LVwG O LVwG-752833/7/BP/CK

LVwG-752833/7/BP/CKLandesverwaltungsgericht12.01.2023

Regest

Abweisung; Daueraufenthalt – EU; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Erlöschen, Aufenthaltstitel; Rechtswirkung, ex lege

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-752833/7/BP/CK

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.752833.7.BP.CK

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Pree über die Beschwerde der I V, geb. x, StA Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. September 2022, GZ: BA-4-00108618, betreffend die Abweisung eines Feststellungsantrags gemäß § 20 Abs 4 NAG, die Feststellung, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erloschen ist, und die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2022

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Bescheid vom 4. Juli 2022, GZ: BA-4-00108618, stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 20 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) erloschen ist.

I.2. Mit Schreiben vom 8. August 2022 erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde und monierte unter anderem, dass sich die Behörde nicht mit dem Eventualantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG auseinandergesetzt sowie nicht darüber entschieden habe.

I.3. Mit Bescheid vom 28. September 2022, GZ: BA-4-00108618, wies die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung unter Spruchpunkt I. den Feststellungsantrag gemäß § 20 Abs 4 NAG ab, stellte unter Spruchpunkt II. fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erloschen ist und wies unter Spruchpunkt III. den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Reisepass der Bf hervorgehe, dass sie vor ihrer versuchten Einreise am 22. Jänner 2022 zuletzt am 12. November 2019 an der Grenze Roszke in Ungarn ausgereist sei Richtung Drittstaat. Davor sei sie am 26. Oktober 2019 an dieser Grenze nach Ungarn vom Drittstaat eingereist. Demnach könne davon ausgegangen werden, dass sich die Bf vom 26. Oktober 2019 bis zum 12. November 2019 im österreichischen Bundesgebiet befunden habe und seither ab dem 12. November 2019 nicht mehr nach Österreich eingereist sei bis zum Versuch am 22. Jänner 2022. Auch ein berücksichtigungswürdiger Grund gem § 20 Abs 4 NAG habe bei der Bf nicht festgestellt werden können. Zudem habe die Bf ihre längere Abwesenheit den österreichischen Behörden nicht mitgeteilt. Die angeführte Medikamentenliste vom Hausarzt habe nicht belegen können, ob sie tatsächlich in Österreich anwesend gewesen sei, da es sich um Standardmedikamente handle und seit Juni 2021 das E-Rezept eingeführt worden sei. Die Bestätigung aus dem Heimatland, wonach sich die Bf im Zeitraum von 16. Jänner 2022 bis 22. Jänner 2022 im Urlaub im Kosovo befunden habe, könne auch nicht belegen, dass sich die Bf im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch die Angaben, dass die Bf einfach keine Stempel bekommen habe, sei keine ausreichende Begründung, da es ihr obliege, die Ein- und Ausreise zu beweisen. Zudem hätte sie sich die Bf gegebenenfalls um solche Stempel kümmern müssen für einen ordnungsgemäßen Ablauf.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bf nunmehr lediglich einen Betrag von 389,23 Euro von der Pensionsversicherungsanstalt bekomme. Zudem habe sie Unterlagen vorgelegt, wonach sie 200 Euro monatlich als Miete bezahle. Sonstige Einkommen habe die Bf nicht vorgelegt. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Bf eine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft darstelle, zumal sie nach Titelerteilung erneut auf die Ausgleichszulage angewiesen sei. Zudem habe die Bf kein Diplom auf A1 Niveau vorlegen können und erfülle daher auch diese Voraussetzung nicht. Hinsichtlich einer Prüfung des Art 8 EMRK sei auszuführen, dass die Bf derzeit über keine Niederlassung in Österreich verfüge und auch keine besonderen Abhängigkeiten von Familienmitgliedern in Österreich angeführt worden seien. Die Bf würde bei ihren Verwandten wohnen, ein Abhängigkeits- oder besonderes Naheverhältnis in jegliche Richtung sei nicht angegeben worden.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Bf, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass sie Österreich zu keinem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verlassen habe. Sie habe dazu Unterlagen ihres Hausarztes vorgelegt, die regelmäßige Medikamentenverschreibungen durch den Hausarzt im relevanten Zeitraum belegen würden. Wenn die belangte Behörde vermeint, die Bf habe nicht beweisen können, dass sie innerhalb des relevanten Zeitraums tatsächlich in Österreich aufhältig gewesen sei, so übersehe sie die Beweislastverteilung. Die Behörde sei beweispflichtig dafür, dass der Fremde Österreich für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verlassen habe. Jedenfalls erfülle die Bf aber die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs 6 NAG. Die Bf habe in Österreich Pensionsansprüche erworben. Diese stünden ihr samt Ausgleichszulage und damit verbundener Kranken- und Unfallversicherung weiterhin zu. Eine Deutschprüfung dürfe von der Bf vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden. Auf die vermeintliche Notwendigkeit einer Deutschprüfung sei sie zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hingewiesen worden, sodass ihr das Unterlassen einer Zusatzantragstellung nicht zum Nachteil gereichen können. Hilfsweise stelle sie nunmehr aus Gründen der prozessualen Vorsicht einen solchen Zusatzantrag auf Nachsicht der Deutschprüfung. Hilfsweise berufe sich die Bf auch darauf, dass ihr aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes die Ablegung der Deutschprüfung unmöglich bzw unzumutbar sei und beantrage die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Medizin zu diesem Beweisthema.

I.5. Mit Schreiben vom 25. November 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

I.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2022.

I.7. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Die Bf, eine kosovarische Staatsangehörige, verfügte über einen Titel „Daueraufenthalt – EU“.

Im Reisepass der Bf befinden sich Stempel, wonach diese am 26. Oktober 2019 über die Grenze Roszke nach Ungarn eingereist und am 12. November 2019 über diese Grenze Richtung Drittstaat ausgereist ist. Die Bf hat sich länger als zwölf aufeinander folgende Monate nicht im EWR-Gebiet aufgehalten. Am 22. Jänner 2022 versuchte die Bf über den Flughafen Wien Schwechat nach Österreich einzureisen.

Die nach wie vor im Kosovo aufhältige Bf bewohnt dort das Haus ihres in Österreich wohnhaften Sohnes. Die weiteren Kinder der Bf sowie der Rest der Familie leben im Kosovo. Wenn die Bf in Österreich ist, lebt sie in der 85 m2 großen Wohnung ihres Sohnes, in der neben diesem auch dessen Frau und deren drei Kinder leben. Aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung zwischen der Bf und ihrem Sohn ist die Bf gegen eine Beteiligung iHv EUR 200,00 berechtigt, die Wohnung mitzubenutzen.

Die Bf bezog bis 1. März 2022 über die Pensionsversicherungsanstalt EUR 949,46 (bestehend aus der Witwenpension iHv EUR 398,20 und der Ausgleichszulage iHv EUR 602,28 abzüglich einem Krankenversicherungsbeitrag iHv EUR 51,02). Die Ausgleichszulage wurde per Bescheid ab 1. März 2022 vorläufig eingestellt, weshalb die Bf seither EUR 389,23 (bestehend aus EUR 410,15 abzüglich einem Krankenversicherungsbeitrag iHv EUR 20,92) bezieht. Die Finanzübersicht des Girokontos der Bf weist per Dezember 2022 einen Gesamtbetrag iHv EUR 19.804,61 auf. Die detaillierten Buchungszeilen des Kontos der Bf für das Jahr 2021 ergeben, dass jedes Monat unmittelbar nach der Überweisung des zuvor genannten Betrags durch die Pensionsversicherungsanstalt ein Großteil dieses Betrages bar abgehoben bzw auf das Konto des Sohnes der Bf, an den auch die Miete iHv EUR 200,00 monatlich fließt, überwiesen wurde. Neben den monatlichen Abzugspositionen seitens der Bank (Kosten für Kontoservice etc) sind mit Ausnahme des Monats Mai 2021, in dem bei zwei Lebensmittelmärkten und einem Pflanzengeschäft per Karte bezahlt wurde, und Oktober 2021, in dem bei einer Tankstelle per Karte bezahlt wurde, keinerlei Zahlungen via Karte erkennbar. Der Saldo per 31. Dezember 2021 weist einen Betrag iHv EUR 939,73 auf.

Aus der am 10. Jänner 2023 von der Rechtsvertreterin der Bf vorgelegten Kontoübersicht für 2022, welche allerdings lediglich Buchungszeilen im Zeitraum von 1. Jänner 2022 bis 31. Oktober 2022 abdeckt, ist ebenfalls ersichtlich, dass jedes Monat unmittelbar nach der Überweisung des zuvor genannten Betrags durch die Pensionsversicherungsanstalt ein Großteil dieses Betrages bar abgehoben bzw auf das Konto des Sohnes der Bf, an den auch die Miete iHv EUR 200,00 monatlich fließt, überwiesen wurde. Neben den monatlichen Abzugspositionen seitens der Bank (Kosten für Kontoservice etc) sind auch hier keine weiteren Zahlungen bzw Überweisungen auf das Konto ersichtlich. Der errechnete Saldo per 31. Oktober 2022 weist einen Betrag iHv EUR 960,17 auf. Die Höhe des auf dem Konto der Bf per Dezember 2022 befindlichen Betrages iHv EUR 19.804,61 – laut der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Finanzübersicht – ist durch die vorgelegten Buchungszeilen im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 sowie 1. Jänner 2022 bis 31. Oktober 2022 nicht erklärbar. Trotz Aufforderung wurden Kontonachweise, die zwischen 31. Oktober 2022 und der vorgelegten Finanzübersicht im Dezember 2022 liegen, nicht beigebracht.

Die Bf verfügt über keinen Nachweis von ausreichenden Deutschkenntnissen.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Zuge der bzw nach Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die Feststellung, wonach sich die Bf länger als zwölf aufeinander folgende Monate nicht im EWR-Gebiet aufgehalten hat, bestätigt der als Zeuge geladene Sohn der Bf, wonach die Bf im November 2019 „nachhause“ in den Kosovo gereist und im Jänner 2021 nach Österreich zurückgekommen sei. Auch die vorgelegten Dokumente wie der Karteiauszug des Hausarztes mit Medikamentenverschreibung ab Juli 2021 und die Bestätigung, wonach sich die Bf von 16. Jänner 2022 bis 22. Jänner 2022 im Kosovo aufgehalten hätte, belegen nichts gegenteiliges. Wenn die Rechtsvertreterin der Bf das Vorbringen, wonach nicht bei jedem Grenzübertritt der Reisepass der Bf mit einem Stempel versehen worden sei, mit dem stempellosen österreichischen Reisepass des Sohnes der Bf, der Ende Oktober/Anfang November 2022 im Kosovo gewesen ist, zu untermauern versucht, so genügt es darauf hinzuweisen, dass dies nichts zum konkreten Ein- und Ausreiseverhalten der Bf beizutragen vermag und es jedenfalls Aufgabe der Bf ist, sich um Vermerke im Reisepass bei jeder Ein- und Ausreise zu bemühen. Im Übrigen kann die Diskrepanz zwischen der Darstellung des Sohnes der Bf und der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde dahingestellt bleiben, da sich – wie oben ausgeführt – diese Diskrepanz lediglich auf einen Zeitraum nach dem Jänner 2021 bezieht.

Hinsichtlich der seitens der Bf verfügten Finanzmittel ist anzumerken, dass die Bf zwar in der mündlichen Verhandlung eine Finanzübersicht vorlegte, wonach sie im Dezember 2022 über EUR 19.804,61 auf ihrem Konto verfüge, jedoch trotz mehrmaliger Nachfrage seitens des erkennenden Gerichts auch nach der Verhandlung lediglich Buchungszeilen ihres Kontos beibrachte, welchen einen Betrag in dieser Höhe nicht erklären können. Die im Sachverhalt dargestellten Kontoumsätze ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen.

III. Rechtsgrundlagen:

III.1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 221/2022, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[...]

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger

[...]

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. [...]

2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

[...]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[...]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[...]

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

[...]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

[...]

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. [...]

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

[...]

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

[...]

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

[...]

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a. (1) [...]

[...]

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.

[...]“

III.2. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl II 451/2005 idF BGBl II 327/2022, lautet auszugsweise:

„Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

III.3. Aus dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955 idF BGBl I 236/2022 sind folgende Bestimmungen einschlägig:

„Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. [...]

(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; (...).

(________________________

Anm. 1: [...]

gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 309,93 €

gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 327,91 €)

[...]

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

[...]

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259, ...................... 1 110,26 €,

[...]

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

[...]“

IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1. Gemäß § 20 Abs 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Die Beschränkung des § 20 Abs 4 NAG wurde in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen eingeführt. Die Richtlinie 2003/109/EG verfolgt das Ziel der Integration von Drittstaatsangehörigen, die langfristig in den Mitgliedstaaten ansässig sind. Entsprechend Erwägungsgrund 6 dieser Richtlinie sieht Art 9 Abs 1 lit c der Richtlinie 2003/109/EG vor, dass die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten verloren geht, wenn sich der Drittstaatsangehörige während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Eine derart lange Abwesenheit unterbricht somit die „Verwurzelung" des Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015). Die Rechtswirkung des § 20 Abs 4 NAG tritt ex lege ein. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen (vgl VwGH 11.05.2020, Ra 2020/22/0062). Seit Inkrafttreten des FrÄG 2009 sieht § 20 Abs 4 NAG ausdrücklich die Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides vor (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/22/0250).

IV.2. Einen solchen Feststellungsantrag stellte die Bf. Die belangte Behörde wies diesen ab und stellte fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der Bf erloschen ist. Dass sich die Bf länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raums aufhielt, ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend festgehalten – aus der Aussage des Sohnes der Bf im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zumal dies auch die von der Bf vorgelegten Unterlagen nicht zu entkräften vermögen. Der Bf ist es somit nicht gelungen einen Nachweis ihres Aufenthalts im EWR-Gebiet im Zeitraum November 2019 bis zumindest Jänner 2021 nach der Aussage des Sohnes bzw Jänner 2022 nach dem im Pass dokumentierten Reiseverhalten zu erbringen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 20 Abs 4 NAG, der einen Aufenthalt bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes ermöglichen würde, wurde von der Bf nicht vorgebracht. Keine der in § 20 Abs 4 NAG demonstrativ angeführten Alternativen, wie auch insbesondere eine schwere Erkrankung oder ein in der Intensität vergleichbarer Grund, wurde von der Bf releviert und kann im gegenständlichen Fall auch nicht erkannt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der von der Bf innegehabte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlosch.

IV.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den von der Bf beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 6 NAG vorliegen. Hierfür ist zunächst die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles gefordert.

Um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, darf der Aufenthalt des Fremden gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels nötigen Unterhaltsmittel müssen dabei – ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – in der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze nach § 293 Abs 1 ASVG vorliegen. Regelmäßige Aufwendungen (insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen) sind zu den entsprechenden Ausgleichszulagenrichtsätzen hinzuzuzählen, wobei einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (Wert der „vollen freien Station“) unberücksichtigt bleibt. Dies bedeutet, dass die regelmäßigen Aufwendungen nur ab jenem Betrag, der über diesem Wert liegt, die Gesamtsumme der benötigten Unterhaltsmittel erhöhen (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 11 Rz 23 und 25).

Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129).

IV.4. Im gegenständlichen Fall ist zunächst unbestritten, dass der notwendige Lebensunterhalt der Bf durch den von ihr von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich bezogenen Betrag – auch unter Berücksichtigung der Mietzahlungen sowie des Werts der vollen freien Station – nicht gedeckt wäre. Im Rahmen der Verhandlung im Dezember 2022 legte die Rechtsvertreterin der Bf – zweifellos mit dem Ziel, ausreichende Unterhaltsmittel nachweisen zu können – eine Finanzübersicht ihres Kontos vor, auf der keine konkreten Buchungszeilen, sondern lediglich ein per Dezember 2022 auf dem Konto der Bf verfügbarer Betrag iHv EUR 19.804,61 ersichtlich ist. Im Zuge des Versuchs des Gerichts, die Herkunft dieses Betrages zu ergründen, um zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch der Bf auf den Betrag in dieser Höhe zur Deckung ihres Lebensunterhalts besteht, legte die Rechtsvertreterin der Bf trotz mehrmaliger Nachfrage jedoch lediglich Buchungszeilen von 1. Jänner 2021 bis 31. Oktober 2022 vor, welche den Betrag iHv EUR 19.804,61 in keiner Weise zu erklären vermögen. Es ist davon auszugehen, dass im Zeitraum November/Dezember 2022 eine größere Einzahlung auf das Konto der Bf erfolgte, deren Herkunft jedoch trotz Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nachfolgenden Aufforderungsersuchen zur Vorlage der konkreten Buchungszeilen auf dem Konto von der Bf nicht dargelegt wurde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bf über keine ausreichenden Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verfügt, weshalb die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG als nicht erfüllt anzusehen ist. Die beigebrachten Konto- bzw Vermögensnachweise des Sohns bzw der Schwiegertochter der Bf vermögen an der getroffenen Annahme nichts zu ändern, zumal hier keine rechtlich verbindlichen Unterhaltsverpflichtungen bzw sonstigen Leistungen bestehen.

IV.5. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Die Bf lebt jedenfalls seit November 2019 mehr oder weniger dauerhaft im Kosovo, zumal diese auch seit ihrer Zurückweisung beim Versuch der Einreise nach Österreich am 22. Jänner 2022 – obwohl kein rechtliches Hindernis bestanden haben würde – nicht mehr in Österreich aufhältig war. Die aus dem Kosovo stammende, dort kulturell und sprachlich sozialisierte Bf lebt im Kosovo eingebunden in ein enges Familiennetz aus Kindern und sonstigen Verwandten. Lediglich ein Sohn und dessen Kernfamilie sind in Österreich aufhältig. Die Bf verfügt über keine nachgewiesenen Deutschsprachkenntnisse. Nach dem Tod ihres Ehegatten sind – auch unter Berücksichtigung eines davor langjährigen Aufenthalts in Österreich – die wesentlichen familiären Beziehungen sowie die Sozialisierung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf im Kosovo zu verorten.

Insgesamt kann daher trotz einzelfallbezogener Prüfung der Situation iSd § 11 Abs 3 NAG keinerlei positive Prognoseentscheidung getroffen werden.

IV.6. Die belangte Behörde stützte ihre negative Entscheidung zusätzlich auf den mangelnden Nachweis von Deutschkenntnissen iSd § 21a Abs 1 NAG. Es ist unbestritten, dass die Bf diesbezüglich keinerlei Nachweis beibringen konnte. Auch die potentielle Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens würde hier – wie oben dargestellt – der Bf zu keinem für sie positiven Ergebnis verhelfen können.

IV.7. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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