LVwG O LVwG-303260/2/Py/PP ua

LVwG-303260/2/Py/PP uaLandesverwaltungsgericht10.01.2023

Regest

Beschwerde, unzulässig; Strafverfahren; Abspruch, exekutierbar; Geschäftsführer, handelsrechtlich; Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-303260/2/Py/PP ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGOB:2023:LVwG.303260.2.Py.PP.ua

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Panny über die Beschwerden der B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, X, L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009573/22 und GZ: BHFR/922060009572/22, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie die Straferkenntnisse vom 13. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009743/22 sowie GZ: BHFR/922060009742/22, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 12. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009573/22 und vom 13. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009743/22, sowie vom 12. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009572/22 und vom 13. Juli 2022, GZ: BHFR/922060009742/22 wurden über Herrn R B sowie Herrn Ö B als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B GmbH mit Sitz in X, P, Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Last gelegt.

2. Dagegen richten sich die von der Firma B GmbH im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerden, in der die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse vorgebracht wird.

3. Mit Schreiben vom 18. August 2022 sowie 29. November 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden den Geschäftsführern der Bf Übertretungen der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Last gelegt und über sie Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro (EFS 33 Stunden) sowie je 730 Euro (EFS 112 Stunden) verhängt.

Als Beschuldigte wurden in den angefochtenen Straferkenntnissen die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf angeführt. Ein normativer Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber der von den bestraften Geschäftsführern nach außen vertretenen juristischen Person erfolgte nicht, die Straferkenntnisse enthalten ausdrücklich nur einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 7 VStG.

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 lauten:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

5.2. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurden den handelsrechtlichen Geschäftsführern der Bf Übertretungen des ASVG bzw. des AuslBG zur Last gelegt.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 24. November 2010, 2009/08/0039, ausgeführt wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hält sein im Erkenntnis vom 14. April 2010, Zl. 2009/08/0149, vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in § 9 Abs. 7 VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, nicht mehr aufrecht. Ausgehend von den Darlegungen im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg. 15527A/2000, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass ein Haftungsausspruch im Straferkenntnis für eine Haftung der juristischen Person gemäß § 9 Abs. 7 VStG entbehrlich sei. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis Beschluss vom 28.09.1999, VfSlg. 15.564) ist vielmehr davon auszugehen, dass dann, wenn das Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch (im Spruch des Straferkenntnisses) enthält, die juristische Person in ihren Rechten nicht verletzt sein kann. Enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch, und kann daher für den Fall der Rechtskraft auch nicht gegen die juristische Person vollstreckt werden, so ist diese auch nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Auch die Aufnahme eines Hinweises auf § 9 Abs. 7 VStG in die Zustellverfügung oder die Zustellung der Strafbescheide an die Gesellschaft kann eine normative Feststellung der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG nicht ersetzen (vgl. das Erkenntnis vom 01.07.2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380). Der nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildete erkennende Senat geht mit dieser Entscheidung von seinem eigenen Vorjudikat ab, schließt sich aber mit seiner nunmehrigen Rechtsauffassung der von anderen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 07.08.2001, Zl. 98/02/0235; E 23.07.2010, Zl. 2010/02/0074; E 01.07.2010, Zlen. 2008/09/0377 und 0380) bereits vertretenen Interpretation des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg. 15.527/A/2000, an.“

Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der beschwerdeführenden Partei (Firma B GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft mbH verhängten Geldstrafen und die von ihnen zu bezahlenden Verfahrenskosten.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher mangels gegen sie exekutierbaren Abspruches nicht geeignet, in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Firma B GmbH einzugreifen, weshalb der Bf auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Im Licht der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren sohin die Beschwerden mangels Parteistellung der beschwerdeführenden juristischen Person zurückzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dem oben zu Punkt 5.2. dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2010, 2009/08/0039 (und der darin zitierten weitergehenden, ständigen und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), zur Frage der Parteistellung einer juristischen Person und zum Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG. Auch aus diesem Grund war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

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