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LVwG-702232/11/KLi/NF•LVwG O LVwG-702232/11/KLi/NF
LVwG-702232/11/KLi/NFLandesverwaltungsgericht17.02.2023
Abweisung; Strafvollzug; Mobiltelefon, unerlaubt; Kontakt, telefonisch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 7. Dezember 2022 des C R, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8. November 2022, GZ: BHRI/922120012381/22, wegen Übertretung des Strafvollzugsgesetzes (StVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 20 Euro zu bezahlen.
III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: belangte Behörde) vom 8. November 2022, GZ: BHRI/922120012381/22, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Übertretung des Strafvollzugsgesetzes (StVG) vorgeworfen. Er habe in der Zeit von x bis x in x, mit W P telefonischen Kontakt gehabt und Textnachrichten mit diesem ausgetauscht, obwohl dieser im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung als Strafgefangener in der Justizanstalt X untergebracht gewesen sei. Wer sich vorsätzlich in ungesetzlicher Weise mit einem Strafgefangenen mündlich oder auf andere Weise verständige, begehe eine Verwaltungsübertretung nach dem Strafvollzugsgesetz.
Gemäß § 180a Abs. 1 Z 1 StVG habe der Bf gegen diese Rechtsvorschrift verstoßen. Gemäß dieser Bestimmung werde daher eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Anzeige der Justizanstalt X von 26. November 2021 mit der GZ: HNR: 105104-RIE/0155-OV/2021 bei der belangten Behörde angezeigt worden sei, dass der Bf zumindest im Zeitraum von 23. November 2021 bis 24. November 2021 mit dem Strafgefangenen W P auf ungesetzliche Weise telefonischen Kontakt gehabt habe, obwohl dieser zum oben genannten Zeitpunkt als Strafgefangener in der Justizanstalt X unterbracht gewesen sei.
Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 31. Jänner 2022 sei dem Bf die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro verhängt worden, wogegen der Bf fristgerecht Einspruch erhoben habe.
Am 2. Juni 2022 sei der Ordnungsstrafreferent der Justizanstalt X, A H, einvernommen worden. Nach Vorlage des Schreibens vom 30. Mai 2022 mit der GZ: 2022-0.390.996, über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 46 BDG habe dieser Zeuge eine Aussage zu Protokoll gegeben. Der Zeuge habe angegeben, dass bei einem Rundgang bzw. bei einer Kontrolle am 26. November 2022 mit dem „Handyfinder“ bei W P im Haftraum x ein nicht ordnungsgemäß überlassener Gegenstand, nämlich ein Mobiltelefon gefunden worden sei. Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons habe sich herausgestellt, dass der Insasse mit dem Bf telefonischen Kontakt gehabt habe. Dazu sei auch die Insassentelefonanlage ausgewertet worden, bei der ebenfalls Kontakt zwischen den beiden Personen bestanden habe. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen werde auch ein Tonband abgespielt, wo die beiden Gesprächspartner über die Aufzeichnung und die Überwachung des Telefonates informiert würden. Der Bf sei mit den Abläufen in einer Justizanstalt vertraut. Er kenne den Unterschied zwischen den verschiedenen Haftabteilungen, zum Beispiel der Abteilung „Freigang“ und der Abteilung „Gesperre“. Der Insasse habe sich nicht in der Abteilung „Freigang“ befunden.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. Juni 2022 wurde der Bf von der Zeugenaussage in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser am 24. Juni 2022 Gebrauch gemacht habe.
Der Bf habe die Aussage des Zeugen bestritten. Darüber hinaus habe er vorgebracht, dass er die Vorlage von Urkunden beantrage, aus denen sich ergebe, dass der Zeuge tatsächlich von seiner Amtsverschwiegenheit entbunden worden sei. Außerdem sei die Sachbearbeiterin der belangten Behörde befangen, zumal sie sich zunächst geweigert habe, ihm eine Aktenabschrift zukommen zu lassen.
Am 27. Juni 2022 erstattete der Bf ein ergänzendes Vorbringen im Hinblick auf die Entbindung des Zeugen von der Amtsverschwiegenheit.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Bf laut Anzeige der Justizanstalt X zumindest im Zeitraum von 23. November 2021 bis 24. November 2021 mit dem Strafgefangenen W P unerlaubten telefonischen Kontakt gehabt habe. Dem Einspruch des Bf sei die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen A H entgegenzuhalten. Die belangte Behörde erachte die Kontaktaufnahmen des Bf zum Strafgefangenen als vorsätzliches Handeln. Insbesondere sei der Bf mit den Abläufen in einer Justizanstalt vertraut.
Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit des einvernommenen Zeugen sei vorgelegen. Die belangte Behörde habe sich außerdem vom Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage überzeugt.
Der Vorwurf der Befangenheit der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde sei unzutreffend.
Insgesamt seien die vom Bf erhobenen Einwendungen nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entkräften, weshalb die belangte Behörde die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung als objektiv erwiesen ansehe. Auch in subjektiver Hinsicht sei dem Bf die Tat vorzuwerfen.
Im Hinblick auf die Strafzumessung sei anzumerken, dass die Höchststrafe 1.000 Euro betrage.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, bewege sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und sei angemessen. Die Unbescholtenheit des Bf sei strafmildernd gewertet worden, Straferschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Zu den persönlichen Verhältnissen habe der Bf keine Angaben gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass die verhängte Geldstrafe seinen persönlichen Verhältnissen entspreche.
I.2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 7. Dezember 2022, mit der der Bf zunächst vorbringt, dass seine Beschwerde rechtzeitig sei, die bisherigen Anschuldigungen aber an den Haaren herbeigezogen und einer Verdrehung von Tatsachen gleichzusetzen seien. Weder sei der Sachverhalt gemäß §§ 37, 39 ff AVG rechtskonform ermittelt worden, noch sei dem Bf ausreichend Akteneinsicht gewährt worden. Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde sei befangen gewesen.
Der gesamte und auch inhaltliche Sachverhalt werde bestritten und werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Da auch im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe, bleibe weiteres Vorbringen vorbehalten.
Es würden daher (vorerst) die Anträge gestellt, (1.) die belangte Behörde möge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenständlicher Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Folge geben und das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu (2.) gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Linz [gemeint Oberösterreich] vorlegen, und (3.) möge dieses gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC eine mündliche Verhandlung anberaumen, andernfalls (4.) der Beschwerde Folge geben und das Verfahren einstellen. Jedenfalls würden weitere Beweisanträge vorbehalten bleiben.
I.3.Mit Vorlageschreiben vom 14. Dezember 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für 20. Jänner 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher sowohl der Bf als auch die belangte Behörde geladen wurden. Darüber hinaus wurde der Zeuge BezInsp. A H vernommen. Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert.
II.Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:
II.1.Nach den persönlichen Angaben des Bf auf dem Deckblatt seiner Beschwerde ist er am x in X geboren und österreichischer Staatsbürger. Aus der Unterschriftszeile auf der Beschwerde ist außerdem ersichtlich, dass der Bf Student der Rechtswissenschaften ist, und nach seinem Namen die Bezeichnung „Cand. iur.“ führt.
II.2.In der Zeit vom x bis x saß der Strafgefangene W P in der Justizanstalt X, eine Haftstrafe ab. Er befand sich dabei im „Normalvollzug“, also im „Gesperre“, ohne besondere Lockerungen oder Vergünstigungen. Keinesfalls kam dem Insassen die Lockerung des „Freiganges“ zugute. Am x wurde der Strafgefangene in die Justizanstalt X verlegt. Bei dieser Justizanstalt handelt es sich um ein Hochsicherheitsgefängnis.
II.3.Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt X verfügte der Strafgefangene über ein unerlaubtes Mobiltelefon, welches er in der Zeit von 23. November 2021 bis 24. November 2021 verwendete.
Während eines Kontrollganges mit einem sogenannten „Handyfinder“ (einem Handy-Ortungsgerät) wurde dieses Mobiltelefon während des Nachtdienstes aufgefunden. Vor dem Einzelhaftraum x des W P wurden erhöhte Werte festgestellt, sodass der Haftraum geöffnet und durchsucht wurde. Dabei wurde das Mobiltelefon des Insassen vorgefunden und diesem abgenommen.
II.4.In weiterer Folge wurde eine Auswertung der Kontakte, die vom Mobiltelefon ein- bzw. ausgingen ausgewertet. Im Zuge dieser Auswertung wurden mehrere telefonische Kontaktaufnahmen zwischen dem Bf und dem Insassen festgestellt. Ebenso konnten Textnachrichten festgestellt werden.
II.5.In weiterer Folge wurde ein Abgleich zwischen den Kontakten auf dem Mobiltelefon mit der Insassentelefonie durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Strafgefangene mit dem Bf nicht nur Kontakte über das Mobiltelefon gehabt hatte, sondern auch über das Insassentelefon. Bei Beginn eines Gespräches über das Insassentelefon wird ein Tonband abgespielt, um die telefonierenden Personen zu informieren, dass das Telefongespräch mitgehört bzw. aufgezeichnet werden kann.
Vor diesem Hintergrund war dem Bf also bekannt, dass es sich bei dem Insassen um einen Strafgefangenen handelte.
Darüber hinaus hat der Bf für den Insassen auch im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Strafverfügung aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Vorfalles ein Rechtsmittel verfasst. Überhaupt ist in der Justizanstalt X amtsbekannt, dass der Bf regelmäßig in Verfahren des Strafvollzuges einschreitet.
Der Bf bezeichnet sich selbst in seiner Beschwerde als „Cand. iur.“ und kehrt hervor, juristisch gebildet zu sein. Die Vorgänge in einer Justizanstalt sind ihm daher bekannt.
II.6.Zu seinen persönlichen Verhältnissen (Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen) hat der Bf keine Angaben gemacht. Er ist aber der Strafe der Höhe nach nicht entgegengetreten.
III.Beweiswürdigung:
III.1.Die Feststellungen zur Person des Bf gründen auf seine eigenen Angaben bzw. seine eigenen Bezeichnungen in der Beschwerde. Diese können daher als unstrittig betrachtet werden.
III.2.Auch die Feststellungen zur Person des Insassen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Es steht auch fest, dass dieser Insasse Strafgefangener im Normalvollzug war. Auch seine Unterbringungen in der Justizanstalt X bzw. Justizanstalt X sind unstrittig. Der Bf bestreitet auch nicht, dass es sich bei dem Insassen um einen solchen im Normalvollzug handelte, bringt aber vor, dies nicht gewusst zu haben. Darauf, ob der Bf wusste, in welchem Vollzug sich der Insasse befand, wird noch einzugehen sein. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht also unstrittig, darüber hinaus aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
III.3.Ebenso ist unstrittig, dass bei dem Insassen ein verbotener Gegenstand, nämlich ein Mobiltelefon, aufgefunden wurde. Dieser Sachverhalt an sich wird auch vom Bf wiederum nicht bestritten.
III.4.Auch bestreitet der Bf nicht, dass er telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über Textnachrichten mit dem Insassen hatte. Wiederum bringt er aber vor, die Unerlaubtheit dieses Handelns nicht erkannt zu haben. Dies ist wiederum eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
III.5.Auch das Ergebnis des Abgleiches zwischen den Kontakten auf dem Mobiltelefon mit den Telefonaten über die Insassentelefonie ist unstrittig. Im Wesentlichen bestreitet der Bf also den festgestellten Sachverhalt nicht, bringt aber vor, nichts vom konkreten Vollzug des Insassen gewusst zu haben.
III.6.Tatsächlich hat sich aber durch das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Bf den Insassen auch in rechtlicher Hinsicht beraten und/oder vertreten hat; sowie er auch sonst beispielsweise im Sprengel des Oberlandesgerichtes X Eingaben im Hinblick auf Rechtsfragen des Strafvollzuges verfasst hat. Demnach ist unstrittig davon auszugehen, dass der Bf über die rechtlichen Bestimmungen des Strafvollzuges in Kenntnis ist.
III.7.Nachdem der Bf zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat, geht das erkennende Gericht von durchschnittlichen Verhältnissen aus. Zumal der Bf der Höhe der verhängten Geldstrafe nicht entgegengetreten ist, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Geldstrafe der Höhe nach den persönlichen Verhältnissen des Bf entspricht.
III.8.Am 19. Jänner 2023 um 15:07 Uhr brachte der Bf einen mit 18. Jänner 2023, 12:01 Uhr datierten Schriftsatz ein. Mit diesem beantragte er die Erstreckung der Verhandlung vom 20. Jänner 2023 mit dem Hinweis, dass es ihm nicht möglich sei, von Wien nach Linz zu gelangen, auch nicht unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel.
Eine Abfrage der Fahrpanauskunft ergab nachfolgende Zugverbindungen von Wien nach Linz am 20. Jänner 2023 in den Morgenstunden:
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IV.Rechtslage:
Aus dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, ist nachfolgende Bestimmung maßgeblich:
„Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
1. mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
2. Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion zu.“
V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen.
V.0.Die Verhandlung am 20. Jänner 2023 fand in Abwesenheit des Bf statt.
Der Bf wurde mit Ladung vom 20. Dezember 2022, dem Bf zugestellt durch persönliche Übernahme am 27. Dezember 2022, geladen. Dem Bf wurde somit unter Wahrung der gesetzlichen Frist des § 44 Abs. 4 VwGVG eine entsprechende Ladung zugestellt. Seit dem 27. Dezember 2022 war er daher in Kenntnis des Verhandlungstermins. Dennoch stellte der Bf erst am Nachmittag des Vortages der Verhandlung einen Vertagungsantrag mit dem Hinweis, es bestünden keine öffentlichen Verkehrsmittel, um pünktlich zur Verhandlung erscheinen zu können.
Wie die obigen Erhebungen zeigen, ist dieses Vorbringen unzutreffend. Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abfrage der Fahrplanauskunft waren ausreichend Züge vorhanden, um zeitgerecht zur Verhandlung von Wien nach Linz zu gelangen, dies auch im Hinblick auf die Morgenstunden, in denen die Anreise stattfinden hätte sollen. Eine Unzumutbarkeit liegt insofern nicht vor. Außerdem wäre ausreichend Zeit gewesen, um eine allfällige Vertagungsbitte entweder früher zu stellen oder eine entsprechende Anreise zu organisieren. Dieses Vorbringen geht insofern ins Leere.
Erscheint der Rechtsmittelwerber trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGVG bzw. § 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht zur mündlichen Verhandlung, erweisen sich sowohl die Durchführung der Verhandlung als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig (z.B. VwGH 18.6.2015, Ra 2015/20/0110).
Es fällt dem Rechtsmittelwerber zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht (VwGH 16.10.2009, 2008/02/0391).
Insofern konnte die anberaumte Verhandlung auch in Abwesenheit des Bf durchgeführt werden.
V.1.§ 180a Abs. 1 Z 1 StVG bestimmt, dass, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt.
V.2.Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Bf mit dem strafgefangenen Insassen telefonischen Kontakt sowie Kontakt über Textnachrichten hatte. Auch der Bf bestreitet nicht, dass derartige Kontakte unternommen wurden. Der Bf bringt lediglich vor, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um einen Strafgefangenen gehandelt habe.
Dazu ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Bf dieses Vorbringen im Konkreten nicht in der Beschwerde vorbringt, sondern dazu auf vorangegangene Eingaben verweist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Verweisungen unzulässig. Vielmehr wird gefordert, dass das entsprechende Vorbringen, auf welches sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde stützt, auch in der Beschwerde vorzubringen ist.
Diese steht auch nicht dem Gedanken des Bf entgegen, dass kein Neuerungsverbot besteht, weil es nicht darum geht, keine neuen Tatsachen vorzubringen, sondern darum, dass das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde erstattet (notwendigenfalls wiederholt) wird. Der Bf hat dies unterlassen und bestreitet den Sachverhalt in der Beschwerde lediglich pauschal.
Die Erfordernisse der Beschwerde nach § 9 VwGVG können durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen (etwa im verwaltungsbehördlichen Verfahren) nicht ersetzt werden. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen daher in der Beschwerde an das VwG ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (sei es in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist unzulässig (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K6).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, der sich selbst wiederholt als „Cand. iur. bezeichnet, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
V.3.Bei der Verwaltungsübertretung des § 180a Abs. 1 Z 1 StVG handelt es sich um ein Vorsatzdelikt.
Auch für das VStG bedeutet vorsätzliches Verhalten sohin das böse Wissen und Wollen der Tatbildverwirklichung (VwGH 23.01.1970, 0094/69; 17.02.1954, 1656/51). Bezugspunkt des Vorsatzes sind jeweils alle Elemente des äußeren Tatbestandes. Im Einklang mit § 5 Abs. 1 StGB, soweit die Verwaltungsgesetze keine besondere Vorsatzart voraussetzen, reicht eventualvorsätzliches Handeln. Der Täter handelt dolo eventuali, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich somit damit abfindet. Der Täter muss also nicht nur das Risiko einer Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich veranschlagen, er muss sich auch mit dem Umschlagen dieser Möglichkeit in die Wirklichkeit abfinden, also auf das Risiko der tatsächlichen Tatbildverwirklichung hinauf handeln (z.B. VwGH 20.09.2000, 2000/03/0239).
Für das Vorliegen von Eventualvorsatz ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung positiv bewertet; es reicht, dass der Täter eingedenk der von ihm bedachten Tatbestandsverwirklichung handelt. Ob der Täter daher „zusätzlich zur Verwirklichung des Straftatbestandes einen von der Rechtsordnung nicht unter Strafsanktion gestellten Zweck anstrebt oder auch erreicht“ ist daher rechtlich irrelevant (VwGH 26.05.2014, 2010/17/0123). Wissentlichkeit und Absicht bedeutet demgegenüber – so wie im StGB – dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für gewiss hält (VwGH 23.04.1996, 94/11/0006). Bloßes „Hätte-wissen-müssen“ bedeutet weder Wissentlichkeit noch Eventualvorsätzlichkeit, sondern reine Nachlässigkeit. Bei der Absichtlichkeit kommt es dem Täter gerade auf die Verwirklichung des entsprechenden Merkmals an. [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 01.05.2017, rgb.at)].
V.4.Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass der Bf mit dem Insassen einerseits bereits über die Insassentelefonie telefonischen Kontakt hatte, und das vom Zeugen geschilderte Tonband abgespielt wurde. Demnach war es dem Bf bekannt, in welcher Form des Strafvollzuges sich der Insasse befindet. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass der Bf amtsbekannter Weise für Insassen von Justizanstalten im Vollzugsverfahren Rechtsmittel verfasst. Demnach ist dem Bf sehr wohl der Unterschied zwischen den verschiedenen Vollzugsformen bekannt und wusste er auch, in welcher Vollzugsform sich der Insasse befand. Offensichtlich kam es dem Bf auch gerade darauf an, mit dem Insassen über das Mobiltelefon Kontakt zu haben, um ein Mithören oder Aufzeichnen von Gesprächen mit dem Insassen zu umgehen.
Das erkennende Gericht geht insofern von der Wissentlichkeit und von der Absicht des Bf aus.
Selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Bf nicht absichtsvoll gehandelt hat, so hielt er es zumindest ernsthaft für möglich und hat sich damit abgefunden.
Zusammengefasst ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Bf die Verwirklichung von Telefonaten mit dem Strafgefangenen nicht bestreitet, sondern nur in Abrede stellt, die konkrete Vollzugsform gekannt zu haben. Dies ist aber durch die Ausführungen des Zeugen widerlegt und hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung somit ergeben, dass dem Bf die Vollzugsform des Insassen sehr wohl bekannt war.
Der Bf kennt auch die jeweiligen Aufenthalte in den verschiedenen Justizanstalten, insbesondere auch in der Justizanstalt X. Insofern sind ihm die Vollzugsformen des StVG bekannt. Der Bf kann daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung in Abrede stellen, er habe die Übertretung des § 180a Abs. 1 Z 1 StVG nicht begangen.
V.5.Im Ergebnis ist somit die Übertretung des § 180a Abs. 1 Z 1 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
V.6.Zu den Beweisanträgen des Bf, es sollten dazu auch noch der Strafgefangene sowie drei weitere Bedienstete der Justizanstalt X befragt werden, war diesen nicht nachzukommen. Zunächst sind diese Beweisanträge als Erkundungsbeweise dahingehend formuliert, wie es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Strafgefangene zu einem Mobiltelefon gelangt ist. Dies kann aber für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung dahingestellt bleiben. Der Bf bestreitet diese auch nur im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Vorsatz.
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (vgl. E 30. September 1999, 98/02/0114; E 30. März 2001, 2000/02/0255; E 20. April 2004, 2003/02/0243; E 27. Februar 2007, 2007/02/0018; E 15. Oktober 2013, 2009/02/0377).“ (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Ein ‚Erkundungsbeweis‘ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig (Hinweis E 17. Dezember 2013, 2013/09/0161).“ (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012).
Die Beweisanträge des Bf waren vor diesem Hintergrund abzuweisen.
Zu der vom Bf in Zweifel gezogenen Entbindung des Zeugen von seiner Amtsverschwiegenheit ist noch festzuhalten, dass diese Entbindung in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht überprüft wurde. Der Zeuge legte dazu eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit für die Aussage vor der belangten Behörde sowie eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit für die Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Auch dieser Einwand des Bf geht insofern ins Leere.
Wenn der Bf noch beantragt, auch die Sachbearbeiterin der belangten Behörde zu vernehmen, so war diese als Behördenvertreterin bei der Verhandlung anwesend.
Dass der Bf den Einwand erhoben hat, diese sei befangen wird nicht in Zweifel gezogen, nahm doch auch die belangte Behörde selbst schon in ihrem Straferkenntnis dazu Stellung und ging von der Unbefangenheit der Sachbearbeiterin aus. Im Übrigen ist auch die Relevanz dieses Einwandes fraglich, zumal die Sachverhaltsfeststellungen vom Bf nicht bestritten werden und er lediglich die rechtliche Würdigung in Abrede stellt, er habe vorsätzlich gehandelt.
V.7.Im Ergebnis ist somit nur noch die Strafzumessung einer Überprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) und überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).
§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach § 32 Abs. 3 StGB ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Wie bereits ausgeführt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Bf jedenfalls vorsätzlich und wissentlich gehandelt hat. Zumindest aber hat er die Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
V.8.Zu der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse – Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist auszuführen, dass der Bf dazu keine Angaben gemacht hat. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt, das sind 10 % der möglichen Höchststrafe. Diese Geldstrafe liegt ohnedies im alleruntersten möglichen Bereich. Nachdem der Bf die verhängte Geldstrafe der Höhe nach nicht angefochten hat, geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass diese den persönlichen Verhältnissen des Bf entspricht.
Darüber hinaus ist auch im Hinblick insbesondere auf spezialpräventive Gründe diese Strafe erforderlich, um den Bf von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.
V.9.Im Ergebnis gehen daher die Einwendungen des Bf zum fehlenden Vorsatz, zur Vertagung, zu seinen Beweisanträgen, zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit und zur Befangenheit der belangten Behörde ins Leere.
V.10.Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.11.Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, aufzuerlegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2.Darüber hinaus sind die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere im Hinblick auf den Vorsatz, die Wissentlichkeit des Bf einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aus diesem Grund nicht vor.
VI.3.Schließlich stellt die konkrete Beurteilung der Strafzumessung immer auf den jeweiligen Beschuldigten ab. Dazu sind immer die jeweils vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe abzuwägen. Die Strafzumessung ist insofern das Resultat der konkreten Sachverhaltsfeststellungen und der konkreten Beweiswürdigung. Die Strafzumessung ist somit stets einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor. Vor allem aus diesem Grund war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027; 19.1.2018, Ra 2018/02/0022; 7.8.2019, Ra 2019/02/0016).
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