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LVwG-400691/3/KPe•LVwG O LVwG-400691/3/KPe
LVwG-400691/3/KPeLandesverwaltungsgericht14.02.2023
Stattgabe; Strafverfahren; Parkgebühr; Auskunft; Geburtsdatum
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pernsteiner über die Beschwerde der M L, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.11.2022, GZ: AS/PB-2286761, wegen Übertretung der Oö. Parkgebührengesetzes (Oö. PGG)
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
I.1.Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.11.2022, GZ: AS/PB-2286761, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen UU, welches am 01.06.2022, von 17:42 Uhr bis 17:54 Uhr in Linz, Promenade neben Haus 29, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrats Linz vom 19.09.2022, nachweislich zugestellt am 22.09.2022, bis 06.10.2022 nicht vollständig darüber Auskunft erteilt, wen die Auskunftspflicht hinsichtlich Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers trifft, der das mehrspurige Kraftfahrzeug OPEL mit dem polizeilichen Kennzeichen UU zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 01.06.2022 von 17:42 bis 17:54 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, Promenade, neben Haus 29, abgestellt hat.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Bf zwar innerhalb der Frist den Namen und die Anschrift, nicht aber das Geburtsdatum des Auskunftspflichtigen bekannt gegeben habe. Die Bf habe daher die Auskunft nicht vollständig erteilt und damit gegen §§ 2 Abs 2 iVm 6 Abs 1 lit b Oö PGG, LGBl Nr. 28/1988 idF LGBl Nr. 58/2018 und §§ 3 Abs 2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989, Abl. 1989/11 idF Abl. 2020/20 verstoßen. Über die Bf wurde sohin eine Geldstrafe in Höhe von 55 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden) verhängt. Die Bf wurde zudem zum Ersatz der Kosten für das behördliche Strafverfahren in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
I.2. Gegen das genannte Straferkenntnis erhob die Bf mit E-Mail vom 25.12.2020 binnen offener Frist Beschwerde. Die Bf trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht entgegen und machte die unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geltend. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Nichtbekanntgabe des Geburtsdatums im Rahmen einer Lenkerauskunft nicht strafbar sei, weil es der Behörde möglich sei, die benannte Person (deren Name und Adresse sie ja bekannt gegeben habe), leicht ausfindig zu machen.
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 24.01.2023 vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
II.Sachverhalt, Beweiswürdigung:
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde, den vorgelegten Verwaltungsakt und Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs 2 VwGVG).
II.2. Folgender S a c h v e r h a l t wird festgestellt:
Die Bf ist Zulassungsbesitzerin des PKWs mit dem pol. Kennzeichen UU. Aufgrund einer festgestellten Nichtentrichtung der Parkgebühr wurde die Bf mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2022, GZ:AS/PB-2286761, aufgefordert Auskunft zu erteilen, wer der das mehrspurige Kraftfahrzeug OPEL mit dem polizeilichen Kennzeichen UU zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 01.06.2022 von 17:42 bis 17:54 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, Promenade, neben Haus 29, abgestellt hat. Dieses Schreiben wurde der Bf am 22.09.2022 persönlich zugestellt.
Mit E-Mail vom 30.09.2022 gab die Bf gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass sie selbst die Auskunft nicht erteilen kann, weil sie das Kraftfahrzeug an diesem Tag ihrem Partner M O, welcher auch an ihrer Adresse in O, H, wohnhaft ist, überlassen hat.
M O, ist an der Adresse in O, H, wohnhaft. Eine namentliche Verwechslung ist nicht möglich.
II.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akt und ist die Bf den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die Tatsache, dass M O an der genannten Adresse wohnhaft ist, ergibt sich aus der Einsicht ins ZMR. Ebenso ergibt sich aus dem ZMR, dass in Österreich keine anderen Personen mit dem Namen „M O“ einen Wohnsitz haben.
III.In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
III.1. § 2 Oö. PGG lautet wie folgt:
„(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.“
III.2. Unstrittig ist nun, dass die Bf zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Erhalt der Aufforderung zur Erteilung der Auskunft zwar den Namen und die Adresse ihres Partners, nicht jedoch dessen Geburtsdatum mitgeteilt hat. Die Bf kommt dabei auch dann ihrer Auskunftsverpflichtung nach, wenn sie zwar nicht den Lenker, sondern jene Person bekannt gibt, die Auskunft erteilen kann. Dies entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 2 Oö. PGG hat die erteilte Auskunft neben dem Namen und die Adresse auch das Geburtsdatum zu umfassen.
Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass eine Auskunft, die das Geburtsdatum nicht beinhaltet, unvollständig ist.
Bedacht zu nehmen ist allerdings auf den Sinn und Zweck der normierten Auskunftsverpflichtung. Die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu den ähnlichen Landesgesetzen in den anderen Bundesländern nimmt an, dass der Sinn der Lenkerauskunft darin besteht, den Verdächtigen schnell und ohne weitere Nachforschungen auszuforschen (vgl. VwGH vom 15.05.2000, 97/17/0493 [Wien], VwGH vom 15.05.2000, 96/17/0301 [Salzburg]). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG liegt diesem die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH vom 26.03.2004, 2003/02/0213).
Zur eindeutigen Identifizierung des Verdächtigen sind in der Regel Namen und Anschrift ausreichend (vgl. etwa VwGH vom 07.12.2016, Ra 2016/02/0165), das Geburtsdatum nur, wenn ohne dieses die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne großem Aufwand zu eruieren (VwGH vom 25.11.1985, 85/02/0174).
Ebenso geht das Zustellgesetz davon aus, dass es in der Regel ausreichend ist, den Empfänger namentlich und die Abgabestelle mit einer Zustelladeresse zu bezeichnen. Für den Fall, dass der Empfänger nicht eindeutig identifizierbar ist, hat die Zustellverfügung weitere erforderliche Angaben (zB Geburtsdatum) zu enthalten (vgl. § 5 ZustG).
Aufgrund der von der Bf bekanntgegebenen Daten war die belangte Behörde in der Lage, den Verdächtigen zu identifizieren bzw. Zustellungen an ihn vorzunehmen. Zu einer Ermittlung des Geburtsdatums ist die Behörde nicht verpflichtet – eine solche Ermittlung ist aber im konkreten Fall auch nicht notwendig.
Wenn die im Rahmen einer Lenkeranfrage abgefragten Daten nicht vollständig bekannt gegeben werden, damit aber – ohne weitere Ermittlungsschritte der Behörde – eine eindeutige Identifikation des Verdächtigen/Auskunftspflichtigen möglich ist, hat der Zulassungsbesitzer seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt (vgl. VwGH 18.01.1984, 83/03/0256 [Bekanntgabe des Namens, nicht aber die Anschrift des Ehegatten], VwGH 07.12.2016, Ra 2016/02/0165 [„Ich habe das Fahrzeug gelenkt!“], VwGH 26.03.2004, 2003/02/0213 [fehlende Postleitzahl]).
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Bf beizupflichten, dass in diesem konkreten Fall die Nichtbekanntgabe des Geburtsdatums keine Strafbarkeit nach sich zieht. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Nachdem der belangten Behörde der Auskunftspflichtige bekannt ist und bislang noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, können weitere Erhebungen zur Ausforschung eines Verdächtigen immer noch eingeleitet werden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für beschwerdeführende Partei ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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