LVwG O LVwG-000579/2/KH

LVwG-000579/2/KHLandesverwaltungsgericht14.03.2023

Regest

Stattgabe; Ivermectin; Zollstelle; Verbringen; Verfolgungsverjährungsfrist

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-000579/2/KH

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.000579.2.KH

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Hörzing über die Beschwerde der H, x, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. Juli 2022, GZ: BHBR/922040012348/22, wegen Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes (AWEG)

zu Recht:

I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Die beschwerdeführende Partei hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, noch zu jenen des Behördenverfahrens zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2022, GZ: BHBR/922040012348/22, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) über H (im Folgenden: Beschwerdeführerin – Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 5 Stunden), da ihr Folgendes vorgeworfen wurde:

„1.Datum/Zeit:09.02.2022, 14:00 Uhr

Ort:F, x

Sie haben entgegen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneimitteln, Blutproben und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010) von F, x und somit vom Inland aus per Fernkommunikationsmittel Arzneiwaren, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf (also für den Endverbraucher bestimmt), welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallen, nämlich

40 Stück Ivimec 6 (Ivermectin)

dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf im Fernabsatz bestellt und wurden aufgrund Ihrer Bestellung diese Arzneimittel von N, Postfach x, Germany (Deutschland) per Postversand am 09.02.2022 in das Bundesgebiet verbracht. Die Arzneimittel wurden von der Zollstelle Wien, W, x, entdeckt. Für das Verbringen der Arzneimittel in das Bundesgebiet bedarf es eine Meldung im Sinne des § 6 AWEG 2010. Zur Meldung sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt.

Sie fallen in keine Kategorie der zur Meldung Berechtigten und sind daher nicht zur Meldung im Sinne des § 6 AWEG 2010 berechtigt. Sie haben deshalb zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010, wonach das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn eine Meldung erfolgt ist, die Arzneimittel ohne die erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht wurden.

Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG, BGBI I Nr. 65/2011 wird das beschlagnahmte Arzneimittel für verfallen erklärt.

1. § 6 Abs. 1 und 3 iVm § 21 Abs. 1 Z 2 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl. I 79/2010

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 150,001 Tage(n) 5 Stunde(n)§ 21 Abs. 1 Z 2

0 Minute(n)Arzneiwareneinfuhr

-gesetz 2010 BGBl.

I 79/2010 (AWEG 2010)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

2. In ihrer binnen offener Frist erhobenen Beschwerde brachte die Bf vor, dass sie die Tat nicht begangen habe und bringt vor, dass sie per E-Mail übermittelte Aktenstücke nicht erhalten habe und dass es sich bei der gegenständlichen Postsendung um einen Irrläufer handeln müsse.

3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

II.Aus Sicht des Verwaltungsgerichts steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

1. Der Bf wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, 40 Stück Ivimec 6 (Ivermectin) dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf bestellt zu haben, welche am 9. Februar 2022 aus Deutschland in das Bundesgebiet verbracht worden seien. [Spruch Straferkenntnis]

2. Die Postsendung, welche die gegenständlichen Tabletten enthielt, kam am 18. Jänner 2022 in Österreich an. [Sendungsverfolgung www.post.at]

III.Beweiswürdigung

1. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Verwaltungsakt. Gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln.

IV.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Z 1 lit. c Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG), BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl. I Nr. 163/2015, iVm der Verordnung (EWG) 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (im Folgenden: VO 2658/87) gelten Waren der Position 3004 als Arzneiwaren.

Nach § 2 Z. 5 ist unter dem Begriff „Verbringen“ zu verstehen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

§ 3 Abs. 1 AWEG normiert, dass die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Nach § 6 Abs. 1 AWEG darf das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR

zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf - sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt - einer Meldung gemäß § 3. Gemäß Abs. 3 par. cit. hat eine Meldung gemäß Abs. 1 spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.

Nach § 21 Abs. 1 Z. 2 AWEG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen, wer bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurden die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren bereits am 18. Jänner 2022 nach Österreich verbracht. Dies geht aus einer Abfrage der Sendungsverfolgung auf der Seite www.post.at hervor. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Bf jedoch vorgeworfen, die Arzneiwaren am 9. Februar 2022 in das österreichische Bundesgebiet eingeführt zu haben.

Hiezu ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Spruchs eines Straferkenntnisses iSd § 44a Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hinzuweisen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH 12.2.2021, Ra 2020/04/0034, mwN).

Im vorliegenden Fall wird der Bf das Verbringen (vgl. § 2 Z. 5 AWEG) von Arzneiwaren nach Österreich vorgeworfen, wobei an dieses die Rechtfolge einer fristgebundenen Meldeverpflichtung geknüpft wird. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Tag, an dem die Postsendung, welche die Arzneiwaren enthält, im österreichischen Bundesgebiet angekommen ist, da daran der zweimonatige Fristenlauf zur Erstattung einer Meldung (vgl. § 6 Abs. 3 AWEG) gebunden ist. Somit ist der Tattag ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses korrekt vorgeworfen werden muss.

Der Bf wurde während aufrechter Verfolgungsverjährungsfrist sowohl in der Strafverfügung, als auch im angefochtenen Straferkenntnis jeweils der 9. Februar 2022 als Tatzeitpunkt vorgeworfen. Die gegenständlichen Arzneiwaren wurden jedoch bereits am 18. Jänner 2022 nach Österreich verbracht.

Da die Verfolgungsverjährungsfrist im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Tatzeitpunkt zu korrigieren und der Bf damit diesen erstmalig vorzuwerfen. Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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