LVwG O LVwG-752725/34/JK

LVwG-752725/34/JKLandesverwaltungsgericht20.02.2023

Regest

Abweisung; Vergütungsantrag; Absonderung; Geschäftsführer; Homeoffice

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-752725/34/JK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.752725.34.JK

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Kriegner über die Beschwerde der E E C GmbH, vertreten durch die R H Rechtsanwälte OG, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 06.07.2022, GZ: BHGMSanR-2021-384503/12-FMI, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2023

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2022, GZ: BHGMSanR-2021-384503/12-FMI, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 EpiG betreffend ihren Mitarbeiter Dipl.-Ing. J D, geb. X, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bf habe am 06.04.2022 einen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG aufgrund der behördlichen Absonderung ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. J D gestellt. Der Mitarbeiter habe im Zeitraum seiner behördlichen Absonderung jedoch seine herkömmliche Arbeitsleistung zur Gänze im Homeoffice bzw. Telearbeit erbracht. Der Bf sei daher durch die Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts an ihren Mitarbeiter kein Vermögensnachteil entstanden, sodass ihr Antrag abzuweisen gewesen sei.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, Dipl.-Ing. J D sei Geschäftsführer der Bf und gehöre es notorisch zu seinen täglichen Aufgaben, sich persönlich sowohl vor Ort im Unternehmen als auch bei den Kunden sowie Lieferanten um alle Belange des laufenden Betriebes zu kümmern. Er sei zudem im Betrieb auch der Schweißingenieur und müsse daher vor Ort die Schweißungen dahingehend kontrollieren, ob diese den Schweißanweisungen und Verfahrensprüfungen entsprechen. Während seiner behördlichen Absonderung habe der Mitarbeiter der Bf nur kleinere unerhebliche Arbeiten, wie das Lesen von E-Mails und Führen von kurzen Telefonaten, welche sich auf maximal 20 % seiner normalerweise verrichteten Tätigkeit in körperlicher Anwesenheit belaufen würden, erbringen können. Richtig sei, dass am 05.07.2022 ein kurzes Telefonat mit der belangten Behörde bezüglich einer allfälligen Tätigkeit des Mitarbeiters im Homeoffice stattgefunden habe. Ausdrücklich bestritten werde jedoch, dass Dipl.-Ing. D in diesem Telefonat bestätigt habe, seine volle Arbeitsleistung während der Absonderung erbracht zu haben. Der Bf stehe zumindest 80 % an Vergütung zu.

I.3. Mit Schreiben vom 19.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2023, im Rahmen derer sowohl der abgesonderte Mitarbeiter Dipl.-Ing. J D, dessen Ehegattin und die weitere Geschäftsführerin der Bf als auch der das Telefonat vom 05.07.2022 führende damalige Mitarbeiter sowie weitere ebenfalls beim Telefonat anwesende Mitarbeiter der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden.

II.2. Es steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Dipl.-Ing. J D, geb. X, ist handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bf und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2022, GZ: BHGMSanR-2021-384503/10, gemäß §§ 7 und 17 EpiG von 06.03.2022 bis einschließlich 14.03.2022 behördlich abgesondert.

Während des Absonderungszeitraumes erbrachte Dipl.-Ing. J D seine übliche Arbeitsleistung zur Gänze im Homeoffice.

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin einliegenden Aktenvermerk des Zeugen Mag. M A F betreffend das Telefonat vom 05.07.2022 und aus den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Die Feststellung, wonach der Zeuge Dipl.-Ing. J D während seiner behördlichen Absonderung seine übliche Arbeitsleistung zur Gänze im Homeoffice erbracht hat, gründet auf dem Aktenvermerk betreffend das zwischen den Zeugen Mag. F und Dipl.-Ing. D geführte Telefonat vom 05.07.2022, 07:45 Uhr und den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Mag. F, S und M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese schilderten nachvollziehbar und glaubwürdig, dass sie für die Bearbeitung von Vergütungsanträgen zuständig und dabei beauftragt gewesen seien, bei abgesonderten Personen, bei denen ihrer Ansicht nach aufgrund deren beruflichen Tätigkeit Homeoffice grundsätzlich möglich gewesen sei, hinsichtlich einer allfälligen Homeoffice-Tätigkeit im Absonderungszeitraum telefonisch nachzufragen. Sie hätten dabei ein bestimmtes System entwickelt, da ihnen öfters zur Last gelegt worden sei, dass sie falsch fragen oder das Wort in den Mund legen würden. Übereinstimmend gaben die Zeugen dabei an, dass sie bei den Telefonaten gefragt hätten, ob die jeweilige Person in der Quarantänezeit im Homeoffice gearbeitet habe und sobald dies bejaht worden sei, sei auf die Lautsprechertaste gedrückt worden, damit alle Mitarbeiter im Büro das Gespräch mithören haben können. Es werde dann in weiterer Folge gefragt, welcher Prozentanteil des üblichen Tagespensums im Homeoffice erbracht worden sei. Nicht die Zeugen würden diesen Anteil schätzen, sondern sie würden das übernehmen, was die jeweilige Person angeben würde. Dies sei zum Schluss standardmäßig so erfolgt. Konkret befragt in Bezug auf das gegenständliche Vergütungsverfahren gaben die Zeugen Mag. F und S an, über keine detaillierte Erinnerung betreffend das Telefonat vom 05.07.2022 mehr zu verfügen, was aufgrund der Vielzahl der von den Zeugen bearbeiteten Vergütungsanträge und der zwischenzeitig verstrichenen Zeit dem erkennenden Gericht durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig erscheint. Ergänzend führte der Zeuge Mag. F jedoch aus, dass, wenn im Aktenvermerk stehe, dass der Zeuge Dipl.-Ing. D Homeoffice zu 100 % angegeben habe, es dann so gewesen sein werde, dass sie ihn deshalb auch mit Lautsprecher angerufen haben. Demgegenüber konnte sich die Zeugin M - nach ausdrücklicher Nachfrage durch die Verhandlungsleiterin - noch konkret daran erinnern, dass es beim gegenständlichen Telefonat um die Bf und einen ihrer Geschäftsführer gegangen und gesagt worden sei, „ich habe so gearbeitet wie wenn ich nicht krank gewesen wäre bzw. wie wenn ich nicht in Quarantäne gewesen wäre“. Ebenso seien ihr bei dem Telefonat „diese 100%“ hängen geblieben. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel, zumal einerseits keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die Zeugen Mag. F, S und M falsche Angaben in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergütungsverfahren machen sollten und andererseits die Zeugen auch teilweise für die Bf günstige Umstände, wie die fehlende Erinnerung daran, dass der Zeuge Dipl.-Ing. D konkret gesagt habe, 100 % im Homeoffice gearbeitet zu haben, einräumten. Schließlich ist im vorgelegten Verwaltungsakt auch ein Aktenvermerk des Zeugen Mag. F enthalten, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der Zeuge Dipl.-Ing. D im Telefonat vom 05.07.2022 bestätigt habe, während seiner 9-tägigen Absonderung sämtliche Arbeiten zu 100 % im Homeoffice erledigt zu haben. Aufgrund dessen, dass er sich sämtliche EDV-Zugänge auch zu Hause einrichten habe lassen, habe er ganz normal arbeiten können, auch trotz ein wenig Fieber. Es habe keine Einschränkungen wegen Krankheit gegeben. Es ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge Mag. F in diesem Aktenvermerk etwas anderes festhalten hätte sollen als ihm der Zeuge Dipl.-Ing. D im Rahmen des Telefonats mitgeteilt hat, zumal darin auch auf Details des Gesprächs, wie das Einrichten einer entsprechenden EDV, Bezug genommen wurde. Dass die Frage des Zeugen Mag. F bezüglich Tätigkeiten im Homeoffice für den Zeugen Dipl.-Ing. D nicht klar verständlich gewesen sei oder ein Missverständnis im Gespräch stattgefunden habe, erscheint insbesondere aufgrund der von den Zeugen geschilderten Vorgehens- bzw. Frageweise bei der Bejahung von Tätigkeiten im Homeoffice nicht besonders lebensnah. Das Gericht verkennt jedoch nicht, dass es dem Zeugen Dipl.-Ing. D subjektiv so vorgekommen sein mag, während des Absonderungszeitraumes nicht seine volle Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht zu haben, aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht jedoch zweifelsfrei fest, dass er während seiner behördlichen Absonderung von 06.03.2022 bis einschließlich 14.03.2022 seine übliche Arbeitsleistung zur Gänze im Homeoffice erbracht hat.

III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

§ 36. (1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:

[…]

i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;

[…]

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

[…]“

III.2. Die Bestimmung des § 36 Abs 1 lit i EpiG eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die in § 32 leg. cit. näher geregelt werden. Die Bf stützte ihren Antrag demnach auch auf § 32 EpiG.

Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Nach § 32 Abs 2 leg. cit. ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Gemäß § 32 Abs 3 EpiG ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.

Wie festgestellt, wurde der Mitarbeiter der Bf Dipl.-Ing. J D gemäß § 7 bzw. § 17 EpiG von 06.03.2022 bis einschließlich 14.03.2022 behördlich abgesondert. Da der Mitarbeiter jedoch während dieses Absonderungszeitraumes seine volle Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht hat, ist ihm kein Verdienstentgang und damit auch kein Vergütungsanspruch, der in weiterer Folge durch vorschussweise Liquidierung durch die Bf auf diese hätte übergehen können, entstanden.

Der Bf war daher keine Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Absonderung ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. J D zuzuerkennen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2015/10/0052, Rz 11). Zudem handelt es sich um eine konkrete Einzelfallentscheidung, die von keiner darüber hinausgehenden rechtlichen Bedeutung ist.

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