ausspruchs des Verbots der Haltung von Ziegen und Schafen auf Dauer nicht entgegen getreten werden.

IV.3.2. Abschließend ist zu prüfen, ob mit der Androhung dieses Tierhalteverbots das Auslangen gefunden werden kann.

Die Bf wurde über einen sehr langen Beobachtungszeitraum schriftlich und vielfach mündlich über die Mängel und die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel aufgeklärt. Die Bf hat sich zwar erkennbar bemüht, die Mängel zu verbessern, einen nachhaltigen Erfolg konnte sie damit jedoch nicht erzielen. Vielmehr ist es der Bf – trotz vielfacher Hinweise und Aufforderungen – nicht gelungen die Herde zu verkleinern und dadurch den Infektionsdruck einerseits und den Futterbedarf andererseits zu verringern. Die Bf züchtete stattdessen stets gezielt die Ausfälle nach. Auch zuletzt, als ihr bereits der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, hat die Bf Tiere nachgezüchtet und hat 18-20 trächtige Ziegen und einige bereits geworfene Kitze in ihrem Bestand. Somit wurde nicht einmal durch Einleitung des ggst Verfahrens zur Erlassung eines Tierhaltungsverbots ein Bemühen der Bf hin zu einer Reduktion des Tierbestands bewirkt, was eine Prolongierung der über Jahre festgestellten – zu Schmerzen, Leiden und Schäden führenden – Mängel in der Tierhaltung der Bf erwarten lässt.

Es konnte daher nicht mit der bloßen Androhung des Verbots der Haltung von Ziegen und Schafen das Auslangen gefunden werden.

V. Im Ergebnis ist daher das mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Bf ausgesprochene Verbot der Haltung von Ziegen und Schafen auf Dauer erforderlich, um künftige Verstöße gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG zu verhindern.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der örtlichen Zuständigkeit betreffend die Erlassung eines Tierhaltungsverbots gemäß § 39 TSchG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs existiert und die gesetzlichen Bestimmungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als eindeutig bezeichnet werden können. Überdies kommt dieser Rechtsfrage eine über den ggst Fall hinausreichende Bedeutung zu. Es liegt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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