LVwG O LVwG-702281/2/KLi/BD/NF

LVwG-702281/2/KLi/BD/NFLandesverwaltungsgericht03.02.2023

Regest

Abweisung; Strafverfahren; Versammlung; Beschimpfung; „Nazis“

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-702281/2/KLi/BD/NF

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.702281.2.KLi.BD.NF

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15. November 2022 des D H, geb. x, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 12. Oktober 2022, GZ: BHBR/922040001229/22, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG)

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift „§ 1 Abs. 1 Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 53/2017“ und die Strafnorm „§ 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 66/2014“ lautet.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Höhe von 30 Euro zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

I.1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Oktober 2022, GZ: BHBR/922040001229/22, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStG) vorgeworfen. Der Bf habe am 18. Dezember 2021 um 15:18 Uhr in 4020 Linz, Hauptplatz, Nähe Schmidtor den öffentlichen Anstand verletzt, indem er eine Amtshandlung mit den Worten: "Wie bei die Nazis!" kommentiert habe und dadurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt habe, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bilde. Der Bf habe dadurch § 1 Abs. 1 Oö. PolStG verletzt. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG werde eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 20 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 15 Euro zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, laut Anzeige der Polizeiinspektion Linz Ebelsberg-Pichling, GZ: PAD/21/02323158/006/VStV, vom 18. Dezember 2021 habe der Bf den öffentlichen Anstand verletzt, indem er eine Amtshandlung mit den Worten: "Wie bei die Nazis!" kommentiert habe und dadurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt habe, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bilde. Diese Verwaltungsübertretung ergebe sich aus dem Akteninhalt sowie aus der detaillierten Mitteilung zur gegenständlichen Anzeige. Der Bf habe den Tatvorwurf bestritten, indem er die Tat geleugnet habe und angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Weiters habe er im Tatvorwurf keine strafbare Handlung erkennen können.

Die belangte Behörde habe keinen Grund gesehen, an den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der amtshandelnden Polizeibeamten zu zweifeln. Demgegenüber sei der Beschuldigte der Wahrheitspflicht nicht unterlegen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei für die Behörde erwiesen, dass er den öffentlichen Anstand verletzt habe, indem er eine Amtshandlung mit den Worten: "Wie bei die Nazis!" kommentiert habe und dadurch ein Verhalten in der Öffentlichkeit gesetzt habe, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bilde.

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf geschätzt und sei von mittleren Verhältnissen ausgegangen.

I.2.Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 15. November 2022, mit der der Bf sein Vorbringen im Einspruch aufrechthält und ergänzend vorbringt, seine Äußerung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal die Corona-Maßnahmen kritisch zu betrachten seien, vom Verfassungsgerichtshof bereits teilweise aufgehoben worden seien und diese völlig verfassungswidrig seien und in die Menschenrechte und Grundrechte eingreifen würden.

I.3.Mit Vorlageschreiben vom 19. Jänner 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

I.4.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in die Beschwerde. Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Weder der Bf noch die belangte Behörde haben eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Die verhängte Geldstrafe beläuft sich auf 150 Euro. Insofern konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

II.Nachfolgender S A C H V E R H A L T steht fest:

II.1.Am 18. Dezember 2021 um 15:18 Uhr hielt sich der Bf in 4020 Linz, Hauptplatz, Nähe Schmidtor auf.

II.2.Der Bf nahm an diesem Tag zur Tatzeit bzw. am Tatort an einer Versammlung teil, die den Titel „Christliche Nächstenliebe, Menschenwürde, Frieden und Freiheit, Kooperation für allgemeines Interesse, Lösungsorientiert wird präsentiert, GLAUBE“ teil. Diese Versammlung hatte unter anderem das Ziel, die kritische bzw. ablehnende Haltung zu diversen Corona-Maßnahmen kundzutun.

Der Bf nahm an dieser Versammlung teil, ohne eine FFP2-Maske bzw. einen Mund-Nasen-Schutz bzw. ein „Face Shield“ zu tragen.

II.3.In weiterer Folge wurde der Bf durch den einschreitenden Polizeibeamten, Insp. T S, kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle tat der Bf zunächst seinen Unmut über die Maskenpflicht kund und erklärte, diese sei verfassungswidrig. Darüber hinaus kommentierte der Bf aber die Kontrolle bzw. die mit ihm durchgeführte Amtshandlung mit den Worten: „Wie bei die Nazis!“

Der Bf äußerte dies in der Öffentlichkeit, in Linz, auf dem Hauptplatz, Nähe Schmidtor, wo dies für andere Personen hörbar war, insbesondere zumal zahlreiche andere Personen ringsherum standen.

II.4.Der Bf hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen, nämlich den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht geäußert. Die belangte Behörde ist insofern von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Dieser Einschätzung ist der Bf in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch das erkennende Gericht geht von solchen Verhältnissen aus.

III.Beweiswürdigung:

III.1.Tatzeit und Tatort sind völlig unbestritten, ergeben sich aus dem Akteninhalt und werden auch vom Bf nicht in Abrede gestellt.

III.2.Darüber hinaus steht auch die Teilnahme des Bf an der genannten Versammlung fest; insbesondere auch, dass er an dieser teilnahm, ohne eine FFP2-Maske, einen Mund-Nasen-Schutz oder ein „Face Shield“ zu tragen. Der Bf gesteht dies auch selbst zu. Wie er darüber hinaus ausführt, hat er das Tragen eines solchen Utensils deshalb abgelehnt, weil er die Vorschriften nach den Corona-Gesetzen und -Verordnungen für verfassungswidrig hält.

III.3.Auch die durchgeführte Kontrolle wird vom Bf nicht bestritten; der Bf bestritt zunächst lediglich, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf unrichtig sei. In weiterer Folge hielt der Bf diese bestreitende Verantwortung aber nicht aufrecht, sondern änderte seine Verantwortung dahingehend, dass seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.

III.4.Dass der Bf gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten, Insp. T S, äußerte: „Wie bei die Nazis!“ ergibt sich zunächst aus der Anzeige bzw. aus dem „Gedächtnis-Protokoll“, das der einschreitende Polizeibeamte darüber verfasst hat. Im Akt der belangten Behörde befindet sich ein Formular, das vom einschreitenden Polizeibeamten ausgefüllt wurde. Darin wurden die Daten des Bf vollständig genannt, ebenso Tatort und Tatzeit. Unter „Sonstiges“ hielt der anzeigende Polizeibeamte die Äußerung des Bf fest. Insofern ist unbestritten, dass der Bf diese Äußerung tatsächlich getätigt hat.

Schließlich gesteht auch der Bf zu, sich in dieser Form geäußert zu haben, vertritt aber die Auffassung, eine derartige Äußerung sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im Endergebnis ist der Bf aber dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses nicht weiter entgegengetreten.

III.5.Die persönlichen Verhältnisse des Bf wurden von der belangten Behörde angemessen mit durchschnittlichen Verhältnissen eingeschätzt.

IV.Rechtslage:

Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG), LGBl. 1979/36 idF LGBl. Nr. 2018/55, lauten wie folgt:

„§ 1

Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

§ 10

Strafbestimmungen

(1) Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

a) den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,

b) …

zu bestrafen.“

V.Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

V.1.Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. PolStG ist als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde der Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272; 09.10.2005, 2003/09/0074; 30.09.1985, 85/10/0120; samt der dort angeführten Vorjudikatur).

V.2.Dass Beschimpfungen wie: „Wie bei die Nazis!“ als Anstandsverletzung zu qualifizieren sind, ist unzweifelhaft gegeben. Wenn der Bf die Meinung vertritt, eine solche Äußerung würde der Meinungsfreiheit unterliegen, so ist dies unzutreffend. Insbesondere endet die Meinungsfreiheit des Bf dort, wo er sich gegenüber anderen beleidigend oder beschimpfend äußert. Dass die Bezeichnung als „Nazis“ insofern eine Anstandsverletzung darstellt, kann nicht bezweifelt werden.

V.3.Damit eine Anstandsverletzung als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Oö. PolStG, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (sukzessiv Öffentlichkeit; vgl. VwGH 18.06.1984, 84/10/0023, mwN).

V.4.Auch im vorliegenden Fall kann nicht abgestritten werden, dass der Bf die Anstandsverletzung öffentlich begangen hat, zumal er diese auf offener Straße in Linz im Bereich des Hauptplatzes äußerte. Darüber hinaus waren im Umfeld aufgrund der stattfindenden Versammlung zahlreiche weitere Personen anwesend. Diese konnten die Äußerung des Bf ebenfalls wahrnehmen.

V.5.Im Ergebnis steht daher fest, dass der Bf eine Anstandsverletzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. PolStG begangen hat.

V.6.Über den Bf wurde eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 20 Stunden verhängt, die im Rahmen der Strafzumessung einer Überprüfung zu unterziehen ist.

V.7.Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm. § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) und überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg. 8134 A/1971).

§ 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbesondere Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach § 32 Abs. 3 StGB ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, soweit die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Da die verfahrensgegenständliche Bestimmung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sog „Ungehorsamsdelikt“).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 mwN). Der Bf hat keinerlei Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen.

Der Bf hat somit sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch (subjektiv) zu verantworten.

V.8.§ 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG regelt, dass Übertretungen des § 1 Oö. PolStG mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen sind. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt, die sich im mittleren Rahmen der möglichen Geldstrafe befindet.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse des Bf berücksichtigt. Nachdem sich der Bf dazu nicht geäußert hat, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass er durchschnittliche (mittlere) Verhältnisse aufweisen würde. Dies erscheint auch dem erkennenden Gericht angemessen. Auch der Bf ist dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

Das erkennende Gericht hält daher eine Strafe von 150 Euro durchaus für angemessen, um den Bf im Hinblick auf die Spezialprävention von gleich gelagerten Delikten abzuhalten.

Auch wenn der Bf im Rahmen seiner „vermeintlichen Meinungsfreiheit“ vorbringt, die Kontrolle sei: „Wie bei die Nazis!“, so kann darin weder eine Meinungsfreiheit noch eine „Entrüstungsbeleidigung“ erblickt werden.

Selbst dann, wenn der Bf die Corona-Bestimmungen für verfassungswidrig erachtet, ist eine derartige Äußerung nicht gerechtfertigt.

V.9.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

V.10.Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverwahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 30 Euro, aufzuerlegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der bestehenden, im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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